Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 06.04.2011, Az.: 2 A 166/10
Investitions- und Förderbank Niedersachsen; Städtebauförderung; sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 06.04.2011
- Aktenzeichen
- 2 A 166/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 45222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 InvFördBankG ND
- § 3 InvFördBankG ND
- § 2 InvFördBankG ND
- § 1 InvFördBankG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der NBank ist die Aufgabe der Durchführung, Verwaltung und Abwicklung öffentlicher Fördermaßnahmen in dem Bereich der Städtebauförderung in Niedersachsen nicht wirksam übertragen worden.
2. Ein gleichwohl durch sie erlassener Verwaltungsakt, durch den die Erstattung von Städtebaufördermitteln geltend gemacht wird, ist daher wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der erlassenden Behörde nichtig.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines „Erstattungsanspruchs“ der Beklagten wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Zuwendungen für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme „Am G.“ durch die Klägerin.
Für die genannte Sanierungsmaßnahme wurden der Klägerin in der Zeit von Juli 1989 bis Juni 1991 Städtebauförderungsmittel in Höhe von insgesamt 3.059.000,- DM bewilligt. Die Bezirksregierung Braunschweig bewilligte der Klägerin zudem mit Bescheid vom 30. September 1992 eine weitere Zuwendung aus Landesmitteln in Höhe von 3.451.000,00 DM zweckgebunden für die genannte Sanierungsmaßnahme. In dem Bescheid wurde die Klägerin u.a. darauf hingewiesen, dass die Mittel bewilligt würden als Vorauszahlungen unter dem Vorbehalt einer späteren Bestimmung, ob sie als Darlehen oder als Zuschüsse gewährt würden oder durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen seien. Zudem wurde erklärt, dass hinsichtlich der Verwaltung und Auszahlung der Mittel die Städtebauförderungsrichtlinien (R-StBauF) vom 15. Juni 1979 i.d.F. vom 11. April 1990 (Nds. Mbl. 1990, 551) gelten würden. Aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge wurde die gesamte Fördermittelsumme in Höhe von 6.510.000,- DM bis Dezember 1993 an die Klägerin ausgezahlt.
Bei Überprüfung der Zwischenabrechnungen 1989 bis 1996 stellte die Bezirksregierung Braunschweig fest, dass die Klägerin seit 1990 durchgehend mehr Fördermittel zur Verfügung gehabt habe, als ihr nach den Finanzierungsproportionen - also nach dem Anteil ihrer eingesetzten Eigenmittel - zugestanden hätten. Daraufhin erhob die Bezirksregierung Braunschweig mit Bescheid vom 31. März 1998 gegen die Klägerin für den Zeitraum vom 07. Dezember 1993 bis zum 07. Februar 1996 eine Zinsforderung in Höhe von 64.123,82 DM. Als zu verzinsende Überzahlung wurde die Differenz zwischen der ausgezahlten Fördermittelsumme (jeweils 6.510.000,- DM) und der Summe der bis dahin getätigten Ausgaben der Klägerin angesetzt. Durch Zahlungen der Klägerin vom 14. Februar 1996 überstieg die Summe ihrer Ausgaben ab diesem Tag wieder die Fördermittelsumme von 6.510.000,- DM.
Eine Überprüfung der Zwischenabrechnungen der Jahre 1997 bis 2000 ergab, dass die ausgezahlten Fördermittel nicht anteilig zu den Eigenmitteln für Zahlungen innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung eingesetzt worden waren; dadurch war in den genannten Jahren jeweils eine Überzahlung im Umfang von zwischen 639.072,69 DM und 478.905,51 DM eingetreten. Die Bezirksregierung Braunschweig erklärte daraufhin gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 04. März 2002, ein möglicher Widerruf von Fördermitteln könne abgewendet werden, wenn die Klägerin den durch die Überzahlung erlangten Zinsvorteil in Höhe von 127.849,07 DM (entspricht 65.368,16 €) erstatte. Mit Schreiben vom 27. März 2002 erklärte die Klägerin, aufgrund des Zinsbescheides vom 31. März 1998 sei die erneute Zinsforderung nicht nachzuvollziehen; zudem sei nunmehr ein anderes Berechnungsverfahren angewandt worden als in dem Bescheid vom 31. März 1998. Die weitere verfahrensmäßige Behandlung dieser Angelegenheit durch die Bezirksregierung Braunschweig ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht.
Nachdem die Regierungsbezirke in Niedersachsen mit Wirkung zum 01. Januar 2005 aufgelöst worden waren, wurden der Nds. Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - mit Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18./23. März 2005 durch das Land Niedersachsen die Aufgaben der Ausführungsbehörde in der Städtebauförderung übertragen. Die Nds. Landestreuhandstelle griff das Anhörungsverfahren hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen gegen die Klägerin wieder auf und forderte diese im Sommer 2006 erneut auf, zu der beabsichtigten Zinsfestsetzung Stellung zu nehmen. Unter dem 15. September 2006 wies die Klägerin darauf hin, dass eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer weiteren Zinsforderung nicht bestehe, da die Nettokosten für die Sanierungsmaßnahme seit Februar 1996 höher seien als die gezahlten Fördermittel. Zugleich übersandte sie die Zwischenabrechnungen für die Jahre 2002 und 2003, die Schlussrechnung zum 31. Dezember 2003 sowie die Abschlussdokumentation mit Sachbericht.
Die Überprüfung der von der Klägerin nunmehr übersandten Unterlagen führte zu einem Aufklärungsverfahren, das sich bis in das Jahr 2009 hineinzog. In dessen Verlauf beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 27. September 2007, die als Vorauszahlung bewilligten Fördermittel in einen Zuschuss umzuwandeln. Seit dem 01. Januar 2008 ist die Beklagte als Ausführungsbehörde in der Städtebauförderung tätig; dementsprechend übernahm sie auch die Bearbeitung des Förderungsverfahrens für die Sanierungsmaßnahme „Am G.“.
Unter dem 12. Februar 2009 erstellte die Beklagte einen vorläufigen Prüfungsvermerk zu den Zwischenabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2003 sowie zu der Schlussabrechnung 2003. Sie gelangte zu den Stichtagen 31. Dezember 2001 und 31. Dezember 2002 erneut jeweils zu einer Überzahlung von Fördermitteln. Auf den Stichtag 31. Dezember 2003 bestand laut Prüfungsvermerk keine Überzahlung mehr. In dem Prüfbericht hieß es weiter, die Sanierungsziele seien weitestgehend erreicht worden; die Gesamtmaßnahme „Am G.“ sei erfolgreich abgeschlossen worden; die bisher als Vorauszahlung bereit gestellten Fördermittel in Höhe von 3.328.510,15 € (6.510.000,00 DM) würden durch gesonderten Bescheid in einen Zuschuss umgewandelt. Der Vorgang könne jedoch erst nach einer noch erforderlichen Anhörung der Klägerin und der Übersendung noch fehlender Unterlagen abgeschlossen werden.
Mit Schreiben von 12. Februar 2009 hörte die Beklagte die Klägerin erneut zu der Absicht an, gegen sie eine Zinsforderung zu erheben. Im folgenden Anhörungsverfahren stritten sich die Beteiligten insbesondere um die Frage, ob und ggf. inwieweit die mögliche Zinsforderung zwischenzeitlich verjährt bzw. verwirkt sei.
Mit Bescheid vom 03. März 2010 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem es im Tenor hieß, die Klägerin habe einen Betrag in Höhe von 90.187,17 € zu erstatten. Zur Begründung erklärte sie, dieser Erstattungsanspruch ergebe sich unabhängig davon, auf welche der folgenden Rechtsgrundlagen er gestützt werde; der Zahlungsanspruch werde daher „alternativ in der Reihenfolge der nachstehenden Erwägungen begründet“:
Zunächst (1.) bestehe auf Grundlage von § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 4 des Haushaltsgesetzes in der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Fassung ein Zinsanspruch in Höhe des genannten Erstattungsbetrages; nach der genannten Norm könnten für die Zeit von der jeweiligen Auszahlung der Fördermittel an bis zu deren zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 6 % jährlich verlangt werden, wenn die Fördermittel nicht alsbald nach ihrer Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet würden; der Umgang der Klägerin mit den Städtebauförderungsmitteln erfülle diese Voraussetzungen; nach dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) könne auf die Zinsforderung nicht im Ermessenswege verzichtet werden; Vertrauensgesichtspunkte ständen der Geltendmachung der Zinsforderung nicht entgegen; der Zinsanspruch sei mangels Fälligkeit auch nicht verjährt.
In dem Bescheid hieß es weiter (2.): „Nur sofern man die Ansicht vertreten will, dass die unter Nr. 1 dargestellte isolierte Zinsfestsetzung unzutreffend ist, wird der Bescheid hilfsweise wie folgt begründet: Der Bewilligungsbescheid vom 30. September 1992 wird mit Wirkung für die Vergangenheit, d.h. mit Wirkung vom 01.01.1997, in Höhe von 418.405,44 € (entspricht 818.329,93 DM) widerrufen.“ Der teilweise Widerruf des Bewilligungsbescheides beruhe auf § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG, da die Fördermittel nicht alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet worden seien; er sei unter Berücksichtigung von § 7 LHO auch ermessensgerecht; er erfolge mit Wirkung vom 01. Januar 1997, weil ab diesem Zeitpunkt die Auflage der anteiligen Inanspruchnahme der Städtebauförderungsmittel nicht erfüllt worden sei; der Rückzahlungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG und werde in Ausübung des zustehenden Ermessens auf einen Betrag in Höhe von 90.187,17 € (einschließlich Zinsen) begrenzt.
In dem Bescheid hieß es weiter (3.): „Auch sofern man den Erwägungen unter Nr. 2 dieses Bescheides nicht folgen will und den Bewilligungsbescheid vom 30.09.1992 als nur vorläufigen Verwaltungsakt ansieht, begründet sich der o.g. Erstattungsanspruch wie folgt: Die mit Bewilligungsbescheid vom 30.09.1992 bewilligten Förderungsmittel bis zur Höhe von 1.764.468,28 € (3.451.000,00 DM) wurden als Vorauszahlung im Sinne von Nr. 111 R-StBauF und damit unter dem Vorbehalt einer endgültigen Bewilligung gewährt. Dementsprechend werden hiermit die gewährten Förderungsmittel endgültig auf einen Betrag in Höhe von 3.238.322,98 € festgesetzt. Ob die Mittel als Darlehen oder Zuschuss gewährt werden, bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.“ Nach abschließender Prüfung würden die förderungsfähigen Ausgaben eigentlich die Gewährung von Fördermitteln in der bislang erfolgten Höhe von 3.328.510,15 € (6.510.000,00 DM) zulassen. Dieser Betrag sei jedoch um die im Tenor dieses Bescheides ausgewiesene Summe von 90.187,17 € zu reduzieren, da die ausgezahlten Fördermittel entgegen den Förderbestimmungen nicht fristgerecht eingesetzt worden seien; auf die Ausführungen unter Nr. 2 des Bescheides werde verwiesen; aus der endgültigen Festsetzung ergebe sich ein Erstattungsanspruch in der genannten Höhe.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 30. März 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, die Beklagte sei verpflichtet, ihr die förderungsfähigen Ausgaben in Höhe von 3.328.680,58 € ungekürzt als Zuschuss zu gewähren; der Beklagten sei es verwehrt, sich die Entscheidung über eine darlehensweise Mittelzuwendung oder Zuschussgewährung offen zu halten; schließlich seien ihr alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt; nach den maßgeblichen Förderungsbestimmungen komme weder eine Kürzung des Zuschusses noch eine darlehensweise Mittelgewährung in Betracht. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, die Beklagte sei für den Erlass des Bescheides vom 03. März 2010 nicht zuständig gewesen.
Ursprünglich hatte die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03. März 2010 aufzuheben. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, nämlich am 01. Juli 2010, hat die Klägerin ihren Klageantrag ergänzt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. den Bescheid der Beklagten vom 03. März 2010 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, die Vorauszahlungen in Höhe von 3.328.510,15 € in einen endgültigen Zuschuss umzuwandeln.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und tritt den Ausführungen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass ihr die Aufgaben der öffentlichen Städtebauförderung des Landes wirksam zum 01. Januar 2008 übertragen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Sie ist insgesamt zulässig. Insbesondere ist die Klage auch mit ihrem Klageantrag zu 2) als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Klagerecht insoweit bei Klageerhebung nicht verwirkt gewesen. Von Verwirkung kann nur ausgegangen werden, wenn seit der Möglichkeit der Klageerhebung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die nunmehrige Klageerhebung einem anderen Beteiligten (Beklagten, Beizuladenden) gegenüber als einen Verstoß gegen Treu und Glauben (widersprüchliches Verhalten) erscheinen lassen. Welcher Art die besonderen Umstände sein müssen, lässt sich nicht allgemein angeben. In Betracht kommt insbesondere, dass der andere Beteiligte infolge des Verhaltens des Klageberechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Klagerecht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, und dass er tatsächlich darauf vertraut und infolgedessen Dispositionen getroffen hat. Für die Verwirkung einer Klage, die nach § 75 VwGO zulässig wäre, gelten keine besonderen Regeln. Der Gesetzgeber hat § 76 VwGO a.F. aufgehoben, wonach für die Untätigkeitsklage grundsätzlich eine Ausschlussfrist von einem Jahr galt. Es geht nicht an, diese Ausschlussfrist „durch die Hintertür“ doch wieder einzuführen. Hat der Betroffene seinen Antrag gestellt bzw. Widerspruch erhoben, so ist es an der Behörde, ihrerseits tätig zu werden; der Betroffene darf das abwarten, ohne allein deshalb einen Rechtsverlust befürchten zu müssen (vgl. hierzu insgesamt, Eyermann, VwGO, 13. Auflage, 2010, § 75, RdNr. 22 f.; VG Göttingen, Urteil vom 19. März 2008 - 3 A 290/06 -, n.v.).
Im vorliegenden Fall scheidet eine Verwirkung aus, weil es jedenfalls an dem erforderlichen Umstandsmoment fehlt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber auf irgendeine Weise deutlich gemacht hätte, sie werde die Umwandlung der Vorauszahlungen in einen Zuschuss nicht weiter verfolgen. Im Gegenteil: Die Klägerin wirkte zwischen der entsprechenden Antragstellung im September 2007 und dem Zeitpunkt der Klageerhebung durchgängig daran mit, die städtebauliche Sanierungsmaßnahme „Am G.“ auch hinsichtlich ihrer Abrechnung einem erfolgreichen Abschluss zuzuführen. Hierbei stand sie fortlaufend in Kontakt zu der Nds. Landestreuhandstelle bzw. der Beklagten. Ihr gesamtes Verhalten war erkennbar darauf gerichtet, letztendlich die Umwandlung der bislang als Vorauszahlung bewilligten Fördermittel in einen Zuschuss zu erreichen. Folglich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und entsprechende Dispositionen getätigt hat; dies wird von ihr auch nicht vorgetragen.
Die Klage ist nur mit ihrem Klageantrag zu 1) begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 03. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hingegen hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Vorauszahlungen in Höhe von 3.328.510,15 € in einen endgültigen Zuschuss umzuwandeln (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der angefochtene Bescheid vom 03. März 2010 ist aus formellen Gründen rechtswidrig, da die Beklagte für seinen Erlass sachlich nicht zuständig war. Dieser Rechtsfehler ist beachtlich (vgl. § 46 VwVfG) und kann nicht geheilt werden (vgl. § 45 Abs. 1 VwVfG).
Die Bezirksregierung Braunschweig, die ursprünglich für die Bewilligung von Städtebauförderungsmitteln sowie für die Geltendmachung damit zusammenhängender Zinsansprüche und Rückforderungen zuständig gewesen war, wurde durch § 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 05.11.2004 (NdsGVBl. Seite 394) mit Wirkung zum 01.01.2005 aufgelöst. Nach § 2 des genannten Gesetzes wurden die Ministerien und die Staatskanzleien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für die Aufgaben der Landesverwaltung zuständig, die nicht einer anderen Behörde oder Stelle übertragen waren. Durch das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Nds. Landestreuhandstelle vom 23. Juni 2005 (NdsGVBl. Seite 213) wurde die Möglichkeit begründet, der Nds. Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - durch eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Fachministerium u.a. die Aufgabe der öffentliche Städtebauförderung zur Wahrnehmung im eigenen Namen zu übertragen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Satz 2 des letztgenannten Gesetzes). Auf dieser Grundlage schlossen das Land Niedersachsen und die Nds. Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - am 18./23. März 2005 einen Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den der Nds. Landestreuhandstelle ab dem 01. Januar 2005 die Aufgaben als Ausführungsbehörde des Landes Niedersachsen in der Städtebauförderung zur Durchführung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurden.
Mit Wirkung vom 01. Januar 2008 trat dann das Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG) vom 13. Dezember 2007 (NdsGVBl. Seite 712) in Kraft. Nach dessen § 1 wurde die Beklagte durch formwechselnde Umwandlung der Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH errichtet. Nach § 2 NBankG wurde zudem die Nds. Landestreuhandstelle aus dem Vermögen der Norddeutschen Landesbank abgespalten und auf die Beklagte übertragen. § 3 NBankG regelte zudem, dass das der Landestreuhandstelle zugeordnete Aktiv- und Passivermögen durch die Übertragung nach § 2 von der Norddeutschen Landesbank auf die Beklagte überging und dass die Beklagte insoweit Gesamtrechtsnachfolgerin der Norddeutschen Landesbank ist (Abs. 1 Sätze 1 und 2). Dem Finanzministerium wurde die Aufgabe zugeteilt, das von Absatz 1 erfasste Aktiv- und Passivvermögen auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2007 erstellten Schlussbilanz der Landestreuhandstelle festzustellen und im Nds. Ministerialblatt bekannt zu machen (Abs. 2 Sätze 1 und 2). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NBankG ist die Beklagte das zentrale Förderinstitut des Landes und unterstützt das Land bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b NBankG kann der Beklagten u.a. die Durchführung, Verwaltung und Abwicklung öffentlicher Fördermaßnahmen in dem Bereich des Städtebaus zur Erfüllung im eigenen Namen übertragen werden. Gemäß § 5 Abs. 3 NBankG vereinbart das jeweilige Fachministerium mit der Beklagten und mit Zustimmung des Finanzministeriums die Übertragung von Aufgaben des Landes. In der jeweiligen Aufgabenübertragung sind die staatlichen Fördermaßnahmen konkret zu beschreiben (Sätze 2 bis 4). Mit Inkrafttreten des NBankG trat das Gesetz über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Nds. Landesstreuhandstelle vom 23. Juni 2005 gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 NBankG außer Kraft.
Aufgrund der vorstehenden gesetzlichen Regelungen war die Beklagte sachlich nicht befugt, den streitbefangenen Bescheid vom 03. März 2010 zu erlassen. Auf der Grundlage des Gesetzes über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Nds. Landesstreuhandstelle i.V.m. dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18./23. März 2005 war die Nds. Landestreuhandstelle mit Wirkung zum 01. Januar 2005 hinsichtlich der Aufgabe der Städtebauförderung als Funktionsnachfolgerin der niedersächsischen Bezirksregierungen für die entsprechenden Verwaltungshandlungen zuständig geworden. Diese Zuständigkeit wäre aber nur dann am 01. Januar 2008 auf die Beklagte übergegangen, wenn diese ihrerseits insoweit Funktionsnachfolgerin der Landestreuhandstelle geworden wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Denn die Beklagte ist nicht anstelle der Nds. Landestreuhandstelle in den Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18./23. März 2005 eingetreten. Durch die Abspaltung der Nds. Landestreuhandstelle aus dem Vermögen der Norddeutschen Landesbank und die folgende Übertragung auf die Beklagte gingen nämlich lediglich das der Landestreuhandstelle zugeordnete Aktiv- und Passivermögen (vgl. § 3 NBankG) sowie die der Landestreuhandstelle zugeordneten Arbeits- und Versorgungsverhältnisse (vgl. § 4 NBankG) auf die Beklagte über. Folglich bezog sich auch der auf Grundlage des § 3 Abs. 2 NBankG erlassene Feststellungsbescheid des Finanzministeriums vom 17. Juni 2008 ausschließlich auf die übergegangenen Vermögensgegenstände (vgl. Formulierung „1. Vermögensübergang (Abspaltung)“ gleich zu Beginn des Feststellungsbescheides). Der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18./23. März 2005 lässt sich aber als Vertrag, mit dem öffentlich-rechtliche Aufgaben zur Durchführung im eigenen Namen übertragen worden waren, zweifelsfrei weder dem Aktivvermögen noch dem Passivvermögen der Nds. Landestreuhandstelle zuordnen. Folglich stellt er auch kein „sonstiges Rechtsverhältnis“ dar, das „bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem abgespaltenen Geschäftsbereich zuzuordnen“ ist und in das die Beklagte nach Ziffer 1.5 des Feststellungsbescheides des Finanzministeriums vom 17. Juni 2008 als Gesamtrechtsnachfolgerin eingetreten ist. Dies übersieht die Beklagte, wenn sie zur Begründung ihrer Zuständigkeit auf den in § 3 Abs. 1 NBankG sowie in Ziffer 1.5 des Feststellungsbescheides verwendeten Begriff der „Gesamtrechtsnachfolgerin“ hinweist. Die normierte Abspaltung führte daher zwar zu einer wirksamen Ausgliederung von Vermögensgegenständen und insoweit auch zu einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten. Eine Rechtsnachfolge im Sinne einer Funktionsnachfolge war hiermit aber nicht verbunden. Da sich auch die in § 2 NBankG enthaltene Formulierung allein auf eine Vermögensabspaltung bezieht („Die Nds. Landestreuhandstelle … wird aus dem Vermögen der Norddeutschen Landesbank … abgespalten“; Hervorhebung nicht im Original), kann hieraus nichts anderes geschlossen werden.
Demnach können der Beklagten ausschließlich auf Grundlage von § 5 NBankG öffentlich-rechtliche Aufgaben zur Erfüllung im eigenen Namen übertragen werden. Die hierfür erforderliche Vereinbarung (§ 5 Abs. 3 NBankG) wurde im Bereich der hier maßgeblichen Städtebauförderung jedoch nicht getroffen. Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 NBankG (Nds. Landtag, Drs. 15/3436, S. 14) entgegenhalten, in der es auszugsweise heißt: „Für die von der Landestreuhandstelle wahrgenommenen Aufgaben bedarf es keiner Vereinbarung, weil sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die NBank übergehen.“ Damit läuft zwar das vom Gericht gefundene Ergebnis den Vorstellungen und Erwartungen des Gesetzgebers in Teilen zuwider. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt zudem insbesondere bei zeitlich neuen und sachlich neuartigen Regelungen den anhand des Gesetzgebungsverfahrens deutlich werdenden Regelungsabsichten des Gesetzgebers erhebliches Gewicht bei der Gesetzesauslegung zu, sofern Wortlaut und Sinnzusammenhang der Norm Zweifel offenlassen; über die erkennbare Regelungsabsicht darf die Auslegung in solcher Lage nicht hinweggehen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, juris, RdNr. 60). Sind also bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so fordert der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08 -, juris, RdNr. 16). Allerdings lässt das hier maßgebliche NBankG keine Zweifel in dem genannten Sinne offen und ermöglicht auch nicht mehrere Deutungen. Sein Wortlaut ist vielmehr seinem buchstäblichen Sinne nach derart eindeutig, dass es einer Auslegung anhand der Gesetzesmaterialien von vornherein nicht zugänglich ist. Dem Gericht bietet sich folglich kein Ansatzpunkt für die Prüfung, ob der Gesetzgeber das, was er im NBankG geregelt hat, auch wirklich gemeint hat. Die bloße historisch-subjektive Regelungsabsicht des Gesetzgebers führt nicht dazu, dass sein nicht normierter und allein aus den Gesetzesmaterialien erkennbarer Wille zum Inhalt des Gesetzes wird.
Aber selbst dann, wenn die Beklagte im Bereich der Städtebauförderung die zuständige Ausführungsbehörde sein sollte, wäre der angefochtene Bescheid vom 03. März 2010 aufzuheben. Er entspricht nämlich nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG. Hiernach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Es muss daher eindeutig sein, zwischen wem (Adressat, Betroffener und Behörde) die Rechtsbeziehung geregelt werden soll, welche Rechtsbeziehung geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll. Zur Bestimmtheit der Regelung gehört damit auch, dass der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht, und die Rechtsfolge, die bestimmt wird, erkennbar sein müssen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, 2008, § 37, RdNrn. 2, 27).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Bescheid der Beklagten vom 03. März 2010 nicht. Aus seinem Tenor ergibt sich zwar zweifelsfrei, dass die Beklagte gegen die Klägerin eine Forderung in Höhe von 90.187,17 € geltend macht. Hinsichtlich der geregelten Rechtsbeziehung ist der Bescheid jedoch nicht klar und unzweideutig (vgl. hierzu auch Stelkens/bonk/Sach, VwVfG, a.a.O., § 37, RdNr. 30). Der Tenor verhält sich hierzu überhaupt nicht. Die Beklagte bietet in der Begründung des angefochtenen Bescheides alternativ drei Möglichkeiten für das geregelte Rechtsverhältnis an: So hat sie die Forderung vorrangig als Zinsforderung ausgestaltet; für den Fall, dass „man die Ansicht vertreten will“ die Zinsfestsetzung sei „unzutreffend“ soll sich die Forderung als Erstattungsanspruch nach § 49a VwVfG darstellen; für den Fall, dass „man“ auch diesen „Erwägungen … nicht folgen will“, soll die Forderung einen Erstattungsanspruch wegen reduzierter endgültiger Bewilligung der Fördermittel darstellen. Aus diesem Abstufungsverhältnis ergibt sich das letztlich geregelte Rechtsverhältnis nicht. So ist zum einen nicht klar, welche Person oder Institution mit der insoweit maßgeblichen Formulierung („man“) gemeint sein soll. Hiermit könnte zum einen ein Gericht, das über die Rechtmäßigkeit der Zinsforderung bzw. des Erstattungsanspruchs zu entscheiden hat, gemeint sein. Es könnte aber auch die Klägerin selbst gemeint sein, mit der Folge, dass ihr die Begründung der Forderung selbst überlassen bleiben würde. Zum anderen stellt sich die Frage, ob für den Eintritt der alternativen Begründungsrechtsverhältnisse eine rein subjektive Rechtsauffassung ausreichen soll (vgl. insoweit insbesondere die Formulierung „sofern man die Ansicht vertreten will“), oder ob insoweit z.B. ein rechtskräftiges Urteil, das die Rechtswidrigkeit feststellt, erforderlich sein soll.
Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 2) unbegründet, da der Beklagten hinsichtlich dieses Begehrens die erforderliche Passivlegitimation fehlt. Die Beklagte ist - wie dargelegt - für die Aufgabe der Städtebauförderung nicht zuständig. Sie hat daher nicht die sachliche Befugnis, den von der Klägerin begehrten Verwaltungsakt zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen. Da sie hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unterliegt, folgt ihre Kostenpflicht insoweit aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist es geboten, der Beklagten die Verfahrenskosten aufgrund der besonderen Kostenverteilungsregel des § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Nach der genannten Norm können Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Beklagte ist seit dem 01. Januar 2008 als die für die Städtebauförderung zuständige Behörde aufgetreten und hat dadurch die Prozesskosten schuldhaft verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte auf Grundlage des NBankG hinsichtlich der Aufgabe der Städtebauförderung ab dem 01. Januar 2008 Funktionsnachfolgerin der Nds. Landestreuhandstelle geworden ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt.