Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.09.1976, Az.: P OVG L 2/76 (Nds.)

Anforderungen an die interne Ausschreibung einer Sachbearbeiterplanstelle; Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats; Rechtmäßigkeit einer Versetzung eines Angestellten von Dienststelle zu Dienststelle desselben Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.09.1976
Aktenzeichen
P OVG L 2/76 (Nds.)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1976:0907.P.OVG.L2.76NDS.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 24.11.1975 - AZ: PL 9/75

Verfahrensgegenstand

Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens

In der Personalvertretungssache
hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen
beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
im Termin zur Anhörung am 7. September 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schilling,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Neumann und Stelling sowie
die ehrenamtlichen Richter Schreyer und Schnupp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 24. November 1975 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Bei der Polizeidirektion ... wurde mit Ablauf des 31. August 1975 eine Sachbearbeiterplanstelle für das Sachgebiet "Bekleidung und Ausrüstung (V/W 5)" frei, weil der Sachbearbeiter, der eine Planstelle der BesGr. A 9/10 LBesO innehatte, in den Ruhestand trat. Der Niedersächsische Minister des Innern war damit einverstanden, dieses Sachgebiet einem Angestellten der Vergütungsgruppe V b BAT zu übertragen. Die Stelle wurde aber nicht in eine Angestelltenstelle umgewandelt; sie wurde im Juli 1975 in den Polizeinachrichten der Polizeidirektion ... intern ausgeschrieben.

2

Hierauf gingen fünf Bewerbungen ein u.a. eine des Angestellten ... von der Zentralen Verwaltung der ....

3

Seine Dienststelle wurde aufgelöst und ihm war deshalb nahegelegt worden, sich um eine andere Stelle zu bemühen. Der Beteiligte entschied sich für den Bewerber ..., informierte hiervon den Antragsteller und bat die ... aus persönlichen Gründen zur Polizeidirektion ... zu versetzen.

4

Der Antragsteller forderte unter dem 21. August 1975 vom Beteiligten, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

5

Dies lehnte der Beteiligte ab.

6

Hierauf hat der Antragsteller die Fachkammer für Personalvertretungssachen angerufen. Er hat vorgetragen: Ihm stehe bei der Besetzung der Angestelltenplanstelle für das Sachgebiet "Bekleidung und Ausrüstung" bei der Polizeidirektion ... ein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Ziff. 4 i.V.m. § 82 Abs. 4 Nds. PersVG zu. Zwar werde bei Versetzungen grundsätzlich nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle beteiligt. Nach ständiger Rechtssprechung sei jedoch auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen, wenn die aufnehmende Dienststelle selbst einen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausübe. Der Beteiligte habe auf die Besetzung der Angestelltenplanstelle des Sachgebietes Bekleidung und Ausrüstung einen bestimmenden Einfluß ausgeübt.

7

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß er - der Antragsteller - bei der Versetzung des Angestellten ... von der ... zur Polizeidirektion ... ein Mitbestimmungsrecht hat.

8

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

9

Er hat erwidert: Bei der Versetzung sei nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zuständig; es habe nur der Personalrat bei der ... mitzubestimmen gehabt. Der erst durch Art. I Nr. 61 des 4. Änderungsgesetzes zum Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1972 eingefügte § 82 Abs. 4 Nds. PersVG sei nach Wortlaut und Sinngehalt eindeutig. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung stütze sich auf eine andere Rechtslage. Abgesehen davon habe er auf die Versetzung des Angestellten ... zu seiner Behörde keinen bestimmenden Einfluß gehabt. Da eine Versetzung bei gleichgeordneten Behörden immer das Einverständnis der aufnehmenden Behörde voraussetze, komme es auf die Tatsache, daß seine Behörde hier den Antrag auf Versetzung gestellt habe, nicht an.

10

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, im wesentlichen mit folgender Begründung: Da die Versetzung nur von der abgebenden Dienststelle ausgesprochen werde, habe nach § 82 Abs. 4 Nds. Personalvertretungsgesetz nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, ..., mitzubestimmen. Der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle habe bei der Hinzuversetzung dagegen kein Mitbestimmungsrecht. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar im "Beschluß vom 26. Oktober 1962 erkannt, bei einer Versetzung eines Beamten hänge das Mitwirkungsrecht des Personalrates der aufnehmenden Dienststelle davon ab, inwieweit die aufnehmende Dienststelle selbst einen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausübe. Diese Auffassung sei vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg in zwei Beschlüssen ebenfalls vertreten worden. Diese Rechtsprechung sei jedoch, seit der § 82 Abs. 4 Nds. PersVG eingeführt worden sei, bedeutungslos. Denn wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung bestimme, daß bei Versetzung innerhalb desselben Dienstherrn nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zuständig sei, so sei davon auszugehen, daß diese Rechtsprechung nicht in das neue Personalvertretungsrecht eingegangen sei. Selbst wenn aber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch anzuwenden wäre, so sei dennoch ein Mitbestimmungsrecht zu verneinen. Denn die aufnehmende Dienststelle habe kein Weisungsrecht gegenüber der abgebenden Dienststelle.

11

Gegen den ihm am 22. Januar 1976 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner am 5. Februar 1976 zugegangenen Beschwerde.

12

Der Antragsteller führt aus: Wenn jemand im Wege der Versetzung zu einer Dienststelle komme, so sei das einer Neueinstellung gleichzusetzen. Es werde, wie dies hier geschehen sei, über eine attraktive Position und eine gutdotierte Stelle im öffentlichen Dienst verfügt. Dies dürfe aber nicht ohne Beteiligung des Personalrates geschehen.

13

Die Stelle sei intern ausgeschrieben worden und mehrere Bewerber seien aufgetreten. Die Entscheidung habe daher einzig und allein bei der Polizeidirektion gelegen. Die Neufassung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes habe keine Änderung gebracht. Zwar sei bei der Versetzung sicherlich nur vom Wortlaut auszugehen. In Fällen, in denen es sich aber materiell um eine Neueinstellung handele, sei die Vorschrift nicht anzuwenden. Es sei fraglich, ob die ... die Versetzung habe aussprechen können.

14

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß der Antragsteller bei der Versetzung des Angestellten ... von der ... zur Polizeidirektion ... ein Mitbestimmungsrecht hat.

15

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

und verteidigt den angefochtenen Beschluß. Hier sei personalvertretungsrechtlich die Vergabe des Dienstpostens und die Versetzung auseinanderzuhalten. Eine Entscheidung sei mitbestimmungsbedürftig, soweit der Katalog des Personalvertretungsgesetzes hierfür ein Mitbestimmungsrecht vorsehe. Hier sei aber nur der Tatbestand des § 82 Abs. 4 Nds. PersVG gegeben. ... sei bereits Angestellter des Dienstherrn gewesen, daher liege keine Neueinstellung vor. Auch habe der Tatbestand der Eingruppierung nicht vorgelegen. ... habe bereits bei der früheren Beschäftigungsbehörde Tätigkeiten wahrgenommen, die zu einer Eingruppierung nach V b BAT geführt hätten. Die Versetzung habe an der Eingruppierung nichts geändert.

17

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

18

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen.

19

Bei der Versetzung eines Angestellten von Dienststelle zu Dienststelle desselben Arbeitgebers sind die Vergabe des Dienstpostens und die Versetzung auseinanderzuhalten. Denn es handelt sich hier um zwei verschiedene Maßnahmen der Personalführung, wenn auch die eine durch die andere ausgelöst wird. Die Tatsache, daß dabei verschiedene Personalvertretungen in Betracht kommen, rechtfertigt es nicht, die Beteiligungsrechte für beide Maßnahmen in die Hand eines Personalrates zu legen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1975 - VII P 15.74 - ZBR 76, 197 = Dok. Ber. (B) 76, 99).

20

Die erste der hier zu prüfenden Maßnahmen ist die Vergabe des Dienstpostens durch den Beteiligten, den Präsidenten der Polizeidirektion ... als Leiter einer staatlichen Behörde der Mittelinstanz.

21

Eine Mitbestimmung des Antragstellers für diese Maßnahme ist nicht gegeben.

22

Ein Fall der Einstellung (§ 78 Abs. 2 Nr. 1) Personalvertretungsgesetz Niedersachsen idF vom 27. Mai 1974 (- Nds.GVBl S. 250) liegt nicht vor, da der Angestellte ... seinen Arbeitgeber, das Land Niedersachsen, nicht wechselte. Das Land Niedersachsen blieb Vertragspartner des Arbeitsvertrages.

23

Der Tatbestand der Höhergruppierung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Nds. Personalvertretungsgesetz) ist nicht gegeben und wird im übrigen von dem Antragsteller auch nicht vorgetragen. Tatsachen dafür, daß der Beteiligte die Absicht habe, den nach der Vergütungsgruppe V b BAT bewerteten Dienstposten höher zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1972 - VII P 4.72 - Buchholz Rspr. BVerwG 238.33, § 65 Nr. 2), sind weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Vielmehr ist es unstreitig und folgt im übrigen aus den beigezogenen Akten, daß der nach V b BAT vergütete Angestellte den nach V b BAT bewerteten Dienstposten inzwischen erhalten hat. Auch die Tatsache, daß der Angestellte aus einer im Haushaltsplan als Beamtenstelle bewerteten Stelle entlohnt werden soll, berührt im übrigen nicht die Zuständigkeit des Antragstellers. Denn die Entscheidung, ob eine Beamtenplanstelle durch einen Angestellten besetzt wird, ist nicht der Mitwirkung oder Mitbestimmung des Personalrates unterworfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.2.1971 - VII P 11.70 - Buchholz a.a.O. § 45 Nieders. PersVG Nr. 1 = BVerwGE 37, 169 [BVerwG 05.02.1971 - VII P 11/70]).

24

Für die Maßnahme des anschließenden Versetzungsverfahrens ist ebenfalls die Zuständigkeit des Antragstellers nicht gegeben. Welcher Personalrat bei der Versetzung eines Angestellten (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 Nds. PersVG Nieders.) sachlich zuständig ist, folgt aus § 82 Abs. 4 Nds. PersVG dieser Fassung ist nach der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Oktober 1962 - VII P 12.61 - (Buchholz a.a.O. 238.3 § 70 PersVG Nr. 4 = BVerwGE 15, 90 [BVerwG 26.10.1962 - VII P 12/61]) durch Art. I Nr. 61 der Änderungsnovelle vom 20. März 1972 (Nieders. GVBl S. 145) eingefügt worden und lautet:

25

Bei Versetzungen zu einer anderen Dienststelle und bei Abordnungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, bei Versetzungen von einem anderen Dienstherrn auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zuständig.

26

Der Hinweis des Antragstellers auf den vergleichbaren Fall in dem angeführten Beschluß vom 26. Oktober 1962 ist daher unergiebig. Im übrigen hatte das Personalvertretungsgesetz des Bundes, auf den der zitierte Fall sich bezieht, in der damaligen Fassung (vom 5. August 1955 - BGBl. I S. 477) keine mit § 82 Abs. 4 PersVG Nieder s. vergleichbare Vorschrift.

27

Abzulehnen ist die Auffassung des Antragstellers, die hier beabsichtigte Versetzung sei einer Neueinstellung gleichzusetzen, da über eine gutdotierte Stelle verfügt werde; deshalb müsse bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten die gewählt werden, die der Verwirklichung des sozialen Rechtsstaates am nächsten komme. Der Antragsteller übersieht, daß bei dem klaren Wortlaut des § 82 Abs. 4 Nds. PersVG Nieders. für eine Auslegung kein Raum ist. Auch das hier einschlägige Schrifttum läßt keinen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Norm erkennen (vgl. Engelhard-Ballerstedt 1973 RdNr. 8 a zu § 82 PersVG Nieders.).

28

Schließlich kann es nicht fraglich sein, daß eine wirksame Versetzung des Angestellten vorliegt. Die Versetzung eines Angestellten ist die Zuweisung einer dauernden Beschäftigung in einer anderen als der bisherigen Dienststelle desselben Arbeitgebers (vgl. Engelhard-Ballerstedt a.a.O. RdNr. 60 zu § 78 PersVG Nieders.).

29

Im vorliegenden Falle ist in ... Bewerbung bereits das Angebot zum Abschluß eines Nachtragsvertrages zum Arbeitsvertrage mit dem Lande Niedersachsen zu erblicken, das mit dem Ausspruch der Versetzung durch den Kanzler der ... als Vertreter des Arbeitgebers angenommen wurde. Daß ein solcher Einzelvertrag wirksam ist, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden (vgl. BAG Urteil vom 11. Juni 1958 - 4 AZR 514/53 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 2).

30

Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

31

Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht (vgl. BVerwGE 4, 357 [359]).

32

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 91 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.

33

Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift in Lüneburg, Uelzener Straße 40 oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31 einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen vom einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 2 und 4 ArbGG). Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Beschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerde keine Begründung enthält, innerhalb weiterer zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 85 Abs. 2 NdsPersvG i.V.m. § 94 ArbGG).

Schilling
Neumann
Stelling
Schreyer
Schnupp