Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 02.04.2014, Az.: 1 B 38/14
Bekanntgabe Zuwendungsbescheid; Besitzunternehmen; Betriebsaufspaltung; Betriebsgesellschaft; Gesamtschuld; Subvention
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 02.04.2014
- Aktenzeichen
- 1 B 38/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs 5 VwGO
- § 41 Abs 1 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Insolvenz einer Betriebsgesellschaft kann im Fall einer Betriebsaufspaltung das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rückforderungsbescheids an das Besitzunternehmen begründen.
2. Bei einer fehlerhaften Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids an das Besitzunternehmen
verwirkt diese ihr Recht, sich auf den Fehler zu berufen, wenn sie das subventionierte
Investitionsvorhaben umsetzt.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Erstattung einer gewährten Zuwendung.
Die Antragstellerin führt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Besitzunternehmen. Sie ist die hundertprozentige Gesellschafterin der Betriebsgesellschaft J. K. GmbH und deren alleinige Geschäftsführerin. Mit Antrag vom 23.05.2011 beantragte die J. K. GmbH einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 58.250,00 Euro für die Erweiterung der Betriebsstätte durch einen Hallenanbau sowie die Schaffung einer zusätzlichen CNC-Universal-Drehmaschine. Der Antrag war von der Antragstellerin in dem dafür vorgesehenen Feld für Besitzgesellschaften mitunterzeichnet. Mit Bescheid vom 08.07.2011 bewilligte der Antragsgegner für die Erweiterung der Betriebsstätte eine Zuwendung von maximal 58.250,00 Euro. Der Zuwendungsbescheid war mit diversen Nebenbestimmungen versehen. Unter Nummer 4.6.7 war u.a. bestimmt, dass der Zuwendungsbescheid u.a. dann widerrufen werden könne, wenn gegen den Betrieb innerhalb des Zweckbindungszeitraums ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet würde. Darüber hinaus war dort festgelegt, dass im Fall des Widerrufs das Besitzunternehmen A. B. und die J. K. GmbH als Betriebsgesellschaft gesamtschuldnerisch haften. Die Zweckbindungsfrist betrug drei Jahre nach Abschluss des Vorhabens. Der Bescheid war adressiert an die Fa. J. K. GmbH, Frau A. B., unter der Geschäftsadresse. Ein Rechtsmittelverzicht war mit der Unterschrift von Frau B. unterzeichnet. Mit Bescheid vom 20.06.2012 wurde die Auszahlung von 58.250,00 Euro angewiesen und der Betrag tatsächlich ausgezahlt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom 01.06.2013 (Aktenzeichen XX IN XX/XX L.) wurde über das Vermögen der J. K. GmbH das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Daraufhin widerrief der Antragsgegner nach Anhörung jeweils durch gesonderten Bescheid vom 17.06.2013 gegenüber der J. K. GmbH und der Antragstellerin den Zuwendungs- und den Auszahlungsbescheid. Beide Widerrufsbescheide wurden bestandskräftig. Darüber hinaus meldete die Antragstellerin gegenüber dem Insolvenzverwalter die Forderung nebst Zinsen zum Insolvenzverfahren an. Nach Anhörung der Antragstellerin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.09.2013, zugestellt am 25.09.2013, zur Rückzahlung der gewährten Subventionen in Höhe von 58.250,00 Euro plus Zinsen in Höhe von 2.762,55 Euro auf. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Zuwendungsbescheid vom 08.07.2011 sowie der Auszahlungsbescheid vom 20.06.2012 seien bestandskräftig für die Vergangenheit widerrufen worden, so dass sich ein Rückzahlungsanspruch aus § 49a Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsverfahrensgesetz ergebe. Die Antragstellerin hafte im Falle eines Widerrufs gesamtschuldnerisch. Aus Gesichtspunkten der effektiven Rückerlangung der Zuwendung sei das Besitzunternehmen A. B. ausgewählt worden.
Am 10.10.2013 hat die Antragstellerin fristgerecht Klage (1 A 235/13) erhoben. Zur Begründung führt sie an, der Zuwendungsbescheid vom 08.07.2011 sei ihr nicht bekannt gegeben worden und ihr gegenüber deshalb nicht wirksam. Eine gesamtschuldnerische Haftung sei deshalb nicht wirksam begründet worden.
Mit Schreiben vom 26.02.2014 in dem Klageverfahren ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom 24.09.2013 an. Er begründete die sofortige Vollziehung mit dem großen Interesse des Antragsgegners, die Fördermittel zurückzuerlangen. Der knapp bemessene Kreishaushalt mache eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Fördermittel unverzichtbar. Zudem sei der Antragsteller gemäß § 110 Abs. 2 NKomVG zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet. Es bestände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin die Fördermittel nicht zurückzahlen könne. Sie habe erklärt, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen ihr und der J. K. GmbH bestehe. Die rechtliche Selbstständigkeit von Besitz- und Betriebsgesellschaft überwinde nicht ihre faktische Abhängigkeit. Durch die Insolvenz der Betriebsgesellschaft sei die Besitzgesellschaft unmittelbar betroffen, da sie keine Einnahmen von der Betriebsgesellschaft erziele. Im Übrigen ist der Antragsgegner der Auffassung, dass der Zuwendungsbescheid neben der Betriebsgesellschaft J. K. GmbH auch der Besitzgesellschaft A. B. bekannt gegeben und so rechtswirksam eine Gesamtschuld begründet worden sei.
Am 12.03.2014 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie an, der Antragsgegner habe das erforderliche spezifische öffentliche Interesse an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht dargelegt. Die desolate Finanzlage öffentlicher Kassen reiche dafür nicht aus. Sie widerspricht dem Vorbringen des Antragsgegners, ihr drohe die Zahlungsunfähigkeit.
Die Antragstellerin beantragt,
die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 26.02.2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10.10.2013 gegen den streitigen Bescheid vom 24.09.2013 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er auf die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rückforderungsbescheids schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Berufung auf bloße Haushaltsinteressen rechtfertigt allerdings nicht das besondere Interesse in diesem Sinne, da jedem Leistungsbescheid ein Interesse an der Kostenerstattung immanent ist und dieses deshalb keine besondere Eilbedürftigkeit begründet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.07.2010 – 13 B 663/10 –, juris Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 – 2 M 22/12 –, juris Rn. 42). Etwas anderes gilt dann, wenn die Verwirklichung des Leistungsbescheids nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint. Hier hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf gestützt, dass der knapp bemessene Kreishaushalt eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Fördermittel unverzichtbar notwendig mache. Dies allein würde die Anordnung allerdings nicht rechtfertigen. Darüber hinaus führt der Antragsgegner an, die Antragstellerin und die in Insolvenz befindliche Betriebsgesellschaft stellten eine wirtschaftliche Einheit dar, so dass die Insolvenz der Betriebsgesellschaft die Besitzgesellschaft unmittelbar betreffe. Sie erhalte keine Einnahmen mehr. Da die Antragstellerin die Abführungen der Betriebsgesellschaft für die Kredittilgung einkalkuliert habe, sei der Ausfall der Mieteinnahmen für die Antragstellerin bedeutend. Mit diesem Vortrag zielt der Antragsgegner auf eine ernsthafte Gefährdung der Verwirklichung seines Rückzahlungsanspruches ab.
Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass der Antragsgegner seine Vermutung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin mehr untermauert hätte, reicht sein Vortrag zur Begründung des besonderen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung seines Rückzahlungsbescheides aus. Denn die enge wirtschaftliche Verflechtung der Antragstellerin mit der Betriebsgesellschaft J. K. GmbH ergibt sich aus den Antragsunterlagen für die Gewährung der Zuwendung und den Unterlagen zur Mittelanforderung selbst. Danach hat die Antragstellerin die Investition über Kredite in Höhe von fast 180.000 Euro finanziert, zu deren Absicherung sie ihre Grundstücke belastet hat. Außerdem hat sie die Bürgschaft für einen Kredit der Betriebsgesellschaft über 76.000 Euro übernommen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Antragstellerin von der Betriebsgesellschaft 39.000,00 Euro an Mieteinnahmen pro Jahr erwartete. Dem standen Betriebskosten und Zinsaufwände von gut 19.000,00 Euro gegenüber. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen diesen Fixkosten keine Einnahmen mehr gegenüber. Nach alledem scheint eine Verwirklichung des Rückzahlungsanspruchs in Höhe von gut 61.000,00 Euro bei einem Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet.
Der Antrag ist unbegründet.
Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, einstweilen von dem Vollzug der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem vom Antragsgegner vertretenen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Bescheid vom 24.09.2013.
Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch ist § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 49 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Voraussetzung dabei ist nicht, dass der Erstattungsschuldner auch der Zuwendungsempfänger ist. Vielmehr kann auch ein Dritter, der neben dem Zuwendungsempfänger oder an seiner Stelle die Erstattung schuldet, herangezogen werden. Hierbei ist gleichgültig, ob der Dritte als Rechtsnachfolger an die Stelle des Zuwendungsempfängers getreten ist oder gesamtschuldnerisch neben diesem für die Erstattung haftet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 – 3 C 19/10 –, juris Rn. 14). Hier haftet die Antragstellerin als Gesamtschuldnerin für die ausgezahlte Zuwendung. Sie ist nicht Zuwendungsempfängerin, denn der Zuwendungsantrag ist von der Betriebsgesellschaft J. K. GmbH gestellt worden und der Antragsgegner hat den Zuwendungsbescheid vom 08.07.2011 eindeutig an diese Gesellschaft gesendet. Auch die Auszahlung der Zuwendung erfolgte an die J. K. GmbH. Aber durch den Zuwendungsbescheid vom 08.07.2011 ist ein wirksames Gesamtschuldnerverhältnis zwischen der Antragstellerin und der J. K. GmbH für den Fall eines Widerrufs der Zuwendung begründet worden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Zuwendungsbescheid vom 08.07.2011 der Antragstellerin allerdings nicht wirksam bekannt gegeben worden. Soweit in einem Verwaltungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Bekanntgabe an mehrere Adressaten und/oder Betroffene erforderlich ist, muss der Verwaltungsakt jedem von ihnen gesondert bekannt gegeben werden. Das bedeutet grundsätzlich, dass jedem von ihnen eine eigene Ausfertigung ausgehändigt oder übersandt werden muss (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Auflage 2013, § 41 Rn. 30). Bei der Antragstellerin und der J. K. GmbH handelt es sich um zwei selbstständige Unternehmen. Schon allein durch die Begründung des Gesamtschuldverhältnisses ist die Antragstellerin von dem Zuwendungsbescheid betroffen, so dass der Bescheid ihr gegenüber gesondert hätte bekannt gegeben werden müssen. Der Zuwendungsbescheid vom 08.07.2011 ist allerdings allein der Betriebsgesellschaft J. K. GmbH bekannt gegeben worden. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Adresse in dem Zuwendungsbescheid. Es handelt sich dabei um die Adresse der Betriebsgesellschaft. Das Besitzunternehmen firmiert unter einer anderen Adresse. Dass die Geschäftsführerin der Betriebsgesellschaft und die Antragstellerin personenidentisch sind, ändert an der Selbstständigkeit der beiden Unternehmen nichts. Es genügt deshalb nicht, wenn nur ein Adressat im Verwaltungsakt genannt ist, aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes aber hervorgeht, dass ein Dritter mitbetroffen ist. Selbst wenn man keine eigene Ausfertigung an die Antragstellerin fordert, so hätte der Zuwendungsbescheid zumindest auch an die Besitzgesellschaft adressiert werden müssen. Insoweit gilt das Gleiche wie bei zwei Eheleuten (s. dazu Hoffert in Knack/Hänicke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2009, § 41 Rn. 11). Dass die Antragstellerin den Zuwendungsantrag der J. K. GmbH mitunterzeichnet hat, ändert daran nichts. Denn darin ist keine konkludente Bevollmächtigung oder Anscheinsvollmacht zum Empfang von Verwaltungsakten zu sehen (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 41 Rn. 32). Die fehlende Bekanntgabe führt im vorliegenden Fall allerdings nicht nach § 43 Abs. 1 VwVfG zur Unwirksamkeit. Denn der Verwaltungsakt ist gegenüber der J. K. GmbH ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und damit wirksam. Wie Bekanntgabefehler in mehrpoligen Rechtsverhältnissen zu lösen sind, wird unterschiedlich betrachtet (s. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 229 ff.). Das BVerwG hat den allgemeinen Grundsatz formuliert, nach dem die fehlende Bekanntgabe an einen Dritten nur bewirkt, dass die Anfechtungsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr beträgt und erst zu laufen beginnt, nachdem der Dritte vom Inhalt der Bescheide sichere Kenntnis hätte erlangen müssen, wobei als Kenntnisnahmemöglichkeit die Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge ausreicht. Ist das Anfechtungsrecht verwirkt, wirkt dies wie eine ordnungsgemäß erfolgte Bekanntgabe (Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 44/09 -, NVwZ 2011, 1016; Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 41 Rn. 229). Da die Antragstellerin in ihrer Doppelfunktion als Geschäftsführerin der J. K. GmbH und Gesellschafterin spätestens mit Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts am 16.08.2011 von dem Zuwendungsbescheid Kenntnis erhalten hat, wäre nach dieser Auffassung der Zuwendungsbescheid mit Ablauf eines Jahres am 16.08.2012 auch der Antragstellerin gegenüber wirksam geworden. Den Bescheid hat die Antragstellerin nämlich nicht angefochten.
Die Antragstellerin könnte hier aber auch ihr Recht verloren haben, sich auf die fehlerhafte Bekanntgabe zu berufen. Eine Verwirkung kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stellkens/Bonck/Sachs, a. a. O., § 41 Rn. 238 m.w.N.). Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner am 16.08.2011 auf einen Rechtsbehelf gegen den Zuwendungsbescheid ausdrücklich verzichtet. Entgegen der vorherigen Korrespondenz im Antragsverfahren war der Unterschrift der Antragstellerin kein Stempel oder Zusatz hinzugefügt, der auf die J. K. GmbH hinwies. Die Antragstellerin hat deshalb für den Antragsgegner erkennbar nicht nur als Geschäftsführerin der Betriebsgesellschaft J. K. GmbH, sondern auch als Besitzunternehmen den Inhalt des Zuwendungsbescheides und damit die Begründung des Gesamtschuldverhältnisses anerkannt. Außerdem hat die Antragstellerin im Folgenden zwei Kreditverträge abgeschlossen und die Investitionsmaßnahme umgesetzt. Dadurch hat sie ebenfalls gezeigt, dass sie den Zuwendungsbescheid anerkennt. Soweit die Antragstellerin sich jetzt auf eine fehlerhafte Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides beruft, handelt sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und hat das Recht, die fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen, verloren.
Die unterschiedlichen Betrachtungsweisen führen hier zu dem gleichen Ergebnis, dass der Zuwendungsbescheid auch gegenüber der Antragstellerin als von Anfang an wirksam bekannt gegeben gilt mit der Folge, dass das Gesamtschuldverhältnis wirksam begründet wurde.
Die weiteren Voraussetzungen des § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind erfüllt. Sowohl gegenüber der Antragstellerin als auch gegenüber der Betriebsgesellschaft J. K. GmbH sind der Zuwendungsbescheid vom 08.07.2011 und der Auszahlungsbescheid vom 20.06.2012 jeweils durch einen gesonderten Bescheid vom 17.06.2013 bestandskräftig widerrufen worden. Die erbrachte Leistung ist dann zurückzuerstatten. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Die notwendige Anhörung vor Erlass des Rückzahlungsbescheids ist erfolgt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Forderung sowohl zum Insolvenzverfahren angemeldet hat, als auch von der Antragstellerin zurückverlangt. Da der Antragsgegner bisher noch nicht voll befriedigt worden ist, lässt § 43 Insolvenzordnung diese Vorgehensweise ausdrücklich zu. Hinsichtlich der Höhe des Rückerstattungsbetrags einschließlich der Zinsen sind Bedenken weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
Insgesamt wird sich deshalb der angefochtene Rückzahlungsbescheid vom 24.09.2013 als rechtmäßig herausstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.