§ 10 NHafenO - Festmachen, Kennzeichnung, Zugang zum Schiff
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Schiffe müssen sicher an den dafür vorgesehenen Einrichtungen festgemacht werden. 2Die Hafenbehörde kann anordnen, dass unzureichende Festmachereinrichtungen nicht eingesetzt und beschädigte Leinen und Drähte ausgetauscht werden. 3Leinen, Ketten, Drähte und Geräte, die die Durchfahrt oder das An- oder Ablegen anderer Schiffe behindern können, müssen mit einem Warnhinweis gekennzeichnet sein.
(2) Für die Dauer der Durchfahrt oder des An- oder Ablegens eines anderen Schiffes hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ausgebrachte Leinen, Drähte, Ketten oder Geräte, die die Durchfahrt oder das An- oder Ablegen behindern können, zu entfernen.
(3) 1Bei Dunkelheit und bei verminderter Sicht sind nicht in Fahrt befindliche Schiffe so zu beleuchten, dass ihre Abmessungen und überstehenden Teile erkennbar sind. 2Auf Schiffen vor Anker muss zusätzlich die Decksbeleuchtung eingeschaltet sein.
(4) 1Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat unmittelbar nach dem Festmachen bis zum Ablegen einen Zugang für Personen zum Schiff zu schaffen, soweit nicht die Betreiberin oder der Betreiber der Hafenanlage dazu verpflichtet ist. 2Zugänge müssen so beschaffen und gesichert sein, dass sie dem aktuellen Stand der Sicherheit und Technik entsprechen; die Einhaltung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft Verkehr ist ausreichend.
(5) Sind mehrere Schiffe nebeneinander festgemacht, so müssen die Schiffsführerinnen und Schiffsführer der dem Ufer näher liegenden Schiffe dulden, dass nach Absatz 4 Zugänge geschaffen werden und ihre Schiffe überquert werden.