Abschnitt 5 HyGrRBriefAV
Bibliographie
- Titel
- Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- Redaktionelle Abkürzung
- HyGrRBriefAV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32350000000003
14.
Der Text von Hypotheken- und Grundschuldbriefen kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten gedruckt werden, vorausgesetzt, daß während des ganzen Druckverfahrens der Verbleib eines jeden Vordrucks in einwandfreier Weise nachgewiesen werden kann und jeder Mißbrauch ausgeschlossen ist. Dies wird beispielsweise der Fall sein, wenn der Druck bei einer Justizbehörde unter Kontrolle eines Beamten des Grundbuchamtes vorgenommen wird. Der überwachende Beamte ist dann als Empfänger i.S. der Spalten 6 und 7 der Ausgabenachweisung anzusehen und dem Verwahrungsbeamten für den Verbleib des Vordrucks verantwortlich. Unverwendbar gewordene Vordrucke sind nach Abschnitt IV Nr. 11 zu behandeln.
15.
Für den Druck von Hypotheken- und Grundschuldbriefen können die Amtsgerichte, bei denen zentrale Vervielfältigungsstellen eingerichtet sind, neben den gefalzten auch ungefalzte Briefvordrucke für sich und die angeschlossenen Amtsgerichte vorrätig halten, um einen Druck des Textes mit Offsetdruckmaschinen im Format DIN A3 zu ermöglichen. Für die Bestellung (Nr. 6a) ist ein zweiter Bestellscheinsatz auszufüllen und mit dem Vermerk "Ungefalzt zu liefern" zu versehen. In der von den Präsidenten der Oberlandesgerichte beizufügenden Zusammenstellung (Nr. 6a Satz 5) sind die ungefalzt zu liefernden Vordrucke in einem besonderen Abschnitt aufzuführen und für sich zusammenzurechnen. Der Verwahrungsbeamte hat für die gefalzten und ungefalzten Vordrucke getrennte Nachweisungen (Nr. 9b) einzurichten. Bei Druckaufträgen anderer Gerichte ist Nr. 10 Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.