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  • ab 19.06.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NHGÄndG2010 - Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Niedersächsischen Technischen Hochschule

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NHGÄndG2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Nach § 6 des Gesetzes zur Errichtung der Niedersächsischen Technischen Hochschule vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 416) wird der folgende § 6a eingefügt:

"§ 6a
Gleichstellungsbeauftragte

1Die Gleichstellungsbeauftragte der Mitgliedsuniversität, an deren Sitz die NTH nach § 1 Abs. 2 ihren Sitz hat, nimmt auch die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der NTH wahr. 2Die Gleichstellungsbeauftragten der anderen Mitgliedsuniversitäten vertreten diese."