Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.04.2002, Az.: 2 U 126/01
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 30.04.2002
- Aktenzeichen
- 2 U 126/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 35005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2002:0430.2U126.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - AZ: 10 O 3538/00 (439)
In dem Rechtsstreit
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2002 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag der Beklagten vom 2. April 2002 wird der Tatbestand des Urteils des Senats vom 14. März 2002 - 2 U 126/01 - wie folgt berichtigt:
- a)
Auf Seite 3 des Urteils muss es heißen statt "PLZ Ort" "berichtigter Ort",
- b)
Auf Seite 3 des Urteils muss es heißen statt "im Juli" 1999 "im Juni" 1999.
Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.
GRÜNDE:
Der gem. § 320 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht und auch im übrigen zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Im Tatbestand soll gem. § 313 Abs. 2 ZPO a.F. nur der wesentliche Streitstoff wiedergegeben werden, soweit dieser in den Entscheidungsgründen auch rechtlich gewürdigt wird. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ist zulässig. Soweit sich - wie hier - aus dem Tatbestand oder Verhandlungsprotokoll nichts anderes ergibt, ist selbst ohne Bezugnahme davon auszugehen, dass durch die Stellung der Anträge und das anschließende Verhandeln der gesamte bis zum Termin angefallene Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (BGH Versicherungsrecht 1992, Seite 1136). Soweit sich der Tatbestand aus der - stillschweigenden - Inbezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze ergibt, ist für eine Berichtigung kein Raum, es sei denn es geht um von den Schriftsätzen abweichendes mündliches Vorbringen ( OLG Köln MDR 1985, Seite 172; OLG Oldenburg MDR 1989, Seite 551; Bayrisches Oberstes Landesgericht MDR 1989, Seite 650; Zöller - Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 320 Rnr. 4).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze waren lediglich entsprechend dem Antrag die im Tenor ersichtlichen Punkte zu berücksichtigen. Die darüber hinausgehenden Anträge betrafen entweder Punkte, die im Tatbestand bereits angesprochen sind oder die durch die stillschweigende Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze Eingang in den Tatbestand gefunden haben. So sind die persönlichen Verhältnisse (Punkt 1) der Beklagten bereits im Urteil des Landgerichts dargestellt. Im übrigen verlangt § 313 Abs. 2 ZPO a. F., dass die Tatsachen ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Zu Punkt 2 des Schriftsatzes vom 2. April 2002 ist anzumerken, dass die Klägerin weder die "Geschäftsverbindung" zu der Firma ... eingeräumt hat noch unstreitig gestellt hat, diese mit der Vermittlung von Kreditverträgen beauftragt zu haben. Hierzu heißt es auf Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 17. Juli 2001 (Bl. 193 d. A.) "Die Firma ... habe keinen Auftrag besessen Kredite zu vermitteln. Ihr sei lediglich allgemein, nicht bezogen auf irgendein konkretes Objekt oder gar einen konkreten Verkäufer, eine Provision für die erfolgreiche Vermittlung von Darlehensverträgen zugesagt worden.". Der Umstand, dass für den Abschluss von Kreditverträgen Provisionen versprochen und gezahlt wurden, ist durch die stillschweigende Bezugnahme Gegenstand des Tatbestands geworden, im übrigen gilt auch hier § 313 Abs. 2 ZPO a. F.
Die Punkte 3 und 4 haben sich durch Berichtigung erledigt. Hinsichtlich der Punkte 5 und 6 ergibt sich die Einbeziehung durch die stillschweigende Bezugnahme auf die Schriftsätze. Gleiches gilt für Punkt 7, darüber hinaus sind die Erklärungen des Mitarbeiters ... auf Seite 4 des Urteils zusammengefasst gem. § 313 Abs. 2 ZPO a. F. wiedergegeben. Hinsichtlich Punkt 8 ergibt sich die Einbeziehung durch stillschweigende Bezugnahme. Bezüglich Punkt 9 ist wiederum darauf zu verweisen, dass der Tatbestand gem. § 313 Abs. 2 ZPO lediglich eine knappe Darstellung der Tatsachen darstellt, im übrigen ist auf Seite 6 des Urteils auch ausgeführt, dass die Wohnung lediglich 32 000,00 DM wert sei. Dies ist so zu verstehen, dass dieser Wert auch zum Zeitpunkt des Erwerbs vorlag. Zu Punkt 10 ist anzumerken, dass auf Seite 3 des Urteils der Kreditantrag ausdrücklich insgesamt in Bezug genommen worden ist, mithin auch der von den Beklagten unter Punkt 10 genannte Passus. Gleiches gilt für Punkt 11. Der unter Punkt 12 dargestellte Vortrag stellt lediglich eine Rechtsmeinung der Beklagten dar, in den Tatbestand sind jedoch nur Tatsachen aufzunehmen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller a. a. O., Rnr. 13).