Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.06.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 1 NHGÄndG2010 - Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NHGÄndG2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "1Hochschulen in staatlicher Verantwortung sind

    1. 1.

      die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen

      1. a)

        Technische Universität Braunschweig,

      2. b)

        Hochschule für Bildende Künste Braunschweig,

      3. c)

        Technische Universität Clausthal,

      4. d)

        Universität Göttingen,

      5. e)

        Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover,

      6. f)

        Medizinische Hochschule Hannover,

      7. g)

        Tierärztliche Hochschule Hannover,

      8. h)

        Universität Hannover,

      9. i)

        Universität Hildesheim,

      10. j)

        Universität Lüneburg,

      11. k)

        Universität Oldenburg,

      12. l)

        Universität Osnabrück,

      13. m)

        Universität Vechta;

    2. 2.

      die Fachhochschulen

      1. a)

        Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel,

      2. b)

        Hochschule Emden/Leer,

      3. c)

        Hochschule Hannover,

      4. d)

        Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen,

      5. e)

        Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege,

      6. f)

        Hochschule Osnabrück,

      7. g)

        Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth."

  2. 2.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 4 werden nach dem Wort "Technologietransfers" die Worte "sowie von Unternehmensgründungen aus der Hochschule heraus" eingefügt.

      2. bb)

        Nummer 8 erhält folgende Fassung:

        "8.
        die Vergabe von Stipendien an Studierende insbesondere aufgrund besonderer Leistungen, herausgehobener Befähigungen, herausragender ehrenamtlicher Tätigkeiten oder Tätigkeiten in der Hochschulselbstverwaltung sowie zur Förderung der unter Nummer 5 genannten Ziele,".

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulrechenzentren" ein Komma und die Worte "Einrichtungen zum Einsatz digitaler Medien in der Lehre" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Hochschulen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7, 8, 9 und 20 (Universitäten und gleichgestellte Hochschulen)" durch die Worte "gleichgestellten Hochschulen" ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.

    5. e)

      In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 10" durch die Angabe "Abs. 11" ersetzt.

  3. 3.

    In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "zu veröffentlichen und" eingefügt.

  4. 4.

    § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

      "4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Qualitätssicherungsverfahren der Hochschule akkreditiert sind (Systemakkreditierung)."

    2. b)

      Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

  5. 5.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. 2Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass

      1. 1.

        die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und

      2. 2.

        die Anerkennung von

        1. a)

          an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und

        2. b)

          beruflich erworbenen Kompetenzen

        nach Maßgabe der Gleichwertigkeit

      gewährleistet ist. 3In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712) erbracht wurden, anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der Hochschule zu erbringenden entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen. 4Prüfungsordnungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Einstufungsprüfung enthalten. 5Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."

    2. b)

      In Absatz 4 werden nach dem Wort "hat" die Worte "oder wenn die oder der Studierende über Prüfungsleistungen täuscht" eingefügt.

    3. c)

      Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

      "(5) 1Die Hochschulen können studienbegleitende Prüfungen sowie Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen für nicht eingeschriebene Personen (Externenprüfungen) durchführen, wenn das jeweilige Fach und die fachliche Prüfungskompetenz durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren der Hochschule vertreten sind. 2Sie können diese Prüfungen auch für Studierende durchführen, die wegen eines Auslandssemesters beurlaubt sind. 3Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf. 4Die Ordnung kann die Erhebung von Prüfungsgebühren vorsehen."

    4. d)

      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:

      "(6) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Personen, die ein bestimmtes Hochschulstudium abgeschlossen haben, von der Hochschule eine staatliche Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erhalten, wenn die Anerkennung nach einer Rechtsvorschrift für eine Berufsausübung erforderlich ist. 2In einer Verordnung nach Satz 1 können auch geregelt werden

      1. 1.

        das Verfahren und die örtliche Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung,

      2. 2.

        weitere Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere eine von der Hochschule gelenkte berufspraktische Tätigkeit, das Bestehen einer weiteren Prüfung, Sprachkenntnisse und Zuverlässigkeit sowie

      3. 3.

        die Geltung entsprechender staatlicher Anerkennungen nach dem Recht eines anderen Landes oder Staates."

  6. 6.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        "2Personen mit besonderer Befähigung, denen ein Bachelorgrad verliehen wurde, können nach einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

      3. cc)

        Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

        "4Doktorandinnen und Doktoranden sollen sich als Promotionsstudierende einschreiben."

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Zulassungsvoraussetzungen" ein Komma und die Worte "die Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 2" eingefügt.

  7. 7.

    In der Überschrift des Ersten Teils, Erstes Kapitel, Dritter Abschnitt wird das Wort "Studienguthaben" durch die Worte "Studienbeiträge und Studiendarlehen" ersetzt.

  8. 8.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes" durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschulen, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind," ersetzt.

      2. bb)

        Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden neuen Sätze 3 bis 7 ersetzt:

        "3Für je zwei Semester oder Trimester eines Teilzeitstudiums im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 verlängert sich der Zeitraum nach Satz 2 um ein Semester oder Trimester, wenn nach der Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 im Teilzeitstudium höchstens 50 vom Hundert der Leistungspunkte eines Vollzeitstudiengangs erworben werden können. 4Ist die Obergrenze für die Leistungspunkte höher oder niedriger, so ist die Verlängerung entsprechend kürzer oder länger. 5Bruchteile werden addiert und anschließend auf volle Semester oder Trimester aufgerundet. 6Für das Studium in einem Teilzeitstudiengang gelten die Sätze 3 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich nur der die Regelstudienzeit übersteigende Zeitraum nach Satz 2 verlängert und an die Stelle einer Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Prüfungsordnung für den Teilzeitstudiengang tritt. 7Die Höhe der Studienbeiträge nach Satz 2 vermindert sich für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zugelassen sind und für Studierende in Teilzeitstudiengängen in dem Maß, in dem weniger Leistungspunkte erworben werden können, als in einem Vollzeitstudiengang."

      3. cc)

        Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden gestrichen.

      4. dd)

        Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

      "(2) 1Die Einnahmen hat die Hochschule einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern; sie kann sie auch für die Vergabe von Stipendien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sowie zur Förderung der hochschulbezogenen sozialen Infrastruktur einsetzen. 2Sofern aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. 3Die Hochschule kann bis zu 15 vom Hundert der Einnahmen aus den Studienbeiträgen einer Stiftung des bürgerlichen Rechts zur Verfügung stellen, die die Erträge aus diesen Einnahmen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Vergabe von Stipendien an Studierende verausgabt und in der die Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss besitzt. 4Die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung können stattdessen bis zu 15 vom Hundert der Einnahmen aus den Studienbeiträgen in das Stiftungsvermögen überführen; für die Zweckbindung gilt Satz 3 entsprechend. 5Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen trifft das Präsidium unter Beteiligung der Studierenden."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

    4. d)

      Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Sätze 1 und 2" gestrichen.

    5. e)

      Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Hochschule" die Worte "oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.

  9. 9.

    § 11a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird vor dem Wort "sowie" ein Komma eingefügt.

      2. bb)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        "2Anspruchsberechtigten nach Satz 1, die mindestens zwei Geschwister haben, wird das Studiendarlehen zinsfrei gewährt."

      3. cc)

        Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    2. b)

      Absatz 2 Sätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:

      "3Satz 2 gilt nicht für Studierende,

      1. 1.

        die aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 14 Jahren, gehindert waren, das Studium zu beginnen,

      2. 2.

        die infolge einer einschneidenden Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden sind,

      3. 3.

        die die Zugangsvoraussetzungen für das Studium in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben haben, oder

      4. 4.

        die eine Hochschulzugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen.

      4Satz 3 gilt nur, wenn die oder der Studierende das Studium unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe nach Satz 3 Nr. 1, dem Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 2 oder dem Erreichen der Zugangsvoraussetzungen nach Satz 3 Nr. 3 aufnimmt."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        "2Für Studierende in Teilzeitstudiengängen und für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 für ein Teilzeitstudium zugelassen sind, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 entsprechend § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 6."

      2. bb)

        Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

      3. cc)

        In dem neuen Satz 3 werden die Worte "einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes" durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschulen, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind," ersetzt.

  10. 10.

    In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.

  11. 11.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Verweisung "§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3" durch die Verweisung "§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 3 erhält folgende Fassung:

        "3§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend."

      3. cc)

        Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

        "4Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen ist die Langzeitstudiengebühr zu erheben, wenn in dem Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit der in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 festgelegte Zeitraum abgelaufen ist. 5Für die Höhe der Langzeitstudiengebühren für Studierende in Teilzeitstudiengängen und für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 für ein Teilzeitstudium zugelassen sind, ist § 11 Abs. 1 Satz 7 entsprechend anzuwenden."

    2. b)

      Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 5 angefügt:

      "5Für die Inanspruchnahme von berufsbegleitenden Studiengängen kann die Hochschule abweichend von § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 7 kostendeckende Gebühren erheben."

    3. c)

      In Absatz 9 wird nach dem Wort "Absätzen" die Angabe "3," eingefügt.

  12. 12.

    Dem § 14 Abs. 1 wird der folgende Satz 4 angefügt:

    "4Die Hochschule kann für die Fälligkeit der Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 abweichende Regelungen treffen."

  13. 13.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Forschungseinrichtung" durch die Worte "wissenschaftlichen Einrichtung" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Hochschullehrergruppe" ein Semikolon und die Worte "in Berufungsverfahren haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht" eingefügt.

  14. 14.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden neuen Absätze 1 bis 4 ersetzt:

      "(1) 1Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer über die entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. 2Eine Hochschulzugangsberechtigung hat, wer

      1. 1.
        1. a)

          die allgemeine Hochschulreife,

        2. b)

          die fachgebundene Hochschulreife,

        3. c)

          die Fachhochschulreife,

        4. d)

          eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte schulische Vorbildung oder

      2. 2.

        eine berufliche Vorbildung nach Absatz 4

      besitzt.

      (2) 1Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung; zur Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung ist berechtigt, wer die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse in einer von der Hochschule abzunehmenden Prüfung nachweist. 2Das Nähere regelt eine Ordnung.

      (3) 1Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium in jeder Fachrichtung an jeder Fachhochschule und zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. 2Die Universität oder gleichgestellte Hochschule kann auf der Grundlage der Akkreditierung der Studiengänge durch Ordnung bestimmen, dass die Fachhochschulreife oder die Fachhochschulreife mit gleichzeitigem Nachweis zusätzlicher studiengangsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten auch zur Aufnahme eines Bachelorstudiengangs in einer anderen Fachrichtung berechtigt. 3Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 2 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule fortzusetzen.

      (4) 1Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer

      1. 1.

        eine Meisterprüfung abgelegt hat,

      2. 2.

        einen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt abgeschlossen hat,

      3. 3.

        einen Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42a der Handwerksordnung besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,

      4. 4.

        ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung besitzt, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,

      5. 5.

        einen Fachschulabschluss entsprechend der "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 (Nds. MBl. 2010 S. 516) besitzt, oder

      6. 6.

        einen Abschluss aufgrund einer landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht.

      2Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer

      1. 1.

        nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem dem angestrebten Studiengang fachlich nahe stehenden Bereich diesen Beruf mindestens drei Jahre lang, als Stipendiatin oder Stipendiat des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes mindestens zwei Jahre lang, ausgeübt hat,

      2. 2.

        eine andere von der Hochschule studiengangsbezogen als gleichwertig festgestellte Vorbildung hat oder

      3. 3.

        nach beruflicher Vorbildung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung erworben hat.

      3Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Kriterien für die Gleichwertigkeitsfeststellung nach Satz 2 Nr. 2 festzulegen sowie die Gleichwertigkeit bestimmter formaler Vorbildungen allgemein festzustellen. 4Die Hochschule wird ermächtigt, durch Ordnung zu regeln, dass die Hochschule aufgrund in der beruflichen Bildung, im Beruf oder in der Weiterbildung erworbener Kompetenzen eine studiengangsbezogene Hochschulzugangsberechtigung feststellen kann. 5Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 4 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Hochschule fortzusetzen. 6Satz 5 gilt entsprechend für Studierende, die aufgrund einer Regelung eines anderen Landes über eine Zugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung verfügen, die nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 4 bis 13 werden Absätze 5 bis 14.

    3. c)

      Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung "Absätzen 4 bis 7" durch die Verweisung "Absätzen 5 bis 8" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 4" durch die Verweisung "Absatz 5" ersetzt.

    4. d)

      Im neuen Absatz 11 Satz 2 werden nach dem Wort "Ordnung" die Worte "des Präsidiums" eingefügt.

    5. e)

      Der neue Absatz 13 erhält folgende Fassung:

      "(13) 1Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Prüfungen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 durch Verordnung die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren, den Prüfungsinhalt und das Prüfungsverfahren, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Erhebung von Gebühren zu regeln. 2Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil. 3Die Hochschule ist zur Mitwirkung bei der Abnahme des besonderen Teils der Prüfung nach Maßgabe der Verordnung nach Satz 1 verpflichtet. 4In der Verordnung nach Satz 1 kann die Betreuung einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person der beruflichen Vorbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 gleichgestellt werden."

  15. 15.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2Die Hochschule legt fest, welcher Anteil der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte im Teilzeitstudium je Semester oder Trimester höchstens erworben werden kann."

    3. c)

      Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

      "(3) 1Die Hochschule kann in besonderen Ausnahmefällen in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienbewerberinnen und Studienbewerber einschreiben, die keine Hochschulzugangsberechtigung haben, aber eine entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachweisen. 2Durch Ordnung kann bestimmt werden, dass die Berechtigung zur nicht befristeten Einschreibung ein erfolgreiches Studium von zwei Semestern voraussetzt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach Abschluss des Vergabeverfahrens noch Studienplätze zur Verfügung stehen."

    4. d)

      Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7.

    5. e)

      Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:

      "(8) Die hochschulexternen Prüfungsämter übermitteln den Hochschulen die für die Feststellung der Voraussetzungen einer Exmatrikulation erforderlichen personenbezogenen Daten."

  16. 16.

    In § 20 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl" gestrichen.

  17. 17.

    § 21 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) trifft die für die Berufung der Beamtin oder des Beamten zuständige Stelle."

  18. 18.

    § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    1. "2.

      zu Reichweite und Ausnahmen von der Anzeigepflicht und zur zeitlichen Bemessung von Nebentätigkeiten,".

  19. 19.

    § 26 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) 1Professuren sind öffentlich auszuschreiben. 2Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

      1. 1.
        1. a)

          eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor oder

        2. b)

          die Leiterin oder der Leiter einer Nachwuchsgruppe, die oder der ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung erhalten hat,

        auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigtenverhältnis berufen werden soll,

      2. 2.

        eine Professorin oder ein Professor auf Zeit auf derselben Professur auf Dauer berufen werden soll,

      3. 3.

        dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule oder ein anderes Beschäftigungsangebot erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten,

      4. 4.

        eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, oder

      5. 5.

        für die Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit gewonnen werden soll, an der die Hochschule zur Verbesserung ihrer Qualität und zur Stärkung ihres Profils ein besonderes Interesse hat.

      3Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft die nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 für die Berufung von Professorinnen und Professoren zuständige Stelle auf Vorschlag der Hochschule. 4Für die Fälle, in denen von der Ausschreibung abgesehen wird, kann die Hochschule das Berufungsverfahren durch Ordnung abweichend von Absatz 2 Sätze 2 bis 6 und Absatz 5 Sätze 1 bis 4 regeln."

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

      "(4) 1Bei der Besetzung von Professorenstellen in profilbildenden Bereichen der Hochschule kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Senat und dem Fakultätsrat beschließen, dass die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausschließlich mit Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8.

    4. d)

      Dem neuen Absatz 7 wird der folgende Satz 3 angefügt:

      "3§ 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden."

    5. e)

      In dem neuen Absatz 8 wird das Wort "Forschungseinrichtungen" durch die Worte "wissenschaftlichen Einrichtungen" ersetzt.

  20. 20.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Absatz 6 eingefügt:

      "(6) 1Die Zusage zusätzlicher Mittel nach Absatz 5 in Berufungs- und Bleibevereinbarungen kann mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird. 2Für den Fall eines von der Professorin oder von dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Mittel nach Satz 1 vereinbart werden. 3Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin oder des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

    3. c)

      Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:

      "(8) 1Die Landesregierung kann herausragende Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst in Niedersachsen verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Fachministeriums und im Einvernehmen mit der Landeshochschulkonferenz den Titel "Professorin ehrenhalber" oder "Professor ehrenhalber" verleihen. 2Die Mitgliedschaft in einer Hochschule ist damit nicht verbunden."

  21. 21.

    In § 28 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort "Forschungseinrichtung" durch die Worte "wissenschaftlichen Einrichtung" ersetzt.

  22. 22.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:

      "5§ 26 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend".

    2. b)

      Absatz 4 Satz 5 erhält folgende Fassung:

      "5§ 27 Abs. 1, 3, 5 und 6 gilt entsprechend".

  23. 23.

    In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "außertariflichen" gestrichen.

  24. 24.

    § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden nach dem Wort "Weiterbildungsstudiums" die Worte "und in berufsbegleitenden Studiengängen" eingefügt.

    2. b)

      In Satz 3 werden nach dem Wort "Weiterbildungsstudium" die Worte "oder in einem berufsbegleitenden Studiengang" eingefügt.

  25. 25.

    Dem § 35 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

    "3Ihnen kann nach Maßgabe einer Ordnung gestattet werden, während der Dauer des Dienstverhältnisses den Titel "Professorin" oder "Professor" zu führen."

  26. 26.

    In § 37 Abs. 4 Satz 5 werden nach dem Wort "Grundordnung" ein Semikolon und die Worte "diese kann insbesondere die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen hauptberuflichen Vizepräsidenten vorsehen" eingefügt.

  27. 27.

    § 38 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 4 wird der folgende Satz 4 angefügt:

      "4Mit Zustimmung des Senats und des Hochschulrats kann die Ernennung oder Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen."

    2. b)

      Dem Absatz 5 wird der folgende Satz 4 angefügt:

      "4Ist eine Verwendung nicht möglich, so kann die Beamtin oder der Beamte auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden."

    3. c)

      Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Altersgrenze" werden die Worte "oder im Fall der Entlassung nach Abwahl (§ 40)" eingefügt.

      2. bb)

        Es werden die folgenden Sätze 5 bis 7 angefügt:

        "5Wird eine Professorin oder ein Professor im Beamtenverhältnis zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, so gilt eine Entscheidung nach § 67 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), auch in Bezug auf das Präsidentenamt. 6Ist vor der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten eine Entscheidung nach § 67 Abs. 3 BeamtVG nicht getroffen worden, so ist bei der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auch § 67 Abs. 2 BeamtVG anzuwenden. 7Endet die Amtszeit einer Präsidentin oder eines Präsidenten, die oder der nach Absatz 5 Satz 1 als beurlaubt gilt, so ruht der Versorgungsanspruch aus dem Präsidentenamt abweichend von § 53 BeamtVG vollständig bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in dem Amt, in dem sie oder er nach Absatz 5 Satz 1 als beurlaubt gegolten hat."

  28. 28.

    § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten beträgt bis zu sechs Jahre und bei Wiederwahl bis zu acht Jahre."

    2. b)

      Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

      "3Mit Zustimmung des Senats kann die Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen."

    3. c)

      Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

  29. 29.

    § 43 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 Sätze 5 und 6 erhält folgende Fassung:

      "5Von den dienstlichen Aufgaben als Professorin oder Professor können nach Maßgabe der Grundordnung ganz oder teilweise freigestellt werden

      1. 1.

        Dekaninnen und Dekane sowie

      2. 2.

        Studiendekaninnen und Studiendekane.

      6Sieht die Grundordnung weitere Mitglieder des Dekanats vor, so können auch diese nach Maßgabe der Grundordnung freigestellt werden; diese Freistellungen und die Freistellungen nach Satz 5 Nr. 1 dürfen den Umfang der Dienstaufgaben einer Person nicht überschreiten."

    2. b)

      Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

      "(5) 1Die Hochschule kann in der Grundordnung regeln, dass das Amt einer Dekanin oder eines Dekans hauptberuflich wahrgenommen wird. 2Absatz 3 Sätze 4 bis 6 sowie Absatz 4 gelten nicht für hauptberufliche Dekane. 3Die hauptberufliche Dekanin oder der hauptberufliche Dekan wird auf Vorschlag des Fakultätsrats ernannt oder bestellt; § 38 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. 4Das Nähere zum Verfahren regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung. 5Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die hauptberufliche Dekanin oder den hauptberuflichen Dekan abwählen und damit ihre oder seine Entlassung vorschlagen; der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Präsidiums."

  30. 30.

    Nach § 45 wird der folgende neue § 46 eingefügt:

    "§ 46
    Exzellenzklausel

    1Der Senat einer Hochschule, die im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen gefördert wird, wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat Abweichungen von den §§ 6, 26, 30 und 36 bis 45 zur Erprobung neuer Modelle der Leitung, Steuerung und Organisation in einer Ordnung festzulegen, um die Realisierung der geförderten Maßnahmen sicherzustellen. 2Dem Präsidium ist die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. 3Die Ordnung bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium."

  31. 31.

    § 47 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 7 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

    2. b)

      Am Ende der Nummer 8 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

    3. c)

      Es wird die folgende Nummer 9 angefügt:

      "9.
      die staatliche Anerkennung nach einer Verordnung nach § 7 Abs. 6."

  32. 32.

    Dem § 48 Abs. 2 wird der folgende Satz 7 angefügt:

    "7Die Präsidentin oder der Präsident ernennt oder bestellt und entlässt die Professorinnen und Professoren."

  33. 33.

    § 52 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 6 werden nach dem Semikolon die Worte "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft," eingefügt.

  34. 34.

    § 53 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und den Absätzen 7 bis 9 wird jeweils das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "des gehobenen Justizdienstes" durch die Worte "der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz" ersetzt.

  35. 35.

    In § 54 wird in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 jeweils das Wort "Hochschule" durch das Wort "Universität" ersetzt.

  36. 36.

    § 54 a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift sowie in den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "mit" die Worte "den Senaten und" eingefügt.

  37. 37.

    Dem § 56 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

    "(7) 1Die Landesregierung kann einer Stiftung auf deren Antrag durch Verordnung das Eigentum an den für den Betrieb der Hochschule benötigten Grundstücken übertragen. 2Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 6 sowie § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und § 63 sind entsprechend anzuwenden."

  38. 38.

    § 57 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:

      "(7) 1Die Mittel nach § 56 Abs. 3 dürfen bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung Zins bringend bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angelegt werden. 2Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

  39. 39.

    § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

      "5In diesen Fällen ist die Zustimmung des Stiftungsrats zu der Ausschreibung erforderlich, wenn die Professur nicht der in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 verankerten Entwicklungsplanung mit Denomination der Professuren entspricht."

    2. b)

      Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:

      Die Worte "in diesen Fällen" werden durch die Worte "in den Fällen des Satzes 4" ersetzt.

  40. 40.

    § 60 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

      1. "3.

        Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hochschule und zum Wirtschaftsplan der Stiftung,".

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "kann" die Worte "eine Vertreterin oder einen Vertreter der Studierendenschaft," eingefügt.

  41. 41.

    Dem § 63a Abs. 3 wird der folgende Satz 3 angefügt:

    "3Ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung können in die Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte einbezogen werden; Satz 2 gilt entsprechend."

  42. 42.

    In § 63c Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 werden jeweils die Worte "eine weitere Amtszeit von" durch die Worte "weitere Amtszeiten von jeweils" ersetzt.

  43. 43.

    § 63d wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "eine weitere Amtszeit von" durch die Worte "weitere Amtszeiten von jeweils" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Fakultätsrats und das Vorstandsmitglied nach § 6b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands oder im Einvernehmen mit einer Kommission entlassen, die in ihrer Zusammensetzung der jeweiligen Auswahlkommission nach der Anlage 2 entspricht; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

  44. 44.

    In § 63e Abs. 6 Satz 2 werden die Worte "an der Medizinischen Hochschule Hannover" gestrichen.

  45. 45.

    In § 66 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung "§ 27 Abs. 6 Sätze 2 und 3" durch die Verweisung "§ 27 Abs. 7 Sätze 2 und 3" ersetzt.

  46. 46.

    § 67a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift sowie in Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen ist eine für die Ausbildung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste anerkannte Fachhochschule in nichtstaatlicher Verantwortung."

  47. 47.

    § 68 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Clausthal," gestrichen.

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) 1Die Landesregierung kann einem Studentenwerk zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit auf dessen Antrag durch Verordnung das Eigentum an den für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Grundstücken übertragen. 2§ 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6 sowie § 63 sind entsprechend anzuwenden."