Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.05.2020, Az.: 13 U 87/19

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.05.2020
Aktenzeichen
13 U 87/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 21.11.2019 - AZ: 8 O 168/19

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
M. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin M. Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer ...,
Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...
gegen
Rechtsanwalt ...,
Verfügungsbeklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht D. am 15. Mai 2020 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 21. November 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. 2.

    Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme der Berufung aus Kostengründen binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

  3. 3.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin ist eine seit dem 14. Februar 2018 existente und in H. geschäftsansässige Full-Service-Internetagentur. Sie betreibt zwei weitere Büros in ... und .... Die M., ..., ist an der Verfügungsklägerin über die Verlagsgesellschaft M. GmbH & Co. KG zu 50 % beteiligt.

Der Verfügungsbeklagte ist Rechtsanwalt mit Sitz in D.. Er wirbt auf der Startseite seiner Homepage "www....de" um potentielle Mandanten, wobei er beispielhaft mehrere Unternehmen, darunter auch die Verfügungsklägerin, namentlich als mögliche Anspruchsgegner benennt. Der Inhalt der Startseite ist der folgende:

Willkommen auf der Homepage von Rechtsanwalt W.,

Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei - so sagt eine alte Volksweisheit.

Internetbetrug unterschiedlichster Ausgestaltungen sowie Abzocke rund um das Internet und die Erstellung einer homepage etc. nehmen leider immer mehr überhand. Häufig fühlt man sich den Machenschaften eines Internetdienstleisters, eines Werbeverlages oder einer Vermietungsgesellschaft unterlegen und ausgeliefert, weil diese alle Tricks zu beherrschen scheinen. Sie haben Probleme mit Anzeigenverlagen, haben einen Internet-System-Vertrag unterschrieben (beispielsweise bei der E. GmbH, der E. GmbH, der M. GmbH & Co.KG, der U. AG, der S. GmbH, der W. GmbH & Co.KG) oder sind in eine Abofalle getappt? In der U. AG sind nach und nach diverse andere Firmen aufgegangen wie die W. GmbH, die R. GmbH und die I. GmbH.

Oder haben Sie vielleicht nachträglich eine "Vereinbarung" für ... etc. unterzeichnet und die Gegenseite behauptet nunmehr einen Folgevertrag mit erneuter 48monatiger Laufzeit sowie erheblichen Kosten, von denen Sie nichts wussten und Sie fühlen sich betrogen? Ich helfe Ihnen, sich gegen solche Machenschaften zu wehren! Eine Verteidigung insbesondere gegen diese "Folgeverträge" ist mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich.

Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

3 gute Gründe, mich zu kontaktieren:

1.Sie bekommen eine kompetente und individuelle Beratung durch einen seit mehr als 15 Jahren spezialisierten Rechtsanwalt, der sowohl regional als auch bundesweit tätig ist! Weiter

2. Ich verfüge über langjährige gerichtliche und außergerichtliche Erfahrung im Umgang mit mehr oder weniger seriösen Internetanbietern, Internetseitenerstellern sowie Werbeverlagen und kann hierbei auf zahlreiche erfolgreich geführte Gerichtsverfahren bis hin zum Bundesgerichtshof verweisen. Weiter

3. Ziel meiner anwaltlichen Tätigkeit ist stets, das Optimum für Sie zu erreichen.

Unter dem Tab "Urteile" finden sich auf der Homepage des Verfügungsbeklagten folgende weitere Ausführungen:

Urteile

Auszug der von Rechtsanwalt W. erstrittenen Rechtsprechung (insbesondere zu Internet-System-Verträgen)

Ein Gerichtsprozess ist regelmäßig nicht das erklärte Ziel einer Auseinandersetzung, zumal dieses mit Kosten verbunden ist. Oftmals lassen sich die Interessen des Mandanten wesentlich besser bereits außergerichtlich wahrnehmen und führen dazu, die Gegenseite von einer gerichtlichen Durchsetzung ihrer (behaupteten) Forderungen abzuhalten. Sollten Sie sich mit Forderungen von Firmen wie beispielsweise der E. GmbH, der E. GmbH (mittlerweile Teil der E. GmbH), der U. AG (hierin sind beispielsweise die W. GmbH, die R. GmbH und die I. GmbH aufgegangen), der M. GmbH & Co.KG, der S. GmbH, der W. GmbH & Co.KG etc. konfrontiert sehen, ist es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen immer besser, sich möglichst frühzeitig anwaltlicher Hilfe eines Spezialisten zu bedienen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung ggf. zu vermeiden.

Seit annähernd 15 Jahren streite ich auf Seiten der Geschädigten und wehre einerseits unberechtigte Forderungen ab, setze andererseits Erstattungsansprüche meiner Mandanten durch (beispielsweise auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen) und lasse von den Gerichten im Rahmen einer so genannten negativen Feststellungsklage feststellen, dass der Gegenseite die behaupteten Forderungen nicht zustehen.

Die E. GmbH, ehedem die E. GmbH, die W. GmbH, die R. GmbH (W.), die I. GmbH, die W. GmbH & Co.KG lassen bzw. ließen sich stets von denselben Anwälten aus D. vertreten. Ebendiese Anwälte vertreten nunmehr - wenig überraschend - auch die U., die M. GmbH & Co.KG und soweit bekannt die S. GmbH.

Es liegt auf der Hand, dass schon auf Grund der Vielzahl der von der E. etc. geführten Gerichtsverfahren dort nicht wenige (für die E.) positiven Urteile existieren. Dies hängt u.a. auch damit zusammen, dass es profunder Kenntnisse zu den Geschäftsmethoden der E. etc. bedarf, um eine erfolgreiche Rechtsverteidigung zu gewährleisten. Eben dies können Rechtsanwälte ohne eingehende Befassung mit den genannten Firmen oftmals nicht bieten, da Ihnen das erforderliche Hintergrundwissen fehlt/fehlen muss.

Soweit die Gegenseite - ggf. unter Hinweis auf diverse gerichtliche Entscheidungen - den Eindruck erweckt, eine Rechtsverteidigung sei ohne Aussicht auf Erfolg, erweist sich dies jedenfalls in Verfahren unter Beteiligung der Rechtsanwaltskanzlei W. als unzutreffend und vorschnell, wie eine kurze Auflistung einiger hier erstrittener Anerkenntnisurteile, Verzichtsurteile, I. + II. Versäumnisurteile sowie streitiger Entscheidungen der verschiedensten Gerichte bundesweit belegt. So ist die E. GmbH beispielsweise in sämtlichen 12 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof unterlegen, in denen die Geschädigten in erster und zweiter Instanz bereits erfolgreich von der Rechtsanwaltskanzlei W. vertreten worden sind. Die hier erstrittene Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof sodann bestätigt worden, d.h. auch dort unterlagen die E. GmbH bzw. die W. GmbH (nunmehr U. AG). Der Bundesgerichtshof bestätigte die von hier erstrittenen Urteile in vollem Umfange! In allen 12 Verfahren ist die E. GmbH sang- und klanglos unterlegen (vgl. Urteile des BGH vom 24.03.2011 und 28.07.2011 u.a. VII ZR 146/10).

Wie bei jeder gerichtlichen Entscheidung ist zu beachten, dass diese nur zwischen den Parteien des Rechtsstreites Wirkung entfaltet (inter partes) und es stets auf das Vorbringen der Parteien ankommt - weswegen regelmäßig eine Vertretung durch einen versierten Rechtsanwalt zu empfehlen ist. Werden relevante Tatsachen nicht vorgetragen, sei es, weil sie der Partei gar nicht bekannt sind, sei es, weil sie nicht als relevant erkannt werden, können diese Umstände von den Gerichten bei der Urteilsfindung auch nicht berücksichtigt werden.

Auf vielfachen Wunsch von Betroffenen werde ich die Urteilssammlung nach und nach aktualisieren (insbesondere weil bei manchem Leser der Eindruck entstanden ist, eine gerichtliche Auseinandersetzung mit E. & Konsorten sei nur früher Erfolg versprechend gewesen. Dem ist keineswegs so, auch heute lohnt es sich unverändert zu kämpfen!

Es folgt eine Auflistung der vom Verfügungsbeklagten erstrittenen Urteile, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die Anlage ASt 1 (Bl. 13 ff. d.A) verwiesen wird. In der Liste findet sich keine Entscheidung betreffend die Verfügungsklägerin.

Nachdem die Verfügungsklägerin Ende September 2019 durch Hinweise von Geschäftspartnern auf den Internetauftritt des Verfügungsbeklagten aufmerksam geworden war, forderte sie ihn mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Oktober 2019 (Anlage ASt. 2, Bl. 16 d.A.) zur Änderung seiner Homepage sowie zur Unterlassung und Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte der Verfügungsbeklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2019 (Anlage ASt. 3, Bl. 20 d.A.) ab.

Die Geschäftstätigkeit der Verfügungsklägerin stellt sich wie folgt dar: Die Verfügungsklägerin stellt den Erstkontakt zu potentiellen Kunden regelmäßig ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen telefonisch her. Sie vermittelt dabei den Eindruck, die üblichen Kosten für die Erstellung einer Internetpräsenz lägen bei 15.000,00 €. Marktüblich sind jedoch Kosten von 1.800,00 € bis maximal 5.000,00 €.

Gegenüber den Kunden ... warb die Verfügungsklägerin damit, die Internetseite www. ... erstellt zu haben. Die Seite wurde im Februar 2016 ausweislich Zeile 227 des Seitenquelltextes (Anlage ASt 7, Anlagenband AG) durch die Firma E. erstellt.

Die Verfügungsklägerin und ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die M. GmbH, beschäftigen keine eigenen Mitarbeiter. Das zur Kundenbetreuung eingesetzte Personal ist jedenfalls teilweise identisch mit dem der E.GmbH und/oder der U.AG. Über die ebenfalls auf der Homepage des Beklagten genannte Firma E. finden sich im Internet verschiedene Presseberichte aus den Jahren 2011 bis 2015 über zweifelhafte Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit der Erstellung überteuerter Webseiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen ASt 1 bis 4 (Anlagenband Antragsgegner) Bezug genommen. Geschäftsführer der Fa. E. war ..., der aktuell auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Verfügungsklägerin ist.

Soweit der Verfügungsbeklagte unter Vorlage verschiedener eidesstattlicher Versicherungen vorgetragen hat, Außendienstmitarbeiter der Verfügungsklägerin hätten bei Gesprächsterminen Kunden kostenlose Leistungen wie das Erstellen eines Unternehmensvideos, eine Suchmaschinenoptimierung und/oder eine kostenlose Anzeige in der Tageszeitung in Aussicht gestellt und ihnen ein Widerrufsrecht bzw. eine risikolose Lossagung vom Vertrag versprochen, was sich jedoch im Vertrag nicht wiederfände, ferner seien versprochene Fotos und Texte für die Webseite nicht gefertigt worden, ist die Verfügungsklägerin diesem Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19. November 2019 (Bl. 173 ff. d.A.) entgegengetreten.

Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, ihre namentliche Nennung auf der Homepage des Verfügungsbeklagten als Beispiel für geeignete Gegner potentieller Neumandanten im Zusammenhang mit einer Bezugnahme auf die Begriffe "Internetbetrug" und/oder "Abzocke rund um das Internet und die Erstellung einer Homepage etc." und/oder "falsche Versprechungen" greife in unzulässiger Weise in das ihr zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Sie hat deshalb den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beantragt.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, bei den auf der Homepage des Verfügungsbeklagten getätigten Äußerungen handele es sich nicht um bewusst unwahre, vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr gedeckte und mithin unzulässige Tatsachenbehauptungen, welche in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin eingriffen, sondern um Meinungsäußerungen. Die Unzulässigkeit dieser Äußerungen ergebe sich insbesondere nicht aus dem Satz "Internetbetrug unterschiedlichster Ausgestaltungen sowie Abzocke rund um das Internet und die Erstellung einer homepage etc. nehmen leider immer mehr überhand." Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung handele es sich vielmehr um eine zulässige Meinungsäußerung, welche die Grenze zu unzulässiger Schmähkritik nicht überschreite. Das Vorbringen der Parteien in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätzen sei hierbei nicht zu berücksichtigen.

Hiergegen wendet sich die Verfügungsklägerin mit der Berufung, mit der sie ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt, soweit es um die Verwendung der Formulierung "Internetbetrug unterschiedlichster Ausgestaltungen" geht, und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beurteilung des Landgerichts zu "Abzocke rund um das Internet" und "falsche Versprechungen" greift sie mit der Berufung hingegen ausdrücklich nicht an.

Sie vertritt die Auffassung, bei den Äußerungen des Verfügungsbeklagten auf seiner Webseite handele es sich nicht um Meinungsäußerungen, sondern in Anbetracht seiner juristischen Fachkenntnisse um Tatsachenbehauptungen. Das Landgericht habe die Gesamtumstände der Äußerung nicht zutreffend erfasst und gewürdigt. Anderenfalls hätte es zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass der Verfügungsbeklagte den Betriff des "Internetbetrugs" fachspezifisch verwende. Denn der Verfügungsbeklagte werbe mit seiner besonderen Expertise bei der Verfolgung entsprechender Ansprüche und die von ihm behauptete Möglichkeit, sich von entsprechenden Verträgen lösen zu können, solle gerade mit dem Vorliegen eines Betruges im strafrechtlichen Sinne begründet werden. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der Verfügungsbeklagte auf der Unterseite "Urteile" erneut den Namen der Verfügungsklägerin nenne, obwohl sich keines der aufgeführten Urteile auf sie beziehe. Selbst wenn man rechtsirrig vom Vorliegen einer Meinungsäußerung ausgehe, so sei diese in ihrem werblichen Kontext unzulässig. Es fehle an der Richtigkeit des maßgeblichen Tatsachenkerns. Die vom Landgericht insofern angeführten unstreitigen Umstände betreffend die Geschäftstätigkeit der Klägerin (telefonische "Kaltakquise", überhöhte Preise) seien nicht tatbestandlich relevant im Sinne des § 263 StGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfügungsklägerin wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 246 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

bei der Bewerbung der eigenen anwaltlichen Dienstleistungen die Firma M.GmbH & Co.KG namentlich zu erwähnen als Beispiel für geeignete Gegner potenzieller Neumandanten im Zusammenhang mit einer Bezugnahme auf die Begriffe "Internetbetrug", wenn dies wie nachfolgend ersichtlich geschieht:

Willkommen auf der Homepage von Rechtsanwalt W.,

Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei - so sagt eine alte Volksweisheit.

Internetbetrug unterschiedlichster Ausgestaltungen sowie Abzocke rund um das Internet und die Erstellung einer homepage etc. nehmen leider immer mehr überhand. Häufig fühlt man sich den Machenschaften eines Internetdienstleisters, eines Werbeverlages oder einer Vermietungsgesellschaft unterlegen und ausgeliefert, weil diese alle Tricks zu beherrschen scheinen.

Sie haben Probleme mit Anzeigenverlagen, haben einen Internet-System-Vertrag unterschrieben (beispielsweise bei der E.GmbH, der E.GmbH, der M.GmbH & Co.KG, der U.AG, der S.GmbH, der W.GmbH & Co.KG) oder sind in eine Abofalle getappt?

In der U.AG sind nach und nach diverse andere Firmen aufgegangen wie die W.GmbH, die R.GmbH und die I.GmbH.

Oder haben Sie vielleicht nachträglich eine "Vereinbarung" für ... unterzeichnet und die Gegenseite behauptet nunmehr einen Folgevertrag mit erneuter 48monatiger Laufzeit sowie erheblichen Kosten, von denen Sie nichts wussten und Sie fühlen sich betrogen? Ich helfe Ihnen, sich gegen solche Machenschaften zu wehren! Eine Verteidigung insbesondere gegen diese "Folgeverträge" ist mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich.

Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

3 gute Gründe, mich zu kontaktieren:

  1. 1.

    Sie bekommen eine kompetente und individuelle Beratung durch einen seit mehr als 15 Jahren spezialisierten Rechtsanwalt, der sowohl regional als auch bundesweit tätig ist! Weiter

  2. 2.

    Ich verfüge über langjährige gerichtliche und außergerichtliche Erfahrung im Umgang mit mehr oder weniger seriösen Internetanbietern, Internetseitenerstellern sowie Werbeverlagen und kann hierbei auf zahlreiche erfolgreich geführte Gerichtsverfahren bis hin zum Bundesgerichtshof verweisen. Weiter

  3. 3.

    Ziel meiner anwaltlichen Tätigkeit ist stets, das Optimum für Sie zu erreichen.

Urteile

Auszug der von Rechtsanwalt W. erstrittenen Rechtsprechung (insbesondere zu Internet-System-Verträgen)

Ein Gerichtsprozess ist regelmäßig nicht das erklärte Ziel einer Auseinandersetzung, zumal dieses mit Kosten verbunden ist. Oftmals lassen sich die Interessen des Mandanten wesentlich besser bereits außergerichtlich wahrnehmen und führen dazu, die Gegenseite von einer gerichtlichen Durchsetzung ihrer (behaupteten) Forderungen abzuhalten. Sollten Sie sich mit Forderungen von Firmen wie beispielsweise der E.GmbH, der E.GmbH (mittlerweile Teil der E.GmbH), der U.AG (hierin sind beispielsweise die W.GmbH, die R.GmbH und die I.GmbH aufgegangen), der M.GmbH & Co.KG, der S.GmbH, der W.GmbH & Co.KG etc. konfrontiert sehen, ist es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen immer besser, sich möglichst frühzeitig anwaltlicher Hilfe eines Spezialisten zu bedienen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung ggf. zu vermeiden.

Seit annähernd 15 Jahren streite ich auf Seiten der Geschädigten und wehre einerseits unberechtigte Forderungen ab, setze andererseits Erstattungsansprüche meiner Mandanten durch (beispielsweise auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen) und lasse von den Gerichten im Rahmen einer so genannten negativen Feststellungsklage feststellen, dass der Gegenseite die behaupteten Forderungen nicht zustehen.

Die E.GmbH, ehedem die E.GmbH, die W.GmbH, die R.GmbH (W.), die I.GmbH, die W.GmbH & Co.KG lassen bzw. ließen sich stets von denselben Anwälten aus D. vertreten. Ebendiese Anwälte vertreten nunmehr - wenig überraschend - auch die U.AG, die M.GmbH & Co.KG und soweit bekannt die S.GmbH.

Es liegt auf der Hand, dass schon auf Grund der Vielzahl der von der E. etc. geführten Gerichtsverfahren dort nicht wenige (für die E.) positiven Urteile existieren. Dies hängt u.a. auch damit zusammen, dass es profunder Kenntnisse zu den Geschäftsmethoden der E. etc. bedarf, um eine erfolgreiche Rechtsverteidigung zu gewährleisten. Eben dies können Rechtsanwälte ohne eingehende Befassung mit den genannten Firmen oftmals nicht bieten, da Ihnen das erforderliche Hintergrundwissen fehlt/fehlen muss.

Soweit die Gegenseite - ggf. unter Hinweis auf diverse gerichtliche Entscheidungen - den Eindruck erweckt, eine Rechtsverteidigung sei ohne Aussicht auf Erfolg, erweist sich dies jedenfalls in Verfahren unter Beteiligung der Rechtsanwaltskanzlei W. als unzutreffend und vorschnell, wie eine kurze Auflistung einiger hier erstrittener Anerkenntnisurteile, Verzichtsurteile, I. + II. Versäumnisurteile sowie streitiger Entscheidungen der verschiedensten Gerichte bundesweit belegt. So ist die E.GmbH beispielsweise in sämtlichen 12 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof unterlegen, in denen die Geschädigten in erster und zweiter Instanz bereits erfolgreich von der Rechtsanwaltskanzlei W. vertreten worden sind. Die hier erstrittene Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof sodann bestätigt worden, d.h. auch dort unterlagen die E.GmbH bzw. die W.GmbH (nunmehr U.AG). Der Bundesgerichtshof bestätigte die von hier erstrittenen Urteile in vollem Umfange! In allen 12 Verfahren ist die E.GmbH sang- und klanglos unterlegen (vgl. Urteile des BGH vom 24.03.2011 und 28.07.2011 u.a. VII ZR 146/10).

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und sieht bereits keinen konkreten Bezug zwischen dem "Internetbetrug" und der Verfügungsklägerin. Ein solcher bestehe nur bezüglich des Abschlusses einer Internet-System-Vereinbarung. Einen "Internetbetrug" laste er ihr nicht an. Auch er gehe davon aus, dass der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen sei. Aus diesem ergebe sich jedoch, dass er den Begriff "Internetbetrug" umgangssprachlich verwende und der Verfügungsklägerin kein strafrechtliches Delikt unterstelle. Die Äußerung stelle daher eine wertende Kritik dar, die von seinem Recht auf Meinungsäußerung gedeckt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Verfügungsbeklagten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 262 ff. d.A.) Bezug genommen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Rechtsache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht dürfte den nunmehr dem Umfang nach beschränkten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen haben, weil es an einem Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin hinsichtlich der beanstandeten Formulierung "Internetbetrug" fehlt. Ein solcher dürfte unter keinem in Betracht kommenden Gerichtspunkt gegeben sein. Insbesondere besteht kein Anspruch der Verfügungsklägerin auf Unterlassung dieser Äußerung gemäß §§ 824 Abs. 1; 823 Abs. 1; 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186, 187 StGB, 1004 BGB.

1.

Der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB (in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog), da der Verfügungsbeklagte durch die Darstellung auf seiner Homepage nicht der Wahrheit zuwider eine die Verfügungsklägerin betreffende Tatsache behauptet oder verbreitet.

a)

Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstandenen Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz. Ein Behaupten oder Verbreiten im Sinne von § 824 Abs. 1 BGB kann auch durch eine Darstellung auf einer Internetseite erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, juris, Rn. 27 m. w. N.).

Dabei ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (BGH, aaO, Rn. 28 m. w. N.).

b)

Nach diesen Grundsätzen behauptet oder verbreitet der Verfügungsbeklagte bereits keine Tatsachen, sondern äußert im werblichen Kontext seine Meinung zu nicht näher beschriebenen Geschäftspraktiken der Verfügungsklägerin:

(1)

Nach dem maßgeblichen Eindruck eines unbefangenen, ggf. bereits nach Rechtsrat suchenden Lesers wird die Verfügungsklägerin auf der Startseite der Homepage des Verfügungsbeklagten mit dem Satz

"Sie haben Probleme mit Anzeigenverlagen, haben einen Internet-System-Vertrag unterschrieben (beispielsweise bei der E.GmbH, der E.GmbH, der M.GmbH & Co.KG, der U.AG, der S.GmbH, der W.GmbH & Co.KG) oder sind in eine Abofalle getappt?"

beispielhaft als Anbieterin von Internet-System-Verträgen dargestellt. Dass die Verfügungsklägerin derartige Verträge anbietet, ist unstreitig.

Mit Rücksicht auf die Platzierung dieser Darstellung auf der Startseite der Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei und unter Berücksichtigung des weiteren Kontextes wie

- "Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei - so sagt eine alte Volksweisheit."

- "Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

3 gute Gründe, mich zu kontaktieren:

1. Sie bekommen eine kompetente und individuelle Beratung durch einen seit mehr als 15 Jahren spezialisierten Rechtsanwalt, der sowohl regional als auch bundesweit tätig ist! Weiter

2. Ich verfüge über langjährige gerichtliche und außergerichtliche Erfahrung im Umgang mit mehr oder weniger seriösen Internetanbietern, Internetseitenerstellern sowie Werbeverlagen [...]. Weiter

3.Ziel meiner anwaltlichen Tätigkeit ist stets, das Optimum für Sie zu erreichen."

- "Ein Gerichtsprozess ist regelmäßig nicht das erklärte Ziel einer Auseinandersetzung, zumal dieses mit Kosten verbunden ist. Oftmals lassen sich die Interessen des Mandanten wesentlich besser bereits außergerichtlich wahrnehmen und führen dazu, die Gegenseite von einer gerichtlichen Durchsetzung ihrer (behaupteten) Forderungen abzuhalten. Sollten Sie sich mit Forderungen von Firmen wie beispielsweise der E.GmbH, der E.GmbH (mittlerweile Teil der E.GmbH), der U.AG (hierin sind beispielsweise die W.GmbH, die R.GmbH und die I.GmbH aufgegangen), der M.GmbH & Co.KG, der S.GmbH, der W.GmbH & Co.KG etc. konfrontiert sehen, ist es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen immer besser, sich möglichst frühzeitig anwaltlicher Hilfe eines Spezialisten zu bedienen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung ggf. zu vermeiden.

Seit annähernd 15 Jahren streite ich auf Seiten der Geschädigten und wehre einerseits unberechtigte Forderungen ab, [...]"

- "Soweit die Gegenseite - ggf. unter Hinweis auf diverse gerichtliche Entscheidungen - den Eindruck erweckt, eine Rechtsverteidigung sei ohne Aussicht auf Erfolg, erweist sich dies jedenfalls in Verfahren unter Beteiligung der Rechtsanwaltskanzlei W. als unzutreffend und vorschnell, [...]"

ist für den Rechtsrat Suchenden ohne Weiteres ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte anwaltliche Hilfe bei Problemen nach Abschluss derartiger Internet-System-Verträge bereits im vorgerichtlichen Bereich anbietet, die darauf zielt, die vom potentiellen Mandanten als unseriös empfundenen Geschäftspraktiken einer rechtlichen Prüfung zuzuführen, um ggf. unberechtigte Ansprüche aus solchen Verträgen abzuwehren. Verhalten der Verfügungsklägerin als Tatsache beschreibt der Verfügungsbeklagte damit nicht.

(2)

Nichts anderes ergibt sich dann, wenn man den vorhergehenden Absatz

"Internetbetrug unterschiedlichster Ausgestaltungen sowie Abzocke rund um das Internet und die Erstellung einer homepage etc. nehmen leider immer mehr überhand. Häufig fühlt man sich den Machenschaften eines Internetdienstleisters, eines Werbeverlages oder einer Vermietungsgesellschaft unterlegen und ausgeliefert, weil diese alle Tricks zu beherrschen scheinen."

berücksichtigt. Dieser stellt sich dem Leser als Einleitung zu einer vom Verfügungsbeklagten häufig bearbeiteten Materie, als deren Spezialist er sich selbst betrachtet, dar. Einen konkreten Tatsachenkern - insbesondere in Bezug auf die Verfügungsklägerin - enthält er damit gerade nicht:

Vielmehr wird für den Leser hinreichend deutlich, dass der Verfügungsbeklagte sich bei dem Begriff "Internetbetrug" der Umgangssprache bedient, ohne damit ein konkretes Verhalten bestimmter Gegner seiner potentiellen Mandanten zu beschreiben. Denn dieser Begriff steht auf gleicher Linie wie die umgangssprachlichen Begriffe "Abzocke", "Machenschaften" und "Tricks" und lässt nur pauschal auf ein Geschäftsgebaren schließen, durch das potentielle Mandanten sich benachteiligt fühlen könnten. Gerade nicht verbunden ist damit eine fachspezifische, juristische Aussage über eine Strafbarkeit insbesondere der Verfügungsklägerin nach § 263 StGB (Betrug) oder § 263a StGB (Computerbetrug) oder sonstigen Strafvorschriften, die zudem kein unbefangener, verständiger Leser ohne Schilderung eines Sachverhalts an dieser Stelle erwartet. Dementsprechend zusammenfassend formuliert der Verfügungsbeklagte seine Kritik auch, wenn er von Internetbetrug "unterschiedlichster Ausgestaltungen" schreibt.

2.

Damit scheiden Ansprüche der Verfügungsklägerin aus 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186, 187 StGB (in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) ebenfalls aus.

3.

Ebenso wenig steht ihr ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (in Verbindung mit § 1004 Abs. 1. Satz 2 BGB analog) wegen eines - rechtswidrigen - Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu.

a)

Personengesellschaften des Handelsrechts - wie die Verfügungsklägerin als Kommanditgesellschaft - genießen über Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG Persönlichkeitsrechte in einem Umfang, der durch ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechts, ihre satzungsgemäßen Funktionen und ihre soziale Wertgeltung beschränkt wird. Dies gilt zB für den Ehrschutz (Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, BGB-Schuldrecht, 3. Auflage 2016, § 823 BGB Rn. 189 m. w. N.; Teichmann in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 17. Auflage 2018, § 823 BGB Rn. 66; Mann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 823 BGB Rn. 14 f., 18; Lange in jurisPK-BGB Band 2, 9. Auflage 2020, § 823 Abs. 1 BGB Rn. 36 f., 41; Hager in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 823 BGB, Rn. D 28).

Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird insoweit gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - V ZR 496/18, juris Rn. 34 f. m. w. N.).

b)

Ausgangspunkt und Grundlage der rechtlichen Bewertung ist, mit welcher Zielrichtung und aus welchen Gründen die Verfügungsklägerin die Darstellung auf der Homepage des Verfügungsbeklagten beanstandet. Die Verfügungsklägerin macht geltend, dass der Verfügungsbeklagte sie des strafrechtlich relevanten Verhaltens eines Betruges bezichtige. Er erwecke den Eindruck, dass neben anderen genannten Firmen auch sie zu den von ihm präsentierten Kreis erfolgreich verklagter Firmen zähle, vor denen er seine Mandantschaft als Opfer betrügerischer Machenschaften bewahrt habe und zukünftig zu bewahren gedenke.

c)

Davon ausgehend sind die Schutzbereiche des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin berührt:

Das Unternehmen der Verfügungsklägerin wird in einem Zusammenhang mit der Aussage gestellt, dass "Internetbetrug unterschiedlichster Ausprägungen" leider immer mehr Überhand nehme.

Eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte der Verfügungsklägerin ergibt sich daraus, dass sich diese Darstellung des Verfügungsbeklagten nachteilig auf ihr unternehmerisches Ansehen auswirken kann, einerseits bei ihren potentiellen Kunden, andererseits bei sonstigen Geschäftspartnern. Letzteres führt die Verfügungsklägerin ausdrücklich ins Feld: Geschäftspartner machten sie auf die Homepage des Verfügungsbeklagten aufmerksam.

d)

Die Darstellung der Verfügungsbeklagten ist jedoch nicht rechtswidrig:

(1)

Sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellen offene Tatbestände dar, deren Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, aaO, Rn. 43 m. w. N).

(2)

Nach diesen Grundsätzen liegt kein rechtswidriger Eingriff vor. Die Interessen der Verfügungsklägerin überwiegen die schutzwürdigen Belange des Verfügungsbeklagten nicht.

(a)

Die Darstellung auf der Homepage durch den Verfügungsbeklagten wird von den Schutzbereichen der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 12 Abs. 1 GG erfasst:

Der Verfügungsbeklagte kann sich erstens auf die Berufs(ausübungs)freiheit stützen: Er betreibt in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt Werbung in eigener Sache. Dazu nutzt er das Internet und unterhält eine eigene Homepage. Das ist eine von der Rechtsordnung gebilligte und im Sinne des Wettbewerbs - unter Angehörigen der rechtsberatenden Berufe - erwünschte Tätigkeit, die zudem der Information der Rechtssuchenden über das Angebot an Rechtsberatung dient.

Zweitens steht dem Verfügungsbeklagten auch das Recht auf freie Meinungsäußerung zur Seite: Denn auf dieser Homepage gibt er im Rahmen seiner Werbung seine - allgemein gehaltene - Meinung im Sinne eines Werturteils zu wiederkehrenden Geschäftspraktiken beim Abschluss von Internet-System-Verträgen wieder. Soweit bei einem unbefangenen Leser der Eindruck entstehen sollte, Kunden der Verfügungsklägerin sollten gegebenenfalls (außer-)gerichtliche Schritte erwägen, ist diese aus Sicht des Verfügungsbeklagten unter Werbezwecken erkennbar erwünscht, beruht aber wiederum auf der leicht zu erkennenden subjektiven Wertung des Verfügungsbeklagten.

(b)

Danach überwiegen die Schutzinteressen der Verfügungsklägerin nicht die schutzwürdigen Belange des Verfügungsbeklagten:

Einschränkungen des für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden Rechts der freien Meinungsäußerung bedürfen grundsätzlich einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter (BGH, aaO, Rn. 52); dies gilt erst recht, wenn noch ein weiteres Grundrecht wie das der Berufsfreiheit hinzutritt.

Eine Rechtfertigung zur Einschränkung der schutzwürdigen Belange des Verfügungsbeklagten fehlt hier aber: Ein Gewerbetreibender wie die Verfügungsklägerin muss Kritik an ihrem Geschäftsgebaren grundsätzlich hinnehmen. Aus der Darstellung des Verfügungsbeklagten ergibt sich keine Diffamierung oder Herabsetzung gerade der Verfügungsklägerin. Insbesondere liegt keine unsachliche Auseinandersetzung im Sinne einer Schmähkritik noch eine grundlose Überzeichnung der Verfügungsklägerin vor. Vielmehr will der Verfügungsbeklagte dafür werben, dass jeder potentielle Mandant, der sich von der Verfügungsklägerin "betrogen" sehen könnte, seinen eigenen Fall einer einzelfallbezogenen rechtlichen Beurteilung durch den Verfügungsbeklagten zuführt.

III.

Da die Berufung der Verfügungsklägerin offensichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte, sollte sie aus Kostengründen die Rücknahme ihres Rechtsmittels erwägen, das andernfalls im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen wäre.

IV.

Der Streitwert ist infolge der Beschränkung der Berufung auf eine von drei ursprünglich in Streit stehenden Formulierungen entsprechend niedriger als der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen.