Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.09.1976, Az.: P OVG L 3/76

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Fachkammern für Personalvertretungssachen bei den Verwaltungsgerichten; Minderung der Vergütung eines Personalratsmitglieds und dadurch bedingte Benachteiligung wegen seiner Tätigkeit; Steuerpflicht und Sozialversicherungspflicht des Pauschalzuschlags bei einem freigestellten Personalratsmitglied; Zuständigkeit der Fachkammer für Personalvertretungssachen ; Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten und von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten ; Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.09.1976
Aktenzeichen
P OVG L 3/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1976:0907.P.OVG.L3.76.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 24.11.1975 - AZ: PL 6/75

Verfahrensgegenstand

Erhöhung des Arbeitsentgelts

In der Personalvertretungssache
hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
im Termin zur Anhörung am 7. September 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schilling,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Neumann und Stelling sowie
die ehrenamtlichen Richter Schreyer und Schnupp
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 24. November 1975 geändert.

Der Rechtsweg zu den Fachkammern (Fachsenaten) für Personalvertretungssachen bei den Verwaltungsgerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Hannover verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist bei dem Beteiligten als Kraftfahrer angestellt. Er ist Vorsitzender des örtlichen Personalrats der Abteilung ... bei dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt und seit der letzten Personalratswahl von seiner dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellt.

2

Personenkraftfahrer des Landes Niedersachsen erhalten nach dem einschlägigen Tarifvertrag einen Pauschalzuschlag zur Abgeltung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Nach den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes sind tarifvertragliche Zuschläge, die "für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit" neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei. Da der Niedersächsische Minister der Finanzen und das Finanzamt Hannover-Nord unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes die Auffassung vertraten, daß freigestellte Personalratsmitglieder nicht "tatsächlich" Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit leisteten und deshalb ihre Pauschalzuschläge zu versteuern hätten, teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 1974 mit, daß er die auf das Jahr 1972 entfallenden Lohn- und Kirchensteuern in Höhe von 68,20 DM, die das Finanzamt ... bereits durch Haftungsbescheid nacherhoben habe, gegen ihn geltend machen und von dem Lohn für den Monat November 1974 einbehalten werde.

3

Der Antragsteller erklärte sich mit dem Abzug nicht einverstanden. Er hat am 24. Juni 1975 die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen angerufen und vorgetragen: Es sei zwar richtig, daß der Pauschalzuschlag in seinem Falle aus der Sicht des Steuerrechts lohn- und kirchensteuerpflichtig sei. Der Beteiligte verstoße aber gegen die §§ 50 Abs. 2 und 68 Abs. 1 des Niedersächsischen ... Personalvertretungsgesetzes, wenn er den Pauschalzuschlag bei einem freigestellten Personalratsmitglied der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterwerfe. Dadurch werde die Vergütung gemindert und das Personalratsmitglied wegen seiner Tätigkeit benachteiligt. Der Beteiligte sei deshalb verpflichtet, die abzuziehenden Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge auf seinen Haushalt zu übernehmen.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen, die er auf den Pauschalzuschlag des Antragstellers für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten abführt.

5

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

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und erwidert: Die Zuständigkeit der Fachkammer für Personalvertretungssachen sei nicht gegeben, da das Begehren des Antragstellers nicht unter die Zuständigkeitsvorschrift des § 85 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes falle. Im übrigen erstrecke sich die Gewährleistung der Dienstbezüge oder sonstiger Vergütungen zwar grundsätzlich auf die Bruttobeträge; die Frage der steuerlichen Behandlung sei jedoch unabhängig hiervon zu beurteilen. Sie sei einer Regelung durch das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz entzogen. Aus diesem Gesetz könne auch nicht eine Verpflichtung des Arbeitgebers hergeleitet werden, die mit der Freistellung zusammenhängenden Steuermehrbeträge auf den eigenen Haushalt zu übernehmen.

7

Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat den Antrag durch Beschluß vom 24. November 1975 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch auf Übernahme der Steuern durch den Arbeitgeber ergebe sich weder aus § 50 Abs. 2 noch aus § 68 Abs. 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes, wonach Mitglieder des Personalrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürften. In dem Steuerabzug liege keine Minderung der Vergütung und auch keine Benachteiligung des Antragstellers. Der Arbeitgeber schulde dem Personalratsmitglied lediglich die Bruttobezüge. Seine Verpflichtung, von den Bruttobezügen Steuern einzubehalten und abzuführen, beruhe auf dem Steuerrecht, Sie ändere nichts daran, daß er die geschuldete Bruttovergütung tatsächlich zahle, und zwar zum überwiegenden Teil in der Form der Auszahlung an den Arbeitnehmer und zum kleineren Teil in der Form der Abführung des Steuerbetrages an die Finanzbehörden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, neben dem Bruttoarbeitslohn die Zahlung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Steuern zusätzlich zu übernehmen, würde dazu führen, daß der Beteiligte dem Antragsteller eine zusätzliche Vergütung zu zahlen hätte. Die Steuerpflicht des Antragstellers sei jedoch keine Maßnahme des Beteiligten gegen den Antragsteller, sondern beruhe auf gesetzlichen Vorschriften, die für den Beteiligten ebenso wie für den Antragsteller verbindlich seien. Das Gleiche gelte für die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

8

Gegen den am 13. April 1976 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 27. April 1976 Beschwerde eingelegt, zu deren Rechtfertigung er vorträgt: Es sei zwar richtig, daß der Arbeitgeber dem Personalratsmitglied grundsätzlich nur die Bruttobezüge schulde. § 50 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes wolle jedoch gewährleisten, daß das Personalratsmitglied, das gewählt und freigestellt sei, keine Einbußen in seinem Lebensstandard erleide. Der Nachteil für den Antragsteller bestehe darin, daß er seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Brutto-, sondern aus seinem Nettoeinkommen bestreiten müsse. Dieses Nettoeinkommen werde jedoch bei gleichbleibendem Bruttoeinkommen reduziert, wenn Teile des Bruttoeinkommens, die vor der Freistellung steuerfrei gezahlt worden seien, versteuert werden müßten.

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Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen,

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hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hannover zu verwiesen.

11

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

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und entgegnet: Da der Antragsteller tatsächlich keine Sonntags-Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet habe, könne ihm Steuerfreiheit nicht gewährt werden. Dies gelte auch dann, wenn die Nichtleistung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten die Folge einer Freistellung als Personalratsmitglied sei. Der Dienstherr sei deshalb daran gehindert, die Pauschale Steuer- und sozialversicherungsfrei zu zahlen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beteiligten Bezug genommen.

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II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Antrag ist nicht zulässig.

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Der Rechtsweg zu den Fachkammern (Fachsenaten) für Personalvertretungssachen bei den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet. Die von dem Antragsteller begehrte Feststellung, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen, die er auf den Pauschalzuschlag des Antragstellers für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten abführt, kann im Beschlußverfahren nicht getroffen werden.

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Die Zuständigkeit der Gerichte für Personalvertretungssachen ist in § 85 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen - Nds.PersVG - von 24. April 1972 (GVBl 231) in der Fassung vom 27. Mai 1974 (GVBl 250 und 12. Juli 1976 GVBl. S. 184) geregelt, dessen Absatz 1 Satz 2 lautet:

"Sie entscheiden außer in den Fällen der §§ 26 und 34 insbesondere über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

2.
Wahl- und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 27, 28 und 104 a genannten Vertreter sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,

3.
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,

4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,

5.
Streitigkeiten nach § 73 Abs. 5".

18

Diese Vorschrift, die bis auf die Nr. 5 im wesentlichen mit § 83 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - vom 15. März 1974 (BGBl I S. 693) übereinstimmt, enthält eine erschöpfende Aufzählung der Fälle, in denen die Verwaltungsgerichte in Personalvertretungssachen zur Entscheidung berufen sind (Engelhard-Ballerstedt, Komm. z. PersVG f. d. Land Niedersachsen 3. Aufl. 1972 § 85 RdNr. 9). Da Gegenstand des Verfahrens weder die Anfechtung einer Personalratswahl (§ 26) noch die Auflösung eines Personalrats (§ 34) ist und die Beteiligten auch nicht über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen, das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen oder die bindende Wirkung einer Entscheidung der Einigungsstelle streiten, kommt als einschlägige Zuständigkeitsregelung allenfalls § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NdsPersVG in Betracht. Diese Vorschrift hat die Bedeutung einer Generalklausel. Mit der Formel "Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen" wollte der Gesetzgeber alle Streitigkeiten erfassen, die sich aus der Tätigkeit der Personalvertretungen ergeben (BVerwG, Beschl. v. 15.3.1968 - VIII P 22.66 - = BVerwGE 29, 219 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 22/66]). Zu den in § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NdsPersVG aufgezählten Tatbeständen rechnen alle diejenigen Streitigkeiten, die die Tätigkeit der Personalvertretungen nach außen gegenüber den Dienststellen und ihre Tätigkeit im Innern des Vertretungsorgans betreffen. Unter die "Zuständigkeit" der Personalvertretungen fallen alle Streitigkeiten, die deren Aufgaben und Befugnisse zum Gegenstand haben. Die Streitigkeiten, die sich auf die "Geschäftsführung" des Personalrats beziehen, betreffen dagegen Fragen, die die Tätigkeit der Personalratsmitglieder im Innern der Vertretungsorgane aufwirft. "Auch Streitigkeiten, die die Behinderung oder Begünstigung von Personalratsmitgliedern betreffen, fallen hierunter, weil es sich dabei um Maßnahmen handelt, die sich auf die interne Tätigkeit der Personalvertretungen unmittelbar auswirken" (BVerwG, Beschl. v. 15.3.1968 - VII P 22.66 - = BVerwGE 29, 219 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 22/66]; sinngemäß auch OVG Koblenz, Beschl. v. 28.6.1960 - 4 A 2/59 - = Die Personalvertretung 1961, 39).

19

Um einen derartigen Streitfall handelt es sich hier indessen nicht. Die behauptete Benachteiligung geht nicht von dem Beteiligten aus. Der Beteiligte hat nicht nachteilige Maßnahmen getroffen, die den Personalrat oder einzelne Personalratsmitglieder in ihrer personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung berühren. Er hat lediglich Steuerbeträge abgeführt, die das Finanzamt von seinen Bediensteten verlangt. Der Antragsteller erkennt die Steuerpflicht auf Grund des in einem vergleichbaren Fall ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs vom 3. Mai 1974 (VI R 211/71) zwar an, fordert von seinem Arbeitgeber dafür aber einen finanziellen Ausgleich. Er stützt sein Begehren auf § 50 Abs. 2 NdsPersVG, wonach die Dienstbezüge, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen nicht gemindert werden dürfen, wenn die Versäumung von Arbeitszeit oder die vollständige Freistellung vom Dienst zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Bei dem in einen Feststellungsantrag gekleideten Begehren handelt es sich in Wahrheit um einen Verpflichtungs- oder Leistungsantrag: Der Beteiligte soll einen Betrag in Höhe der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge, die das Finanzamt nach Auffassung des Antragstellers zu Recht von der Pauschalzulage erhebt, und die der Beteiligte pflichtgemäß an das Finanzamt abführt, an ihn auszahlen. Der Beteiligte soll ihn so stellen, als ob er verpflichtet wäre, die Pauschalzulage ohne den Abzug der Steuern zu gewähren. Ein solches Begehren kann der Antragsteller mit der Leistungsklage (Zahlungsklage) vor dem Arbeitsgericht geltend machen. In Vordergrund steht die Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis. Betroffen ist nicht der Rechtskreis des Personalrats, sondern die Sphäre eines einzelnen, der sich bestimmter Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber berühmt. Nach den vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Vertreters des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung hat der Personalrat offenbar nicht einmal einen Beschluß über die Durchführung des Beschlußverfahrens gefaßt. Der Antragsteller ist allein initiativ geworden. Die von ihm zur Entscheidung gestellte Frage ist auch nur für ihn, nicht für die Übrigen Personalratsmitglieder, die nicht Kraftfahrer sind, von rechtlicher Bedeutung. Im Beschlußverfahren geht es in aller Regel nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen oder um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern um die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten sowie ura gestaltende Entscheidungen bei Wahlanfechtungen, Auflösung oder Ausschluß (BVerwG, Beschl. v. 24.10.1975 - VII P 11.73 - = ZBR 1976, 192). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch in den beiden Beschlüssen vom 13. Februar 1976 (VII P 4.75 und VII P 9.74) in einem anderen Zusammenhang (Geltendmachung einer Höhergruppierung eines Angestellten im Beschlußverfahren) darauf hingewiesen, daß in derartigen Fällen nicht mehr die sich gegenseitig bedingenden Befugnisse und Pflichten von Personalvertretung und Dienststelle, sondern einzelvertragliche Ansprüche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur gerichtlichen Überprüfung gestellt seien. Die Verfolgung einzelvertraglicher Ansprüche zugunsten einzelner Bediensteter würde die Rechtswege - personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren, arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren - miteinander vertauschen. Die Folge wäre, daß die Dienststelle in der Regel selbst dann die Kosten tragen müßte, vorm sie in der Sache obsiegte. Deshalb erscheint eine Verweisung auf den. Individualrechtsschutz geboten. Auch das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 10. Juni 1969 - 1 AZR 203/68 - = AP Nr. 12 zu § 37 BetrVG) hat in einem vergleichbaren Fall nicht im Beschlußverfahren, sondern im Urteilsverfahren entschieden.

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Nach alledem ist das Verfahren auf den Hilfsantrag des Antragstellers gemäß § 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 3, 48 a ArbGG an das Arbeitsgericht Hannover zu verweisen. § 48 a ArbGG gilt auch im Beschwerdeverfahren, obwohl er in § 64 Abs. 3 ArbGG nicht besonders aufgeführt ist (vgl. Grunsky, Kommentar zum ArbGG 1976 § 64 RdNr. 30).

21

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden, da die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 91 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.

22

Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 85 Abs. 2 NdspersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei den Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31, einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 2 und 4 ArbGG). Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Beschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerde keine Begründung enthält, innerhalb weiterer zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 94 ArbGG).

Schilling
Neumann
Stelling
Schreyer
Schnupp