Art. 3 NHGÄndG2010 - Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Niedersächsischen Technischen Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
- Redaktionelle Abkürzung
- NHGÄndG2010,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Nach § 6 des Gesetzes zur Errichtung der Niedersächsischen Technischen Hochschule vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 416) wird der folgende § 6a eingefügt:
"§ 6a
Gleichstellungsbeauftragte
1Die Gleichstellungsbeauftragte der Mitgliedsuniversität, an deren Sitz die NTH nach § 1 Abs. 2 ihren Sitz hat, nimmt auch die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der NTH wahr. 2Die Gleichstellungsbeauftragten der anderen Mitgliedsuniversitäten vertreten diese."