§ 121 NPersVG - Übergangsvorschriften für laufende Verfahren und Erklärungen zur Dienststelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren oder nicht der Beteiligung unterliegende Maßnahmen werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
(2) 1Erklärungen der obersten Dienstbehörde, mit denen Nebenstellen oder Dienststellenteile zu selbständigen Dienststellen bestimmt worden sind, bleiben wirksam, solange sie nicht aufgehoben werden. 2§ 6 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 findet Anwendung.