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§ 10 NHafenO - Festmachen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

1Schiffe müssen sicher an den dafür vorgesehenen Einrichtungen festgemacht werden. 2Die Hafenbehörde kann anordnen, dass unzureichende Festmachereinrichtungen nicht eingesetzt und beschädigte Leinen und Drähte ausgetauscht werden.