Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.01.2014, Az.: 7 B 6993/13

Alkohol; Amphetamin; Beigebrauch; Cannabis; COOH; Entziehung der Fahrerlaubnis; Glaubhaftmachung; THC; Trennungsvermögen; UMG; Universitätsmedizin Göttingen

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
13.01.2014
Aktenzeichen
7 B 6993/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und fehlendem Trennungsvermögen hat die Behörde dem Betroffenen in aller Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei THC-Werten, die den Wert von 1 ng/ml in der Blutprobe übersteigen, ist von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen. Liegt zusätzlich zum gelegentlichen Cannabiskonsum Beigebrauch von Alkohol vor, kommt es auf das Trennungsvermögen nicht an.

Bei Konsum von Hartdrogen wie Amphetamin, der z.B. durch labortechnischen Nachweis im Blut des Konsumenten feststeht, hat die Behörde dem Konsumenten in aller Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums oder darauf, ob der Betroffene Drogenkonsum und Fahren trennen kann, kommt es nicht an.

Tenor:

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1992 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner im Jahre 2009 erworbenen Fahrerlaubnis (Klasse B mit Nebenklassen).

Nach dem Inhalt des Polizeiberichts der Polizeistation D. vom 10. September 2013 (Vorgangsnummer …), gezeichnet POK F. Blatt 3-5 Beiakte A, kam es am Samstag, 7. September 2013, in den frühen Morgenstunden zu folgenden Geschehnissen.

Im Zuge der aufgrund einer Mitteilung an die Polizei ab 3:50 Uhr erfolgten Überprüfung einer Torfabbaufläche mit den dort abgestellten Maschinen und Durchführung von Befragungen der angrenzenden Anlieger stellten die ermittelnden Polizeibeamten POK F. und POK H. gegen 4:50 Uhr fest, dass ein anfänglich gesichteter Pkw, der halbseitig auf der Berme in der Dunkelheit abgestellt war, in Betrieb genommen werden sollte. Bei Annäherung fuhr der Fahrer nach vorne weg, nachdem er zuvor noch hatte wenden wollen. Die Polizeibeamten schalteten das Blaulicht ihres Dienstfahrzeugs ein. Daraufhin hielt der Pkw am rechten Fahrbahnrand an. Als Fahrer stellten die Polizeibeamten den Antragsteller fest. Sie nahmen unmittelbar nach seinem Verlassen des Fahrzeugs deutlichen Alkoholgeruch bei ihm war. Den Verdacht, etwas mit dem unbefugten Gebrauch von Maschinen in der Torfabbaustelle zu tun zu haben, bestätigte der Antragsteller; auch im weiteren Verlauf wiederholte er durch detaillierte Angaben diese Täterschaft.

Der auf freiwilliger Basis durchgeführte Atem-Alkohol-Test war positiv.

Ausdrücklich hielten die Polizeibeamten in diesem Vermerk unter dem Ordnungspunkt 6. Folgendes im Wortlaut fest:

„Da die festgestellten Promillewerte in völligem Gegensatz zu der körperlichen Verfassung des Beschuldigten standen ... wurde der Beschuldigte, nach erfolgter Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht, zu dem Konsum von Betäubungsmitteln befragt.

Daraufhin gab der Beschuldigte den Konsum von Cannabis, letztmalig vor ca. 2 Jahren, zu.“

Der danach im Einverständnis des Antragstellers durchgeführte Drogenvortest verlief positiv auf Cannabis. Dazu hält der Vermerk unter dem Ordnungspunkt 7. wörtlich fest:

„Der Beschuldigte brachte daraufhin ungläubiges Erstaunen zum Ausdruck und konnte sich dieses Ergebnis angeblich nicht erklären.“

Die Laboranalyse der um 5:55 Uhr nach richterlicher Anordnung entnommenen Blutprobe des Antragstellers erbrachte positiven Befund von Alkohol und Cannabis.

Der „Blutalkoholbefund“ der Universitätsmedizin Göttingen (UMG), Abteilung Rechtsmedizin, vom 11. September 2013 (Blatt 17 Beiakte B) ergab einen für „die Beurteilung maßgeblichen Mittelwert“ von 0,61 ‰ Alkohol im Blut des Antragstellers.

Laut der toxikologischen Untersuchung der UMG vom 25. September 2013 (Blatt 25 Beiakte B) betrugen die Cannabis-Werte:

THC     

1,5 ng/ml

THC-COOH

9,2 ng/ml

Am Freitag, 4. Oktober 2013, um 20:25 Uhr kontrollierte die Polizei erneut den Antragsteller im Straßenverkehr. Laut der „Mitteilung über eine fahrerlaubnisrelevante Feststellung“ der Polizeistation D. vom 26. Oktober 2013, gezeichnet POK F., Blatt 1 Beiakte A, gab der Antragsteller an, keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Eine Urinprobe ergab positiven Befund auf Amphetamin.

Die anhand der um 21:10 Uhr genommenen Blutprobe durchgeführte Laboruntersuchung ergab einen positiven Befund auf Amphetamin. Anlässlich der ärztlichen Blutprobenentnahme hatte der Antragsteller erklärt, 3-mal täglich eine Tablette ACC Akut und zudem Iboflam 600 einzunehmen (Blatt 7 Beiakte A).

Laut der toxikologischen Untersuchung der UMG (aaO) vom 12. Oktober 2013 (Blatt 10 Beiakte A) betrug der Messwert:

Amphetamin

7,8 ng/ml

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013, aufgegeben zur Post am selben Tage (Blatt 15/16 Beiakte A), hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigen Entziehung der Fahrerlaubnis an und zog zur Begründung die beiden Fahrten im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (7. September 2013, 4:50 Uhr: Cannabis mit Alkohol - 4. Oktober 2013, 20:25 Uhr: Amphetamin) heran.

Mit Bescheid vom 15. November 2013 (Blatt 17 bis 20 Beiakte A), zugestellt am 19. November 2013 (Postzustellungsurkunde: Blatt 21 Beiakte A), entzog der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung stellte er die beiden Vorfälle vom 7. September 2013 und vom 4. Oktober 2013 jeweils unter Mitteilung der Labormesswerte dar und verwies darauf, dass er dem Antragsteller nach den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften angesichts seiner wegen der bezeichneten Vorfälle feststehenden Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis zu entziehen habe. Dazu führte er aus, dass der Antragsteller bei seiner Fahrt am 7. September 2013 unter Mischkonsum von Alkohol und Cannabis gestanden habe, was die Fahreignung ausschließe. Bereits allein auf Grund der Fahrt unter Einfluss von Amphetamin sei zudem die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.

Außergerichtlich wandte sich der Antragsteller anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom 22. November 2013 an den Antragsgegner und machte geltend, das Anhörungsschreiben vom 31. Oktober 2013 „ebenfalls erst am 19.11.2013“ erhalten zu haben, weshalb eine Stellungnahme zu der Anhörung nicht möglich gewesen sei und gebeten werde, die Entziehung der Fahrerlaubnis kurzfristig rückgängig zu machen und die Anhörung nachzuholen.

Der Antragsteller hat am 11. Dezember 2013 Anfechtungsklage gegen den Entziehungsbescheid des Antragsgegners vom 15. November 2013 erhoben (Geschäftszeichen 7 A 6992/13) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in diesem Bescheid gestellt.

Er macht geltend:

Der festgestellte Genuss von Alkohol sei nicht geeignet, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Nur dann, wenn ein gelegentlicher Konsum von Cannabis in Verbindung mit Konsum von Alkohol vorliege, könne dies zu einem mangelnden Trennungsvermögen führen. Voraussetzung sei aber dafür zunächst, dass überhaupt ein gelegentlicher Konsum vorgelegen habe, mithin also mindestens ein zweimaliger Konsum, was hier aber nicht der Fall sei. Es sei nicht korrekt, dass der Antragsteller gegenüber der Polizei angegeben habe, zuletzt vor ca. 2 Jahren Cannabis konsumiert zu haben. Er habe lediglich auf Nachfrage angegeben, irgendwann schon einmal probiert zu haben, und habe sich nicht mehr genau erinnern können. Er bestreite, dass er letztmalig vor ca. 2 Jahren Cannabis konsumiert habe. Er sei aufgeregt gewesen, habe unter erheblicher Anspannung gestanden und irgendetwas gesagt, als der Beamte nachgebohrt habe, ohne ihn zuvor über seine Rechte aufzuklären. Tatsächlich habe er „ca. 5 Jahre zuvor einmal als Minderjähriger einige Züge probiert“ (Antragsschrift vom 11. Dezember 2013, Seite 3 unten). Angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg und des Nds. Oberverwaltungsgerichts fehle es mithin hier an einem inneren und zeitlichen Zusammenhang zwischen zwei Konsumakten, so dass die Gelegentlichkeit des Konsums hier gerade nicht vorliege. Der Vorfall vom September 2013 allein hingegen sei nicht ausreichend. Auch lasse sich die Gelegentlichkeit des Cannabis-Konsums nicht aus dem ermittelten COOH-Wert ableiten. Daher komme es auf den behaupteten Mischkonsum mit Alkohol nicht an, da ein einmaliger Mischkonsum nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne. Auf die Frage des fehlenden Trennungsvermögens komme es zugleich damit nicht an.

Der Antragsteller habe außerdem niemals wissentlich Amphetamin konsumiert. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme vom 4. Oktober 2013 sei er erkrankt gewesen, weshalb er die Medikamente ACC Akut 200 und Ibuprofen 600 seit dem 25. September 2013 wie auch am Tage des Vorfalls selber auf ärztliche Verordnung hin eingenommen habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass in diesen Medikamenten zumindest in Spuren Amphetamine enthalten seien oder sich durch den Stoffwechsel in solche umwandelten. Dazu legt der Antragsteller ergänzend eine Bescheinigung des „Gesundheits Centrum D.“, Dr. …, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 29. November 2013  (Blatt 63 Gerichtsakte) vor, welche bestätige, dass der Antragsteller die bezeichneten Medikamente verschrieben bekommen habe. Es sei insbesondere von Stoffwechselreaktionen auszugehen, soweit es dort heißt:

„Bekanntermaßen können diese Medikamente, insbesondere das Ibuprofen Wechselwirkungen im Bereich des Stoffwechsels, speziell der Leber mit anderen Substanzen hervorrufen.“

Der Antragsteller gehe davon aus, dass ihm das Amphetamin unwissentlich anlässlich einer Feier zum Tag der Deutschen Einheit verabreicht worden sei. Gemeinsam mit einem Freund und Kollegen habe er am Abend vom 2. auf den 3. Oktober 2013 die Neueröffnungsfeier des Musikclubs „...“ in L. besucht. Sie seien dort gegen Mitternacht eingetroffen und hätten auch Alkohol getrunken. In der Nacht, die genaue Uhrzeit könne der Antragsteller „naturgemäß“ (Antragsschrift Seite 6 oben) nicht mehr nennen, er schätze, dass es gegen 4 Uhr bis 4:30 Uhr gewesen sei, sei ihm plötzlich schwarz vor Augen geworden, so dass er habe nach draußen gehen müssen. Er habe zunächst nichts sehen und auch die Augen nicht mehr öffnen können. Ihm sei schwindelig gewesen, er habe sich hinsetzen müssen. Dies habe geschätzt ca. 15 Minuten gedauert. Danach sei er wieder hinein gegangen.

Dazu legt der Antragsteller ergänzend zu einer eigenen „Eidesstattlichen Versicherung“ vom 11. Dezember 2013 (Blatt 67 Gerichtsakte) auch eine „Eidesstattliche Versicherung zur Vorlage beim Verwaltungsgericht Oldenburg“ von Herrn … vom 9. Dezember 2013 (Blatt 66 Gerichtsakte) vor, in der es im Wortlaut heißt:

„Ich war mit meinem Freund und Kollegen … am Abend vom 2. auf dem 3. Oktober 2013 bei der Neueröffnungsfeier des Musikclubs „...“ in L.. Wir sind dort ca. gegen Mitternacht angekommen, genau kann ich die Uhrzeit nicht mehr nennen. Wir tranken auch Alkohol. Irgendwann in der Nacht, die genaue Uhrzeit kann ich nicht mehr sagen, ich schätze aber, dass es gegen 4 bis 4:30 Uhr war, wurde … plötzlich schlecht und er musste nach draußen gehen. Wir standen zusammen, als ihm schlecht wurde. er kam dann später wieder herein, wann genau, kann ich nicht sagen. Ich war nicht mit ihm draußen, sondern blieb im Lokal.“

Somit müsse an diesem Abend ein Dritter Amphetamin oder K.O.-Tropfen mit Spuren von Amphetaminen unbemerkt in das Getränk des Antragstellers getan haben. Der Grund, warum ein Dritter dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Amphetamine nicht billig seien, tun solle, könne darin liegen, dass versucht habe werden solle, den Antragsteller auf den „Geschmack“ zu bringen, um zukünftig einen Abnehmer zu haben. Als dies aber offensichtlich ‚schief gelaufen‘ sei, wäre diese dritte Person dann nicht mehr an den Antragsteller herangetreten. Darüber hinaus dürften Amphetamine heute aber auch nicht mehr besonders kostspielig sein, so dass sich vielleicht auch jemand einfach nur einen „Spaß“ haben erlauben wollen. Ein mögliches Motiv könne auch sein, dass der Antragsteller derart außer Gefecht gesetzt werden solle, dass er beim Aufsuchen der Toilette oder dergleichen um seine Wertsachen hätte gebracht werden können, was dann aber unterblieben sei, weil die Wirkung dann doch noch zu gering gewesen wäre oder er nicht erwartungsgemäß die Toilette aufgesucht habe. Dies wisse der Antragsteller nicht. Dieser geschilderte Tathergang der unwissentlichen Einnahme von Amphetamin in Verbindung mit den eingenommenen und verordneten Medikamenten könne auch den zeitlichen Ablauf erklären und den Umstand, dass die vom Antragsteller eingenommenen Medikamente den Stoffwechsel und somit den Abbau auch der Amphetamine verzögert hätten, so dass am Folgetag nach der unwissentlichen Aufnahme am Morgen des 3. Oktober bei der Kontrolle am Abend des 4. Oktober 2013 noch geringe Spuren Amphetamin im Blut enthalten gewesen wären, wie sich auch aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung ergebe.

Unabhängig davon sei fraglich, ob das Messergebnis auf Verunreinigungen der Probe oder dergleichen beruhen könne. Der sehr geringe Wert liege zwar grundsätzlich über der Nachweisgrenze von 5 ng/ml. Es sei indessen eine Messungenauigkeit von mindestens 30 % zu unterstellen, so dass von dem gemessenen Wert von 7,8 ng/ml nach Abzug der Messungenauigkeit lediglich 5,4 ng/ml verblieben. Sowohl der bereinigte Messwert als auch der Ursprungsmesswert lägen somit unter der Bestimmungsgrenze von 10,2 ng/ml. Dies lasse erhebliche Zweifel aufkommen, ob auf Grund des geringen Messwertes nicht auch eine Verunreinigung der Probe möglich sei.

Nach allem könne nicht von einer Ungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen werden.

Zudem überwögen bei der durchzuführenden Interessenabwägung die Interessen des Antragstellers, der derzeit ohne seine Fahrerlaubnis sei. Er sei berufstätig und berufliche Nachteile seien nicht auszuschließen. Unabhängig davon sei die Entziehung für die Vergangenheit nicht wieder rückgängig zu machen, so dass der Antragsteller durch die rechtswidrige Entziehung einen unwiederbringlichen Nachteil erleide.

Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag ausführlich unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung der Sachverhaltsdarstellungen und der Gründe des angegriffenen Bescheides entgegen (Schriftsatz vom 17. Dezember 2013). Dabei greift er zugleich die Argumente des Antragstellers auf und tritt ihnen entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakten A und B) Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 13. Januar 2014 der Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Der Eilantrag ist unbegründet. Denn die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde (wie hier) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.

Die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite drei des Bescheides genügt dabei den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar dürften allgemein betrachtet allerdings lediglich pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich nicht ausreichen (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 80 Rn. 178). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 85). Der Antragsgegner hat die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in ausreichendem Umfang schriftlich begründet und hat dabei das erforderliche besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung darin gesehen, dass im Falle der Nichtvollziehbarkeit der Verfügung bis zu deren Unanfechtbarkeit die Möglichkeit bestehe, dass es zur Schädigung des Antragstellers sowie anderer Verkehrsteilnehmer kommen könnte - hierin wird in ausreichender Weise ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründet. Auch wenn die angeführten Gründe, die aus Sicht des Antragsgegners die sofortige Vollziehung rechtfertigen, möglicherweise auf eine Vielzahl von Fällen übertragbar sind, wird hierdurch die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht berührt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei einer voraussichtlich rechtmäßigen (wie hier, vgl. weiter unten) Verfügung nicht mit Erfolg eingewandt werden könne, ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe nicht. Ein solches Interesse sei zwar gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deshalb von der zuständigen Behörde zu prüfen, dem entspreche aber nicht ein eigenständiges subjektives Recht des Betroffenen (s. u. a. Beschluss vom 14. Mai 2008 - 12 ME 33/08 -).

Für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO ist entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

Die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis im angegriffenen  Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2013 wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben können. Denn der angegriffene Bescheid erweist sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Erkenntnisstand als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht hier im Einzelfall sogar nach sog. Vollprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht, da diese im vorliegenden Verfahren bereits jedenfalls weitgehend möglich ist (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juni 1999 – 12 M 2094/99 –, juris: „Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat nämlich nicht dazu zu dienen, Positionen einzuräumen oder zu belassen, die einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden. Damit legt der Senat seiner Entscheidung eine materiell-akzessorische Prüfung zugrunde“).

Der angegriffene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu Gunsten des Antragstellers zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller ordnungsgemäß zunächst schriftlich zu der Absicht angehört, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 28 VwVfG). Rechtlich bleibt das Vorbringen des Antragstellers, das Anhörungsschreiben nicht zeitgerecht erhalten zu haben, hier in Anbetracht von § 46 VwVfG allerdings ohne Auswirkung. Tatsächlich ist dieses Vorbringen unglaubhaft, da das zutreffend adressierte Anhörungsschreiben vom 31. Oktober 2013 am selben Tage zur Post gegeben wurde, wie sich aus dem handschriftlich angebrachten Ab-Vermerk auf Blatt 16 Beiakte A ergibt; zudem macht der Antragsteller spezifische Besonderheiten, die einen Rückschluss auf eine Abweichung von den üblichen Postlaufzeiten zu ließen, gar nicht erst geltend.

Auch in materieller Hinsicht ist der angegriffene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV schon deshalb zu entziehen, weil seine Nichteignung bereits ohne vorherige Einholung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 7 FeV feststand. Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV insbesondere dann vor, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis einnimmt und das Führen von Kraftfahrzeugen davon nicht trennen kann. Diese Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller gegeben.

Der Antragsteller konsumiert(e) gelegentlich Cannabis.

In der deutschen Sprache wird "gelegentlich", soll die Häufigkeit von Geschehnissen umschrieben werden, im Sinne von "manchmal", "häufiger, aber nicht regelmäßig", "öfters", "hin und wieder" oder "ab und zu" verstanden und dient damit zur Beschreibung eines mehr als einmal eingetretenen Ereignisses (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2003 - 10 S 1294/03 -, <juris, Rn. 4>). Damit erfüllt der einmalige Konsum von Cannabis nicht das Tatbestandsmerkmal "gelegentlich" (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Dagegen reicht es aus, wenn Cannabis mindestens zweimal in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 11 CS 07.3066 -, <juris, Rn. 16>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2003 - 10 S 1294/03 -, <juris, Rn. 7>).

Ein gelegentlicher Cannabiskonsum in diesem Sinne liegt hier vor. Der Antragsteller hat Cannabis mindestens zweimal in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen.

Dabei ist der Konsum vor der Kontrolle am 7. September 2013 wegen der unzweifelhaften Feststellungen des UMG (aaO) als ein Konsumakt zu werten. Hinzu tritt ein weiterer, mithin zweiter Konsumakt jedenfalls zum Zeitpunkt von zwei Jahren zuvor (eventuell auch noch ein Konsumakt von vor rund fünf Jahren).

Der Vortrag des Antragstellers rechtfertigt eine andere Beurteilung seines Konsummusters nicht. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Antragstellers zum angeblichen Konsum von vor fünf Jahren wenig substantiiert sind und der offenkundige Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Polizei bei der Verkehrskontrolle nicht überzeugend aufgelöst wird, so dass insoweit Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrages des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren angezeigt sind. Zum anderen muß sich der Antragsteller an seinen Angaben bei der Überprüfung durch die Polizeibeamten vom 7. September 2013 (aaO) festhalten lassen, als er auf einen letztmaligen Konsum von vor ca. zwei Jahren hingewiesen hatte. Dies ergibt sich daraus, dass zum einen der insoweit entgegenstehende Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren als übersteigert gelten muß, soweit er sich nunmehr auf fünf Jahre zuvor kapriziert, und dass zum anderen der hier im vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Vermerk der Polizeistation D. vom 10. September 2013 (aaO) sehr ausführlich gehalten ist und im Einzelnen die Ermittlungsschritte der Polizeibeamten und die Reaktionen des Antragstellers festhält. Dieser oben unter I. zusammengefasst dargestellte Vermerk zeigt ausführlich die Vorgeschichte der Angabe des Konsums von Cannabis „letztmalig vor ca. zwei Jahren“ auf. So hat der Antragsteller ausdrücklich und detailliert zuvor den Vorwurf des Versuchs der unbefugten Inbetriebsetzung einer Moorbahn eingestanden und auch wiederholt. Es spricht nichts dafür, dass die sodann später zum Cannabis-Konsum gemachten und unter dem Ordnungspunkt 6. niedergelegten Angaben nicht mit der Realität in Einklang stünden – erst Recht nicht vermag der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren entsprechende Zweifel etwa zu wecken. Es spricht Alles dafür, dass der Antragsteller auch an dieser Stelle – wie zuvor zu seiner Täterschaft hinsichtlich des Gebrauchs von Maschinen auf dem Torfabbaugelände – zutreffende Angaben machte. Insoweit geht das Gericht zudem davon aus, dass die ermittelnden Polizeibeamten den Antragsteller entgegen seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt hatten, allerdings ohne dass es darauf in materieller Hinsicht ausschlaggebend ankäme. Die im Zuge des gerichtlichen Verfahrens vertieft gemachten und breit angelegten Bekundungen des Antragstellers müssen daher insgesamt als Schutzbehauptungen qualifiziert werden, die rechtlich nicht zu einer anderen Bewertung der Sachlage führen können. Soweit schließlich der Antragsteller nach Vorstellung des Ergebnisses des auf Cannabis positiv durchgeführten Drogenvortestes Erstaunen an den Tag gelegt hat (vgl. Ordnungspunkt 7. des Vermerkes, aaO), wird dies voraussichtlich ebenfalls zutreffend sein – womöglich rechnete der Antragsteller nämlich nicht damit, dass sein Cannabiskonsum aus der Zeit vor dieser Verkehrskontrolle noch in seinem Blut nachweisbar wäre; denn dafür sprechen die doch relativ geringen Werte von Cannabis und Cannabisabbauprodukten in der gezogenen Blutprobe (vgl. UMG vom 25. September 2013 aaO), wonach der Konsum tatsächlich schon einige Zeit vor Entnahme der Blutprobe stattgefunden haben könnte, weshalb der Antragsteller wohl über das Testergebnis erstaunt gewesen sein mag. Jedenfalls aber liegt mit diesen Werten aus der gezogenen Blutprobe ein zweiter Konsumakt vor und besteht ein hinreichender Zusammenhang mit dem angegebenen Konsum von vor zwei Jahren. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass selbst dann, wenn man seine Angaben folgen wollte, der letzte Konsum vor der Verkehrskontrolle habe vor ca. fünf Jahren stattgefunden, ihm nicht die von ihm herangezogene Rechtsprechung zu Gute kommen dürfte, weil sich nämlich der dort abgehandelte und entschiedene Fall in seinen Besonderheiten von den wiederum hier zu berücksichtigenden Besonderheiten des hier zu bewertenden Einzelfalles unterscheidet (sh. VG Oldenburg, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 7 B 11/12 -, juris, mit nachfolgendem Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgericht vom 7. Juni 2013 – 12 ME 31/12 -, juris). Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Berechnung des Antragsgegners, er habe bei seinem ersten Konsumakt (wie behauptet vor ca. fünf Jahren) ein Lebensalter von elf Jahren besessen, wohl kaum zutreffen dürfte. Dies ändert aber im Ergebnis nichts. Insbesondere fehlt es an Besonderheiten des Einzelfalls, die den inneren und zeitlichen Sachzusammenhang zwischen den Konsumakten erschüttern könnten. So wird auch nicht etwa die Behauptung aufgestellt, eine Zäsur habe zwischenzeitlich stattgefunden oder Ähnliches. Angesichts der ausführlichen Wortlautzitate aus der angeführten Rechtsprechung im Vorbringen des Antragstellers liegt vielmehr insgesamt der Schluss nahe, dass er mit der Wahl der nunmehr angegebenen Zeitspanne von fünf Jahren operiert, um jedenfalls möglichst in die Nähe der bezeichneten Rechtsprechung gelangen zu können. Es liegt hier ein unglaubhaftes Vorbringen mithin auch deshalb vor, weil es allein der Prozesstaktik geschuldet sein dürfte, wovon das erkennende Gericht hier ausgehen muss.

Der Antragsteller kann auch das Führen von Kraftfahrzeugen nicht vom Cannabiskonsum trennen: Er hat am 7. September 2013 unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt (vgl. UMG, aaO).

Das Gericht verkennt nicht, dass die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml am Straßenverkehr teilnimmt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist und zwar im Kern mit der Begründung, auf Basis der neueren gutachterlichen Stellungnahmen sei nicht zweifelsfrei zu klären, ob bei den genannten Werten fahreignungsausschließende Defizite vorlägen (u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - VGH Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 W 26/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 - 10 S 2519/05 -; BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 BS 214/05 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -; alle juris). Das Nds. OVG vertritt mit der Mehrheit der zitierten Gerichte die Rechtsauffassung, bei THC-Werten, die den Wert von 1 ng/ml übersteigen, sei von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen (siehe dazu Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - 12 ME 338/07 - V.n.b. und vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, juris). Dem schließt sich die Kammer in bislang ständiger Rechtsprechung im Ergebnis an (vgl. bereits VG Oldenburg, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 7 B 3625/07 - Vnb). Der bei dem Antragsteller nachgewiesene THC-Wert von 1,5 ng/ml im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes zwingt daher nach der Rechtsprechung zu der Annahme eines mangelnden Vermögens zur Trennung des Drogenkonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 12 ME 310/07 -, und vom 11. September 2008 - 12 ME 227/08  -; VG Oldenburg, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 7 B 370/08 - und vom 11. August 2008 - 7 B 2190/08 -; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 10 S 1272/07 -, juris).

Damit sieht sich das beschließende Gericht in Einklang insbesondere mit der Rechtsprechung des ihm insoweit im Rechtszug übergeordneten 12. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts, der dazu Folgendes festgehalten hat (Beschluss vom 11. September 2008 – 12 ME 227/08 –, juris):

„1.  Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass bei THC-Werten, die den Wert von 1 ng/ml übersteigen, von einem zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen ist, was nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt (vgl. etwa Beschl. v. 11.7.2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 = NVwZ-RR 2003, 899).

2.  Der Senat hält daran auch unter Berücksichtigung der ausführlich begründeten Entscheidung des VGH Mannheim (Urt. v. 15.11.2007 - 10 S 1272/07 -, zfs 2008, 172) fest, in der unter Auswertung aktueller Erkenntnisse im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der in dieser Frage abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. VGH München, Beschl. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1711 -, DAR 2006, 407) dargelegt wird, dass bereits bei einer THC-Konzentration von über 1 ng/ml eine signifikante Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeugführers auch im Lichte neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen gegeben sei und bei einer Fahrt mit einer derartigen THC-Konzentration das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV mit der Folge belegt werde, dass die Fahrerlaubnis bei einer nachgewiesenen zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis zwingend zu entziehen sei.“

Nach allem ist der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis zu betrachten, dem das erforderliche Trennungsvermögen fehlt.

Selbst bei Vorliegen des Trennungsvermögens läge hier allerdings wegen des festgestellten Mischkonsums von Cannabis mit Alkohol keine Eignung vor, wie sich aus dem folgenden Wortlaut der Nr. 9.2.2 Anlage FeV ergibt („kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol“):

9.2.2 

Gelegentliche Einnahme von Cannabis

ja,
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust

Denn anlässlich der Kontrolle am 7. September 2013 stand der Antragsteller (mit einer Konzentration von 0,61 ‰ Alkohol im Blut, vgl. UMG, aaO) unter dem Einfluss von Alkohol.

Außerdem war ihm die Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin zu entziehen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, soweit wie hier Konsum sogenannter Hartdrogen vorliegt, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV in der Regel die Eignung fehlt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Cannabis einnimmt.

Der Antragsteller hat den Regeltatbestand von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Amphetamin verwirklicht. Amphetamin ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

Der Antragsteller hat im Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 4. Oktober 2013 Amphetamin konsumiert. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe, die dem Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle entnommen wurde. In dieser Probe wurde 7,8 ng Amphetamin pro ml Blutserum vorgefunden (UMG, aaO).

Nach ständiger Rechtsprechung hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 1 B 191/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 7 L 645/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 ME 41/08 -; a.A. soweit ersichtlich Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -; alle juris).

Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV erhebt die Annahme, dass schon beim einmaligen Konsum von harten Drogen die Kraftfahreignung fehlt, zum Rechtssatz (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Sie entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -, juris). Aus Ziffer 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Vorbemerkung hat diejenigen Fälle im Blick, in denen das Vorliegen der in der Anlage 4 beschriebenen Mängel und Krankheiten noch nicht eindeutig feststeht, sondern erst noch durch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden muss (VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Hier steht dagegen fest, dass der Antragsteller den Tatbestand der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den mindestens einmaligen Konsum eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis verwirklicht hat.

Daher hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen.

Mit seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren zieht der Antragsteller den bei ihm an-zunehmenden Fahreignungsmangel im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht überzeugend in Zweifel. Die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen vermögen ebenfalls nicht den Einzelrichter zu überzeugen. In den Augen des Einzelrichters gibt der Antragsteller auch insoweit lediglich rechtlich unbeachtliche Schutzbehauptungen ab. Das Vorbringen zum Amphetaminkonsum ist auch in sich inkonsistent und nicht substantiiert. Es erschöpft sich in der Angabe verschiedener hypothetischer Geschehensabläufe, die in den Raum gestellt werden. Ferner vermag der Hinweis darauf, dass dem Antragsteller „das Amphetamin unwissentlich anlässlich einer Feier zum Tag der Deutschen Einheit verabreicht“ worden sei (Antragsschrift Seite 5, vorletzter Absatz), nicht zu erhellen, inwieweit die unwissentliche Einnahme von Amphetamin im Sachzusammenhang mit einer Feier zu diesem Feiertag stünde, zumal die vom Antragsteller nach eigenen Angaben besuchte Veranstaltung einer Diskothek am Abend des 2. Oktober 2013 und in der Nacht auf den 3. Oktober 2013 offenbar die Wiedereröffnung des im Jahre 1979 ursprünglich einmal eröffneten Musikclubs und zwischenzeitlich geschlossen gewesenen „...“ betroffen haben dürfte, der wohl am 2. Oktober 2013 mit dem neuen Namen „Circuz Musicuz“ seinen Betrieb hatte fortsetzen sollen, wie sich beispielsweise aus dem Artikel „Vom ... zum Circuz Musicuz“ auf der Internetseite www.dj-night-Jever.de ergibt. Der gesamte Sachvortrag hinsichtlich der unwissentlichen Einnahme von Amphetamin ist unglaubhaft. Dies gilt auch, soweit der Eindruck erweckt werden sollte, mit der Einnahme der bezeichneten Medikamente ACC Akut und Ibuprofen könne es zu einer Stoffwechselreaktion kommen, die ihrerseits wiederum (womöglich gemeint: ohne die Einnahme von Amphetamin) zum Nachweis von Amphetamin im Blut führen dürfte. Insoweit stellt das Gericht die Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten ärztlichen Erklärung vom „Gesundheits Centrum D.“ nicht in Abrede, sondern geht vielmehr auch davon aus, dass die Einnahme von Medikamenten grundsätzlich zu Stoffwechselreaktionen führen kann, insbesondere soweit diese auch teilweise – je nach Indikation und Medikation – aus therapeutischer Sicht erwünscht sind. Auch können sich – wie dort angedeutet – die Leberwerte verändern. Dass aber dies gerade hier im Falle der Einnahme der bezeichneten Medikamente im Sinne des Vorbringens des Antragstellers der Fall wäre, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Er stellt auch hier (wiederum) hypothetische Geschehensabläufe in den Raum, ohne substantiierten Sachvortrag anzubieten. Auch hat das Gericht entgegen den Mutmaßungen des Antragstellers keine Zweifel an der Richtigkeit der von den UMG (aaO) ermittelten Messwerte (Amphetamin: 7,8 ng/ml). Nach allem kann der Einzelrichter den Angaben des Antragstellers keinen Glauben schenken.

Auf mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene persönliche und/oder berufliche Gründe und Erschwernisse kommt es nicht an (vgl. Beschluss vom 20. November 2009 - 7 B 2987/09 -). Sie wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides aus.

Selbst wenn man der Auffassung zuneigen wollte, es verbliebe danach noch Raum für eine Interessenabwägung, bliebe dies ohne Erfolg für den Antragsteller: Das Interesse des Antragstellers, persönliche Nachteile zu vermeiden, muss hinter dem öffentlichen Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer wirksam vor gefährdendem Verhalten zu schützen, zurücktreten (Nds. OVG, Beschluss vom 1. April 2009 - 12 LA 130/08 -). Im Übrigen hat der Antragsteller etwaige berufliche Nachteile nicht einmal substantiiert geltend gemacht, sondern dieses Vorbringen (auch hier) nur hypothetisch in den Raum gestellt.

Die Kostenlast folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Ziffer 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013). Danach ist wegen der hier maßgeblichen Entziehung der Fahrererlaubnisklasse B ohne die Berücksichtigung von weiter umfassten Neben/Unterklassen für die Hauptsache ein Wert von 5.000,00 Euro anzusetzen, ohne dass es auf die vom Antragsteller als wertsteigernd geltend gemachte Entziehung auch der Klasse L ankäme. Dieser Wert von 5.000,00 Euro ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf 2.500,00 Euro zu halbieren.