Abschnitt 3 HyGrRBriefAV
Bibliographie
- Titel
- Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- Redaktionelle Abkürzung
- HyGrRBriefAV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32350000000003
6.
- a)
Bei der Bestellung der Briefvordrucke verwenden die Amtsgerichte den von der Bundesdruckerei in Berlin zur Verfügung gestellten Bestellschein. Der Bestellschein ist auszufüllen und bis zum 30. Juni jeden Jahres dem Oberlandesgericht zu übersenden. Das Oberlandesgericht bestätigt die Bestellungen auf den Bestellscheinen und übersendet diese gesammelt für die Amtsgerichte seines Bezirks bis zum 20. Juli des Jahres an die Bundesdruckerei. Zeitgleich unterrichtet das Oberlandesgericht die Vordruckbeschaffungsstelle über die Gesamtmenge der für die Amtsgerichte seines Bezirks bestellten Briefvordrucke. Aus Gründen der Vereinfachung ist die Bundesdruckerei um Ausstellung einer Gesamtrechnung zu bitten. Rechnungsempfänger ist die Vordruckbeschaffungsstelle bei dem Amtsgericht Hannover.
- b)
Die Bestellmenge soll so bemessen werden, dass Nachforderungen vermieden werden. Bei dringendem Bedarf ist unterjährig eine unmittelbare Bestellung durch die Amtsgerichte möglich. Das Oberlandesgericht sowie die Vordruckbeschaffungsstelle sind hiervon zeitgleich zu unterrichten. Die Bestellungen sind 100-stückweise vorzunehmen; die kleinste Bestellmenge beträgt 100 Stück für jede Gruppe.
7.
Die Auslieferung der Vordrucke durch die Bundesdruckerei erfolgt unmittelbar an die Amtsgerichte. Eine Kopie des Lieferscheins mit der Empfangsbestätigung des Amtsgerichts ist unverzüglich an die Vordruckbeschaffungsstelle zu übersenden, die die Bezahlung veranlasst.
8.
Den Vordruckbestand hat ein von dem Behördenvorstand zu bestimmender Beamter unter sicherem Verschluß zu verwahren. Mit der Wahrnehmung der Aufgabe des Verwahrungsbeamten kann auch ein Angestellter beauftragt werden, der eine Geschäftsstelle für Grundbuchsachen verwaltet. Von dem Verwahrungsbeamten sind die Vordrucke auch zu beziehen, wenn ein anderes Gericht als das Grundbuchamt oder ein Notar ihrer zur Herstellung von Teilbriefen bedarf (§ 61 Abs. 1 GBO).