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Abschnitt 2 HyGrRBriefAV

Bibliographie

Titel
Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
Redaktionelle Abkürzung
HyGrRBriefAV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350000000003

4.
Die bundeseinheitlich gestalteten Ausfertigungsvordrucke werden von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Jeder Vordruck trägt eine Gruppen- und Nummernbezeichnung. Die Gruppen werden durch die drei Arten der Vordrucke gebildet. Es entspricht die Gruppe 01 dem Vordruck A, die Gruppe 02 dem Vordruck B und die Gruppe 03 dem Vordruck C. Innerhalb jeder Gruppe erhalten die Vordrucke für das gesamte Bundesgebiet fortlaufende Nummern. Kann die Nummernfolge aus technischen oder sonstigen Gründen nicht fortgesetzt werden, so wird für den Vordruck eine neue Gruppe eröffnet, deren Zahl sich an die letzte bereits für die Zählung verwendete anschließt; die Auflage einer neuen Gruppe wird jeweils in der Niedersächsischen Rechtspflege bekanntgegeben werden.

5.

  1. a)

    Die Gruppe und die Nummer des verwendeten Ausfertigungsvordrucks sind in den Grundakten zu vermerken, sobald die Ausfertigung vollzogen ist. Wird ein Teilbrief hergestellt, so ist in ihm bei der Wiedergabe des bisherigen Briefes (vgl. Anlage 4 der Grundbuchverfügung), sofern dieser bereits nach Gruppe und Nummer bezeichnet ist, auch diese Bezeichnung mit aufzuführen.

  2. b)

    Andere Gerichte und Notare, die einen Teilbrief hergestellt haben, sind verpflichtet, die Gruppe und die Nummer des Teilbriefs sowie den Betrag, auf den er sich bezieht, zu ihren Akten zu vermerken und dem Grundbuchamt, das den Stammbrief ausgestellt hat, mitzuteilen. Das Grundbuchamt hat diese Angaben auf dem Entwurf des Stammbriefs in den Grundakten zu vermerken.