Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 21.12.2011, Az.: 1 W 47/11
Grundsätze zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bei rechtskräftiger Rechtswegentscheidung nach § 17a Abs. 2 GVG; Anforderungen an die funktionelle Zuständigkeit der Familiengerichte
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 21.12.2011
- Aktenzeichen
- 1 W 47/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 36339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2011:1221.1W47.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 17a Abs. 2 GVG
- § 17a Abs. 6 GVG
- § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
- § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
- § 36 Abs. 3 ZPO
- § 281 ZPO
Fundstellen
- FamRZ 2012, 1816-1818
- MDR 2012, 489
- NJW-RR 2012, 586-588
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit ist eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. Nr. 6 ZPO auch im Fall einer nicht angefochtenen Rechtswegentscheidung nach § 17a Abs. 2 GVG erforderlich (Anschluss an: OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1238, 1239).
2. Ein besonderer zeitlicher Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe ist für eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1, Halbsatz 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (Anschluss an: OLG Hamm FamRZ 2011, 392, 393, Rn. 10 zit. n. juris; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 867, 868, Rn. 10 zit. n. juris; OLG Frankfurt NJW 2010, 3173, 3174f., Rn. 24 zit. n. juris; LG Osnabrück FamRZ 2011, 1090, Rn. 3f. zit. n. juris; entgegen: AG Holzminden, Beschl. v. 13.5.2010 - 12 F 104/10 RI).
3. Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht i. S. v. § 36 Abs. 2 ZPO an Stelle des Bundesgerichtshofs entscheidet, nicht jedoch im Falle seiner originären Bestimmungszuständigkeit als das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht gem. § 36 Abs. 1 ZPO (Anschluss an: OLG Karlsruhe MDR 2011, 1499, 1500 [OLG Karlsruhe 09.05.2011 - 9 AR 13/11]; OLG Naumburg NJW 2008, 1238).
Tenor:
Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Helmstedt bestimmt.
Gründe
I. Es besteht zwischen dem Landgericht Braunschweig und dem Amtsgericht - Familiengericht - Helmstedt ein negativer Kompetenzkonflikt.
Der Kläger begehrt mit seiner beim Landgericht Braunschweig am 11.8.2011 erhobenen Klage von der Beklagten, seiner von ihm am 5.10.2006 rechtskräftig geschiedenen Ehefrau (AG Helmstedt, Urt. v. 5.10.2006 - 5 F 89/06 S), die Zustimmung zur Übertragung ihrer ideellen Miteigentumshälfte eines Hausgrundstücks auf ihn Zug um Zug gegen Zahlung eines Geldbetrages von 7.000,00 € und Freistellung von gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten gegenüber der N-Bank (Bl. 2 d.A.). Bei dem Hausgrundstück handelt es sich um das im Miteigentum der Parteien stehende vormalige gemeinsame Ehewohnheim.
Bereits in der Klageschrift hat der Kläger vorsorglich einen Antrag auf Verweisung an das Familiengericht Helmstedt gestellt (Bl. 5 d.A.). Mit Verfügung vom 30.8.3011 (Bl. 31 d.A.) wies das Landgericht beide Parteien unter Gewährung einer Stellungnahmefrist darauf hin, dass es den Streit als Familiensache i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ansehe. Dem hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.9.2011 (Bl. 33 d.A.) ausdrücklich angeschlossen. Der Kläger hat keine weitere Stellung genommen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.9.2011 (Bl. 35 d.A.) sich für funktional unzuständig erklärt und den Rechtstreit gem. § 17a Abs. 2 und 6 GVG an das Amtsgericht - Familiengericht - Helmstedt verwiesen. Auf die Gründe des Verweisungsbeschlusses (Bl. 35 d.A.) wird Bezug genommen. Der Verweisungsbeschluss ist dem Kläger am 27.9.2011 und der Beklagten am 4.10.2011 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 18.10.2011 hat das Landgericht dem Familiengericht die Akten zur Übernahme übersandt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Helmstedt hat sich sogleich mit Beschluss vom 26.10.2011 (Bl. 43ff. d.A.) ebenfalls für funktional unzuständig erklärt, die Übernahme abgelehnt und die Sache an das Landgericht zurückgegeben. Auf die Gründe des Nichtübernahmebeschlusses vom 26.10.2011 (Bl. 44-45 d.A.) wird verwiesen.
Das Landgericht hat sodann mit Verfügung vom 7.11.2011 (Bl. 48 d.A.) den Senat um Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ersucht.
II. 1. Die Entscheidung ergeht nach § 37 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Das Oberlandesgericht ist für die Bestimmung zuständig. Es ist für das Amtsgericht Helmstedt und das Landgericht Braunschweig das zunächst höhere gemeinsame Gericht, § 36 Abs. 1 ZPO.
2. Die Vorlage zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes ist auch statthaft, obwohl an dem negativen Kompetenzkonflikt neben einem Zivilgericht auch ein Familiengericht beteiligt ist.
Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat in Fällen eines Zuständigkeitsstreits zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ausgeführt, eine entsprechende Anwendung des § 36 ZPO sei zu bejahen, denn diese Vorschrift diene dazu, jedem Rechtssuchenden das für die Entscheidung seines Rechtsanliegens zuständige Gericht zuzuweisen und dadurch jeden langwierigen Zuständigkeitsstreit der Gerichte untereinander zu vermeiden (BGH Beschluss vom 26.07.2005 - X ARZ 210/05). Das trifft auch auf den Streitfall zu.
Zwar wird die Auffassung vertreten, dass dann, wenn - wie hier - die Parteien von dem Rechtsmittel nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG keinen Gebrauch machen, aus der maßgeblichen Perspektive der Parteien kein weitergehendes Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 36 Abs.1 Ziffer 6 ZPO bestehe (OLG Hamm Beschluss vom 18.05.2010 - II - 2 Sdb (FamS) Zust 14/10 zit.n.iuris = NJW 2010, 2740 [OLG Hamm 02.03.2010 - 21 U 139/09]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rn. 31).
Diese Auffassung ist jedoch - jedenfalls in ihrer Allgemeinheit - abzulehnen. Zwar regeln die §§ 17a ff GVG das Verfahren der Rechtswegverweisung grundsätzlich abschließend (BGH aaO.). Das bedeutet aber nur, dass die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 ZPO verweisen lassen müssen, solange eine Entscheidung nach § 17 a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Sind demgegenüber wie im Streitfall die Beschlüsse rechtskräftig geworden, kann auch die in § 17 a GVG eröffnete Anfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen nicht verhindern, dass es zwischen verweisendem und aufnehmendem Gericht zu Streitigkeiten kommt, die besorgen lassen, dass der Rechtsstreit nicht mehr prozessordnungsgemäß betrieben werden wird, weil keines der beteiligten Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1238, 1239, Rn. 5). Der vorliegende Rechtsstreit ist einer von den vom Bundesgerichtshof als selten erachteten Fällen, in denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. Nr. 6 ZPO erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1238, 1239, Rn. 5; BGH Beschlüsse vom 09.04.2002 - X ARZ 24/02 und vom 26.07.2005 - X ARZ 210/05; alle zit. n. juris).
Auf den Meinungsstreit kommt es letztlich nicht an. Auch die Vertreter der erstgenannten Auffassung kämen im vorliegenden Fall wegen der Nichtanfechtung des Verweisungsbeschlusses ebenfalls zu der Zuständigkeit des Familiengerichts Helmstedt.
Unabhängig davon scheidet auch deshalb eine Divergenzvorlage gem. § 36 Abs. 3 ZPO zum Bundesgerichtshof aus, weil der Senat das im Sinne vom § 36 Abs. 1 ZPO im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist. Eine Divergenzvorlage kommt nur bei einer Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 2 ZPO in Betracht, d. h. wenn das Oberlandesgericht an Stelle des Bundesgerichtshof entscheidet, nicht jedoch bei einer - wie hier - originären Bestimmungszuständigkeit nach § 36 Abs. 1 ZPO (OLG Karlsruhe MDR 2011, 1499, 1500 [OLG Karlsruhe 09.05.2011 - 9 AR 13/11]; OLG Naumburg NJW 2008, 1238 [OLG Naumburg 22.01.2008 - 1 AR 19/07 (Zust)]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rn. 4a).
3. Die weiteren Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Sowohl das Landgericht Braunschweig als auch das Amtsgericht Helmstedt - Familiengericht - haben sich jeweils für unzuständig erklärt. Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu treffende Entscheidung erstreckt sich sowohl auf die sachliche wie funktionelle Zuständigkeit (BGH NJW 1983, 1913 [BGH 10.11.1982 - IVb ARZ 44/82]; OLG Dresden NJW 2006, 2128; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 36 ZPO Rn. 27 mwNw).
4. Sachlich und funktionell zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - in Helmstedt.
a) Dies folgt bereits daraus, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts vom 22.9.2011 gem. § 17a Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 GVG bindend ist.
Er ist unter vorheriger - beiderseitiger - Gewährung rechtlichen Gehörs und mit nachvollziehbarer und erschöpfender Begründung gefasst worden. Die vom Amtsgericht Helmstedt angenommene objektive Willkürlichkeit des Verweisungsbeschlusses begründet dieses lediglich mit seiner abweichenden Rechtsauffassung. Das reicht nicht aus. Die gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses wird noch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er ggf. auf einem Rechtsirrtum des Gerichts beruht oder sonst fehlerhaft ist. Aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 und 101 Abs. 2 GG) kann ein Verweisungsbeschluss erst dann nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht, weil ihm jede rechtliche Grundlage fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH zu § 281 ZPO, u. a. NJW 1993, 1273). Für die Annahme von Willkür braucht sich das verweisende Gericht nicht bewusst über Tatsachen oder Rechtsnormen hinweggesetzt zu haben. Weicht es aber von der Gesetzeslage bzw. der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, dann muss es dies wenigstens gesehen und die eigene Auffassung begründet haben (vgl. KG MDR 1999, 438f. [KG Berlin 13.08.1998 - 28 AR 63/98][KG Berlin 13.08.1998 - 28 AR 63/98]; BayObLGZ 1986, 285; Fischer NJW 1993, 2417, 2420; vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1431, 1432, Gründe Ziffer 3; Senat, Beschl. v. 20.02.2006 - 1 W 98/05 = OLGR Braunschweig 2006, 652, 653, li. Sp. unten; Beschl. v. 27.9.2007 - 1 W 54/07; 24.8.2009 - 1 W 46/09, jew. n. v.). Es ist nicht objektiv willkürlich, dass sich das Landgericht mit der Rechtsauffassung des Familiengerichts Helmstedt nicht auseinandergesetzt hat. Die Rechtsauffassung des Familiengerichts Helmstedt zur Reichweite des § 266 Abs. 1, Hs. 1 Nr. 3 FamFG entspricht nicht der Gesetzeslage und auch nicht einer ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. nachfolgend zu lit b).
b) Die Sache ist - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - eine sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1, Hs. 1 Nr. 3 FamFG.
Diese Bestimmung betrifft Ansprüche zwischen miteinander oder - wie hier - ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe (Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 266 Rn. 13). Es handelt sich um die in der Praxis bedeutsamste Ausweitung der familiengerichtlichen Zuständigkeit, da mit der Vorschrift insbesondere die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sog. Nebengüterrecht) dem Familiengericht zugewiesen wird (Keidel/Giers aaO.).
Genau darum geht es vorliegend: Es geht um die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums am vormals als Eheleute gemeinsam bewohnten Familienwohnheim einschließlich der Regelung der gemeinsamen Finanzierungsbelastungen. Der nötige inhaltliche Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe ist damit zweifelsfrei gegeben. Die streitgegenständliche Auseinandersetzung hat ihre Ursache in der Trennung und Scheidung der Parteien. Dasjenige Gemeinsame, was auseinanderzusetzen ist, hat seine Grundlage in der vormaligen Ehe.
Dass sich die Parteien in dem Zeitraum seit der Scheidung über die Modalitäten des Hausauseinandersetzung (bislang) nicht einigen konnten, ist ein rein zeitliches Moment, dass den inhaltlichen Zusammenhang indes nicht beseitigt.
Ein besonderer zeitlicher Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe ist nach § 266 Abs. 1, Halbsatz 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (OLG Hamm FamRZ 2011, 392, 393, Rn. 10 zit. n. juris; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 867, 868, Rn. 10 zit. n. juris; OLG Frankfurt NJW 2010, 3173, 3174f., Rn. 24 zit. n. juris; LG Osnabrück FamRZ 2011, 1090, Rn. 3f. zit. n. juris; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 266 Rn. 14; Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 266 FamFG Rn. 17). Der gegenteiligen Auffassung (AG Holzminden, Beschl. v. 13.5.2010 - 12 F 104/10 RI, Rn. 14 [unter Angabe einiger Literaturmeinungen], zit. n. juris) ist nicht zu folgen. Zwar heißt es in den Gesetzesmaterialien, der Begriff des Zusammenhangs habe sowohl eine inhaltliche als auch eine zeitliche Komponente (BT-Drucks. 16/6308, S. 262); die zeitliche Komponente hat jedoch im Gegensatz zur inhaltlichen im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (OLG Stuttgart aaO.). Der Gesetzgeber hätte aber ohne weiteres dafür sorgen können, wenn er das gewollt hätte. Das Kriterium eines "zeitlichen Zusammenhangs" ist nicht hinreichend bestimmbar, weshalb auch deshalb eine dahingehende Gesetzesauslegung sich verbietet; eine vom Zeitmoment (welchem?) abhängende Zuständigkeit des Familiengerichts würde zu praktischen Unsicherheiten führen (OLG Stuttgart aaO.; OLG Hamm aaO.; vgl. AG Holzminden, aaO., Rn. 19 zit. n. juris, welches dies ebenfalls so sieht, indes darauf nicht eingeht) und hätte Auseinandersetzungen zur Folge, die mit der gesetzlichen Regelung gerade vermeiden werden sollten (OLG Stuttgart aaO.; OLG Hamm aaO.).
Schließlich ist für die Frage der Zuständigkeit auch unerheblich, ob es eine Norm gibt oder nicht, aus der folgt, dass gemeinsames - ideelles - Grundstückseigentum nach (rechtskräftiger) Ehescheidung nur einem der geschiedenen Eheleute allein gehören kann. Diese Frage ist eine Frage der Schlüssigkeit bzw. Begründetheit der Klage und nicht eine der Zuständigkeit. Im Übrigen ist der Kläger im Ergebnis der Auffassung, er habe einen entsprechenden Anspruch aufgrund des außergerichtlichen Schriftwechsels vom 2.2.2011/21.6.2011 (Bl. 27f. d.A./29f. d.A.), durch den eine Art "Kernvergleich" unter Ausklammerung des Einmalzahlungsbetrages (auf dessen Höhe sich die Parteien bislang auch trotz entsprechender Bemühungen des Senats nicht einigen konnten) zu Stande gekommen sei. Ob das rechtlich zutrifft (was aus der nicht maßgeblichen Sicht des nur die Zuständigkeit bestimmenden Zivilsenats zweifelhaft ist), hat das zuständige Gericht - hier das Familiengericht des Amtsgerichts Helmstedt - zu beurteilen.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Verfahren nach § 36 ZPO vor dem Oberlandesgericht Gerichtskosten nicht entstehen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rn. 33) und die anwaltlichen Kosten zum Rechtszug der Hauptsache gehören (OLG Dresden RPfleger 2006, 44; OLG München MDR 2007, 1153, 1154 [OLG München 13.06.2007 - 31 AR 079/07]; Zöller/Vollkommer, aaO.).