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Abschnitt 5 HyGrRBriefAV

Bibliographie

Titel
Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
Redaktionelle Abkürzung
HyGrRBriefAV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350000000003

14.
Der Text von Hypotheken- und Grundschuldbriefen kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten gedruckt werden, vorausgesetzt, daß während des ganzen Druckverfahrens der Verbleib eines jeden Vordrucks in einwandfreier Weise nachgewiesen werden kann und jeder Mißbrauch ausgeschlossen ist. Dies wird beispielsweise der Fall sein, wenn der Druck bei einer Justizbehörde unter Kontrolle eines Beamten des Grundbuchamtes vorgenommen wird. Der überwachende Beamte ist dann als Empfänger i.S. der Spalten 6 und 7 der Ausgabenachweisung anzusehen und dem Verwahrungsbeamten für den Verbleib des Vordrucks verantwortlich. Unverwendbar gewordene Vordrucke sind nach Abschnitt IV Nr. 11 zu behandeln.