§ 10 NHafenO - Festmachen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
1Schiffe müssen sicher an den dafür vorgesehenen Einrichtungen festgemacht werden. 2Die Hafenbehörde kann anordnen, dass unzureichende Festmachereinrichtungen nicht eingesetzt und beschädigte Leinen und Drähte ausgetauscht werden.