Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.05.2020, Az.: 15 UF 154/19
Beschwerde gegen einen Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt; Hinzurechnung von jährlichen Bonuszahlungen zum anrechenbaren Einkommen; Vermögenswerter Vorteil für eine private Dienstwagennutzung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.05.2020
- Aktenzeichen
- 15 UF 154/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 66303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Gifhorn - 10.09.2019 - AZ: 16 F 4/19
Rechtsgrundlagen
- § 1578 Abs. 1 BGB
- § 1a Abs. 1 BetrAVG
- § 150 Abs. 4 FamFG
Tenor:
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 10. September 2019 im Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ziffer III des Tenors) teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum vom 22. Februar bis 29. Februar 2020 in Höhe von 210 € und für die Monate März und April 2020 in Höhe von 760 € monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts für den vorgenannten Zeitraum abgewiesen.
II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 10. September 2019 im Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ziffer III des Tenors) teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Monate Mai und Juni 2020 in Höhe von 823 € monatlich sowie ab Juli 2020 in Höhe von 604 € monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts für den vorgenannten Zeitraum abgewiesen.
III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 60 % und die Antragsgegnerin zu 40 %.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung.
V. Hinsichtlich des Verfahrenswertes des Beschwerdeverfahrens bleibt es bei der Wertfestsetzung in den Senatsbeschlüssen vom 5. März 2020 und 12. März 2020.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 10. September 2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Gifhorn die am 17. Oktober 2008 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts ab Rechtskraft der Scheidung bis Juni "2019" [richtigerweise: 2020] in Höhe von 781 € monatlich, für den Zeitraum von Juli "2019" [2020] bis Dezember 2021 von 562 € monatlich, für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2022 in Höhe von 450 € monatlich und für den Zeitraum von Januar 2023 bis September 2025 in Höhe von monatlich 300 € verpflichtet. Es hat die Unterhaltszahlung bis September 2025 befristet.
Dabei hat es auf Seiten des Antragstellers dessen laufendes Einkommen aus Angestelltentätigkeit bei der V. mit durchschnittlich 4.808 € monatlich netto (vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) zugrunde gelegt, das es um einen weitere 800 € monatlich im Hinblick darauf erhöht hat, dass der Antragsteller den in dem vorgenannten Durchschnittseinkommen noch nicht enthaltenen Jahresbonus (im Jahr 2019 ein Betrag von 42.450 € brutto) in sogenannten Zeitwertpapiere seines Arbeitgebers abführe, um hierdurch vorzeitig in den Ruhestand treten zu können. Dies stelle ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten dar, da der Antragsteller so einen Teil seines Einkommens verschiebe und auf diese Weise dem Unterhalt entziehe. Zwar sei dies seit 2012 (mit Ausnahme des Jahres 2017) durchgängig bereits so gehandhabt worden; angesichts der geänderten wirtschaftlichen Situation infolge der Trennung und in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtungen sei der Antragsteller jedoch nunmehr gehalten, seine Bonuszahlungen teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen. Der im Mai 2019 erhaltene Bruttobetrag von 42.450 € entspreche einem Nettobetrag von 24.000 € jährlich und damit von rund 2.000 € monatlich. Eine Erhöhung seines Nettoeinkommens um 800 € erscheine daher gerechtfertigt.
Ferner hat das Amtsgericht dem Nettoeinkommen des Antragstellers einen weiteren Betrag von 150 € für die private Nutzung seines Dienstwagens hinzugerechnet. Von dem nach Abzug der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, zur IG Metall, zur betrieblichen Altersversorgung der Beteiligungsrente II und einer zusätzlichen Altersvorsorge bei der E. Lebensversicherung hat es von dem verbleibenden Nettoeinkommen den Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder in Höhe von 152 % des jeweiligen Mindestunterhalts derzeit der zweiten Altersstufe, wie im Parallelverfahren wie 16 F 392/19 UEUK tituliert, abgesetzt.
Auf Seiten der Antragsgegnerin hat es bis Juni 2020 deren tatsächliche Erwerbseinkünfte aus einer Dreiviertelstelle als Sekretärin bei der ... mit durchschnittlich 1.578 € netto monatlich und für den Zeitraum ab Juli 2020 solche aus der Tätigkeit dort, jedoch hochgerechnet auf eine fiktive Vollzeitstelle, in einer Höhe von 1.800 € netto monatlich, zugrunde gelegt. Des Weiteren hat es der Antragsgegnerin einen Wohnvorteil dafür zugerechnet, dass diese das im Alleineigentum des Antragstellers stehende Einfamilienhaus im ..., die frühere Ehewohnung, in G. seit der im Januar 2018 erfolgten Trennung der Beteiligten zusammen mit den gemeinsamen Kindern T. und M. B., beide geboren am 18. Januar 2010, bewohnt.
Diesen Wohnvorteil hat es mit dem zwischen Beteiligten in erster Instanz unstreitig gewesenen Betrag von 1.000 € angesetzt. Bei dem zuerkannten Ehegattenunterhalt handele es sich für den Zeitraum bis Juni 2020 um Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt, ab Juli 2020 dagegen allein noch um Aufstockungsunterhalt, da die Antragsgegnerin nicht näher dargelegt habe, weshalb ihr von da an, ab Beendigung der vierten Schulklasse der Kinder, eine Vollzeittätigkeit aus kind- oder elternbezogenen Gründen nicht möglich sei. Da dauerhafte ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin nicht ersichtlich seien, werde unbefristeter Ehegattenunterhalt nicht geschuldet. Die Antragsgegnerin habe zwar eine gut bezahlte Arbeitsstelle im Hinblick auf die Versorgung der Familie aufgegeben. Sie habe jedoch eine qualifizierte berufliche Laufbahn vorzuweisen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie imstande sei, diese Nachteile innerhalb der nächsten Jahre aufzuholen. Der Unterhaltsanspruch sei deshalb unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der der Betreuung der beiden gemeinsamen derzeit 9 Jahre alten Kinder durch die Antragsgegnerin auf insgesamt sechs Jahre zu befristen, ab Januar 2022 jedoch bereits stufenweise auf den angemessenen eigenen Lebensbedarf herabzusetzen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der er eine Verringerung des zuerkannten Unterhaltsbetrages auf den von ihm in erster Instanz anerkannten Betrag von 259 € monatlich, befristet auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung, erreichen möchte. Gegenüber der amtsgerichtlichen Berechnung hält er die Zurechnung eines vermögenswerten Vorteils für die private Nutzung seines Dienstfahrzeugs, wie in der amtsgerichtlichen Entscheidung mit 150 € monatlich geschehen, angesichts der von ihm andererseits gezahlten Kostenbeteiligungen von insgesamt 399 € monatlich für nicht gerechtfertigt. Im Übrigen weist er darauf hin, dass seine Direktversicherung bei der E. Lebensversicherung mit dem berücksichtigten Beitrag von 145 € monatlich im April 2020 ende. Der Antragsgegnerin sei entgegen der amtsgerichtlichen Berechnung bereits ab Januar 2020 ein fiktives Vollzeiterwerbseinkommen zuzurechnen. Dieses sei bei Hochrechnung der jetzigen tatsächlichen Tätigkeit im Kirchenkreisamt G. nicht lediglich mit 1.800 € netto, sondern mit 2.103,64 € (1.578 € x 38,5/28,88 Wochenstunden) anzusetzen. Entgegen der amtsgerichtlichen Berechnung sei die mietfreie Nutzung seines Einfamilienhauses durch die Antragsgegnerin nicht lediglich als Wohnvorteil ihrem Einkommen hinzuzurechnen, sondern müsse vielmehr auf den sich aus der Einkommensdifferenz ergebenden Zahlbetrag am Ende angerechnet werden. Insoweit handele es sich nämlich, da die Antragsgegnerin nicht (Mit-) Eigentümerin des Hauses sei, um Naturalunterhalt, den er ihr insoweit gewähre. Wenn gleich keine ausdrückliche Naturalunterhaltsvereinbarung der Ehegatten bestehe, liege in der stillschweigenden Entgegennahme der Nutzung durch die Antragsgegnerin eine zumindest konkludente Abrede. Lediglich hilfsweise wende er ein, dass ein Wohnvorteil der Antragsgegnerin im Sinne der amtsgerichtlichen Berechnung hier nicht lediglich mit 1.000 €, sondern vielmehr mit monatlich 1.389,50 € zugrunde zu legen sei, was bei einer Wohnfläche von 145 m² und einem Grundstück zur Größe von 900 m² einem Mietwert von 9,10 €/m² entspreche. Nach alledem verbleibe kein Zahlbetrag mehr, der oberhalb des von ihm anerkannten Betrages von 259 € monatlich liege.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung sei angesichts dieses Ergebnisses dahingehend zu ändern, dass es bei dem Grundsatz der Kostenaufhebung nach § 150 Abs. 4 FamFG verbleibe. Die in der amtsgerichtlichen Entscheidung mitgeteilten Ermessenserwägungen rechtfertigten die dortige Kostenverteilung von 60 % zu 40 % zu seinen Lasten nicht.
Die Antragsgegnerin wiederum hat sich der Beschwerde des Antragstellers im Wege der unselbstständigen Anschlussbeschwerde angeschlossen. Sie begehrt nunmehr einen Unterhaltsbetrag von Eintritt der Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Juni 2020 in Höhe von monatlich 1.082 €, für die Zeit von Juli 2020 bis Dezember 2021 in Höhe von monatlich 2.000 € und ab Januar 2022 in Höhe von monatlich 1.000 €. Sie greift die amtsgerichtliche Berechnung insoweit an, als die vom Antragsteller im Mai 2019 erhaltene Bonuszahlung von rund 42.000 € dessen Einkommen nicht lediglich, wie der amtsgerichtlichen Entscheidung geschehen, mit einem Anteil von 800 € netto monatlich, sondern zumindest in Höhe von 2.000 € netto monatlich hinzuzurechnen sei. Die Behauptung des Antragstellers, die Beteiligten hätten während des ehelichen Zusammenlebens vereinbart, dass die Bonuszahlungen des Antragstellers zum Erwerb von Zeitwertpapieren seines Arbeitgebers genutzt würden, sei falsch und von ihr bereits in erster Instanz bestritten worden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass tatsächlich auch erst seit 2012 die Verwendung für Zeitwertpapiere erfolgt sei, in den Jahren davor sei die Tantieme ausgezahlt worden. Auch im Jahr 2017 seien keine Investitionen in Zeitwertpapiere vorgenommen worden. Darüber hinaus stelle der Erwerb von Zeitwertpapieren aus dem Arbeitseinkommen zum Zweck der flexiblen Gestaltung der Lebensarbeitszeit und Ermöglichung einer Altersteilzeit nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 27. November 2003 - 3 WF 143/03) lediglich eine Form der Vermögensbildung, nicht jedoch der Altersvorsorge dar und sei daher nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten zulässig.
Der vermögenswerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens sei ihrer Auffassung nach mit monatlich 195 € hinzuzurechnen. Ihr eigenes Einkommen sei bis Juni 2020 in der vom Amtsgericht ermittelten Höhe von 1.578 € netto monatlich zugrunde zu legen. Ab Juli 2020 sei von den dort zugrunde gelegten 1.800 € netto monatlich auszugehen. Ihr Wohnvorteil dürfe angesichts des Umstandes, dass sie ohnehin nicht dauerhaft in dem dem Antragsteller gehörenden Haus wohnen bleiben könne, hier noch nicht mit der objektiven Marktmiete, sondern lediglich mit der ersparten angemessenen Miete angesetzt werden. Sie sei auch bereits auf Wohnungssuche. Solange der Antragsteller ihr jedoch nicht den ihr als Zugewinn voraussichtlich zustehenden Betrag von 100.000 € zahle, zumindest jedoch zunächst einmal einen Sockelbetrag von 50.000 €, sei sie auch nicht in der Lage, eine angemessene anderweitige Wohnung für sich und die Kinder zu finden.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat lediglich in geringem Umfang Erfolg und führt allein für den Zeitraum ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (d.h. ab dem 22. Februar 2020) bis einschließlich April 2020 zu einer geringfügigen Herabsetzung des titulierten nachehelichen Ehegattenunterhalts der Antragsgegnerin gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung. Für den Unterhaltszeitraum ab Mai 2020 ist die angefochtene Entscheidung dagegen auf die zulässige und insbesondere innerhalb der Beschwerdeerwiderungsfrist eingelegte (§§ 117 Abs. 2 FamFG, 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu einer höheren und darüber hinaus unbefristeten Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
1. Die für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin maßgebenden eheprägenden Einkünfte der Beteiligten errechnet der Senat auf Seiten des Antragstellers, wie bereits im Hinweisbeschluss vom 5. März 2020 geschehen, auf Basis der dargelegten Nettoentgelte ("Nettoentgelte (EBV)") des Zeitraums von Januar bis November 2019 (zunächst ohne den Jahresbonus und vor Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) mit durchschnittlich 5.502,65 € monatlich (60.529,17 € : 11). Nach Hinzurechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 416,32 € monatlich und nach Abzug der tatsächlichen Beiträge hierfür von 694,24 € und weiteren 138,39 € monatlich bleiben zunächst 5.086,34 € monatlich.
Hiervon ist der in den oben genannten Nettoentgelten (EBV) noch enthaltene, vom Antragsteller jedoch im Wege der Entgeltumwandlung tatsächlich laufend in Höhe von 500 € monatlich abgeführte Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung (Beteiligungsrente II) abzuziehen. Dieser ist in dieser Höhe auch unterhaltsrechtlich zu akzeptieren, weil er - auch zusammen mit dem Beitrag zur Direktversicherung bei der E. Lebensversicherung von (bis April 2020) noch 145,00 € monatlich - die Grenze der zulässigen zusätzlichen Altersvorsorge von 4 % des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sowie insgesamt 22,6 % (18,6 % + 4 %) auf den darüber hinausgehenden Teil des Bruttoeinkommens, hier entsprechend einem Betrag von insgesamt durchschnittlich 686,99 € monatlich, nicht überschreitet.
2. Auch der Senat hält, wie dem Grunde nach bereits das Amtsgericht, eine Hinzurechnung der jährlichen Bonuszahlungen der Arbeitgeberin des Antragstellers im vorliegenden Fall für durchaus geboten. Dies beruht indes nicht entscheidend darauf, dass die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten, betrachtet über den gesamten Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens, nicht ausschließlich davon geprägt waren, dass die Bonuszahlungen nicht zur Lebenshaltung verwendet, sondern vom Antragsteller in Zeitwertpapiere der V. investiert wurden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nämlich nach jetziger Beurteilung des Senats vielmehr zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Erwerb von Zeitwertpapieren der V. um eine aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers vorgenommene Vermögensbildung handelt, die der Verkürzung seiner Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeit vor dem Übergang in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dient (OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. November 2003 - 3 WF 143/03 - FamRZ 2004, 1211 = NJW 2004, 1051; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 15 UF 106/13 - FamRZ 2014, 1699), nicht jedoch um eine unterhaltsrechtlich anerkannte zusätzliche Altersvorsorge. Sie ist damit anders als diese nach der Trennung durch den Unterhaltsberechtigten unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht hinzunehmen. Dass hier ausnahmsweise etwas anders gelten sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller seine Bonuszahlungen seit 2012 (mit Ausnahme von 2017) zum Erwerb von Zeitwertpapieren verwendet hat, reicht hierfür ebenso wenig aus wie der der Verweis auf eine behauptete Vereinbarung der Beteiligten während ihres ehelichen Zusammenlebens. Deren Grundlage ist mit der Trennung und angesichts der nun bestehenden Unterhaltsverpflichtungen einerseits sowie des Umstandes andererseits, dass nicht recht erkennbar ist, inwiefern die Antragsgegnerin von einer vorzeitigen Beendigung der Erwerbstätigkeit des Antragstellers in der jetzigen Lebenssituation noch Vorteile hätte, entfallen.
Auch die von dem Antragsteller bislang meist in Zeitwertpapiere investierten Jahresboni stellen daher für die Unterhaltsbemessung relevantes Einkommen dar und sind deshalb für die Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts einzubeziehen.
Anders als die Antragsgegnerin meint, kann dies hier jedoch nicht in der Weise geschehen, dass dem oben genannten Nettogehalt ein Betrag in einer Höhe von weiteren 2.000 € netto hinzugerechnet wird. Selbst bei einer fiktiven Einbeziehung des im Mai 2019 angefallenen Jahresbonus von 42.450,00 € in das zu versteuernde Einkommen würde sich das durchschnittliche Nettogehalt des Antragstellers lediglich um rund 1.100 € monatlich erhöhen. Abzustellen ist darüber hinaus indes auf die Einkommenshöhe zum Zeitpunkt des Eintritts der Scheidungsrechtskraft (22. Februar 2020) und damit im laufenden Jahr 2020. Angesichts der inzwischen eingetretenen tiefgreifenden wirtschaftlichen Einschnitte infolge der COVID-19-Pandemie ist derzeit eher nicht davon auszugehen, dass seitens des Arbeitgebers des Antragstellers im laufenden Jahr ein Jahresbonus in derselben Höhe wie im Vorjahr gezahlt werden wird. Gleiches dürfte aus jetziger Sicht für das Folgejahr gelten Die Zurechnung eines Anteils von lediglich 800 € netto monatlich erscheint dem Senat daher im Ergebnis als angemessen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 287 ZPO).
3. Dagegen ist ein vermögenswerter Vorteil für die private Dienstwagennutzung des Antragstellers abweichend von der amtsgerichtlichen Berechnung im vorliegenden Fall nicht hinzuzurechnen. In Anbetracht der hier dargelegten und aus den Verdienstabrechnungen zu entnehmenden Kostenbeteiligungen, die der Antragsteller im Gegenzug für die Nutzung des Fahrzeugs in einer Höhe von 219 € monatlich (Kostenbeitrag Tplus) sowie weiteren 180 € monatlich (Kilometerentschädigung) tatsächlich abzuführen hat, ist der Vorteil als weitgehend aufgewogen anzusehen sein.
4. Damit ist auf Seiten des Antragstellers nach Abzug ferner des Gewerkschaftsbeitrags von 83,73 € monatlich und des Beitrags für die Direktversicherung von 145 €, soweit es den Zeitraum bis einschließlich April 2020 betrifft, von einem bereinigten Nettoeinkommen vor Abzug des Kindesunterhalts von durchschnittlich 5.157,61 € monatlich auszugehen. Nach Abzug des Kindesunterhalts für die beiden Kinder in der titulierten Höhe von 152 % des jeweils Mindestunterhalts, derzeit 543 € monatlich je Kind, bleibt insoweit ein Nettoeinkommen von 4.071,61 € sowie nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel (581,66 €) für die Bedarfsbemessung des Ehegattenunterhalts noch ein bonusbereinigtes Einkommen von 3.489,95 €.
5. Ab Mai 2020 erhöht sich dessen Einkommen wegen des Wegfalls des Beitrags zur Direktversicherung auf 5.302,61 € vor Kindesunterhalt sowie 4.216,61 € monatlich nach Kindesunterhalt und 3.614,24 € nach Abzug des Erwerbstätigenbonus.
6. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist, wie in der amtsgerichtlichen Entscheidung zutreffend geschehen, für den Zeitraum bis Juli 2020 von dem dort ermittelten durchschnittlichen Nettogehalt von 1.578 € sowie nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (78,90 €), des Versicherungsbeitrags für die Lebensversicherung bei der G. (68 €) und derzeit noch der Kosten für die Hortbetreuung der Kinder (ohne Essensgeld) von monatlich 300 € mithin von einem bereinigten Erwerbseinkommen von 1.131,10 € monatlich auszugehen.
7. Anders als in der amtsgerichtlichen Berechnung, in der dem Einkommen der Antragsgegnerin an dieser Stelle ein Wohnvorteil zugerechnet wurde, kommt aus Sicht des Senats eine solche Erhöhung des Einkommens der Antragsgegnerin vorliegend aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei einem Wohnvorteil als unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendem Einkommensbestandteil handelt es sich um eine vermögenswerte Nutzung eigenen Grundeigentums im Sinne von § 100 BGB in Gestalt der daraus gezogenen Gebrauchsvorteile (BGH, FamRZ 2010, 1633; 2013, 1554; 2014, 923; 2017, 519; Wendl/Dose-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 1 Rn. 473).
Die Berücksichtigung der entschädigungsfreien Nutzung der früheren Ehewohnung der Beteiligten durch die Antragsgegnerin mit den Kindern würde also voraussetzen, dass die Antragsgegnerin zumindest Miteigentümerin dieser Immobilie wäre. Daran fehlt es hier jedoch unstreitig.
Andererseits kann die Nutzung des Hauses durch die Antragsgegnerin mit den Kindern nicht erst unter dem Gesichtspunkt eines insoweit gewährten Naturalunterhalts in der Weise erfolgen, dass auf einen anhand der Differenz der beiderseitigen Erwerbseinkommen errechneten Bedarf der Antragsgegnerin die Wohnungsnutzung angerechnet wird. Eine derartige Kombination von Differenz- und Anrechnungsmethode wäre allein in dem - hier nicht gegebenen - Fall zulässig, dass es sich bei der Wohnungsnutzung um nicht-prägende Einkünfte handelte. So verhält es sich hier jedoch gerade nicht: Die Nutzung des Hauses des Antragstellers erfolgte bereits während des ehelichen Zusammenlebens, es handelt sich hier um die frühere Ehewohnung.
In einer solchen Fallgestaltung führt jedoch allein die Additionsmethode zu fallangemessenen Ergebnissen (Wendl/Dose-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 1 Rnrn. 495, 547). Hat die mietfreie Nutzung dieser Wohnung bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, führt weder der Auszug eines der beiden Ehegatten zu einem Fortfall des prägenden Charakters dieses vermögenswerten Vorteils, noch kommt es im Rahmen der Bedarfsermittlung darauf an, welcher der beiden Ehegatten nach der Trennung in der Ehewohnung verbleibt und welcher auszieht (Gerhardt, a.a.O., Rn. 547 i.V.m. Rn. 497).
Dies hat zur Folge, dass, wie im Rahmen der Additionsmethode allgemein üblich, der Wohnvorteil sowohl bereits bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs als auch bei der anschließenden Feststellung der Unterhaltshöhe mit dem jeweils gleichen Betrag anzusetzen ist (Gerhardt, a.a.O., Rn. 496 f.). Während der letztgenannte Ansatz in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 5. März 2020 in Gestalt der Anrechnung des Wohnvorteils der Antragsgegnerin von 1.000 € auf den als Hälfte der Differenz der beiderseitigen Erwerbseinkünfte errechneten Bedarf (1.260 € bis April 2020, 1.322 € für Mai und Juni 2020 und 1.103 € ab Juli 2020) bereits enthalten war, war die Einbeziehung dieses Wohnvorteils in die Ermittlung des Bedarfs dort noch nicht erfolgt.
8. Nach der Additionsmethode ist dagegen richtigerweise wie folgt zu rechnen:
Mangels Hinzurechnung eines Wohnvorteils zu dem Einkommen der Antragsgegnerin ist von deren oben für den Zeitraum bis Juni 2020 errechneten Erwerbseinkommen von 1.131,10 € netto monatlich lediglich noch der Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel (162,00 €) abzuziehen, sodass in diesem Zeitraum ein bonusbereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin von 969,10 € monatlich verbleibt.
Ihr Bedarf errechnet sich sodann aus der Hälfte der Summe der der beiderseitigen bonusbereinigten Erwerbseinkommen zuzüglich des genannten Wohnvorteils.
Letzterer ist hier, da es um den nachehelichen Ehegattenunterhalt und damit um die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung geht, mit der objektiven Marktmiete zu bemessen, wobei der Senat diese angesichts der Lage des Hauses, der Größe (145 m² Wohnfläche) und des Alters (errichtet im Jahr 1987) mit 1.000 € schätzt (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 287 ZPO). Hinreichende Gründe dafür, ausnahmsweise auch jetzt noch weiterhin lediglich die ersparte angemessene Miete zugrunde zu legen oder gar den eheprägenden Wohnvorteil als "totes Kapital" gänzlich außer Betracht zu lassen, sind von den Beteiligten weder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst erkennbar.
Damit ist für den Zeitraum ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (22. Februar 2020) bis einschließlich April 2020 von einem Bedarf der Antragsgegnerin von zunächst 2.729,53 € auszugehen (5.459,05 € [3.489,95 € + 969,10 € + 1.000 €] x ½). Hiervon sind das bonusbereinigte Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin und der von ihr tatsächlich genutzte Wohnvorteil wiederum abzuziehen (2.729,53 € - 969,10 € - 1.000 €), so dass sich ein ungedeckter Unterhaltsbedarf und damit ein Anspruch von 760 € monatlich bis einschließlich April 2020 ergibt. Auf diesen Betrag war die amtsgerichtliche Entscheidung für diesen Zeitraum geringfügig zu Gunsten des Antragstellers zu ändern.
9. Für die Monate Mai und Juni 2020 ergibt sich wegen des aufgrund des Wegfalls des Beitrags zur E. Lebensversicherung etwa höheren Einkommens des Antragstellers ein Unterhaltsbetrag von 823 € monatlich ([3.614,24 € + 969,10 € + 1.000 € =] 5.583,34 €; 5.583,34 € x ½ = 2.791,67 €; 2.791,67 € - 969,10 € - 1.000 € = 823 €). Insoweit ist die amtsgerichtliche Entscheidung auf die Anschlussbeschwerde hin zu Gunsten der Antragsgegnerin zu ändern.
10. Für den Zeitraum ab Juli 2020 legt der Senat auf Seiten der Antragsgegnerin ein tatsächlich erzielbares Nettoeinkommen, wie von ihr in der Beschwerdeerwiderung und Anschlussbeschwerde zugestanden, von 1.800 € monatlich zugrunde.
Nach Abzug der Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen (90 € monatlich) und des Versicherungsbeitrags für die G. Lebensversicherung (68 € monatlich) sowie nach Wegfall der Hortkosten ab Juli 2020 bleibt demnach ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.642,00 € und nach Abzug des Erwerbstätigenbonus (235,00 €) für die Bedarfsbemessung noch ein bonusbereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin von 1.407,00 €.
Die Hälfte der Summe der beiderseitigen Erwerbseinkommen zuzüglich des Wohnvorteils beläuft sich von da an mithin auf 3.010,62 € ([3.614,24 € + 1.407,00 € + 1.000 €] x ½), der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin daher auf 604,00 € monatlich (3.010,62 € - 1.407,00 € - 1.000 €).
11. Erfolg hat die Anschlussbeschwerde auch insoweit, als die Antragsgegnerin mit ihr die in der amtsgerichtlichen Entscheidung bereits jetzt geschehene Befristung ihres Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab Oktober 2025 angreift. Denn weil es sich bei diesem gegenwärtig (auch) noch um Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB handelt, ist eine Befristung nach § 1578 b BGB zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Befristung nicht jetzt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (in der amtsgerichtlichen Entscheidung: Ende 2025) wirksam werden sollte. Solange nämlich - wie hier derzeit noch der Fall - § 1570 BGB die maßgebliche Anspruchsgrundlage eines nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs darstellt, kann eine Befristung nämlich regelmäßig bereits wegen der dieser Anspruchsgrundlage ohnehin immanenten zeitlichen Begrenzung einerseits wie auch aufgrund der nicht hinreichend verlässlichen Prognose des künftigen Umfangs der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils noch nicht ausgesprochen werden (BGH FamRZ 2009, 770 [Rn. 43]; 2014, 823 [Rn. 13]; Wendl/Dose-Wönne, a.a.O., § 4 Rn. 1027).
Dabei dürfte hier auch für den Zeitraum ab Juli 2020 trotz des insoweit von der Antragsgegnerin zugestandenen voraussichtlichen Vollzeiteinkommens von 1.800 € netto monatlich weiterhin noch davon auszugehen sein, dass auch insoweit § 1570 BGB noch neben § 1573 Abs. 2 BGB Anspruchsgrundlage sein dürfte. Denn die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich substantiiert dargelegt, ihre jetzige Arbeitsstelle im Kirchenkreisamt G. gerade auch im Hinblick auf die kurzen Fahrzeiten und die dortigen Arbeitszeiten, die ihr eine Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder ermöglichten, gewählt zu haben. Damit lägen bezüglich der Höhe eines Einkommens aus dieser Stelle auch kindbezogene Gründe für die Weitergewährung des Ehegattenunterhalts bis auf weiteres noch vor.
Dies dürfte umso mehr gelten, als sich die Betreuungssituation nach dem Schulunterricht nach dem Wechsel der Kinder auf die weiterführende Schule mit Beginn des kommenden Schuljahres nicht dahingehend verändern dürfte, dass diese länger als bisher fremdbetreut werden können. Wie sich aus dem vom Antragsteller in erster Instanz vorgelegten Rahmenkonzept Ganztagsschule der Stadt G. (Bl. 44 ff. d.A.) ergibt, wird die von der Stadt G. organisierte Betreuung nach Unterrichtsende zwar auch nach dem Wechsel der Kinder auf eine weiterführende Schule dort immerhin dienstags bis donnerstags bis 16.00 Uhr angeboten, nicht jedoch die sich daran bisher noch anschließende Möglichkeit einer Betreuung im sogenannten SchuKiClub (vgl. S. 4 des Rahmenkonzepts, Bl. 49 d.A.). Eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf eine Vollzeitstelle mit höherer Vergütung, gegebenenfalls in einer größeren räumlichen Entfernung vom Wohnort der Antragsgegnerin, erscheint dem Senat daher gegenwärtig nicht hinreichend sicher zu erlangen. Für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs zum jetzigen Zeitpunkt dürfte daher die hinreichend verlässliche Prognosegrundlage noch fehlen. Stattdessen würde der Befristungseinwand § 1578 b Abs. 2 BGB zu einem späteren Zeitpunkt in einem Abänderungsverfahren vorgebracht werden können und wäre dann dort zu prüfen. Da eine Befristung aus den genannten Gründen derzeit noch nicht möglich ist, brauchte der Senat auch nicht bereits dem Grunde nach zu prüfen, ob ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin vorliegen. Auch dies bleibt einem etwaigen späteren Abänderungsverfahren vorbehalten.
III.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 150 Abs. 4 FamFG und berücksichtigt in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 243 S. 1 und 2 Nr. 1 FamFG das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in Folgesache Ehegattenunterhalt.
Die Entscheidung zur Kostenentscheidung erster Instanz fußt auf § 150 Abs. 1 und 4 FamFG. Dabei begegnet die Entscheidung des Amtsgerichts, die Kosten der gesamten Scheidungsverbundsache im Hinblick auf das Ergebnis der Folgesache Ehegattenunterhalt im Rahmen seines durch § 150 Abs. 4 FamFG eingeräumten Ermessens wertend dahin zu verteilen, dass der Antragsteller 60 % und die Antragsgegnerin 40 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, keinen durchgreifenden Bedenken. Denn aus Sicht des jetzigen Ergebnisses zum Ehegattenunterhalt hätte die Antragsgegnerin, gemessen an ihrem erstinstanzlichen Antrag, weitgehend Erfolg gehabt. Weil die Folgesache Ehegattenunterhalt wertmäßig im Verhältnis zum Gesamtverfahrenswert der Ehesache, des Versorgungsausgleichs und des Unterhalts etwa ein Fünftel ausmachte, erscheint die in der angefochtenen Entscheidung festgelegte Kostenquote nicht als unangemessen.
Die ausdrücklich auch hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers war daher auch insoweit zurückzuweisen und die amtsgerichtliche Kostenentscheidung aufrechtzuerhalten.
IV.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.