Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 14.09.2005, Az.: 6 A 88/04

Abhilfe; Aufnahme; Bevollmächtigter; Erfolgsgebühr; Erledigung; Erledigungsgebühr; Gebühren; Geschäftsgebühr; Kosten; Kostenfestsetzung; Mitwirken; Oberstufe; Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt; Rechtsbehelfsverfahren; Schule; Tätigkeitsgebühr; Verfahrenskosten; Verpflichtungsklage; Verwaltungsakt; Verwaltungsverfahren; Vorverfahren; Widerspruch

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
14.09.2005
Aktenzeichen
6 A 88/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO kann nur entstehen, wenn und soweit sich die Sache erledigt hat, bevor eine Sachentscheidung über den Rechtsbehelf ergangen ist.

2. Dementsprechend führt der das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Widerspruchsbescheid nicht zu einer Erledigung der Angelegenheit im Sinne von § 24 BRAGO.

Tatbestand:

1

Die Klägerin hatte mit einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten am 10. März 2003 Widerspruch gegen den Bescheid erhoben, mit welchem ihre Aufnahme in den 11. Jahrgang der Oberstufe eines Gymnasiums abgelehnt worden war. Zur Begründung hatte sie im Einzelnen ausgeführt, dass und warum der angefochtene Bescheid des Gymnasiums rechtswidrig war. Die Bezirksregierung Hannover als seinerzeit zuständige Widerspruchsbehörde gab dem Widerspruch mit einer als Abhilfe bezeichneten, der Bevollmächtigten der Klägerin förmlich zugestellten Entscheidung vom 20. Mai 2003 in vollem Umfang statt. Eine Kostenentscheidung traf die Bezirksregierung Hannover dabei nicht ausdrücklich. Sie stellte aber fest, dass die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin im Vorverfahren nicht notwendig war, wogegen die Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2003 wiederum Widerspruch erhob. Dabei machte die Klägerin Kosten ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren geltend, die nach einem Gegenstandswert von 4.000,00 Euro berechnet waren und unter anderem eine 7,5/10 Erledigungsgebühr in Höhe von 245,00 Euro nach den §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 BRAGO zuzüglich Mehrwertsteuer enthielten.

2

Diesem Widerspruch half die Bezirksregierung Hannover mit Bescheid vom 15. Juli 2003 ab. Allerdings erklärte die Bezirksregierung Hannover in einem formlosen Begleitschreiben zugleich, dass sie nur die in Rechnung gestellte Geschäftsgebühr, nicht aber die nicht angefallene Erledigungsgebühr anerkenne.

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Im weiteren Verlauf des Schriftwechsels zwischen den Beteiligten vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die auf den begründeten Widerspruch erfolgte Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts den Tatbestand der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO erfülle. Die Erledigung sei darin zu sehen, dass die Verwaltungsbehörde ihren ursprünglichen, für die Auftraggeberin der Rechtsanwältin ungünstigen Standpunkt aufgegeben habe. Mit Schreiben vom 6. August 2003 teilte die Bezirksregierung Hannover der Klägerin mit, dass sie die Erledigungsgebühr nicht anerkenne. Diese sei nicht entstanden, weil eine Entscheidung in der Sache getroffen worden sei. Anschließend forderte die Klägerin die Bezirksregierung Hannover zur Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides auf, was die Bezirksregierung mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 endgültig ablehnte.

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Die Klägerin hat am 6. Januar 2004 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, es sei allgemein anerkannt, dass selbst in den Fällen, in denen sich ein Verwaltungsverfahren durch den Erlass eines früher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt habe, die Erledigungsgebühr anfalle. Die Bezirksregierung habe darüber hinaus in einem ähnlich liegenden Verfahren nach Abhilfe eines Widerspruchs die Erledigungsgebühr ohne Weiteres anerkannt. Sie sei daher aus Gründen der Gleichbehandlung zur Anerkennung der Erledigungsgebühr verpflichtet.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, eine Erledigungsgebühr in Höhe von 245,00 EUR netto zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 39,20 EUR und damit 284,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2003 zugunsten der Klägerin festzusetzen,

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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 284,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2003 zu zahlen,

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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass eine Erledigungsgebühr i. S. d. § 24 BRAGO angefallen und zu erstatten ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Es fehle an einem Widerspruch gegen die Bescheide der Bezirksregierung Hannover vom 15. Juli und 6. August 2003, in denen die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten festgesetzt worden seien. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr lägen nicht vor, da weder der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben oder abgeändert noch eine Erledigung der Rechtssache eingetreten sei. Es fehlten auch die erforderlichen besonderen Einwirkungsbemühungen seitens der Rechtsanwältin. Insoweit handele es sich bei der Erledigungsgebühr nicht um eine reine Erfolgsgebühr, sondern um eine besondere Tätigkeitsgebühr. Eine besondere Tätigkeit habe die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin jedoch nicht entfaltet. Im Übrigen seien die Tätigkeiten der Rechtsanwältin vollständig durch die anerkannten Gebühren abgegolten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist mit dem Hauptantrag (Sachantrag zu 1.) zulässig.

14

Die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung der beanspruchten Erledigungsgebühr nebst Mehrwertsteuer wird von der Klägerin mit dem Hauptantrag zulässigerweise in der Gestalt der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO verfolgt. Die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG nach Maßgabe der im Widerspruchsbescheid getroffenen Kostengrundentscheidung (§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO) zu treffende Entscheidung der Widerspruchsbehörde über die Festsetzung der notwendigen Aufwendungen für die Zuziehung einer Rechtsanwältin im Vorverfahren ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. Das gilt naturgemäß auch, soweit sich die Widerspruchsbehörde weigert, geltend gemachte Aufwendungen der erfolgreichen Widerspruchsführerin zu erstatten.

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Die Bezirksregierung Hannover hat mit der unter dem 20. Mai 2003 entschiedenen „Abhilfe“ des Widerspruchs in ihrer Funktion als Widerspruchsbehörde inhaltlich eine Sachentscheidung über den Rechtsbehelf getroffen. Damit hat sie materiell einen stattgebenden Widerspruchsbescheid erlassen, auch wenn sie den Bescheid nicht ausdrücklich als solchen gekennzeichnet hat. Der Widerspruchsbescheid enthielt zwar nicht die nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebene Kostenentscheidung. Diese ist aber mit dem formlosen Bescheid der Bezirksregierung vom 15. Juli 2003 ebenso nachgeholt worden wie die Entscheidung, dass die Zuziehung einer Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren notwendig war. Damit sind die Grundentscheidungen für eine gerichtliche Durchsetzung der Kostenfestsetzung im Wege der Verpflichtungsklage erfüllt.

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Dass die Klägerin gegen die Weigerung der Bezirksregierung Hannover, die Erstattung einer Erledigungsgebühr festzusetzen, vor Klageerhebung entgegen § 68 Abs. 1 und 2 VwGO nicht Widerspruch erhoben und eine diesbezügliche Widerspruchsentscheidung abgewartet hat, führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage.

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Aus Gründen der Prozessökonomie und im Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO war vorliegend eine Durchführung des Vorverfahrens über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus entbehrlich. Zum Einen hat sich die Beklagte in der Sache auf die Verpflichtungsklage eingelassen und deren Abweisung beantragt. Das soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Vorverfahren auch dann entbehrlich machen, wenn sich die Behörde in der Klageerwiderung zwar ausdrücklich auf das Fehlen des Vorverfahrens beruft, sich aber gleichwohl, wenn auch hilfsweise, auf die Sache eingelassen hat (vgl. BVerwG, DVBl 1981 S. 502, 503). Zum Anderen wäre die Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Vorverfahrens auch dann eine bloße Förmelei, wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden könnte (BVerwGE 64, 325, 330 m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Die Bezirksregierung Hannover hatte vor Klagerhebung wiederholt und bestimmt zum Ausdruck gebracht, dass sie die streitbefangene Erledigungsgebühr keinesfalls anerkenne. Da sie zugleich Widerspruchsbehörde war (§ 73 Abs.1 S.2 Nr.2 VwGO) und darüber hinaus auch den Erlass des von der Klägerin insoweit ausdrücklich erbetenen Bescheides verweigert hatte, hätte ein Widerspruchsverfahren seinen Zweck, das Verwaltungsgericht zu entlasten und eine Recht- und Zweckmäßigkeitsprüfung zu eröffnen, offensichtlich nicht mehr erfüllen können.

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Die Klage ist mit dem Hauptantrag (Sachantrag zu 1.) aber unbegründet. Die Ablehnung der Festsetzung einer zu erstattenden Erledigungsgebühr ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu, weil die geltend gemachte Erledigungsgebühr in dem am 10. März 2003 eingeleiteten Widerspruchsverfahren nicht entstanden ist und somit in diesem Fall nicht zu den gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG) zu erstattenden gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwältin zählt.

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Die von der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren zu beanspruchenden Gebühren beurteilen sich gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ausschließlich nach Maßgabe der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). § 80 Abs. 2 VwVfG stellt allein auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin ab, ohne dass der Behörde insoweit im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 1 VwVfG zur Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten ein Ermessen eingeräumt wäre. Aus diesem Grund ist es für die Beurteilung des Klageanspruchs rechtlich ohne Belang, ob die Bezirksregierung Hannover in einem vergleichbaren Fall anders entschieden hat. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestands des § 24 BRAGO sind jedoch nicht erfüllt. Danach erhält die Rechtsanwältin - neben den sonstigen Gebühren - eine besondere Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und die Anwältin bei dieser Erledigung mitgewirkt hat.

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Die Erledigungsgebühr des § 24 BRAGO trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine Rechtsanwältin, die es erreicht, dass von ihrem Auftraggeber einen belastenden Verwaltungsakt abgewendet oder für diesen ein begünstigender Verwaltungsakt erlassen wird, so dass der Auftraggeber es nicht mehr auf eine abschließende Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren ankommen lassen muss, ihrem Auftraggeber in besonderer Weise genützt hat. Die Erledigungsgebühr ist daher, ebenso wie die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO, nicht nur erfolgs- sondern auch tätigkeitsbetont. Sie entsteht neben der Geschäftsgebühr zusätzlich für das anwaltliche Mitwirken, welches dazu führt, dass ein Rechtsstreit oder eine noch nicht vor Gericht anhängige, im Vorverfahren befindliche Rechtssache durch Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts ihr Ende findet (BayVGH, BayVBl. 1995 S. 599, 600). Insoweit stellt die Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO gleichsam einen Ersatz für die nicht anfallende Vergleichsgebühr dar, wenn es wegen der nicht streitigen vorzeitigen Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens durch Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes nicht (mehr) zu einem förmlichen Vergleichsabschluss kommt.

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Daraus folgt, dass eine Erledigungsgebühr dem Wortlaut des § 24 BRAGO entsprechend nur dann entstehen kann, wenn sich die Sache erledigt hat, bevor eine Sachentscheidung über den Rechtsbehelf ergangen ist. Das gilt nicht nur für die Erledigung während eines Klageverfahrens, sondern auch während des Widerspruchsverfahrens. Begrifflich kann danach im Widerspruchsverfahren eine Erledigung im Sinne von § 24 BRAGO nur eintreten, wenn und soweit das Vorverfahren ohne streitige Widerspruchsentscheidung, also auf sonstige Weise, beigelegt worden ist und die Rechtsanwältin über die Begründung des Widerspruches hinaus an der Beilegung mitgewirkt hat (BVerwG, NVwZ 1982 S. 36). Dementsprechend führt der in der Sache streitentscheidende, das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Widerspruchsbescheid nicht zu einer solchen Beilegung der Rechtssache auf sonstige Weise (BVerwG, ebd.).

22

Wie ausgeführt hat die Bezirksregierung Hannover in ihrer Funktion als Widerspruchsbehörde das Vorverfahren mit ihrem stattgebenden Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2003 zu Gunsten der Klägerin abgeschlossen. Damit ist das seinerzeit anhängige Rechtsbehelfsverfahren der Klägerin zu Ende geführt worden, ohne dass zuvor eine Erledigung im Sinne von § 24 BRAGO eingetreten wäre. Der aufgeworfenen Frage, ob in jenem Vorverfahren über die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus eine die Erledigungsgebühr begründende besondere Mitwirkungshandlung der Rechtsanwältin vorlag, braucht unter diesen Umständen nicht mehr nachgegangen zu werden.

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Die hilfsweise gestellten Klageanträge zu 2. und 3. sind unzulässig. ....