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  • ab 29.03.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage Natura 2000-USSRdErl 2023

Bibliographie

Titel
Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
Natura 2000-USSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(zu Nummer 1.6)

A.
Zuordnung der Beschränkungen zu den wertbestimmenden Lebensraumtypen und Arten

Lebensraumtypen (LRT) und Arten (Art)Beschränkungen gemäß Abschnitt B 1)
Richtlinie 92/43/EWG Anhang I (LRT)
("*" = prioritäre LRT)
Teil I
(Alle LRT)

Nrn.
Teil II
(LRT-Ausprägung B & C)

Nrn.
Teil III
(LRT-Ausprägung A)

Nrn.
Bodensaurer Buchenwald: (Hainsimsen-Buchenwald 9110/Atlantische bodensaure Buchen-Eichenwälder mit Stechpalme und Eibe 9120)1 bis 101 Buchst. a bis d, 2 Buchst. b1 Buchst. a bis d, 2
Waldmeister-Buchenwald (9130)1 bis 101 Buchst. a bis d, 2 Buchst. b1 Buchst. a bis d, 2
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)1 bis 101 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (9160)1 bis 111 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170)1 bis 111 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
*Schlucht- und Hangmischwälder (9180)1 bis 101 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche (9190)1 bis 111 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
*Moorwälder (91D0)1 bis 121 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
*Auenwälder mit Erle und Esche (91E0)1 bis 111 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
Hartholzauenwälder mit Stieleiche, Flatterulme, Feldulme, Gemeiner Esche oder Schmalblättriger Esche (91F0)1 bis 111 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
Mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder (91T0)1 bis 101 und 2 Buchst. a1 und 2
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (9410)1 bis 111 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
Richtlinie 92/43/EWG Anhang II (Art)Teil IV
Nrn.
Großes Mausohr, Bechstein-, Teich- und Mopsfledermaus1 Buchst. a, c, 2
Richtlinie 2009/147/EG Anhang I (Art)
Grau-, Schwarz- und Mittelspecht1 Buchst. a, b, 2

B.
Beschränkungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft

Die Freistellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gilt

  1. I.

    auf Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen soweit

    1. 1.

      ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahme nur einzelstammweise, durch Femel- oder Lochhieb vollzogen wird,

    2. 2.

      auf befahrungsempfindlichen Standorten und in Altholzbeständen die Feinerschließungslinien einen Mindestabstand der Gassenmitten von 40 Metern zueinander haben,

    3. 3.

      eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feinerschließungslinien unterbleibt, ausgenommen sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung,

    4. 4.

      in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflege in der Zeit vom 1. März bis 31. August nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

    5. 5.

      eine Düngung unterbleibt,

    6. 6.

      eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; ausgenommen ist eine zur Einleitung einer natürlichen Verjüngung erforderliche plätzeweise Bodenverwundung,

    7. 7.

      eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; Moor- und Flechten-Kiefernwälder sind grundsätzlich von Kalkungsmaßnahmen auszunehmen,

    8. 8.

      ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungiziden vollständig unterbleibt und von sonstigen Pflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenn dieser nicht mindestens zehn Werktage vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden und eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist,

    9. 9.

      eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; freigestellt bleibt die Wegeunterhaltung einschließlich des Einbaus von nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material je Quadratmeter,

    10. 10.

      ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

    11. 11.

      eine Entwässerungsmaßnahme nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

    12. 12.

      auf Moorstandorten nur eine dem Erhalt oder der Entwicklung höherwertiger Biotop- oder Lebensraumtypen dienende Holzentnahme und diese nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt;

  2. II.

    auf Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand "B" oder "C" aufweisen, soweit

    1. 1.

      beim Holzeinschlag und bei der Pflege

      1. a)

        ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten bleibt oder entwickelt wird,

      2. b)

        je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens drei lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Altholzbäumen auf 5 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers ab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt,

      3. c)

        je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens zwei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden,

      4. d)

        auf mindestens 80 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baumarten erhalten bleiben oder entwickelt werden,

      5. e)

        auf mindestens 15 % des Waldbodens mindestens drei Arten von Strauchflechten erhalten bleiben,

    2. 2.

      bei künstlicher Verjüngung

      1. a)

        ausschließlich lebensraumtypische Baumarten und dabei auf mindestens 80 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumarten,

      2. b)

        auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Baumarten

      angepflanzt oder gesät werden;

  3. III.

    auf Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand "A" aufweisen, soweit

    1. 1.

      beim Holzeinschlag und bei der Pflege

      1. a)

        ein Altholzanteil von mindestens 35 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten bleibt,

      2. b)

        je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers, mindestens sechs lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen werden; artenschutz-rechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt,

      3. c)

        je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens drei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden,

      4. d)

        auf mindestens 90 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baumarten erhalten bleiben,

      5. e)

        auf mindestens 30% des Waldbodens mindestens fünf Arten von Strauchflechten erhalten bleiben,

    2. 2.

      bei künstlicher Verjüngung lebensraumtypische Baumarten und auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumarten angepflanzt oder gesät werden;

  4. IV.

    auf Waldflächen mit Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wertbestimmender Tierarten, soweit

    1. 1.

      beim Holzeinschlag und bei der Pflege

      1. a)

        ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten oder entwickelt wird,

      2. b)

        je vollem Hektar der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens drei lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Altholzbäumen auf mindestens 5 % der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers ab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutz-rechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt,

      3. c)

        je vollem Hektar der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens sechs lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Altholzbäumen auf mindestens 5 % der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers ab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutz-rechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt,

    2. 2.

      in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflege in der Zeit vom 1. März bis 31. August nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt.

C.
Begriffsbestimmungen zu den Abschnitten A und B

AltholzBestand, dessen Bäume regelmäßig einen Brusthöhendurchmesser von mindestens 50 cm und/oder ein Alter von mehr als 100 Jahren aufweisen. Bei Laubholz mit niedriger Umtriebszeit wie Erle und Birke liegt die entsprechende Untergrenze für den Brusthöhendurchmesser bei 30 cm und für das Alter bei 60 Jahren.
AltholzanteilBei Vor- und Endnutzung zu erhaltender Anteil erwachsener Bäume, die als Reserve für den Erhalt der an Altholz gebundenen Biozönose auf der LRT-Fläche jeder Eigentümerin oder jedes Eigentümers verbleiben sollen.
BasiserfassungFlächendeckende Biotopkartierung der FFH-Gebiete zur Erfassung und Abgrenzung der FFH-Lebensraumtypen und zur Bewertung ihrer Erhaltungszustände im Rahmen der Beobachtung von Natur und Landschaft gemäß § 6 BNatSchG und als Grundlage für die Festsetzung der notwendigen Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen.
BaumartenanteileFlächenanteile, die den einzelnen Baumarten zugerechnet werden, nicht Stückzahlen.
BewirtschaftungsplanIm Sinne des § 32 Abs. 5 BNatSchG zu erstellende Maßnahmenplanungen für Natura 2000-Gebiete. Schließen die sog. Erhaltungs- und Entwicklungspläne (E & E) sowie die Pläne für Pflege und Entwicklung (PEPL) ein, sofern diese an die Belange des Natura 2000-Gebietes angepasst sind.
Biotop- oder Lebensraumtypen auf Moorstandorten, höherwertigeBiotop- oder Lebensraumtypen von besonderer gemeinschaftlicher Bedeutung, die gegenüber sekundären Moorwäldern des Lebensraumtyps 91D0 aufgrund ihrer Seltenheit, ihres Arteninventars oder Entwicklungspotenzials naturschutzfachlich höher bewertet werden.
BodenbearbeitungEingriffe in die Bodenstruktur, einschließlich des Fräsens oder Mulchens verdämmender Bodenvegetation, zur Einleitung einer Naturverjüngung oder Vorbereitung einer künstlichen Verjüngung.
BodenschutzkalkungAusbringung von Kalk auf die Bodenoberfläche eines Bestandes zur Kompensation der im Boden z. B. durch Luftschadstoffeinträge ausgelösten Versauerungsprozesse. Durch Bodenschutzkalkung soll, im Unterschied zur Düngung, der natürliche Bodenzustand erhalten oder wiederhergestellt werden. Eine Kalkung auf von Natur aus sehr basen- und nährstoffarmen Böden kommt daher nicht in Betracht.
DüngungEinbringung mineralischer oder organischer Substanzen zur Hebung des Gehaltes an Pflanzennährstoffen im Boden mit dem Ziel der Ertragsteigerung oder zum Ausgleich von Nährstoffmangel (außer Bodenschutzkalkung).
DurchforstungHiebsmaßnahme zur Pflege/Förderung des verbleibenden Bestandes unter Anfall von Derbholz (oberirdische Holzmasse ab 7 cm Durchmesser).
EntwässerungsmaßnahmeMaßnahme, die geeignet ist, den Grundwasserspiegel einer Fläche partiell dauerhaft abzusenken, z. B. durch Gräben oder Drainagerohre; nicht jedoch die Abführung des Oberflächenwassers von Wegekörpern (letztere ist zur Wegeerhaltung zwingend notwendig und von hier getroffenen Regelungen ausgenommen).
ErhaltungszustandSiehe Artikel 1 Buchst. e und i der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie).
FeinerschließungslinieUnterste Kategorie der Walderschließung (auch als Rückegasse oder Gasse bezeichnet). Es handelt sich um eine nicht von Bäumen bestandene, unbefestigte Fahrlinie zum Transport des eingeschlagenen Holzes aus dem Bestand heraus zum befestigten Weg. Eine Feinerschließungslinie kann in schwierigem Gelände auch als nicht zu befahrende Seiltrasse angelegt sein. Zur Vermeidung unnötiger Produktionsflächenverluste orientiert sich deren Breitenausdehnung an der jeweils gängigen Maschinenbreite.
FemelhiebEntnahme von Bäumen auf einer Fläche von Gruppengröße (Ø 10 bis 20 m) bis Horstgröße (Ø 20 bis 40 m) in unregelmäßiger Verteilung über die Bestandsfläche einschließlich deren sukzessiver Vergrößerung (Rändelung) mit dem Ziel der Verjüngung des Bestandes.
Fortpflanzungs- oder RuhestättenSiehe § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.
FräsenOberflächliche Bodenbearbeitung mit Eingriff in den Mineralboden.
FungizidChemisches Mittel zur Bekämpfung von Pilzen als Schaderreger.
GassenmitteGedachte Mittellinie zwischen den Randbäumen einer Feinerschließungslinie.
HabitatbäumeLebende Altholzbäume mit Baumhöhlen, Horstbäume, Kopfbäume, breitkronige Hutebäume, mehrstämmige Bäume, Bäume mit erkennbaren Faulstellen und Mulmhöhlen, sich lösender Rinde, Pilzkonsolen, abgebrochenen Kronen oder Kronen, die zu mehr als einem Drittel abgestorben sind, sowie Uraltbäume, die aufgrund ihres hohen Alters oder ihrer großen Dimensionen mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits holzentwertende Fäulen aufweisen.
HabitatbaumanwärterMöglichst alte Bäume, die derzeit noch keine besonderen Habitatstrukturen aufweisen, aber mittel- bis langfristig gut dafür geeignet erscheinen.
Hauptbaumarten, lebensraumtypischeSiehe hierzu die Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen des NLWKN in der jeweils aktuellen Fassung.
HerbizidChemisches Mittel zur Bekämpfung von Gefäßpflanzen.
HolzeinschlagAbtrennen von Bäumen von ihrer Wurzel, Zu-Fall-Bringen, Entasten und Einschneiden auf Transportlängen.
HolzentnahmeHolzeinschlag mit anschließender Holzrückung und Abtransport.
KahlschlagSiehe § 12 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG.
Lebensraumtyp (LRT)Lebensraumtyp i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, mit Zeichen "*" = prioritärer LRT.
Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen EigentümersEntsprechende Eigentumsfläche im Geltungsbereich der jeweiligen Verordnung.
LochhiebHiebsform zur Einleitung der Walderneuerung nach einer Mast oder vor einer Pflanzung vor allem in Eichen-LRT, bei der, in der Regel meist kreisförmige, Freiflächen mit dem Durchmesser mindestens einer Baumlänge, maximal 50 m, geschaffen werden, die im Abstand von ungefähr einer Baumlänge zueinander liegen können. In Eiche sind Einzelbaum- und Femelhiebe nicht zielführend.
MulchenMechanisches Verfahren zur Verjüngungsvorbereitung ohne Eingriff in den Mineralboden, bei der das Material aus Hiebsresten und Bodenvegetation zerkleinert wird und auf der Fläche verbleibt.
Natura 2000-GebieteSiehe § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG.
NaturverjüngungEinleitung der natürlichen Ansamung und Übernahme und Pflege des daraus erfolgten Aufwuchses.
PflanzenschutzmittelSiehe § 2 PflSchG.
Rückegasse RückungSiehe Feinerschließungslinie. Abtransport des gefällten Holzes vom Fällort zum Ort der Zwischenlagerung am Weg oder Polterplatz.
Standort, forstlicherUmfasst die Gesamtheit der für das Wachstum der Waldbäume bedeutenden Umweltbedingungen (Lage, Boden, Relief, Wasser, Klima).
Standort, befahrungsempfindlicherStandort, der aufgrund der Bodenart, des Wassergehalts oder der Hangneigung (bei einer Neigung von mehr als 30 % erhöhte Erosionsgefahr bei Bodenverwundung) durch Befahren in seiner Bodenstruktur erheblich gestört oder verändert werden kann (Befahren oft nur bei Frost oder sommerlicher Trockenheit möglich).
TotholzAbgestorbene Bäume oder Baumteile und deren Überreste mit mehr oder weniger fortgeschrittenen Zerfallserscheinungen (im Unterschied zu Habitatbäumen, die noch leben). Unterteilung in stehendes Totholz (noch stehende Stämme) und liegendes Totholz (auf dem Boden liegende Stämme und Äste). Nicht unter diese Definition für Totholz fallen Bäume, die aufgrund biotischer oder abiotischer Ursachen frisch abgestorben sind.
Totholz, starkesAbgestorbene, stehende oder liegende Bäume oder Teile von Bäumen mit einem Mindestdurchmesser von 50 cm. Für die Mindestanforderungen gezählt werden Stücke ab 3 m Länge.
VerjüngungÜberführung eines Waldbestandes in die nächste Waldgeneration.
Verjüngung, künstlicheEinbringung und Pflege von in der Regel nicht aus der Fläche stammendem Vermehrungsgut (Samen, Jungpflanzen) durch Pflanzung oder Saat (im Unterschied zur Naturverjüngung).
WalderschließungSystem von Wegen und Feinerschließungslinien zur Bewirtschaftung von Waldflächen.
WegBefestigter, in der Regel wassergebundener Teil der Walderschließung.
WegeinstandsetzungWiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit eines Weges nach technischem Erfordernis, einschließlich des Einbaus neuen Materials.
Wegeneu- oder -ausbauDer Neubau eines Weges in bisher nicht erschlossenen Waldbereichen oder der Ausbau eines vorhandenen Weges durch Einbau von Material und dem Ziel, eine Verbesserung der Befahrbarkeit/Belastbarkeit zu erreichen.
WegeunterhaltungMaßnahmen zur Pflege des Wegeprofils einschließlich des wegebegleitenden Grabens und der Fahrbahnoberfläche mit Einbau von nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material pro Quadratmeter; eingeschlossen sind das Glattziehen (Grädern) nach Holzrückearbeiten unmittelbar nach deren Abschluss, sowie die Pflege des Lichtraumprofils und die Unterhaltung/der Ersatz von Durchlassbauwerken, soweit sie der Ableitung von Niederschlagswasser von der Bergseite auf die Talseite dienen.
WertbestimmendLebensraumtypen oder Arten, die nach den Kriterien von Anhang III der Richtlinie 92/43/EWG für die Auswahl des jeweiligen Gebietes maßgeblich waren und die Erhaltungsziele für das jeweilige Gebiet sind.

Gleichartige Beschränkungen nach Teil IV und nach Teil I, II oder III werden auf Lebensraumtypflächen nur einmal und nur mit der höheren inhaltlichen Maßgabe festgesetzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 des RdErl. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 275)