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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 3 StiftVO-UGÖ - Stiftungsvermögen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (StiftVO-UGÖ)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-UGÖ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die in der Anlage 2 aufgeführten Grundstücke gehen unentgeltlich in das Eigentum der Stiftung über und bilden das Grundstockvermögen. 2Verpflichtungen, die sich aus dem Eigentum an diesen Grundstücken ergeben, gehen ebenfalls auf die Stiftung über.

(2) Die in der Anlage 3 aufgeführten dinglichen Rechte gehen unentgeltlich auf die Stiftung über.

(3) Das nach § 56 Abs. 5 NHG auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der Universität und ihrer Einrichtungen festgestellt.

(4) Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der Universität gegenüber dem Land oder Dritten gehen auf die Stiftung über.

(5) 1Die Stiftung ist verpflichtet, das Land gegenüber Dritten von Verbindlichkeiten freizustellen,

  1. 1.

    die sich infolge des Verlustes des Eigentums der Stiftung an Sachen oder der Aufgabe der bisherigen Nutzung einer Sache der Stiftung ergeben und

  2. 2.

    die das Land, vertreten durch die Universität, eingegangen ist.

2Die Stiftung zahlt mit befreiender Wirkung für das Land die Bezüge für die Beschäftigten, die nicht zur Stiftung übergehen oder von ihrem Rückkehrrecht nach § 4 Abs. 4 Gebrauch machen.

(6) 1Die Einnahmen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NHG dürfen auf die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHG nicht angerechnet werden. 2Dies gilt auch für die Einnahmen, die die Stiftung aufgrund der wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit der Universität sowie der Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und Einrichtungen durch Dritte erzielt.