§ 10 NHafenO - Festmachen, Kennzeichnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Schiffe müssen sicher an den dafür vorgesehenen Einrichtungen festgemacht werden. 2Die Hafenbehörde kann anordnen, dass unzureichende Festmachereinrichtungen nicht eingesetzt und beschädigte Leinen und Drähte ausgetauscht werden. 3Leinen, Ketten, Drähte und Geräte, die die Durchfahrt oder das An- oder Ablegen anderer Schiffe behindern können, müssen mit einem Warnhinweis gekennzeichnet sein.
(2) Für die Dauer der Durchfahrt oder des An- oder Ablegens eines anderen Schiffes hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ausgebrachte Leinen, Drähte, Ketten oder Geräte, die die Durchfahrt oder das An- oder Ablegen behindern können, zu entfernen.
(3) 1Bei Dunkelheit und bei verminderter Sicht sind nicht in Fahrt befindliche Schiffe so zu beleuchten, dass ihre Abmessungen und überstehenden Teile erkennbar sind. 2Auf Schiffen vor Anker muss zusätzlich die Decksbeleuchtung eingeschaltet sein.