Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 11.04.2002, Az.: 1 U 37/01

Arzthaftung; Aufklärungspflicht; Ausländerin; deutsche Sprache; Entbindungsalternative; Familienangehöriger; Geburtsschaden; Gehirnschaden; hypothetische Patienteneinwilligung; Kaiserschnittentbindung; Kaiserschnittgeburt; Kindesmutter; Körperverletzung; mutmaßliche Patienteneinwilligung; Schadenersatzanspruch; Scheitern; Spontangeburt; Sprachunkundigkeit; vaginale Geburt; Verständigungsmöglichkeit; Verständigungsschwierigkeit; Verständigungsunmöglichkeit; Vertretbarkeit; Verwandter

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
11.04.2002
Aktenzeichen
1 U 37/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 26.04.2001 - AZ: 4 O 1507/99 - 214
nachfolgend
BGH - 03.12.2002 - AZ: VI ZR 188/02

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.04.2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren Schadensersatz und Schmerzensgeld für die bei seiner Geburt eingetretene Schädigung nunmehr nur noch von den Beklagten zu 2. und 3. wegen unterlassener Aufklärung über die Möglichkeit der Schnittentbindung.

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Die Mutter des Klägers, die bis dahin schon 7 Kinder vaginal geboren hatte, wurde am 11.04.1997 wegen der bevorstehenden Entbindung des Klägers in das Krankenhaus der Beklagten zu 2. aufgenommen bei bekannter Beckenendlage des Kindes. Bei der unter der Leitung der Beklagten zu 3. stattfindenden Spontangeburt kam es zum Hochschlagen beider Arme des Klägers und zum Abfall der Herzfrequenz. Nach bewusster Fraktur des einen Oberarms konnten die Arme und der Kopf des Klägers entwickelt werden. Der Kläger wurde nach zwischenzeitlichen Problemen schließlich erfolgreich reanimiert. In der Kinderklinik wurde eine cerebrale Bewegungsstörung mit psychosomatischer Retardierung bei hypoxischem Hirnschaden aufgrund perinataler Asphyxie diagnostiziert.

3

In erster Instanz hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Größenverhältnisse des Klägers weiter hätten abgeklärt werden müssen und dass dann eine Schnittentbindung geboten gewesen sei; außerdem sei die Reanimation des Klägers fehlerhaft für drei Minuten unterbrochen worden.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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die Beklagten zu verteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 250 DM ab dem 11.04.1997 zu zahlen,

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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner alle aus dem ärztlichen Behandlungsfehler anlässlich seiner Geburt resultierenden zukünftigen Schäden, soweit diese nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind, zu erstatten.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten haben eine vaginale Entbindung für vertretbar gehalten und auf die Komplikationsrisiken bei einem Kaiserschnitt hingewiesen, insbesondere wegen des Übergewichts der Mutter des Klägers. Sie haben auch die Einstellung der Reanimationsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Minuten nicht für fehlerhaft gehalten.

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Das Landgericht hat nach Einholung eines geburtsmedizinischen Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen, weil es sich nicht von einem Behandlungsfehler hat überzeugen können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des beiderseitigen erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Landgerichtsurteils, die Schriftsätze der Parteien sowie das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. E. Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gründe für die Klageabweisung wird auf die Entscheidungsgründe des Landgerichtsurteils verwiesen.

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Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung beruft sich der Kläger, nachdem er die Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 1. zurückgenommen hat, nunmehr nur noch auf unterlassene Aufklärung der Mutter des Klägers über die Alternative der Schnittentbindung. Der Kläger meint, dass den Geburtshelfern zwar grundsätzlich die Wahl zwischen einer vaginalen Entbindung und einer Schnittentbindung gleichgewichtig zur Verfügung gestanden habe, dass aber zu der getroffenen Wahl für eine Vaginalentbindung die Einwilligung der Mutter des Klägers hätte eingeholt werden und diese dazu über die unterschiedlichen Risiken für Kind und Mutter bei Spontangeburt und Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen. Der Kläger behauptet, dass sich seine Mutter, wäre diese Aufklärung erfolgt, zum Schutze des Klägers für eine Schnittentbindung entschieden hätte. Die beim Kläger entstandenen Schäden seien auf die Vaginalgeburt zurückzuführen. Die Beklagte zu 3. und der Zeuge Dr. F. hätten sich mit der Mutter des Klägers auch verständigen können, notfalls mit Hilfe des Vaters und des damals 8-jährigen Bruders des Klägers sowie ergänzend mit Zeichnungen oder Skizzen.

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Der Kläger beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

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1. die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber in Höhe von 50.000 DM, nebst 4 % Zinsen hierauf ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2. die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente von 250 DM ab 11.04.1997 nebst 4 % Zinsen auf die seit diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Monatsbeträge zu zahlen,

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3. festzustellen, dass die Beklagten zu 2. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle aus der fehlerhaften Geburtsleitung am 11.04.1997 resultierenden zukünftigen Schäden, soweit diesbezügliche Ansprüche nicht auf öffentlich rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, zu ersetzen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie halten es vor allem angesichts der Adipositas der Kindesmutter für fraglich, ob eine echte Behandlungsalternative zwischen Spontangeburt und Schnittentbindung bestanden habe. Sie behaupten, dass eine Verständigung mit der Kindesmutter nicht möglich gewesen sei, und zwar auch nicht über den anwesenden Vater des Klägers. Der 8-jährige Bruder des Klägers sei im Alter von 8 Jahren nicht in der Lage gewesen, entsprechende Ausführungen zu verstehen und zu übersetzen. Die Aufklärung der Mutter des Klägers sei daher tatsächlich unmöglich gewesen. Im übrigen bestreiten die Beklagten, dass sich die Kindesmutter bei ordnungsgemäßer Aufklärung für eine Kaiserschnittentbindung entschieden hätte, da die behandelnden Ärzte damals eine vaginale Entbindung befürwortet und sie der Mutter des Klägers angeraten hätten.

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Der Senat hat die Eltern des Klägers und die Beklagte zu 3. persönlich angehört sowie als Zeugen die Hebamme Frau G. und den an der Geburt beteiligten Arzt Dr. F. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 21.03.2002 Bezug genommen (Bl. 203 ff. d.A.).

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Die Berufung ist unbegründet.

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Zugunsten des Klägers kann allerdings davon ausgegangen werden, dass eine Situation bestanden hat, in der die Mutter des Klägers über die alternativen Spontangeburt und Schnittentbindung und deren unterschiedliche Risiken hätte aufgeklärt und ihre Einwilligung zur tatsächlich erfolgten vaginalen Entbindung hätte eingeholt werden müssen. Grundsätzlich ist schon die Beckenendlage des Kindes als solche ein Geburtsrisiko, das vielfach zum Anlass für eine Kaiserschnittentbindung genommen wird. Der Sachverständige hat dies auf Seite 6 seines Gutachtens zu Frage 1 e (Bl. 79 d.A.), auch ausdrücklich festgehalten. In der Rechtsprechung ist gleichfalls anerkannt, dass sich die Alternative einer Schnittentbindung bei Feststellung einer Beckenendlage stellt und dass dann die Aufklärungspflicht besteht (BGHZ 106, 153 ff; OLG Braunschweig - 2. Zivilsenat - VersR 1988, 382; OLG Düsseldorf VersR 1995, 1317).

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Unstreitig ist die erforderliche Aufklärung nicht erfolgt und die Einwilligung der Kindesmutter in die Vaginalentbindung nicht eingeholt worden. Die Beklagten haben jedoch ihre Behauptung bewiesen, dass mit der Kindesmutter eine Verständigung über diese Thematik wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen ist, und zwar auch nicht mit Hilfe des Vaters und des Bruders des Klägers.

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Bei der Anhörung der Eltern des Klägers hat sich zwar gezeigt, dass diese durchaus über Deutschkenntnisse verfügen, die eine Verständigung mit ihnen auch über nicht ganz einfache Fragen auf Deutsch durchaus ermöglichen. Allerdings spielt dies keine wesentliche Rolle. Der Kläger ist am 11.04.1997 vor etwa fünf Jahren geboren worden; in diesem Zeitraum können sich die Sprachkenntnisse beider Eltern des Klägers erheblich verbessert haben. Auf den Stand von 1997 kann man hieraus keine Rückschlüsse ziehen.

27

Nach den Aussagen der beiden Zeugen steht für den Senat fest, dass die gebotene Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken von vaginaler Geburt und Schnittentbindung wegen der sprachlichen Verständigungsprobleme nicht möglich war. Die Zeugin Frau G. hat angegeben, dass sie der Mutter des Klägers nur Sachen wie das Atmen und die Mitarbeit bei der Geburt durch Gesten unterstützt verständlich machen konnte. Auch mit dem Vater des Klägers habe sie sich nicht unterhalten können, lediglich der kleine anwesende Sohn habe etwas Deutsch verstanden.

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Der Zeuge Dr. F. hat angegeben, dass ein Gespräch mit der Patientin über das weitere Vorgehen nicht möglich gewesen sei; er habe dies mit einfachen Gesten versucht. Er habe sich der Mutter des Klägers bei der Aufnahme im Krankenhaus nicht hinsichtlich der in den Aufnahmebogen aufzunehmenden Angaben verständlich machen können. Er habe ihr nur mit einfachen Mitteln sagen und verdeutlichen können, dass er der Arzt sei, dass sie im Aufnahmezimmer seien und dass sie schnell in den Kreißsaal müsste. Er habe es als aussichtslos oder jedenfalls nicht vielversprechend angesehen, sich mit der Mutter des Klägers über die Art der Geburt zu unterhalten.

29

Der Senat hat keine Bedenken, den Aussagen der Zeugen zu folgen. Sie haben kein unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Außerdem haben sich beide nach dem persönlichen Eindruck des Senats bemüht, sich an das damalige Geschehen zu erinnern und ihre Wahrnehmungen zutreffend zu schildern. Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass weder mit der Mutter noch mit dem Vater des Klägers eine Verständigung, die über einfache Dinge hinausging, möglich war und selbst die nur schwierig. Komplexe medizinische Sachverhalte, wie sie in dem grundsätzlich zu fordernden Aufklärungsgespräch hätten vermittelt werden müssen, konnten damals die Eltern des Klägers nicht richtig verstehen und aufnehmen. Die Mutter des Klägers hatte selbst bei einfachen Dingen wie der richtigen Atmung Verständnisschwierigkeiten. Auch der Vater des Klägers hat nach der Aussage der Zeugin Frau G. nicht erkennen lassen, dass er Deutsch sprechen und verstehen konnte. Soweit die Zeugin zunächst gesagt hatte, dass er der einzige gewesen sei, der etwas Deutsch konnte, hat sie sich später berichtigt und klargestellt, dass sie damit den Bruder des Klägers gemeint habe.

30

Der Beklagten zu 3. kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht versucht hat, sich über den anwesenden 8-jährigen Bruder H. mit der Mutter des Klägers über die mit der vaginalen Entbindung und der Alternative der Schnittentbindung verbundenen Fragen zu verständigen. Wie die Beklagte zu 3. nachvollziehbar erklärt hat, war mit ihm nur eine Verständigung auf der Ebene der Umgangssprache möglich. Der Senat ist mit der Beklagten zu 3. der Auffassung, dass ein 8-jähriges Kind in einer solchen Frage nicht das geeignete Verständigungsmedium sein kann. Es ist einem Kind in diesem Alter weder möglich noch zuzumuten, derartige mit der Geburtsart verbundene komplexe medizinische Probleme zu verstehen und sie seiner Mutter zu übersetzen. Nach Auffassung des Senats war es für die Ärzte, aber erst recht für das Kind unzumutbar, auf diese Weise die Aufklärung der Mutter des Klägers zu versuchen. Abgesehen von der Frage der Zumutbarkeit konnte es der Beklagten zu 3. aber angesichts der auf die Umgangssprache beschränkten Verständigungsmöglichkeit ohne Verschulden als aussichtslos erscheinen, dass eine ausreichende Verständigung mit der Mutter über das Kind überhaupt möglich sein würde.

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Die Zeugen haben letztlich eine Situation geschildert, in der die Ärzte, also die Beklagte zu 2. und der Zeuge Dr. F., ohne Verschulden davon ausgehen konnten, dass die an sich gebotene Aufklärung der Klägerin an den Sprachproblemen scheitern würde. Ohne eine solche Aufklärung konnte aber die Mutter des Klägers nicht wirksam in entweder die Vaginalentbindung oder aber die Schnittentbindung einwilligen. Es ist den Ärzten daher nicht anzulasten, dass sie nicht versucht haben, die Einwilligung der Patientin ohne Aufklärung zu erlangen. Wegen der ausnahmsweise hier nicht möglichen Aufklärung ist die von den Ärzten gewählte Geburtsmethode vielmehr unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung zu beurteilen. Da die Beklagte zu 3. ebenso wie der Zeuge Dr. F. in vertretbarer Weise eine Spontangeburt bevorzugt haben, konnten sie davon ausgehen, dass die Mutter des Klägers dem hypothetischen ärztlichen Rat hierzu gefolgt wäre, wenn denn ein entsprechendes Gespräch möglich gewesen wäre. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn von einer Schnittentbindung abgesehen wurde und dem natürlichen Geburtsvorgang der Lauf gelassen wurde. Der Kläger kann deswegen seine bei der vaginalen Entbindung und danach erlittenen Schäden nicht von den Beklagten zu 2. und 3. ersetzt verlangen.

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Die Berufung ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Hinsichtlich des Beklagten zu 1. beruht die Kostenentscheidung auf § 515 Abs. 3 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat wendet in ständiger Rechtsprechung die Vorschriften in ihrer seit 01.01.2002 geltenden Fassung an.

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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen; insbesondere hat die Sache nach Auffassung des Senats keine grundsätzliche Bedeutung, zumal es im Berufungsverfahren im wesentlichen um tatsächliche Fragen geht. Dem Kläger steht allerdings die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.