§ 121 Nds. PersVG - Übergangsvorschriften für laufende Verfahren und Erklärungen zur Dienststelle
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren oder nicht der Beteiligung unterliegende Maßnahmen werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
(2) Erklärungen der obersten Dienstbehörde, mit denen Nebenstellen oder Dienststellenteile zu selbständigen Dienststellen bestimmt worden sind, bleiben wirksam, solange sie nicht aufgehoben werden. § 6 Abs. 3 Satz 3 bis 5 findet Anwendung.
(3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Neuwahl von Personalvertretungen werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.