§ 121 NPersVG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Die am 1. Januar 2007 gewählten Personalvertretungen bestehen bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit mit der Maßgabe fort, dass die bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter gemeinsam die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden. 2Die Vorschriften über die vorzeitige Neuwahl der Personalvertretungen bleiben unberührt.

(2) 1Erklärungen der obersten Dienstbehörde, mit denen Nebenstellen oder Dienststellenteile zu selbständigen Dienststellen bestimmt worden sind, bleiben wirksam, solange sie nicht aufgehoben werden. 2§ 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung.

(3) Am 1. Januar 2007 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zu diesem Termin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.