§ 121 NPersVG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Am 31. Oktober 2009 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

(2) 1Erklärungen der obersten Dienstbehörde, mit denen Nebenstellen oder Dienststellenteile zu selbständigen Dienststellen bestimmt worden sind, bleiben wirksam, solange sie nicht aufgehoben werden. 2§ 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung.

(3) 1Nach Einführung der Fachgruppe Oberschule bestehen die gewählten Schulstufenvertretungen bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit fort. 2Die Vorschriften über die vorzeitige Neuwahl der Stufenvertretungen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 23) bleiben unberührt.