Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.10.1979, Az.: 18 UF 112/79

Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gegen den vom Amtsgericht vorgenommenen Versorgungsausgleich; Beteiligungsbefugnis und Beschwerdebefugnis der BfA im Beschwerdeverfahren bei fehlerhafter Berechnung des Versorgungsausgleichs; Ausgleich von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL); Berücksichtigungsfähigkeit der Mindestversorgungsrente gegenüber der Versorgungsrente nach Satzung der VBL; Begriff und Definition des Begriffs der Unverfallbarkeit einer Versorgungsrente; Bezug auf Zusatzversicherungen im öffentlichen Dienst

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.10.1979
Aktenzeichen
18 UF 112/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1979:1029.18UF112.79.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wennigsen (Deister) - 18.04.1979 - AZ: 7 F 139/78

Verfahrensgegenstand

Regelung des Versorgungsausgleichs

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Durch die Regelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB soll gewährleistet werden, dass nur solche Versorgungsanwartschaften ausgelichen werden, die durch künftige Entwicklungen nicht mehr beeinträchtigt werden können und dem Ausgleichspflichtigen auch dann verbleiben, wenn er seinen Arbeitsplatz wechselt. Die Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente kann nur dann in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn diese unverfallbar ist.

  2. 2.

    Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsaussgleich kann entgegen der Ansicht der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes nicht darauf abgestellt werden, ob eine Versorgungsanwartschaft dem Grunde nach unverfallbar ist. Vielmehr kann eine Anwartschaft nur dann einbezogen werden, wenn auch der Höhe nach die Unverfallbarkeit eingetreten ist. Für noch verfallbare Anwartschaften muss dagegen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten werden.

In der Familiensache
hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A.,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Amtsgericht W.
am 29. Oktober 1979
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Amtsgerichts Wennigsen vom 18. April 1979 teilweise geändert, soweit der Ehemann verpflichtet worden ist, als Beiträge zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 27,37 DM zugunsten der Ehefrau an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Betrag von 4.549,95 DM zu zahlen. Insoweit wird die Entscheidung wie folgt neu gefaßt:

Der Ehemann Joachim Priebe wird verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 5,49 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, zugunsten der Ehefrau B. P. geb. B. auf das Konto Nr. 50 050645 B 500 bei der Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte in Berlin einen Betrag von 936,19 DM zu zahlen.

Soweit der Ehemann in der Ehezeit bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungs-Nr. 060940 183) eine über 10,99 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, hinausgehende dynamische Versorgungsanwartschaft erworben hat, die noch verfallbar ist, bleibt der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Ehemann und die Ehefrau je zur Hälfte zu tragen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat durch das Urteil vom 18.4.1979 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Gewalt für die minderjährigen Kinder der Eheleute geregelt und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

2

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht nach § 1587 II BGB eine Ehezeit vom 1.9.1966 bis 31.7.1978 zugrundegelegt. Die während dieser Zeit erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung betragen nach den von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erteilten Auskünften für den Ehemann monatlich 446 DM und für die Ehefrau monatlich 67,20 DM. Insoweit hat das Amtsgericht vom Versicherungskonto des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von monatlich 189,40 DM, bezogen auf den 31.7.1978, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen.

3

Der Ehemann war während der Ehezeit darüber hinaus bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seit dem 1.10.1970 zusatzversichert. Insoweit wird auf die Auskunft der VBL vom 18.12.1978 Bezug genommen. Aus dieser ergibt sich, daß der Ehemann während der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Gesamtversorgung in Höhe von monatlich 562,49 DM erworben hat. Nach Anrechnung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 446 DM hat die VBL eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente in Höhe von monatlich 116,49 DM errechnet. Dagegen beträgt die nach der Summe der Pflichtbeiträge bzw. seit dem 1.1.1978 nach der Höhe des versicherten Entgelts bemessene Mindestversorgungsrente nach § 40 III der VBL-Satzung für die Ehezeit 73,03 DM.

4

Das Amtsgericht hat den Ausgleich der Anwartschaft aus der Zusatzversorgung des Ehemannes wie folgt vorgenommen: Es hat zunächst die Mindestversorgungsrente in Höhe von 73,03 DM berücksichtigt, diese als statisch angesehen und eine Umrechnung nach der Barwert-VO vorgenommen (11,27 DM). Hinsichtlich des die Mindestversorgungsrente übersteigenden Betrages der Versorgungsrente (116,49 DM abzüglich 73,03 DM = 43,46 DM) hat das Amtsgericht eine zusätzliche, und zwar dynamische Anwartschaft bejaht. Insgesamt hat das Amtsgericht eine unverfallbare Anwartschaft des Ehemannes aus der Zusatz Versorgung der VBL in Höhe von 54,73 DM errechnet. Den Ehemann hat das Amtsgericht gemäß § 1587 b III BGB verpflichtet, in Höhe der Hälfte dieses Betrages (27,37 DM) eine Anwartschaft der Ehefrau durch Entrichtung von Beiträgen in Höhe von 4.549,95 DM zu begründen.

5

Mit ihrer Beschwerde rügt die BfA, das Amtsgericht habe den zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 27,37 DM einzuzahlenden Betrag zu niedrig festgesetzt. Es habe unrichtige Umrechnungsfaktoren verwendet. Richtigerweise ergebe sich bei einer Einzahlung im Jahre 1979 ein Beitragsaufwand von 4.666,56 DM.

6

Der Senat hat die Parteien und die Beteiligte darauf hingewiesen, daß gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft des Ehemannes aus der Zusatzversorgung Bedenken bestehen.

7

Die Ehefrau meint, die dynamische Versorgungsrente sei als unverfallbar anzusehen und müsse dem Versorgungsausgleich zugrundegelegt werden. Demgegenüber vertritt der Ehemann die Ansicht, nur die Mindestversorgung dürfe in Anrechnung gebracht werden, da nur diese unverfallbar sei.

8

II.

1.

Die Beschwerde der BfA ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die BfA gemäß § 53 b II FGG am Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs beteiligt. Sie ist auch nach § 20 FGG beschwerdebefugt, soweit sie durch die Entscheidung des Amtsgerichts in ihrer Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BGH, FamRZ 1978, 889 f.). Eine solche Rechtsbeeinträchtigung macht die BfA geltend, wenn sie sich darauf beruft, daß ein zu geringer Betrag als Beitragsleistung zur Begründung der errechneten Rentenanwartschaft festgesetzt worden ist.

9

Die mit der Beschwerde geltend gemachte Rüge ist berechtigt. Das Amtsgericht ist bei der Umrechnung der zu begründenden Rentenanwartschaft in Beiträge zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Das bedarf hier jedoch keiner näheren Darlegung, weil die in der Beschwerdeinstanz von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ergeben hat, daß diese auch im übrigen einer Korrektur bedarf.

10

2.

Zutreffend hat das Amtsgericht zwar den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b I BGB vorgenommen. Die von der BfA erteilten Rentenauskünfte geben zu Bedenken keinen Anlaß. Solche Bedenken sind auch von den Beteiligten nicht erhoben worden.

11

3.

Unzutreffend ist jedoch die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung der unverfallbaren Anwartschaft aus der Zusatz Versorgung des öffentlichen Dienstes.

12

a)

Nach der Satzung der VBL ist neben der auf dem Prinzip der Gesamtversorgung beruhenden dynamischen Versorgungsrente (§§ 40 ff.) die Mindestversorgungsrente (§ 40 III) zu beachten. Diese kommt aber nur dann in Betracht, wenn und soweit sie höher ist als die in erster Linie maßgebende Versorgungsrente (vgl. dazu allgemein für die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 765 f.). Da hier aber die Anwartschaft auf die Versorgungsrente höher ist, hat daneben die Mindestversorgungsrente unberücksichtigt zu bleiben. Der vom Amtsgericht der Mindestversorgungsrente eingeräumte Vorrang widerspricht § 40 III der VBL-Satzung.

13

b)

Die Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente kann jedoch dem Versorgungsausgleich nicht zugrundegelegt werden, da diese nicht unverfallbar im Sinne von § 1587 a II Nr. 3 S. 3 BGB ist.

14

Der Begriff der "Unverfallbarkeit" ist im Gesetz nicht näher erläutert worden. Er findet sich in gleicher Weise im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Dort ist in § 1 I geregelt, unter welchen Voraussetzungen jeweils die Unverfallbarkeit eintritt. Diese Vorschrift gilt auch für die Zusatz Versorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes (vgl. § 18 I BetrAVG). Sie schließt allerdings nicht aus, daß nach einer Versorgungsordnung die Anwartschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt unverfallbar wird.

15

Die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes stehen auf dem Standpunkt, daß die Unverfallbarkeit i.S. von § 1587 a II Nr. 3 S. 3 BGB bereits mit Ablauf der fünfjährigen Wartezeit (§ 38 VBL-Satzung) eintritt (vgl. Strehhuber, a.a.O., S. 766 f.). Demgegenüber hat das OLG München (FamRZ 1979, 601) entschieden, daß die Unverfallbarkeit erst mit Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 I BetrAVG eintrete. Weder der einen noch der anderen Ansicht kann jedoch zugestimmt werden. Dem OLG München ist zuzugeben, daß die Begriffe "Unverfallbarkeit" und "Wartezeit" verschiedene Sachverhalte bezeichnen. Unverfallbarkeit bedeutet, daß der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auf die betrieblich zugesagte Altersversorgung trotz Ausscheidens aus dem Betrieb behält. Wartezeit bedeutet demgegenüber eine Mindestanwartschaftszeit, nach der frühestens Leistungen im Versorgungsfall gewährt werden. Trotz Erfüllens der Wartezeit verliert der Arbeitnehmer daher seine Aussichten oder Anwartschaften, wenn bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb Unverfallbarkeit noch nicht eingetreten ist. Übersehen wird vom OLG München aber, daß mit der Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit durchaus auch bereits die Unverfallbarkeit eintreten kann. Ob das der Fall ist, richtet sich nach der jeweiligen Versorgungsregelung.

16

Nach der hier maßgeblichen VBL-Satzung erhält die dynamische Versorgungsrente (§§ 40 ff. VBL-Satzung) nur derjenige Versicherte, der die Wartezeit erfüllt hat und bei Eintritt des Versicherungsfalles noch im öffentlichen Dienst tätig ist. Scheidet der Beschäftigte nach Erfüllung der Wartezeit aus dem öffentlichen Dienst aus, dann verbleibt ihm zwar eine Versorgungsanwartschaft; dabei handelt es sich aber nur um die nicht dynamische Anwartschaft auf die Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung. An die Stelle dieser Anwartschaft tritt, wenn die Voraussetzungen von § 1 I BetrAVG vorliegen, die Anwartschaft auf die sogenannte qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBL-Satzung, die ebenfalls nicht dynamisch ist. Dem Grunde nach tritt nach der VBL-Satzung somit die Unverfallbarkeit bereits mit der Erfüllung der Wartezeit ein, da dem Berechtigten in jedem Fall eine Rentenanwartschaft verbleibt. In vollem Umfang wird die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente jedoch erst mit Eintritt des Versicherungsfalls "unverfallbar", weil erst mit diesem Zeitpunkt endgültig feststeht, daß der Versicherte diese Versorgungsrente tatsächlich erhält.

17

Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich kann entgegen der Ansicht der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes nicht darauf abgestellt werden, ob eine Versorgungsanwartschaft dem Grunde nach unverfallbar ist. Vielmehr kann eine Anwartschaft nur dann einbezogen werden, wenn auch der Höhe nach die Unverfallbarkeit eingetreten ist. Für noch verfallbare Anwartschaften muß dagegen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten werden (so auch der 12. Zivilsenat des OLG Celle im Beschluß vom 22.10.1979 - 12 UF 30/79 -; ebenso die Leitsätze IV des Arbeitskreises I.5. des 2. Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 1979, 897). An seiner bisher vertretenen gegenteiligen Ansicht (vgl. Beschluß vom 17.7.1979 - 18 UF 238/78 -) hält der Senat nicht fest.

18

Durch die gesetzliche Regelung des § 1587 a II Nr. 3 S. 3 BGB soll gewährleistet werden, daß nur solche Versorgungsanwartschaften ausgeglichen werden, die durch künftige Entwicklungen nicht mehr beeinträchtigt werden können, dem Ausgleichspflichtigen vielmehr auch dann verbleiben, wenn er seinen Arbeitsplatz wechselt. Die Ansicht der Zusatzversorgungseinrichtungen führt zu dem Ergebnis, daß Anwartschaften durch hohe Beitragszahlungen ausgeglichen werden müssen, obwohl der Verpflichtete möglicherweise gar nicht in den Genuß der Anwartschaften kommt.

19

Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ist es zwar unbefriedigend, wegen eines wesentlichen Teils seiner Ausgleichsansprüche auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen zu werden. Das gilt vor allem dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der andere Ehegatte seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgeben und dadurch seine Anwartschaft auf eine dynamische Zusatzversorgungsrente verlieren könnte. Bei der Frage der Unverfallbarkeit kann aber nicht auf den Grad der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Änderung der Verhältnisse abgestellt werden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich muß vielmehr auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung als sicher feststeht, daß die auszugleichende Anwartschaft bestehen bleiben wird.

20

c)

Da die dynamische Versorgungsanwartschaft somit nicht unverfallbar ist, kann sie beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden. Einbezogen werden kann, da die Voraussetzungen des § 44 a VBL-Satzung nicht vorliegen, nur die Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung, die der Ehemann erhalten würde, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheiden würde. Die Versicherungsrente entspricht der Höhe nach der Mindestversorgungsrente nach § 40 III VBL-Satzung, beträgt nach der Auskunft der VBL daher für die Ehezeit 73,03 DM. Diese Anwartschaft ist richtig berechnet worden, wie sich aus den mitgeteilten Beiträgen und dem versicherten Entgelt ergibt. Es handelt sich um eine Anwartschaft im Sinne von § 1587 a II Nr. 4 c BGB.

21

Da die Versicherungsleistungen nicht oder nicht ausschließlich aus einem (individuellen) Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt werden, ist für den Versorgungsausgleich nach § 1587 a III Nr. 2 BGB der Barwert der Versorgungsanwartschaft zu ermitteln. Maßgebend ist die Tabelle 1 der Anlage zur Barwert-VO. Der Ehemann war bei Ende der Ehezeit 37 Jahre alt. Demnach ergibt sich ein Barwert von

73,03 × 12 × 2,0 =1.752,72 DM.
22

Dieser Barwert entspricht für das Ende der Ehezeit einer monatlichen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung von 10,99 DM (Tabelle 5 und 2 der Bekanntmachung von Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs).

23

In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 5,49 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.7.1978, ist daher zugunsten der Ehefrau eine Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung zu begründen. Die Rentenanwartschaft von 5,49 DM entspricht 20,85 Werteinheiten (Tabelle 1 der Bekanntmachung der Rechengrößen). Zur Begründung der Anwartschaft ist im Jahre 1979 die Einzahlung eines Betrages von 936,19 DM erforderlich (Tabelle 3 der Bekanntmachung der Rechengrößen). In dieser Höhe war die Beitragszahlung des Ehemannes festzusetzen. Falls die Zahlung nicht mehr im Jahre 1979 erfolgen sollte, wird sich eine Erhöhung des zu zahlenden Betrages ergeben.

24

d)

Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist somit nur eine dynamische Anwartschaft aus der Zusatzversorgung in Höhe von monatlich 10,99 DM berücksichtigt worden. Wegen der darüber hinausgehenden Anwartschaft auf eine Versorgungsrente, die noch verfallbar ist, war der Ehefrau gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten.

25

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

26

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Behandlung der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich hat der Senat gemäß §§ 621 e II, 546 I ZPO die weitere Beschwerde zugelassen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000 DM.