Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 02.04.2014, Az.: 1 A 18/12
Aufwendungsersatzanspruch; Dienstzimmer; ehemaliger Beamter; Einlagerungskosten; Geschäftsführer ohne Auftrag; GoA
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 02.04.2014
- Aktenzeichen
- 1 A 18/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 45 BeamtStG
- § 48 BeamtStG
- § 670 BGB
- § 677 BGB
- § 683 BGB
- § 86 BG ND
- § 87 Abs 1 BG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Aufwendungsersatzanspruch für die Einlagerung von Gegenständen aus dem früheren Dienstzimmer eines ehemaligen Beamten ist nicht abschließend im Beamtenrecht geregelt; ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Kosten, die für die Einlagerung von Gegenständen aus dem ehemaligen Dienstzimmer des Beklagten entstanden sind.
Klägerin ist die A. -B. -Universität-C. (D.). Die A. -B. -Universität-C. ist seit 01.01.2003 eine Stiftung öffentlichen Rechts, davor stand sie in Trägerschaft des Landes K.. Der Beklagte ist Arzt für Transfusionsmedizin. Er war bei der Klägerin vom 15.10.1995 bis 14.10.2001 als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt. Seinen Antrag auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses lehnte die Klägerin mit Bescheid vom 29.08.2001 ab; Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Mit Urteil vom 15.03.2005 (3 A 64/03) wies das erkennende Gericht die Klage ab. Den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.10.2008 (5 LA 104/05). Zurzeit betreibt der Beklagte ein weiteres Klageverfahren beim erkennenden Gericht zum Aktenzeichen 1 A 295/13. In diesem Verfahren begehrt er die Verpflichtung der Klägerin zur Entscheidung auf Wiederaufgreifen des Verfahrens über seinen Antrag auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses.
Ab dem 20.09.2001 bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses war der Beklagte beurlaubt. Am 21.09.2001 ließ die Klägerin das Türschloss seines Dienstzimmers auswechseln, bis spätestens 30.10.2001 wurde sein Dienstzimmer geräumt. Mit Schreiben vom 30.10.2001 teilte die Klägerin ihm mit, dass sein ehemaliges Dienstzimmer geräumt und der gesamte Inhalt des Zimmers in 67 Umzugskartons verpackt worden sei. 62 Umzugskartons seien seinem Privatbesitz zuzuordnen; 5 Kartons enthielten dienstliche Unterlagen. Sie forderte ihn auf, bis spätestens 15.11.2001 mitzuteilen, wie er den Abtransport der 62 Umzugskartons bewerkstelligen wolle. Nach Ablauf dieses Datums behalte sie sich vor, die Umzugskartons auf seine Kosten bei einer Spedition einzulagern. Hierauf reagierte der Beklagte innerhalb der gesetzten Frist nicht. Stattdessen bat er die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2002 (später auch noch mit Schreiben vom 01.06.2002, 18.01. und 04.04.2007) um die Herausgabe persönlicher Urkunden und aller Datenträger, die sich in seinem Dienstzimmer befunden hätten. Mit Schreiben vom 25.01.2002 wies die Klägerin ihn darauf hin, dass er wisse, dass die ihm gehörenden Gegenstände und Unterlagen aus seinem ehemaligen Dienstzimmer in 62 Umzugskartons darauf warteten, von ihm abgeholt zu werden. Soweit er behaupte, sein Dienstzimmer sei ohne Vorankündigung geräumt worden, sei dies unzutreffend. Er sei im Gegenteil mehrfach - zuletzt mit Schreiben vom 15.10.2001 - vergeblich aufgefordert worden, das Zimmer zu räumen. Falls er nunmehr bis 31.01.2002 die Kisten nicht abhole, würden diese ab 01.02.2002 auf seine Kosten bei der Spedition L. M. Möbeltranslogistik GmbH eingelagert. Nachdem der Beklagte auch hierauf nicht reagierte, ließ die Klägerin die 62 Umzugskartons ab 01.02.2002 bei der Firma L. M. einlagern. Hierfür entstanden ihr von Februar 2002 bis einschließlich Dezember 2004 Kosten von 2.179,45 Euro, von Januar 2005 bis einschließlich September 2008 Kosten von 2.835,96 Euro und von Oktober 2008 bis einschließlich August 2009 Kosten von 814,16 Euro, insgesamt 5.829,57 Euro.
Ab 26.02.2002 stellte sie dem Beklagten schriftlich Einlagerungskosten in Rechnung, ohne dass der Beklagte zahlte. Mit Rechnung vom 21.12.2004 forderte sie ihn zur Zahlung von Einlagerungskosten i.H.v. 2179,45 Euro für den Zeitraum Februar 2002 bis einschließlich Dezember 2004 auf. Als hierauf keine Zahlung erfolgte, übersandte sie ihm mit Schreiben vom 12.01.2005 erneut die Kostenaufstellung und forderte ihn nochmals zur Zahlung bis 28.01.2005 auf. Nachdem bis zum 28.01.2005 keine Zahlung erfolgt war, machte sie mit Mahnbescheid vom 21.02.2005 Lagerkosten in Höhe von 2.179,45 Euro „gemäß Rechnung/ Aufforderungsschreiben –N. vom 21.12.2004 bis 12.01.2005“ geltend. Gegen den ihm am 23.02.2005 zugestellten Mahnbescheid legte der Beklagte beim Amtsgericht O. – Zentrales Mahngericht - Widerspruch ein (P.). Er bestritt, die im Mahnbescheid angegebene Rechnung jemals erhalten zu haben. Ihm sei am 03.01.2005 eine Rechnung vom 29.12.2004 zur „Weiterberechnung Kostenakteneinlagerung“ ohne Rechnungsnummer und Fälligkeitsdatum zugegangen. Die dort geltend gemachte Forderung sei aufgrund seiner vorsorglich erklärten Aufrechnung mit seinem (damals) rechtshängigen Folgenbeseitigungs-/Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Verweigerung der Klägerin, das Beschäftigungsverhältnis mit ihm fortzusetzen, erloschen. Daraufhin beantragte die Klägerin beim Amtsgericht C. das streitige Verfahren durchzuführen.
Das Amtsgericht C. setzte das Verfahren (Az.: XX C XXX/XX) mit Beschluss vom 12.06.2007 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Berufungszulassungsverfahren vor dem Nds. OVG zum Aktenzeichen 5 LA 104/05 aus. Am 05.03.2009 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 06.07.2009 wurde das Verfahren XX C XXX/XX mit dem Verfahren XX C XXX/XX verbunden, wobei das Verfahren XX C XXX/XX führte. In dem Verfahren XX C XXX/XX machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten weitere Einlagerungskosten für den Zeitraum Januar 2005 bis September 2008 in Höhe von 2.835,96 Euro geltend.
Am 31.08.2009 holte der Beklagte die bei der Firma L. M. eingelagerten Umzugskisten ab. Mit Schreiben vom 25.08.2009 kündigte die Klägerin den mit der Firma L. M. geschlossenen Vertrag. Mit Schriftsatz vom 28.12.2009 erweiterte sie ihre Klage beim Amtsgericht C. und machte weitere Einlagerungskosten von 814,16 Euro für Oktober 2008 bis einschließlich August 2009 geltend.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.11.2010 hat das Amtsgericht C. den Rechtsstreit zum Aktenzeichen XX C XXX/XX wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges an das Verwaltungsgericht Göttingen verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen den Beklagten ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Erstattung der verauslagten Einlagerungskosten zu. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 677, 683 BGB lägen vor. Ihre Rechtsvorgängerin, die A. -B. -Universität in Trägerschaft des Landes K. (im Folgenden: Universität), habe im Zeitpunkt der Einlagerung der Kisten ein fremdes Geschäft im Sinne des § 677 BGB besorgt, da es sich bei den im früheren Dienstzimmer des Beklagten vorgefundenen Gegenständen um Privateigentum des Beklagten handele. Die eingelagerten Gegenstände seien unzweifelhaft Eigentum des Beklagten. Hierzu reichte die Klägerin eine Inventarisierungsliste ein. Die Universität habe kein eigenes Geschäft geführt. Nichts anderes folge daraus, dass sie als ehemalige Dienstherrin des Beklagten auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 87 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG - a.F. eine Fürsorge- und Treuepflicht gegenüber dem Beklagten gehabt habe, denn hieran dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Mit der unentgeltlichen Einlagerung des Privateigentums des Beklagten in den Räumen der Universität von Mitte Oktober 2001 bis Ende Januar 2002 habe sie ihrer Fürsorgepflicht mehr als genüge getan. Der Beklagte habe nicht dargelegt, was ihn daran gehindert habe, die 62 Umzugskartons während dieser 3 1/2 Monate abzuholen. Er könne nicht ernsthaft behaupten, bei Beendigung seines Beamtenverhältnisses kein Interesse an der Sicherung seines Eigentums gehabt zu haben. Dass dieses Interesse bestanden habe, werde beispielhaft anhand seiner Schreiben vom 20.10.2001 und 13.01.2002, mit denen er die Herausgabe diverser in seinem ehemaligen Dienstzimmer befindlicher Gegenstände begehrt habe, deutlich. Entgegen seiner Behauptung habe die Universität den Beklagten mehrfach vergeblich zur Räumung seines Dienstzimmers aufgefordert und ihm auf seinen Wunsch stets den Zugang gewährt. Daran ändere nichts, dass der Schließzylinder in seinem Dienstzimmer im September 2009 ausgetauscht worden sei. Hierfür hätten dienstliche Gründe vorgelegen. Für die Universität sei deshalb für den Einlagerungszeitraum 01.02. bis 31.12.2002 ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden. Dieser Anspruch sei auf sie als Rechtsnachfolgerin gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Errichtung der Stiftung „A. -B. -Universität-C. Stiftung öffentlichen Rechts“ (StiftVO-UGÖ) übergegangen. Zusätzlich habe sie sich diesen Anspruch von der Universität mit Abtretungserklärung vom 09.07.2013 abtreten lassen. Für den Einlagerungszeitraum ab 01.01.2003 stehe ihr ebenfalls ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Sie sei ab diesem Datum gemäß § 3 Abs. 4 StiftVO-UGÖ in den zwischen der Universität und der Spedition L. M. geschlossenen Lagervertrag über die Aufbewahrung der 62 Umzugskartons eingetreten und habe ab diesem Zeitpunkt selbst ein Geschäft des Beklagten besorgt.
Entgegen der Ansicht des Beklagten habe sie nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Ihre eigenen Lagerräume befänden sich unter dem Zentral-OP, wo eine sichere Verwahrung der Kisten schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil dort regelmäßig – auch an Wochenenden – Begehungen durch Wartungsfirmen stattfänden. Ebenso wenig sei die Einlagerung zu geringeren Kosten als bei der Firma L. M. möglich gewesen. Die Kosten hätten auch nicht durch die Anmietung nur eines Containers anstatt zwei Containern reduziert werden können; ein Container hätte für die Einlagerung der Kisten nicht ausgereicht. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Kosten der Einlagerung den Wert der eingelagerten Gegenstände überschreiten würden.
Die Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht verjährt. Die Forderungen seien jeweils rechtzeitig mit Mahnbescheid bzw. Klage geltend gemacht worden. Entgegen seiner Behauptung habe der Beklagte eine Rechnung vom 26.11.2009 über den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Betrag von 814,16 Euro erhalten. Diese Rechnung sei ihm von der Mitarbeiterin der Klägerin Q. R. am 02.12.2009 um 14.00 Uhr in seinen Briefkasten eingeworfen und damit ordnungsgemäß zugestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 5.829,57 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 2.179,45 Euro für den Zeitraum 29.01.2005 bis 02.04.2014, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 2.835,96 Euro für den Zeitraum 31.12.2008 bis 02.04.2014 und zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 814,16 Euro für den Zeitraum 11.12.2009 bis 02.04.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und im Wege der Widerklage
1. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 3.850,00 Euro zzgl. 50,00 Euro monatlich ab Juli 2013 zu zahlen,
2. die Klägerin zu verurteilen, alle Schlüssel, die sich in der obersten Schublade des Rollcontainers unter seinem Schreibtisch in seinem ehemaligen Dienstzimmer (rechts vor dem Fenster) befunden hätten, und die Dokumente herauszugeben,
hilfsweise
Auskunft über deren Verbleib zu erteilen,
3. die Klägerin zu verurteilen, ihm beim Auslesen seiner wichtigsten Datenträger (5,25 Zoll - Floppydisk), auf denen seine wissenschaftlichen Daten gespeichert seien und die er in den von der Klägerin eingelagerten Kisten vorgefunden habe, unter Hinzuziehung der entsprechenden Fachabteilung technische Hilfestellung zu geben.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der Einlagerungskosten zu. Als Anspruchsgrundlage sei vorrangig ein Schadensersatzanspruch aus seinem ehemaligen Beamtenverhältnis nach § 86 Abs. 2 NBG a.F. in Betracht zu ziehen, allerdings wäre ein solcher Anspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung beim Amtsgericht C. am 19.01.2006 gemäß § 86 Abs. 2 NBG bereits verjährt gewesen. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, weil ein solcher neben öffentlich-rechtlichen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen sei. Ungeachtet dessen seien aber auch die Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erfüllt. Der Beklagte bestreitet, dass der gesamte Inhalt der 62 eingelagerten Umzugskisten sein Eigentum sei. Er habe die Ende 2009 entgegengenommenen Umzugskartons im Frühjahr 2010 durchgesehen und festgestellt, dass der Inhalt zu 80 bis 90 % im Eigentum der Klägerin stehe; nur 10 bis 20 % seien sein Privateigentum. Die Klägerin sei - wie sein früherer Dienstherr - als Rechtsnachfolgerin seines ehemaligen Dienstherrn im Rahmen ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zur Aufbewahrung seines Privateigentums bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beendigung seines Dienstverhältnisses verpflichtet gewesen. Die Kisten hätten auch weiterhin in Räumen der Universität eingelagert werden können, denn dies sei ja auch 3 1/2 Monate bis zur Einlagerung bei der Spedition M. möglich gewesen. Die Lagerräume unter dem Zentral-OP seien für die Aufbewahrung geeignet gewesen. Insoweit seien keine höheren Sicherheitsanforderungen zu stellen, als die Klägerin für die Einlagerung eigener Gegenstände stelle. Er behauptet, für die Einlagerung der 62 Kisten hätte ein einziger Container ausgereicht. Im Übrigen hätte es wesentlich günstigere Anbieter gegeben. Darüber hinaus würden die Kosten der Einlagerung den Wert der eingelagerten Gegenstände übersteigen.
Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere auch daran, dass ihm die Räumung seines Dienstzimmers verweigert worden sei. Sein ehemaliger Dienstherr habe gegen seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nach § 87 NBG a.F. verstoßen, indem er ihm insbesondere durch Auswechseln des Schließzylinders verweigert habe, sein Dienstzimmer selbst zu räumen. Er habe lediglich zweimal Gelegenheit erhalten, private Gegenstände aus seinem ehemaligen Dienstzimmer zu holen. Er sei von seinem ehemaligen Dienstherrn nie aufgefordert worden, sein Dienstzimmer selbst zu räumen. Eine entsprechende schriftliche Aufforderung vom 15.10.2001 habe er nie erhalten. Einem Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag stehe auch entgegen, dass die Universität seine Entschließung nach § 681 Satz 1 BGB nicht abgewartet habe.
Er bestreitet, von der Klägerin eine Rechnung über den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Betrag von 814,16 Euro erhalten zu haben. Er befinde sich deshalb nicht im Zahlungsverzug.
Er behauptet, dass er die Umzugskisten mit dem Eigentum der Klägerin seit August 2009 bei Herrn Dr. W. S. für monatlich 100,00 Euro eingelagert hätte und seit Juni 2012 bei Herrn T. für monatlich 50,00 Euro. Die ihm hierdurch entstandenen Kosten macht er im Wege der Widerklage geltend. Er macht gegenüber einem eventuellen Anspruch der Klägerin hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis in dem beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 A 295/13 anhängigen Klageverfahren eine Entscheidung ergangen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte für die Einlagerung der Umzugskisten ab August 2009 Lagerflächen angemietet habe und ihm hierfür Kosten in Höhe von 100,00 monatlich bzw. ab Juni 2012 von monatlich 50,00 Euro entstanden seien. Ungeachtet dessen stehe ihm der geltend gemachte Anspruch auch deshalb nicht zu, weil die ggfs. eingelagerten Kisten ausschließlich sein Eigentum enthalten würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Einlagerungskosten in Höhe von 5829,57 Euro aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach §§ 677 ff. BGB zzgl. Zinsen zu. Diese Vorschriften sind auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung anwendbar. Sie gelten unmittelbar, wenn das Geschäft, das besorgt wird, ein privatrechtliches ist; sie gelten entsprechend, wenn es sich um ein öffentlich-rechtliches Geschäft handelt. Die Anwendung ist jedoch ausgeschlossen, soweit die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine erschöpfende Regelung vorsehen oder die Aufgabenerfüllung ausschließlich in die Zuständigkeit und das Ermessen einer Behörde legen (Sprau in: Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, Einführung vor § 677 Rn. 5 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17.11.2011 – III ZR 53/11 –, Rn. 15, zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist nicht abschließend im Beamtenrecht geregelt. Weder die Klägerin noch deren Rechtsvorgängerin, die Universität, waren aufgrund der in § 45 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG - und bis zum 31.03.2009 in § 87 Abs. 1 NBG a.F. - geregelten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten zur Aufbewahrung der im ehemaligen Dienstzimmer des Beklagten vorgefundenen Gegenstände über Januar 2002 hinaus verpflichtet. Nach § 45 Satz 1 BeamtStG bzw. dem inhaltsgleichen § 87 Abs. 1 Satz 1 NBG a.F. hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Die Klägerin war bereits deshalb nicht unter Fürsorgegesichtspunkten zur Verwahrung der im ehemaligen Dienstzimmer des Beklagten vorgefundenen Gegenstände verpflichtet, weil sie nie Dienstherrin des Beklagten war. Sie wurde durch § 1 StiftVO-UGÖ zum 01.01.2003 als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Dienstverhältnis zwischen Beklagtem und Universität bereits nicht mehr, so dass es auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 StiftVO-UGÖ mit der Klägerin fortgesetzt werden konnte.
Aber auch die Universität als ehemalige Dienstherrin war unter Fürsorgegesichtspunkten jedenfalls nicht über Januar 2002 hinaus zur Aufbewahrung der im ehemaligen Dienstzimmer des Beklagten vorgefundenen Gegenstände verpflichtet. Die in § 87 Abs. 1 Satz 1 NBG a.F. (§ 45 Satz 1 BeamtStG) geregelte Fürsorgepflicht umfasst zwar auch die Pflicht des Dienstherrn, seine Beamtinnen und Beamten vor der Schädigung ihres Privateigentums zu schützen, indem er geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für mitgebrachte Gegenstände zur Verfügung stellt. Dabei umfasst die Schutzpflicht des Dienstherrn allerdings nur diejenigen Sachen der Beamtin oder des Beamten, die notwendig und im üblichen Rahmen zum Dienst mitgebracht werden (Kümmel, Beamtenrecht, Lose-Blattsammlung, Stand: Januar 2012, § 45 Rn. 24). Es kann dahinstehen, ob es sich bei sämtlichen im ehemaligen Dienstzimmer des Beklagten vorgefundenen Gegenständen überhaupt um Privateigentum in diesem Sinne handelt(e) (so wurden u.a. Kleidung, Reiseprospekte, Lebensmittel vorgefunden, s. Inventarisierungsliste der Klägerin, Bl. 436 ff. Gerichtsakte), denn eine Pflicht zur Aufbewahrung über den 31.01.2002 hinaus bestand unabhängig hiervon nicht. Zwar verpflichtet § 87 Abs. 1 Satz 1 NBG den Dienstherrn, für das Wohl der Beamtinnen und Beamten auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen; dies gilt hinsichtlich der Pflicht, das Privateigentum der Beamtinnen und Beamten zu schützen, zeitlich jedoch nicht unbeschränkt. Ist das Dienstverhältnis beendet, obliegt es vorrangig dem Beamten/der Beamtin als Eigentümer bzw. Eigentümerin sein/ihr Dienstzimmer zu räumen und sein/ihr Privateigentum aus dem Dienstgebäude zu schaffen. Es mag besondere Umstände geben, die den Dienstherrn unter Fürsorgegesichtspunkten auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus zur Aufbewahrung des Privateigentums seines/seiner ehemaligen Beamten/Beamtin verpflichten. Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Universität forderte den Beklagten mit zwei Schreiben vom 30.10.2001 (Bl. 102 Gerichtsakte) und 25.01.2002 (Bl. 20 Gerichtsakte) jeweils unter Fristsetzung vergeblich auf, 62 Umzugskartons mit seinem Privateigentum aus seinem ehemaligen Dienstzimmer abzuholen, andernfalls würden die Kartons auf seine Kosten bei einer Spedition eingelagert. Der Beklagte hat keine Gründe vorgetragen, warum er diesen Aufforderungen nicht nachkam. Er hat damals nicht angezweifelt, dass es sich bei dem Inhalt der 62 Umzugskartons um sein Privateigentum handelt. Unerheblich ist, ob er damals zur Räumung seines Dienstzimmers aufgefordert oder hieran durch die Auswechslung des Schließzylinders sogar gehindert wurde, denn dies erklärt nicht, warum er die Umzugskartons bis zum 31.01.2002 nicht abgeholt hat. Ungeachtet dessen hätte es nahegelegen, dass er sein Dienstzimmer noch vor Urlaubsantritt am 20.09.2001 räumt, da mit dem Ende seines Urlaubs auch sein Dienstverhältnis beendet war. Indem die Universität die in seinem Dienstzimmer vorgefundenen Gegenstände noch 3 1/2 Monate nach Ende des Dienstverhältnisses unentgeltlich aufbewahrt hat, hat sie ihrer nachwirkenden Fürsorgepflicht mehr als genüge getan. Eine längere Aufbewahrung in ihren Räumlichkeiten war ihr auch deshalb nicht zumutbar, weil nach Angaben der Klägerin eine sichere Aufbewahrung dort nicht gewährleistet war, da die Lagerräume regelmäßig durch Wartungsfirmen begangen werden bzw. wurden. Es unterfiel der Entscheidungsfreiheit der Universität, die Umzugskisten auch aus diesem Grunde auszulagern. Die Einlagerung der Kisten bei der Spedition L. M. ab Februar 2002 erfolgte somit nicht mehr im Rahmen der Fürsorgepflicht der Universität, so dass die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Klägerin in eine solche Fürsorgepflicht eingetreten ist, sich nicht stellt.
§ 48 Satz 1 BeamtStG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 NBG in der im Zeitpunkt der Einlagerung der Umzugskisten geltenden Fassung vom 19.02.2001 (a.F.) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem ebenfalls nicht abschließend. Nach § 48 Satz 1 BeamtStG und dem inhaltsgleichen § 86 Abs. 1 Satz 1NBG a. F. haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein Schadensersatzanspruch nach diesen Vorschriften scheidet für die Klägerin bereits deshalb aus, weil sie nie Dienstherrin des Beklagten war (s. o.).
Aber auch für die Universität scheidet § 86 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F. als Anspruchsgrundlage für die Erstattung der bis zum 31.12.2002 entstanden Einlagerungskosten aus. Wesentliche Voraussetzung der Beamtenhaftung ist die Verletzung der einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden Pflichten. Ein Schadensersatzanspruch nach § 86 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F. kann sich aus Verstößen gegen Dienst- und Amtspflichten ergeben (Kümmel, a.a.O., § 48 Rn. 12). Die Beamtenpflichten waren zum maßgebenden Zeitpunkt in §§ 61 ff. NBG a. F. geregelt. Sie verpflichteten die Beamtin/den Beamten zur unparteiischen Amtsführung, zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politscher Betätigung (§ 61 NBG a. F.), zur Hingabe an den Beruf und würdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 62 NBG a. F.), zur Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und Beachtung der Weisungsgebundenheit (§ 63 NBG a. F.), zur Rechtmäßigkeit des dienstlichen Handelns (§ 64 NBG a. F.), zum Ablegen des Diensteids (§ 65 NBG a. F.) und verbot ihm/ihr Amtshandlungen, die sich gegen ihn/sie selbst oder einen Angehörigen richten oder die ihm/ihr oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden (§ 66 NBG a. F.). Indem der Beklagte die Kisten mit dem Inhalt seines ehemaligen Dienstzimmers nicht aus dem Dienstgebäude der Universität C. entfernt hat, hat er keine dieser Pflichten verletzt. Ebenso wenig hat er hierdurch die aus der rechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten allgemein abzuleitende Pflicht, bei Ausübung des Dienstes die Belange des Dienstherrn aktiv zu fördern und den Dienstherrn unmittelbar oder mittelbar schädigende Handlungen zu unterlassen, verletzt (vgl. Kümmel, a.a.O., § 48 Rn. 12). Insoweit käme allein eine Pflichtverletzung durch Unterlassen in Betracht (vgl. Kümmel, a.a.O., § 48 Rn. 13). Selbst wenn man in der unterlassenen Abholung der Umzugskisten nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Pflichtverletzung des Beklagten sehen würde, würde es an dem für eine Pflichtverletzung im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 NBG a.F. notwendigen inneren Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dienstlicher Tätigkeit fehlen (vgl. Kümmel, a.a.O., § 48 Rn. 15), denn in dem hier maßgebenden Zeitpunkt der Einlagerung der Umzugskisten am 01.02.2002 war das Dienstverhältnis des Beklagten mit der Universität bereits beendet. Auf die Frage, ob der Beklagte dadurch eine Pflichtverletzung im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 NBG a.F. begangen hat, dass er sein Dienstzimmer nicht selbst geräumt hat, kommt es hier nicht an, denn insoweit macht die Klägerin keinen Erstattungsanspruch geltend. Demnach scheidet mangels einer Dienstpflichtverletzung des Beklagten auch ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch der Universität für die bis zum 31.12.2002 entstandenen Einlagerungskosten aus. Weitere Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem abschließend regeln könnten, sind nicht ersichtlich. Demnach verbleibt als Anspruchsgrundlage für die Erstattung der streitbefangenen Einlagerungskosten allein eine Geschäftsführung ohne Auftrag.
Ein Aufwendungsersatzanspruch aus GoA nach § 683 BGB erfordert, dass die Voraussetzungen des § 677 BGB vorliegen. Nach § 677 BGB hat, wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsführers, so kann nach § 683 Satz 1 BGB der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
Für einen anderen wird tätig, wer ein Geschäft nicht nur als eigenes, sondern (mindestens auch) als fremdes besorgt. Das Geschäft muss nicht objektiv fremd sein; es genügt der Fremdgeschäftsführungswille, d.h. das Bewusstsein und der Wille das (wenn auch objektiv eigene oder neutrale) Geschäft für den anderen zu führen. Jedoch sind an den Nachweis des Fremdgeschäftsführungswillens je nach objektivem Erscheinungsbild des Geschäfts (fremd, neutral, eigen) unterschiedliche Anforderungen zu stellen (Sprau, a.a.O., § 677 Rn. 3). Bei der Einlagerung der 62 Umzugskartons handelt es sich unzweifelhaft insoweit um ein objektiv fremdes Geschäft, als unstreitig 20 % des Gesamtinhalts der Kisten Privateigentum des Beklagten umfassten und spätestens im Zeitpunkt der Einlagerung am 01.02.2002 allein dem Beklagten als Eigentümer die Sicherung seines Eigentums oblag (vgl. Sprau, a.a.O., § 677 Rn. 4). Bei einem objektiv fremden Geschäft besteht allein aufgrund seiner Vornahme eine tatsächliche, aber widerlegliche Vermutung, dass der Geschäftsführer das Bewusstsein und den Willen der Fremdgeschäftsführung hat (vgl. Sprau, a.a.O., § 677 Rn. 4). Unterstellt bei den restlichen 80 % der eingelagerten Gegenstände handelt(e) es sich um Eigentum der Universität bzw. der Klägerin, würde insoweit ein objektiv eigenes Geschäft vorliegen. Objektiv eigene Geschäfte erhalten ihren Fremdcharakter erst durch den Willen des Handelnden, das Geschäft vordringlich oder mindestens zugleich für den anderen zu führen (subjektiv fremde Geschäfte). Der Wille, ein solches Geschäft auch für einen anderen zu führen, muss hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (Sprau, a.a.O., § 677 Rn. 5). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Universität hat vor Einlagerung der 62 Umzugskartons deutlich gemacht, dass sie mit der Einlagerung ein Geschäft des Beklagten habe besorgen wollen, denn sie hat den gesamten Inhalt der 62 Umzugskartons als Eigentum des Beklagten betrachtet. Dies hat sie durch ihre Schreiben vom 30.10.2001 und 25.01.2002 gegenüber dem Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht. Der Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens steht auch nicht die Behauptung des Beklagten entgegen, ROAR K. U., dessen Rolle bei der Einlagerung der im ehemaligen Dienstzimmer des Beklagten vorgefundenen Gegenstände dem Gericht nicht bekannt ist, habe auf Nachfrage erklärt, dass die Einlagerung damals aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht der Universität ihm gegenüber erfolgt sei. In diesem Fall hätte die Universität die Sicherung des Eigentums des Beklagten zugleich als eigenes und fremdes Geschäft besorgt, da sie davon ausgegangen wäre, dass die Übernahme zugleich im eigenen und im Interesse des Beklagten gelegen hätte. Die Wahrung (auch) eigener Interessen schließt den Fremdgeschäftsführungswillen jedoch nicht aus; auch hier wird nach der Rechtsprechung der Wille, ein fremdes Geschäft (mit) zu besorgen, wie beim objektiv fremden Geschäft grundsätzlich vermutet, insbesondere wenn – wie hier – das Interesse des anderen an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht (vgl. Palandt, a.a.O., § 677 Rn. 6). Auf den Streit zwischen den Beteiligten, ob der gesamte Inhalt der 62 Umzugskisten im Eigentum des Beklagten steht, kommt es somit nicht an; diese Frage kann deshalb offen bleiben. Die Universität hat mit der Einlagerung der Kisten ein privatrechtliches Geschäft besorgt. Dies gilt auch insoweit, als sie ihr Privateigentum eingelagert hätte; denn in diesem Fall wäre sie fiskalisch und nicht öffentlich-rechtlich tätig geworden. Die Vorschriften über die GoA gelten hier deshalb unmittelbar.
Die Einlagerung der im ehemaligen Dienstzimmer des Beklagten vorgefundenen Gegenstände bei einer Spedition entsprach im maßgebenden Zeitpunkt der Geschäftsübernahme auch dem Interesse des Beklagten unter Berücksichtigung seines mutmaßlichen Willens. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der 20 % der eingelagerten Gegenstände, die der Beklagte als sein Eigentum anerkennt, sondern hinsichtlich sämtlicher eingelagerter Gegenstände. Der mutmaßliche Wille ist nicht der, den der Geschäftsführer subjektiv, sei es auch schuldlos irrtümlich annimmt, sondern derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde (Sprau, a.a.O., § 683 Rn. 5). Der Beklagte wäre im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme durch die Universität mutmaßlich mit der Einlagerung sämtlicher in seinem ehemaligen Dienstzimmer vorgefundener Gegenstände einverstanden gewesen. Er hat im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme und auch zuvor nie angezweifelt, dass das von ihm in seinem ehemaligen Dienstzimmer hinterlassene Privateigentum vom Umfang her 62 Umzugskartons füllen könnte. Dies hätte sich aber aufgedrängt, sollte seine Behauptung zutreffen, dass der Inhalt der 62 Kartons zu 80 - 90 % im Eigentum der Klägerin stehe bzw. im Eigentum der Universität gestanden habe, denn in diesem Fall wäre allenfalls die Einlagerung von 12 Umzugskartons notwendig gewesen. Da er dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Einlagerung selbst davon ausging, dass der gesamte Inhalt der 62 Umzugskisten sein Eigentum beinhaltete. Hiervon ging er offenbar auch noch aus, als er am 31.08.2009 die Umzugskisten bei der Spedition L. M. abholte, denn andernfalls hätte er die Kisten sicher vor Ort gesichtet und nur sein Eigentum aus den Kisten mitgenommen. Eine Durchsicht der Kisten nahm er jedoch erst im Frühjahr 2010 vor. Demnach lag gemäß § 677 BGB die Einlagerung aller 62 Umzugskisten in seinem Interesse
Die Universität hat auch ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gegenüber dem Beklagten gehandelt (vgl. Sprau, a.a.O., § 677 Rn. 11).
Entgegen der Ansicht des Beklagten steht einem Anspruch aus § 683 BGB nicht ein Verstoß gegen § 681 Satz 1 BGB entgegen. Danach hat der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Die Universität hat dem Beklagten mit Schreiben vom 30.10.2001 und 25.01.2002 angezeigt, dass sie die Kisten mit seinem Privateigentum aus seinem ehemaligen Dienstzimmer ab Februar 2002 auf seine Kosten bei der Firma L. M. Möbellogistik GmbH einlagern werde. Es kann dahin gestellt bleiben, ob sie entgegen § 681 Satz 1 BGB die Entschließung des Beklagten nicht abgewartet hat oder ob dessen unterbliebene Reaktion und seine Interessenbekundungen an der Herausgabe von Gegenständen aus seinem ehemaligen Dienstzimmer nicht als konkludente Zustimmung zu der Einlagerung zu werten sind. § 681 Satz1 regelt eine Nebenpflicht bei der Ausführung der Geschäftsführung; ein Pflichtverstoß insoweit begründet evtl. Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer, lassen aber dessen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 683 Satz 1 BGB unberührt (Sprau, a.a.O., § 683 Rn. 2).
Lagen demnach im Zeitpunkt der Einlagerung der Umzugskisten die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung nach § 683 Satz 1 BGB vor, konnte die Universität als Geschäftsführerin wie eine Beauftragte Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Ein Beauftragter kann nach § 670 BGB Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er zum Zweck der Ausführung des Auftrags den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die Universität durfte die im Zeitraum 01.02.2002 bis 31.12.2002 angefallenen Einlagerungskosten i.H.v. insgesamt 684,97 Euro entsprechend § 670 BGB für erforderlich halten. Der Einwand des Beklagten, die diesem Betrag zugrunde liegende monatliche Miete von 62,27 Euro (vgl. Rechnung L. M. vom 21.10.2008, Bl. 550 GA) sei unangemessen hoch, ist unsubstantiiert. Im Gegenteil spricht seine Behauptung, er habe die im August 2009 bei der Spedition M. abgeholten Umzugskartons später selbst für zunächst 100,00 Euro monatlich und ab Juni 2012 für 50,00 Euro monatlich eingelagert dafür, dass die angefallenen Einlagerungskosten von monatlich 62,27 Euro sich im üblichen Rahmen hielten. Seine weitere Behauptung, die 62 Kartons hätten bei mehreren konkurrierenden Anbietern für weniger als die Hälfte der tatsächlich angefallenen Kosten eingelagert werden können, hat er weder konkretisiert noch durch entsprechende Angebote belegt. Unzutreffend ist seine Behauptung, die Kosten hätten dadurch reduziert werden können, dass nur ein Container angemietet worden wäre, da die 62 Umzugskartons in nur einem Container Platz gefunden hätten. Die Einlagerungskosten wurden lt. Rechnung der Firma L. M. vom 14.02.2002 pro cbm und angefangenen Kalendermonat und nicht pro Container berechnet (Bl. 481 Gerichtsakte). Unerheblich ist auch sein Einwand, die Einlagerungskosten würden den Wert der eingelagerten Gegenstände übersteigen. Dies gilt bereits deshalb, weil sich der Wert von u.a. eingelagerten persönlichen Urkunden in Geld gar nicht bemessen lässt.
Der der Universität aus einer GoA entstandene Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 Satz 1 BGB in Höhe von 684,97 Euro ist gemäß § 3 Abs. 4 StiftVO-UGÖ mit Errichtung der Klägerin als rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts zum 01.01.2003 auf diese übergegangen. Nach dieser Vorschrift gehen Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der Universität gegenüber dem Land oder Dritten auf die Stiftung über. Der Beklagte ist Dritter im Sinne dieser Vorschrift, denn die Universität ist im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag für den Beklagten als Dritte und nicht als Dienstherrin für ihren ehemaligen Beamten tätig geworden (s.o.). Ab dem 01.01.2003 ist die Klägerin gemäß § 3 Abs. 4 StiftVO-UGÖ in den Vertrag mit der Spedition L. M. und in das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA zwischen Universität und Beklagtem eingetreten und hat die Geschäftsbesorgung fortgeführt. Sie hat den Vertrag mit der Spedition L. M. nicht gekündigt und weiterhin die 62 Umzugskartons für den Beklagten eingelagert. Dies entsprach auch weiterhin gemäß § 677 BGB dem Interesse des Beklagten mit Rücksicht auf dessen mutmaßlichen Willen. Insoweit gelten die diesbezüglichen Ausführungen zur GoA der Universität entsprechend. Die im Zeitraum 01.01.2003 bis einschließlich 2006 angefallenen Einlagerungskosten von 62,29 Euro monatlich und 63,88 Euro monatlich in den Jahren 2008 und 2009, zuzüglich einer Auslagerungsgebühr von 47,06 Euro, sind auch nicht unangemessen hoch. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 670 BGB Bezug genommen. Der Klägerin steht folglich gemäß § 683 Satz 1 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Beklagten für die im Zeitraum 01.02.2002 bis 31.08.2009 angefallenen Einlagerungskosten von insgesamt 5.829,57 Euro (s. Aufstellungen L. M. vom 21.10.2008 und 23.11.2009, Bl. 553, 554 Gerichtsakte) zu.
Dieser Anspruch ist weder durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen, noch steht dem Beklagten hiergegen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273 f. BGB zu. Voraussetzung hierfür wäre jeweils eine wirksame und fällige Gegenforderung. Der Beklagte hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, aus welcher Anspruchsgrundlage sich eine solche Forderung ergeben könnte. Soweit er meint, ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis in seinem Klageverfahren 1 A 295/13 eine Entscheidung ergangen ist, entbehrt dies jeder Grundlage.
Die Forderungen sind unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften nach §§ 195, 199 BGB auch nicht verjährt, da dem Beklagten jeweils vor Ablauf der Verjährung Mahnbescheide zugestellt wurden bzw. die Klägerin Klage erhoben hat.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB begründet. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Nach Satz 2 beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Voraussetzungen, unter denen ein Schuldner in Verzug gerät, sind in § 286 BGB geregelt. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (Absatz 1 Satz 1). Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich (Absatz 1 Satz 2). Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (Absatz 2 Nr. 1 BGB).
Hinsichtlich des Forderungsbetrags von 2.179,45 Euro ist der Beklagte durch die Mahnung der Klägerin vom 12.01.2005 ab 29.01.2005 in Verzug gekommen. Mit diesem Schreiben, das die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2014 vorgelegt hat, wurde der Beklagte zum zweiten Mal aufgefordert, die ihm mit Schreiben vom 21.12.2004 in Rechnung gestellten Einlagerungskosten von 2.179,45 Euro bis spätestens 28.01.2005 zu zahlen. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte bis heute nicht. Die Mahnung ist ihm nach dem von der Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2014 vorgelegten schriftlichen Vermerk vom 15.01.2005 auch zugegangen. In diesem Vermerk bestätigt die Mitarbeiterin der Klägerin V. W., dass sie das Schreiben vom 12.01.2005 nebst Anlage im verschlossenen Umschlag persönlich im Beisein der Auszubildenden X. Y. unter der Zimmertür des Appartements XXX durchgeschoben habe. Unterschrieben ist der Vermerk von V. W. und der Auszubildenden X. Y.. Bei dem Appartement XXX handelt es sich um das vom Beklagten damals und auch noch heute bewohnte Appartement XXX, I., C.. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2014 bestätigt, dass er die Mahnung vom 12.01.2005 erhalten habe. Die Mahnung erfolgte auch nach Fälligkeit. Soweit der Beklagte im Mahnverfahren bestritten hat, die in der Mahnung vom 12.01.2005 genannte Rechnung vom 21.12.2004 erhalten zu haben, dürfte dies unzutreffend sein. Er hat nach seinen weiteren Angaben im Mahnverfahren eine Rechnung vom 29.12.2004 zur „Weiterberechnung Kosten Einlagerung“ ohne Rechnungsnummer und Fälligkeitsdatum erhalten. Hierbei handelte es sich offenbar um die Rechnung vom 21.12.2004, denn diese trägt – wie vom Beklagten vorgetragen – den Titel „Weiterberechnung Kosteneinlagerung“ und enthält weder Rechnungsnummer noch Fälligkeitsdatum (s. Blatt 22 Gerichtsakte). Bei dem vom Beklagten angegebenen Datum 29.12. anstatt 21.12.2004 dürfte es sich um eine versehentliche Falschangabe handeln, denn eine weitere Rechnung vom 29.12.2004 gibt es nicht.
Hinsichtlich eines Forderungsbetrags von 2.835,96 Euro ist der Beklagte ab dem 31.12.2008 in Verzug gekommen. Ihm wurde über diesen Betrag am 30.12.2008 ein Mahnbescheid zugestellt, wie sich aus einem von der Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2014 vorgelegten Schreiben des Amtsgerichts O. vom 06.01.2009 an die D. C. ergibt. Der Beklagte hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung erklärt, nicht zu bestreiten, dass ihm der Mahnbescheid am 30.12.2008 zugestellt worden sei. Den Betrag von 2.835,96 Euro hat der Beklagte ebenfalls bis heute nicht gezahlt.
Hinsichtlich eines Betrags von 814,16 Euro ist der Beklagte durch die Rechnung der Klägerin vom 26.11.2009, mit der er zur Zahlung von 814,16 Euro Einlagerungskosten bis 10.12.2009 aufgefordert wurde, gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem 11.12.2009 in Verzug geraten. Soweit er behauptet, diese Rechnung nie erhalten zu haben, ist dies durch die von der Klägerin eingereichte schriftliche Bestätigung ihrer Mitarbeiterin Q. R. vom 02.12.2009 widerlegt. Dort hat Frau R. vermerkt, dass sie eine Rechnung vom 24.11.2009 über die Einlagerung der Akten und sonstigen Gegenstände bei der Firma L. M., um 14.00 Uhr in den Briefkasten des Appartements XXX gelegt habe. Bei dem Appartement XXX handelt es sich wie bereits ausgeführt um die damalige und heutige Wohnung des Beklagten. Soweit in dem Vermerk von einer Rechnung vom 24.11. anstatt 26.11.2009 die Rede ist, handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler, denn der weitere Inhalt des Vermerks „Rechnung (vom 24.11.2009) für die Einlagerung der Akten und sonstigen Gegenstände bei der Firma L. M.“ lässt den Rückschluss zu, dass es sich bei der in den Briefkasten eingeworfenen Rechnung nur um die Rechnung vom 26.11.2009 gehandelt haben kann, denn eine weitere Rechnung über Einlagerungskosten hat die Klägerin in diesem Zeitraum gegenüber dem Beklagten nicht erstellt.
Die Widerklage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Gemäß § 89 VwGO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang steht. Dabei gelten die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, insbesondere muss auch die sachliche Zuständigkeit gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 89 Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte macht mit seiner Widerklage ausschließlich privatrechtliche Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend. Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz oder auf dem Gebiet des Landesrechts auch durch Landesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.