Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 08.12.2011, Az.: 8 U 172/10

Zahlungsanspruch eines Eigentümers von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken auf höhere Erbbauzinsen; Bewilligung der Eintragung des weiteren Erbbauzinses als Reallast im Grundbuch

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
08.12.2011
Aktenzeichen
8 U 172/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 42160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2011:1208.8U172.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 07.10.2010 - AZ: 8 O 200/09

Fundstellen

  • Info M 2012, 134
  • Info M 2012, 135

In dem Rechtsstreit
1. Frau C. H., N.,
2. Herrn W. H., N.,
3. Frau A. P., N.,
4. Herrn H. P., N.,
5. Frau H. T., N.,
6. Herrn V. T., N.,
7. Herrn H. S., N.,
8. Frau G. S., N.,
9. Frau I. R., N.,
10. Frau H. L., N.,
11. Herrn Dr. A. L., N.,
12. Frau M. K., N.,
13. Frau M. K., N.,
14. Herrn G. K., N.,
15. Frau H.-M. K., N.,
16. Herrn K. K., N.,
17. Frau M. H., N.,
18. Herrn E. H., N.,
19. Herrn Dr. H.-P. G., N.,
20. Frau E. B., N.,
21. Herrn H. B., N.,
22. Frau H. B., N.,
23. Herrn D. B., N.,
25. Herrn A. B., N., zugleich als
Rechtsnachfolger der verstorbenen Beklagten zu 24, Frau D. B.,
26. Gemeinnütziger Bauverein N. eG, vertreten durch den Vorstand, N.,
Beklagten, Widerkläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. K. & H., N.,
Geschäftszeichen:
g e g e n
Allgemeiner H. Klosterfonds, vertreten durch die Klosterkammer H., H.,
Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. M. und Kollegen, O.,
Geschäftszeichen:
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. X , die Richterin am Oberlandesgericht Y und den Richter am Oberlandesgericht Z im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss am 17. November 2011
f ü r R e c h t e r k a n n t :

Tenor:

  1. A.

    Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts G. vom 7. Oktober 2010 - 8 O 200/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. I.
      1. 1.

        Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 200,69 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

      2. 2.

        Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 200,69 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Die Beklagten zu 1. und 2. haben als Gesamtschuldner den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M.-M.-E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

    2. II.
      1. 1.

        Die Beklagten zu 3. und 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 239,95 € für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

      2. 2.

        Die Beklagten zu 3. und 4. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 239,95 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Die Beklagten zu 3. und 4. haben als Gesamtschuldner den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

    3. III.
      1. 1.

        Die Beklagten zu 5. und 6. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.02. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 203,97 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.07.2056 zu zahlen.

      2. 2.

        Die Beklagten zu 5. und 6. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.07.2056 in Höhe von jährlich 203,97 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Die Beklagten zu 5. und 6. haben als Gesamtschuldner den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

    4. IV.
      1. 1.

        Die Beklagten zu 7. und 8.werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.05. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 129,11 € für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.10.2047 zu zahlen.

      2. 2.

        Die Beklagten zu 7. und 8. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.10.2047 in Höhe von jährlich 129,11 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Die Beklagten zu 7. und 8. haben als Gesamtschuldner den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 83,54 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

    5. V.
      1. 1.

        Die Beklagte zu 9. wird verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 223,28 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

      2. 2.

        Die Beklagte zu 9. wird verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 223,28 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Die Beklagte zu 9. hat den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

    6. VI.
      1. 1.

        Die Beklagten zu 10. und 11. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 222,04 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

      2. 2.

        Die Beklagten zu 10. und 11. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 222,04 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Die Beklagten zu 10. und 11. haben als Gesamtschuldner den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

    7. VII.
      1. 1.

        Die Beklagte zu 12. wird verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 214,79 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

      2. 2.

        Die Beklagte zu 12. wird verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 214,79 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Die Beklagte zu 12. hat den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

    8. VIII.
      1. 1.

        Die Beklagten zu 13. und 14. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 282,28 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

      2. 2.

        Die Beklagten zu 13. und 14. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 282,28 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Die Beklagten zu 13. und 14. haben als Gesamtschuldner den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 155,30 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

    9. IX.
      1. 1.

        Die Beklagten zu 15. und 16. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.02. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 218,35 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.07.2056 zu zahlen.

      2. 2.

        Die Beklagten zu. und 16. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.07.2056 in Höhe von jährlich 218,35 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Die Beklagten zu 15. und 16. haben als Gesamtschuldner den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

    10. X.
      1. 1.

        Die Beklagten zu 17. und 18. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 261,47 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

      2. 2.

        Die Beklagten zu 17. und 18. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 261,47 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Die Beklagten zu 17. und 18. haben als Gesamtschuldner den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 155,30 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

    11. XI.
      1. 1.

        Der Beklagte zu 19. wird verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.07. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 273,10 € für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2046 zu zahlen.

      2. 2.

        Der Beklagte zu 19. wird verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2046 in Höhe von jährlich 273,10 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Der Beklagte zu 19. hat den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 155,30 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

    12. XII.
      1. 1.

        Die Beklagten zu 20. und 21. werden verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 225,06 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

      2. 2.

        Die Beklagten zu 20. und 21. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 225,06 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Die Beklagten zu 20. und 21. haben als Gesamtschuldner den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

    13. XIII.
      1. 1.

        Die Beklagten zu 22. und 23. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 214,24 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

      2. 2.

        Die Beklagten zu 22. und 23. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 214,24 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Die Beklagten zu 22. und 23. haben als Gesamtschuldner den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

    14. XIV.
      1. 1.

        Der Beklagte zu 25. wird verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.02. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 246,96 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.07.2056 zu zahlen.

      2. 2.

        Der Beklagte zu 25. wird verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 246,96 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

      3. 3.

        Der Beklagte zu 25. hat den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

  2. B.

    Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

  3. C.

    Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

  4. D.

    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 4 %, die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner 5 %, die Beklagten zu 5. und 6. als Gesamtschuldner 4 %, die Beklagten zu 7. und 8. als Gesamtschuldner 2 %, die Beklagte zu 9. 4 %, die Beklagten zu 10. und 11. als Gesamtschuldner 4 %, die Beklagte zu 12. 4 %, die Beklagten zu 13. und 14. als Gesamtschuldner 5 %, die Beklagten zu 15. und 16. als Gesamtschuldner 4 %, die Beklagten zu 17. und 18. als Gesamtschuldner 5 %, der Beklagte zu 19. 5 %, die Beklagten zu 20. und 21. als Gesamtschuldner 4 %, die Beklagten zu 22. und 23. als Gesamtschuldner 4 %, der Beklagte zu 25. 5 % und die Beklagte zu 26. 41 %.

  5. E.

    Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 5 %, die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner 5 %, die Beklagten zu 5. und 6. als Gesamtschuldner 5%, die Beklagten zu 7. und 8. als Gesamtschuldner 3 %, die Beklagte zu 9. 5 %, die Beklagten zu 10. und 11. als Gesamtschuldner 5 %, die Beklagte zu 12. 5 %, die Beklagten zu 13. und 14. als Gesamtschuldner 6 %, die Beklagten zu 15. und 16. als Gesamtschuldner 5 %, die Beklagten zu 17. und 18. als Gesamtschuldner 6 %, der Beklagte zu 19. 6 %, die Beklagten zu 20. und 21. als Gesamtschuldner 5 %, die Beklagten zu 22. und 23. als Gesamtschuldner 5 %, der Beklagte zu 25. 6 % und die Beklagte zu 26. 28 %.

  6. F.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  7. G.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger ist Eigentümer verschiedener mit Erbbaurechten belasteter Grundstücke, an denen die jeweiligen Beklagten erbbauberechtigt sind. Er begehrt mit der Klage die Zahlung höherer Erbbauzinsen sowie die jeweilige Bewilligung der Eintragung des weiteren Erbbauzinses als Reallast im Grundbuch.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 07. 10. 2010 (LGU Seite 8-12, Bl. 267 - 271 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage der Beklagten zu 26) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund der vereinbarten Wertsicherungsklauseln ein Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses zustehe. Die Voraussetzungen der vertraglich vereinbarten Wertanpassungsklauseln seien erfüllt. Diese nehmen auf den Lebenshaltungskostenindex Bezug. Da dieser seit 2003 nicht mehr erhoben werde, sei auf den Verbraucherpreisindex abzustellen. Die Erhöhungsverlangen des Klägers entsprächen dem vereinbarten Maßstab und Zeitraum. Sie lägen für den Zeitraum von 1995 bis 2005 bei 15,3 %, für den Zeitraum von 1996 - 2006 bei 15,53 % und für den Zeitraum von 1997 - 2007 bei 15,86 %. Den dem Kläger aufgrund der vertraglichen Anpassungsklausel grundsätzlich zustehenden Ansprüchen stünde auch nicht die Billigkeitsschranke des § 9a ErbbauRG entgegen. Bei der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung sei zeitlich an den Zeitpunkt der Klauselvereinbarung bzw. der zwischen den Parteien abgeschlossenen Nachtragsverträge und damit an den 10-Jahreszeitraum anzuknüpfen. Ein Erhöhungsanspruch sei regelmäßig dann unbillig, wenn und soweit die nach der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Vertragsschluss bzw. Nachtragsvertragsschluss eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgehe. Der Begriff der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" richte sich nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten einerseits und der Einkommensverhältnisse andererseits. Bei Veränderung der Einkommensverhältnisse sei an die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste anzuknüpfen. Diese würden sich aus einem arithmetischen Mittel zwischen dem Bruttoverdienst eines Arbeiters in der Industrie und dem Bruttoverdienst eines Angestellten in Industrie und Handel ergeben. Da diese durchschnittlichen Bruttoverdienste höher gestiegen seien als die Lebenshaltungskosten, nach denen sich die Erbbauzinserhöhung richte, sei der Erhöhungsanspruch nicht als unbillig anzusehen. Auch wenn, wie die Beklagten meinten, auf die Nettoverdienste abzustellen sei, seien diese stärker gestiegen als die Lebenshaltungskosten, so dass die Erhöhung nicht unbillig wäre. Soweit die Beklagten vorbringen, dass Maßstab der Billigkeitsprüfung die "realen Nettoverdienste" seien, so könne dieser Auffassung nicht gefolgt werden, weil die entsprechenden Ergebnisse in der dieser Auffassung zugrunde liegenden Statistik bereits preisbereinigt seien, so dass die Preisentwicklung doppelt berücksichtigt werden würde. Entgegen der Auffassung der Kläger sei auch der Verkehrswert der Grundstücke kein tauglicher Maßstab. Bereits aus § 9a Abs. 1 Satz 3 ErbbauRG folge, dass Grundstückswertverhältnisse außer in den in Satz 4 der Vorschrift genannten Fällen außer Betracht zu bleiben hätten. Auch bzgl. der Beklagten zu 26) sei die Erhöhung nicht unbillig, weil diese nicht substantiiert vorgetragen habe, nicht in der Lage zu sein, den auf die jeweilige Wohnung entfallenden Erhöhungsbetrag von mtl. 0,60 € auf den jeweiligen Mieter einer Wohnung umlegen zu können. Dabei sei die Beklagte zu 26) auch nicht dem Vortrag des Klägers entgegengetreten, dass inzwischen die Preisbindung für ihre Wohnungen entfallen sei.

Daraus folgend hat das Landgericht auch den Anträgen auf Eintragung der weiteren jährlichen Erbbauzinsen im Grundbuch stattgegeben.

Die Widerklage der Beklagten zu 26) hat es abgewiesen. Die Beklagte zu 26) könne sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen. Sie trage allein das Verwendungsrisiko der Nutzung der Grundstücke. Im Übrigen sei die Möglichkeit der Anpassung des Erbbauzinses in den Verträgen abschließend geregelt.

Gegen dieses den Beklagten am 13. 10. 2010 (Bl. 285a d.A.) zugestellte Urteil haben sie mit Schriftsatz vom 04. 11. 2010, eingegangen beim Oberlandesgericht Braunschweig am folgenden Tage (Bl. 292 f. d.A.), Berufungen eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. 01. 2011, eingegangen beim Gericht am selben Tage (Bl. 306 ff. d.A.), begründet, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis zu diesem Tage verlängert worden war (Bl. 302 d.A.). Während des Rechtsstreits ist die Beklagte zu 24) verstorben und von dem Beklagten zu 25) allein beerbt worden.

Die Beklagten greifen das Urteil in vollem Umfang an. Zur Begründung führen sie aus, dass die Klage bzgl. der Beklagten zu 1) und 2) und 5) bis 25) schon deshalb abzuweisen sei, weil die Erhöhungsverlangen vor Ablauf der vertraglich vereinbarten 10-Jahresfrist gestellt worden seien. Diese verfrühten Erhöhungsverlangen seien mithin unwirksam. Ferner seien die vereinbarten Wertsicherungsklauseln in § 3 der Erbbaurechtsverträge deshalb unwirksam, weil sie im Widerspruch zu § 2 der Erbbaurechtsverträge stünden. § 2 der Erbbaurechtsverträge sei bzgl. des dort formulierten Äquivalenzverhältnisses eine Individualabsprache. Diese bestimme, dass das Äquivalenzverhältnis vom "Zeitpunkt des Besitzüberganges" ohne jegliche zeitliche Befristung gelte, während § 3 der Erbbaurechtsverträge von diesem Äquivalenzverhältnis losgelöst sei. Der Vorrang der Individualabrede führe dazu, dass die Wertsicherungsklausel unwirksam sei. Weiter habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, das § 2 der Erbbaurechtsverträge eine Geschäftsgrundlage darstelle und daher Erbbauzinserhöhungsverlangen nicht statthaft seien, sofern das Äquivalenzverhältnis überschritten sei. Daher komme es sehr wohl darauf an, dass die Grundstücke der Beklagten in den jeweils maßgebenden Zeiträumen keine Wertsteigerung erfahren hätten, so dass daher eine Erhöhung nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Erbbaurechtsnehmer von vornherein überhöhte Erbbauzinsen gezahlt hätten, weil in den Ursprungsverträgen der Verkehrswert der Grundstücke unzutreffend ermittelt worden sei. § 9 a Abs. 1 S. 3 ErbbauRG stünde dieser Auslegung nicht entgegen, weil die entsprechende Regelung lediglich den Erbbauberechtigten vor exorbitanten Grundstückswertsteigerungen schützen solle, nicht aber vor allgemein stagnierenden oder fallenden Grundstücksverkehrswerten. Die Überprüfung des Erbbauzinses müsse an den aktuellen Verkehrswerten erfolgen. Ansonsten würde ein langjähriger Vertragspartner deutlich schlechter gestellt werden als jeder Dritte, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt Erbbaurechtsverträge mit dem Kläger abschließe.

Weiter rügen die Beklagten, dass das Landgericht das Erhöhungsverlangen nicht nach § 9 a Abs. 1 S. 2 ErbbauRG als unbillig angesehen habe. Der dort genannte Begriff der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Tatrichter auszufüllen sei. "Vorgaben" seitens des Bundesgerichtshofes lägen nicht vor. Der Begriff der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" ziele auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesamtbevölkerung, nicht auf Gruppen der Bevölkerung. Daher sei das Nettoeinkommen aller Bürger zu ermitteln. Hierzu würden auch Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wie auch aus Vermögen sowie Leistungen auf laufende Transfers wie Rente, Pension, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe usw. zählen. Lediglich direkte Steuern und Sozialbeiträge seien abzuziehen. Aus der Gesamtbetrachtung ergebe sich das für den Lebensunterhalt verfügbare Einkommen. Die Preisentwicklung spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es komme auf die Steigerung des Realeinkommens des Bürgers an. Entscheidend sei, inwieweit er "mehr Geld im Portemonnaie" habe. Die Beklagten kritisieren insofern weiter das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. 05. 1980 (vgl. BGHZ 77, 188) und meinen, dass die dort genannte Rechenformel untauglich sei. Hierzu berufen sie sich auf ein Gutachten des Privatsachverständigen Prof. Dr. S.. Abzustellen sei auf das Realeinkommen, d.h. die dem Bürger netto zur Verfügung stehenden Einkünfte unter Berücksichtigung der sich durch Preissteigerung ergebenden Minderungen. Die Berechnung erfolge durch Division, indem die Verbraucherpreise für Deutschland in den Nenner und das Nettoeinkommen in den Zähler gestellt werde. So ermittele sich das Realeinkommen. Im Weiteren nehmen die Beklagten aber auch auf den Reallohnindex Bezug, der sich aus dem Quotient zwischen dem Index der Bruttomonatsverdienste einschließlich Sonderzahlungen und dem Verbraucherpreisindex berechne. Insofern lägen anders als zu den Entscheidungszeitpunkten des Bundesgerichtshofes im Jahre 1980 weitergehende statistische Daten vor. Diese würden auch die Einkommensentwicklung in einer größeren Genauigkeit abbilden, als dies durch den Index der Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer geschehe. Unter Zugrundelegung entsprechender Statistiken scheide ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses aus. Weiter sind sie unter Bezugnahme auf eine anderweitige Entscheidung des Amtsgerichts G. der Auffassung, dass der Kläger nicht berechtigt sei, vorgerichtliche Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts geltend zu machen.

Hinsichtlich des Erhöhungsverlangens gegenüber der Beklagten zu 26) und der Widerklage haben die Parteien den Rechtsstreit unter widerstreitenden Kostenanträgen für erledigt erklärt. Das Erhöhungsverlangen ihr gegenüber, so trägt die Beklagten zu 26) vor, sei unbegründet gewesen, weil ihr als sozialer Wohnungsträger angesichts der negativen Mietzinsentwicklung eine kostendeckende Vermietung nicht möglich sei. Entgegen den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, die auf einem Schreibfehler beruhen sollen, handele es sich bei dem das Erhöhungsverlangen betreffenden Objekt D. 21/23 um ein Mehrfamilienhaus mit lediglich zwölf Wohnungen. Eine kostendeckende Vermietung setze eine Mietzinserzielung von 5,- € pro m2 voraus. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben werde aber Harz IV-Empfängern lediglich Mieten in einer Größenordnung von 4,20 € bis 4, 77 € pro m2 zugebilligt. Je Wohnung ergäbe sich daher ein Erhöhungsbetrag von jährlich 43,26 €, der nicht auf die Mieter umgelegt werden könne. Hinsichtlich der Widerklage sei sehr wohl davon auszugehen gewesen, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks für beide Parteien Geschäftsgrundlage des Erbbaurechtsvertrages gewesen sei. 1975 sei die Pacht um 0,06 DM pro m2 angehoben worden. Im Jahr 1979 sei dieses Gartengrundstück im Zuge der beabsichtigten Baumaßnahme der Beklagten zu 26) mit in das bereits existierende Erbbaugrundstück mit einbezogen und mit dem Flurstück 239/33 zusammen gefasst worden. Für die neu hinzugenommene Fläche sei dann ein Betrag von 14,00 DM/m2/Jahr vereinbart worden, also 2000 % mehr als bis dahin gezahlt worden sei, was verdeutliche, dass eine andere Nutzung vereinbart worden sei. Für eine Kleingartenfläche sei dagegen ein Erbbauzins von lediglich 0,25 €/m2/Jahr angemessen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts G. vom 07. 10. 2010 - 8 O 200/09 - abzuändern und die Klagen gegen die Beklagten zu 1) bis 25) einschließlich der Hilfsanträge abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen

sowie hilfsweise die Beklagten wie folgt zu verurteilen:

  1. I.
    1. 1.

      Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 200,69 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

    2. 2.

      Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 200,69 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

    3. 3.

      Die Beklagten zu 1. und 2. haben den Kläger als Gesamtschuldner von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

  2. III.
    1. 1.

      Die Beklagten zu 5. und 6. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.02. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 203,97 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.07.2056 zu zahlen.

    2. 2.

      Die Beklagten zu 5. und 6. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.07.2056 in Höhe von jährlich 203,97 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

    3. 3.

      Die Beklagten zu 5. und 6. haben den Kläger als Gesamtschuldner von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

  3. V.
    1. 1.

      Die Beklagte zu 9. wird verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 223,28 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

    2. 2.

      Die Beklagte zu 9. wird verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 223,28 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

    3. 3.

      Die Beklagte zu 9. hat den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

  4. VI.
    1. 1.

      Die Beklagten zu 10. und 11. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 222,04 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

    2. 2.

      Die Beklagten zu 10. und 11. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 222,04 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

    3. 3.

      Die Beklagten zu 10. und 11. haben den Kläger als Gesamtschuldner von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

  5. VII.
    1. 1.

      Die Beklagte zu 12. wird verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 214,79 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

    2. 2.

      Die Beklagte zu 12. wird verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 214,79 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

    3. 3.

      Die Beklagte zu 12. hat den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

  6. VIII.
    1. 1.

      Die Beklagten zu 13. und 14. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 282,28 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

    2. 2.

      Die Beklagten zu 13. und 14. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 282,28 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

    3. 3.

      Die Beklagten zu 13. und 14. haben den Kläger als Gesamtschuldner von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 155,30 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

  7. IX.
    1. 1.

      Die Beklagten zu 15. und 16. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.02. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 218,35 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.07.2056 zu zahlen.

    2. 2.

      Die Beklagten zu 15. und 16. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.07.2056 in Höhe von jährlich 218,35 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

    3. 3.

      Die Beklagten zu 15. und 16. haben den Kläger als Gesamtschuldner von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

  8. X.
    1. 1.

      Die Beklagten zu 17. und 18. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 261,47 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

    2. 2.

      Die Beklagten zu 17. und 18. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 261,47 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

    3. 3.

      Die Beklagten zu 17. und 18. haben den Kläger als Gesamtschuldner von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 155,30 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

  9. XII.
    1. 1.

      Die Beklagten zu 20. und 21. werden verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 225,06 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

    2. 2.

      Die Beklagten zu 20. und 21. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 225,06 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

    3. 3.

      Die Beklagten zu 20. und 21. haben den Kläger als Gesamtschuldner von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

  10. XIII.
    1. 1.

      Die Beklagten zu 22. und 23. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.03. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 214,24 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 zu zahlen.

    2. 2.

      Die Beklagten zu 22. und 23. werden verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 214,24 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

    3. 3.

      Die Beklagten zu 22. und 23. haben den Kläger als Gesamtschuldner von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

  11. XIV.
    1. 1.

      Der Beklagte zu 25. wird verurteilt, an den Kläger für das im Erbbaugrundbuch von N. Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 01.02. eines jeden Jahres fälligen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 246,96 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.07.2056 zu zahlen.

    2. 2.

      Der Beklagte zu 25. wird verurteilt, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2056 in Höhe von jährlich 246,96 € als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von N. Blatt zu bewilligen, und zwar unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung in gleichem Range mit dem Erbbauzins.

    3. 3.

      Der Beklagte zu 25. hat den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Societät M. - M. - E. in Höhe von 120,67 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

Der Kläger rügt das Vorbringen der Beklagten zum Zeitpunkt der Erhöhungsverlangen als verspätet. Ferner sei § 3 Abs. 1 S. 1 der Erbbaurechtsverträge lediglich auf die erste Überprüfung des Erbbauzinses nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrages anzuwenden. Für spätere Anpassungen finde § 3 Abs. 1 S. 2 der Erbbaurechtsverträge Anwendung. Für diese gelte mithin nicht die Regelung des Abs. 1 S. 1 der Vereinbarungen. Vielmehr richte sich die Frist für das Verlangen auf Überprüfung des Erbbauzinses allein nach § 3 Abs. 5 des Erbbaurechtsvertrages. Hilfsweise sei bezüglich aller Beklagten mit Ausnahme der Beklagten zu 3) und 4), 7) und 8) sowie 19) der Zahlungsbeginn für den erhöhten Erbbauzins lediglich um ein Vierteljahr zu verschieben. Dies rechtfertige die gestellten Hilfsanträge Die gesetzlichen Regelungen zum Mieterhöhungsverlangen seien nicht auf die vertraglichen Regelungen des Erbbauzinses anzuwenden.

Die Ausführungen der Beklagten zur Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel seien unzutreffend. Zwischen § 2 und § 3 der Erbbaurechtsverträge bestehe kein Widerspruch. § 2 betreffe die Berechnung des Erbbauzinses zum Zeitpunkt des Besitzüberganges. § 3 beinhalte dagegen Regelungen über die Anpassung und Erhöhung des Erbbauzinses. Die in § 2 genannten Grundstückswerte seien auch nicht unzutreffend berechnet worden. Konkrete Angaben und Unterlagen zu den Grundstückswerten lägen nicht vor und seien auch von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht auf die reale Nettolohnentwicklung im Rahmen der Billigkeitsprüfung abzustellen. Auszugleichen sei der durch die Steigerung der Lebenshaltungskosten bedingte Wertverlust, unabhängig davon, wie sich der Lebensstandard der Beklagten durch die Einkommenserhöhung geändert habe. Die Beklagten hätten keinen Anspruch darauf, im Endeffekt "mehr im Portemonnaie zu haben" als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Im Übrigen hätten sich auch die realen Nettolöhne erhöht. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe daher das Landgericht zutreffend die Billigkeitsregelung angewandt. Nach § 9a Abs. 1 S. 3 ErbbauRG hätten außer bei hier nicht in Frage kommenden Ausnahmefällen Änderungen der Grundstückswertverhältnisse keinen Einfluss auf die Höhe des Erbbauzinses.

Hinsichtlich der Beklagten zu 26) sei der Vortrag zur Erzielung der Kostenmiete nicht nachvollziehbar. Die Preisbindung sei zwischenzeitlich abgelaufen, so dass die Beklagte die Miete frei gestalten könne. Es fehle weiter an einem substantiierten Vortrag zu den Einnahmen und Kosten des Mietobjekts.

Aus dem Umstand, dass ein Grundstücksteil zuvor von der Beklagten als Brach- bzw. Kleingartenfläche angepachtet worden sei und anschließend mit einem anderen Grundstück zusammengelegt worden sei, ergebe sich hinsichtlich der Widerklage nicht, dass damit die Bebauung Geschäftsgrundlage der neuen Vereinbarung geworden sei. Der Beklagten zu 26) sei lediglich die Möglichkeit der Bebauung eingeräumt worden. Wäre die Bebauung selbst Geschäftsgrundlage geworden, hätte demgegenüber auch eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Bebauung vereinbart worden sein müssen. Dies sei aber nicht geschehen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Mit Beschluss vom 24.Oktober 2011 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.

B.

Die Berufungen der Beklagten sind zulässig. Dem Rechtsmittel der Beklagten zu 7) und 8) steht insbesondere nicht entgegen, dass der Streitwert des sie betreffenden Erhöhungsverlangens unterhalb der Berufungssumme von 600,00 € des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt. Vielmehr ist die Beschwer aller Streitgenossen einer Parteiseite, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt, nach den auch hier maßgebenden Berechnungsvorschriften der §§ 2, 5 ZPO bei einer subjektiven Klagenhäufung zusammenzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1989 Tz. 6 - IVa ZR 88/88 - NJW-RR 1989,1206 [BGH 23.05.1989 - IVa ZR 88/88]; BGH, Beschluss v. 19.10.2000 Tz.5 - I ZR 176/00 - NJW 2001,230 [BGH 19.10.2000 - I ZR 176/00][BGH 19.10.2000 - I ZR 176/00]).

Die Berufungen sind mit Ausnahme eines zeitlich späteren Beginns der Erhöhung der Erbbauzinsen unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) - 25) jeweils einen Anspruch auf Erhöhung des Erbpachtzinses gem. § 3 der Erbbauverträge bzw. der darauf folgenden Nachtragsverträge. Allerdings sind die Erbbauzinserhöhungen gegenüber den Beklagten mit Ausnahme der Beklagten zu 3) und 4) sowie zu 7) und 8) und zu 19), nur entsprechend den Hilfsanträgen begründet. Die von den Beklagten erhobenen Einwendungen im Übrigen greifen nicht durch. Im Einzelnen:

1.

Die Erhöhungsverlangen sind verfrüht gestellt worden, was aber mit Ausnahme der Erhöhungsverlangen bezüglich der Beklagten zu 3) und 4) sowie zu 7) und 8) und zu 19) auch nur zu einer zeitlichen Verschiebung des Zahlungsbeginns für den erhöhten Erbbauzins führt. Dies folgt aus den zumindest nicht eindeutigen Regelungen der Erbbaurechtsverträge, die nach § 5 AGBG bzw. § 242 BGB zu Lasten des Klägers auszulegen sind. Hierzu:

a.

Die Regelung des § 3 Abs. 1 S. 2 der gleichlautenden Erbbaurechtsverträge bzw. der Nachtragsverträge ist auch nach ihrer Auslegung, §§ 133, 157 BGB, bezüglich des Beginns der Zahlungspflicht für einen geänderten Erbbauzins zumindest nicht eindeutig.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Vereinbarungen können die Vertragsparteien erstmalig nach Ablauf von 10 Jahren eine Überprüfung der Angemessenheit des Erbbauzinses verlangen. Ein derartiges Verlangen einer Partei ist seinem Wesen nach eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Antrag i.S.d. § 145 BGB), die auf Abschluss eines Änderungsvertrages (§ 311 Abs. 1 BGB) gerichtet ist. Die Regelung bestimmt mithin eine Wartefrist von 10 Jahren, wobei als Fristbeginn der Vertragsbeginn vereinbart worden ist. Nach § 3 Abs. 5 S. 1 der Erbbaurechtsverträge ist das Verlangen auf Überprüfung des Erbbauzinses schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen. § 3 bestimmt aber im Weiteren keine Frist zur Annahme des Antrages auf Abschluss eines Änderungsvertrages. Anders als die von den Beklagten aus dem Mietrecht herangezogene Regelung des § 558 b Abs. 2 BGB ist vertraglich keine Überlegungsfrist zur Annahme des Angebots vorgesehen. Vielmehr bestimmt § 3 Abs. 5 S. 2 der Erbbaurechtsverträge den Beginn der Zahlungsfrist auf den Beginn des Kalendervierteljahres, der der Mitteilung folgt, und ermöglicht im Falle der Erhebung einer Klage beim Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen des Erhöhungsverlangens auch einen Anspruch auf rückwirkende Zahlung. § 3 Abs. 1 S. 2 der Erbbaurechtsverträge knüpft hieran an und betrifft in Abweichung von § 3 Abs. 1 S. 1 der Erbbaurechtsverträge spätere Änderungen des Erbbauzinses, wobei Fristbeginn nicht der Vertragsbeginn, sondern die Zahlung des jeweils neuen Erbbauzinses ist.

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts G. vom 07.10.2011 (Az.: 28 C 235/10) der Auffassung ist, dass nach § 3 Abs. 1 S. 2 der Erbbaurechtsverträge nicht die Überprüfung, sondern die Zahlung nach Ablauf von 10 Jahren verlangt werden könne, ist diese Auslegung zweifelhaft. § 3 Abs. 1 S. 2 der Erbbaurechtsverträge enthält nicht die ausdrückliche Regelung, dass frühestens alle 10 Jahre der geänderte Erbbauzins zu zahlen sei. Vielmehr können frühestens alle 10 Jahre Änderungen erfolgen. Der Begriff "erfolgen" ist nicht notwendigerweise mit dem Zahlungsbeginn gleichzusetzen. Vielmehr kann er auch dem in § 3 Abs. 1 S. 1 der Erbbaurechtsverträge genannten "Verlangen" entsprechen. Dieses Verlangen bedarf allerdings der Prüfung seitens des Vertragspartners, wie es in § 3 Abs. 5 S. 2 der Erbbaurechtsverträge formuliert ist. Für eine derartige Auslegung spricht, dass auch kein Anlass für eine andere Handhabung späterer Nachtragsvereinbarungen gegenüber derjenigen der erstmaligen Änderung besteht. Bei allen Erhöhungsverlangen ist der Verfahrensablauf gleich. Es ist auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Abschluss eines Änderungsvertrages gerichtet, auf den der Erbbaurechtsbesteller aufgrund des Erbbaurechtsvertrages einen Anspruch hat.

b.

Da mithin die Regelung zumindest nicht eindeutig ist, ist sie zu Lasten des Klägers auszulegen.

Auf die Erbbaurechtsverträge und die Nachtragsverträge, soweit sie zwischen dem 01.04.1977 und 31.12.2001 geschlossen worden sind, finden die Regelungen des AGB-Gesetzes Anwendung. Wie sich aus den schon in diesem Rechtsstreit vorliegenden Erbbaurechtsverträgen ergibt, handelt es sich entsprechend § 1 AGBG um vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Kläger seinen Vertragspartnern in einer Vielzahl von Fällen gestellt hat. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Vertragsbedingungen entgegen ihrem äußeren Anschein als Mustertext individuell ausgehandelt worden sind. Die Bedingungen des § 3 der Erbbaurechtsverträge sind nach § 2 AGBG in das zwischen den jeweiligen Parteien bestehende Vertragsverhältnis einbezogen worden. Daher findet die Unklarheitenregel des § 5 AGBG zwischen den Parteien Anwendung, so dass etwaige Zweifel bei der Auslegung der Bedingungen der Erbbaurechtsverträge zu Lasten des Klägers gehen. Gleiches gilt für die Erbbaurechtsverträge, die vor Geltung des AGBG, mithin vor dem 01.04 1977, abgeschlossen worden sind. Auch schon vor diesem Zeitpunkt hat die Rechtsprechung unter Hinweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Formularvertrages der Verwender im Zweifel eine gegen ihn sprechende Auslegung gegen sich gelten lassen muss, weil es dessen Sache ist, sich klar auszudrücken (vgl. BGH Urt. v. 20.02.1962 Tz. 29 - III ZR 134/65 - BGHZ 47,207,216).

c.

Daraus folgt, dass die Erhöhungsverlangen, mit Ausnahme gegenüber den Beklagten zu 3) und 4), 7) und 8) und 19), verfrüht gestellt worden sind.

Mit Ausnahme der vorgenannten Beklagten datiert bei allen anderen Beklagten die letzte Erbbauzinserhöhung auf den 01.10.1996. Ob mit dem Ablauf des September 2006 der Kläger nach den obigen Ausführungen erst die Überprüfung des Erbbauzinses oder bereits die Zahlung des erhöhten Erbbauzinses verlangen kann, ist mithin nicht eindeutig, so dass zu Gunsten der Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt das Verlangen auf Überprüfung des Erbbauzinses gestellt werden kann. Da zu diesem Zeitpunkt bereits die jeweiligen Erhöhungsverlangen vorgelegen haben, führt dies wiederum dazu, dass nach § 3 Abs. 5 S. 2 der gleichlautenden Erbbaurechtsverträge bzw. der Nachtragsverträge der neue Erbbauzins erst mit dem Beginn des Kalendervierteljahres zu zahlen ist, das auf diesen Zeitpunkt folgt. Dies führt hinsichtlich des Beginns der Zahlungsfrist zur Verschiebung vom 01.10.2006 auf den 01.01.2007. Dieser Rechtsauffassung des Senats ist der Kläger mit Stellung der Hilfsanträge nachgekommen. Bei den übrigen Beklagten sind die Wartefristen ausreichend gewahrt.

2.

Die verfrühten Erhöhungsverlangen führen aber nicht dazu, dass diese, wie die Beklagten meinen, unwirksam sind.

Ein vor Ablauf von 10 Jahren gestelltes Erhöhungsverlangen ist wirksam, auch wenn es sich auf einen Zeitraum nach Ablauf der 10 Jahresfrist bezieht. Der Senat vermag insofern nicht die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MHG (vgl. BGH, Beschl. v. 16.06.1993 - VIII ARZ 2/93 - 1993, 2109, 2110) hier zur Anwendung zu bringen. Diese Rechtsprechung hat ein verfrühtes Erhöhungsverlangen als unwirksam angesehen. Sie orientiert sich dabei an der damaligen gesetzlichen Regelung, die im Weiteren Bestimmungen zur Überlegungsfrist beinhaltet, die wiederum Prozessvoraussetzung für die Zustimmungsklage ist, die der Vermieter innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist erheben muss. Diese Regelungen, die sich nach dem Mietrechtsreformgesetz in § 558 b BGB wiederfinden, beruhen auf einer engen Abstimmung verschiedener gesetzlicher Fristen mit entsprechenden Rechtsfolgen. Derartige Fristen sind in den Erbbaurechtsverträgen nicht vereinbart. Eine Überlegungs- und Klagefrist sehen diese Abreden nicht vor. § 3 Abs. 5 S. 2 der Erbbaurechtsverträge bestimmt lediglich als Fristbeginn die Fälligkeit der Zahlung. Würde man die Regelung in § 3 Abs. 1 S. 1 so verstehen, dass ein verfrüht gestelltes Verlangen unwirksam wäre, so wäre der Erbbaurechtsbesteller verpflichtet, das gleiche Verlangen nunmehr aber nach Ablauf von 10 Jahren erneut zu stellen. Insofern läge eine Überbewertung formeller Gesichtspunkte vor. Eine analoge Anwendung des § 558 b BGB auf das Erhöhungsverlangen der Kläger scheidet daher aus (vgl. ebenso OLG Celle, Beschl. v. 26.11.2011 - 4 U 64/11 n.v. - Bl. 519 ff d.A.)

3.

§ 3 der gleichlautenden Erbbaurechtsverträge bzw. der Nachtragsverträge ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht wegen eines Vorranges der Individualabrede nach § 4 AGBG unwirksam. § 4 AGBG (wortgleich mit § 305 b BGB n.F.) bestimmt, dass individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die Auffassung der Beklagten, wonach § 2 Abs. 1 der Erbbauverträge eine Individualabrede darstelle, die der Regelung des § 3 der Erbbauverträge vorgehe und sich daher etwaige Erhöhungen des Erbbauzinses am Grundstückswert und nicht an einem Lebenshaltungskostenindex zu orientieren hätten, teilt der Senat nicht. Vielmehr regeln beide Bestimmungen unterschiedliche Bereiche, die sich nicht überschneiden. § 2 der Erbbaurechtsverträge bzw. der Nachtragsverträge regelt die erstmalige Festsetzung der Höhe des Erbbauzinses. Die dort vorgenommene Berechnung richtet sich nach dem Grundstückswert (in DM pro m2) und der vereinbarten Verzinsung dieses Grundstückswertes sowie der in § 1 der Erbbaurechtsverträge genannten Größe des Erbbaugrundstücks. Hieraus ermittelt sich der jährlich zu zahlende Erbbauzins. § 2 Abs. 1 der Erbbaurechtsverträge bestimmt ferner, dass die erstmalige Zahlung dieses Erbbauzinses ab dem Zeitpunkt des Besitzüberganges zu erfolgen hat. § 3 Erbbaurechtsverträge bzw. der Nachtragsverträge betrifft dagegen die Anpassung des bereits vereinbarten Erbbauzinses. Er regelt Wartezeiten, den Maßstab der Anpassung und damit zusammenhängende weitere Fragen. Sie stehen daher nicht im Widerspruch zu der Regelung über die Bestimmung des erstmaligen Erbbauzinses.

4.

Die jeweiligen Erhöhungsverlangen sind auch der Höhe nach zutreffend berechnet. Der Erhöhungsbetrag berechnet sich gemäß § 3 Abs. 2 der Erbbaurechtsverträge nach dem Lebenshaltungskostenindex. Zutreffend und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen ist nach Fortfall der vertraglich vereinbarten Bemessungsgrundlage im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Bemessungsmaßstab zugrunde zu legen, der den fortgefallenen Indizes am nächsten kommt und der deshalb am besten geeignet ist, den in § 3 Abs. 2 der Erbbaurechtsverträge zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsschließenden umzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. 10. 2008 Tz.8 - V ZR 71/08 - NJW 2009, 679 [BGH 31.10.2008 - V ZR 71/08]). Daher ist hier die Angemessenheitsprüfung nach dem Verbraucherpreisindex vorzunehmen, weil dieser nach allgemeiner Auffassung dem seit 2003 nicht mehr festgestellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten eines vier Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittleren Einkommen am nächsten kommt (vgl. BGH, Urteil vom 31. 10. 2008 Tz. 8).

Diese Berechnung hat der Kläger gegenüber den einzelnen Beklagten, was zwischen den Parteien unstreitig ist, zutreffend vorgenommen.

5.

Die Beklagten können dem Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Erbbauzinses nicht den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit der Begründung entgegen halten, dass sich der Verkehrswert der Grundstücke vermindert habe und damit das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört worden sei. Die Anpassung des Erbbauzinses hat sich nicht nach dem Verkehrswert der Grundstücke zu richten.

Grundsätzlich kommt eine Anpassung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB, nur in dem Fall in Betracht, in dem das Äquivalenzverhältnis durch ein unvorhersehbares schwerwiegendes Ereignis gestört wird und die Störung das von der benachteiligten Partei zu tragende Risiko überschreitet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 313 Rz. 25). Ausgehend davon, dass bei Vertragsschluss Leistung und Gegenleistung in einem Gleichgewicht stehen und daher Geschäftsgrundlage sind (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rz. 25), kommt eine Anpassung wegen etwaiger fallender Grundstückspreise schon deshalb nicht in Betracht, weil die Entwertung der Sachleistung grundsätzlich zum Risikobereich des Sachleistungsgläubigers, hier der Beklagten, gehört (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rz. 29). Die Beklagten haben weiter auch nicht vorgetragen, dass die Äquivalenzstörung auf einem unvorhersehbaren schwerwiegenden Ereignis beruht. Vielmehr sind sie der Auffassung, dass eine Äquivalenzstörung deshalb vorliege, weil der geforderte Erbbauzins über dem Erbbauzins liege, der bei Neuabschluss derartiger Verträge verlangt werden könne. Dies haben die Beklagten aber hinzunehmen. Das diesbzgl. Risiko, dass sich die Grundstückspreise für Erbbaugrundstücke verändern, haben die Beklagten allein zu tragen. Ein allein aus Billigkeitsgründen begehrtes teilweises Abgehen vom Vertrag würde eine Verletzung der gesetzlichen Grundentscheidung darstellen, dass Verträge, so wie sie geschlossen worden sind, eingehalten werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 08. 05. 2002 Tz. 22 - XII ZR 8/00 - NZM 2002, 659 [BGH 08.05.2002 - XII ZR 8/00]). Im Übrigen haben die Beklagten auch nicht ansatzweise dargetan, dass hier die "Opfergrenze" überschritten ist.

6.

Die ermittelten neuen Erbbauzinsen entsprechen auch der Billigkeit.

a.

Während § 2 der Erbbaurechtsverträge bzw. der Nachtragsverträge nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch den Maßstab der Anpassung regelt, bestimmt § 9 a Abs. 1 ErbbauRG lediglich eine Obergrenze, wonach die geforderte Erhöhung regelmäßig dann unbillig ist, wenn sie über die seit dem Vertragsschluss eingetretene Veränderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" hinausgeht.

Dies bedeutet, dass die "persönlichen Verhältnisse" der Erbbauberechtigten, wie Alter, Krankheit oder Einkommensverhältnisse, bei der Beurteilung der Billigkeit der begehrten Anhebung nicht zu berücksichtigen sind. Derartige Umstände fallen allein in den Risikobereich des davon Betroffenen (vgl. BGH, Urteil vom 15. 12. 1978 - V ZR 70/77 - BGHZ 73, 225). Unbeachtlich bleibt aber auch die Entwicklung des Wertes des Erbbaurechtsgrundstücks, der möglicherweise hinter der vertraglich zu beanspruchenden Steigerung des Erbbauzinses zurückbleibt. Nach § 9a Abs. 1 S. 3 ErbbauRG bleiben Änderungen des Grundstückswertes außer in den in Satz 4 - hier allerdings nicht vorliegenden - genannten Ausnahmefällen im Rahmen der Billigkeitsprüfung außer Betracht. Dies gilt sowohl bei einer für den Erbbauberechtigten günstigen als auch bei einer für ihn ungünstigen Entwicklung des Bodenwertes (vgl. BGH, Urteil vom 15. 12. 1978). Es macht keinen Unterschied, ob die Wertminderung auf einer allgemeinen Marktentwicklung beruht oder etwa darauf zurückzuführen ist, dass der Wohnwert der Erbbaugrundstücke gesunken ist. Diese Regelung trägt auch dem berechtigten Bedürfnis nach einer einfachen und praktikablen Handhabung Rechnung (BGH, Urteil vom 30. 04. 1982 Tz. 33 - V ZR 31/81 - NJW 1982, 2382 [BGH 30.04.1982 - V ZR 31/81]). Etwaig allgemein fallende Grundstückspreise spiegeln sich im Übrigen bereits im Rahmen des Verbraucherpreisindexes wieder, so dass bei der Prüfung der Billigkeit anhand des hier vereinbarten Maßstabes die etwaige Wertminderung der Grundstücke nicht noch einmal zu berücksichtigen ist (vgl. ebenso OLG Celle a.a.O.).

b.

Den Begriff der "Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht verkannt.

aa.

Der Senat schließt sich der erstinstanzlichen Auffassung an, dass ein zutreffendes Bild der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" nur gezeichnet wird, wenn neben den Lebenshaltungskosten auch die Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. 05. 1979 - V ZR 237/77 - BGHZ 75, 279, 286; BGH, Urteil vom 23. 05. 1980 Tz.19 - V ZR 129/76 - BGHZ 77, 188, 190; BGH, Urteil vom 30. 04. 1982 - V ZR 31/81 - NJW 1982, 2382; BGH, Urteil vom 26. 02. 1988 - V ZR 155/86 - NJW-RR 1988, 775 [BGH 26.02.1988 - V ZR 155/86]; BGH, Urteil vom 31. 10. 2008 Tz. 17 - V ZR 71/08 - NJW 2009, 679 [BGH 31.10.2008 - V ZR 71/08]; BGH, Urteil vom 11.12.2009 Tz. 9 -V ZR 110/09 - WuM 2010,101 [BGH 11.12.2009 - V ZR 110/09]). In den vorgenannten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof stets darauf abgestellt, dass neben der Entwicklung der Lebenshaltungskosten bzw. der Verbraucherpreise mit gleicher Gewichtung auch die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel eine angemessene Bemessungsgrundlage darstellen. Dies gilt umso mehr, als der Index der Bruttomonatsverdienste der Angestellten seit 1995 nicht mehr auf die Industrie und den Handel beschränkt ist, sondern auch die Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern sowie das Kredit- und Versicherungsgewerbe umfasst und damit auf eine breitere Grundlage gestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. 10. 2008 Tz. 18).

bb.

Soweit die Beklagten der Auffassung sind, dass das gewählte Rechenmodell fehlerhaft sei und auch vermeintlich unzutreffende Ergebnisse liefere (so S. 21, 22 d. Berufungsbegründung sowie zuletzt S. 1- 6 des Schriftsatzes vom 17.11.2011), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagten verkennen insofern den Charakter von § 9a ErbbauRG, der lediglich eine Billigkeitskontrolle der Anpassungsklausel beinhaltet. Maßstab der Anpassung ist nicht, dass der Kläger erst dann erhöhte Erbbauzinsen verlangen kann, wenn die Einkommen stärker gestiegen sind als die Preise. Vielmehr bestimmt § 3 der Erbbaurechtsverträge, dass Grundlage der Anpassung die Veränderung der Lebenshaltungskosten, also der Preise, ist. Lediglich dann, wenn die Preise stärker als das Einkommen steigen, wird die ansonsten zulässige Anpassung des Erbbauzinses auf die Höhe der Einkommenssteigerung "gedeckelt". Daher kann der Kläger in den in der Berufungsbegründung genannten verschiedenen Beispielen den Erbbauzins entsprechend der Veränderung der Lebenshaltungskosten anheben, weil stets in den angeführten Fällen das Einkommen stärker gestiegen ist als die Preise. Auch die von den Beklagten im Schriftsatz vom 06. 07. 2011 genannten Beispiele (dort S. 11 f. - Bl. 461 f. d.A.) führen zu keinem anderen Ergebnis. Hierzu beispielsweise: Würde das Einkommen um 200 % und die Preise um 150 % steigen, so könnte der Erbbaugeber entsprechend § 3 des Erbbauvertrages anknüpfend an die Preisentwicklung einen um 150 % höheren Erbbauzins verlangen. Bei der Billigkeitsprüfung nach § 9a ErbbauRG wären beide Steigerungen zu 350 % zu addieren, was bei hälftiger Teilung zum Ergebnis von 175 % führen würde. Da die "Deckelungsgrenze" von 175 % höher liegt als die begehrte Änderung des Erbbauzinses um 150 % wäre eine derartige Erhöhung nicht unbillig. Im umgekehrten Falle, nämlich bei Steigerungen der Verbraucherkosten um 200 % und einer Einkommenssteigerung um 150 % hätte der Erbbauberechtigte nach der vertraglichen Regelung einen Anspruch auf Zahlung einer Erhöhung um 200 %. Nach § 9 a ErbbauRG wäre aber eine Begrenzung auf 175 % vorzunehmen. Deutlich wird dies auch an dem im Privatgutachten der Beklagten formulierten Beispiel. Steigen die Preise wie die Löhne um 100%, so ist der Reallohn zutreffend gleich geblieben. Eine Erhöhung des Erbbauzinses um 100% entsprechend § 3 des Erbbaurechtsvertrages wäre aber zulässig und auch nicht nach § 9 a ErbbauRG unbillig, weil bei hälftiger Teilung der Summe der Steigerungen der Preise und der Löhne eine "Deckelung" gerade auch bei 100% liegen würde. Würde man den Ausführungen im Privatgutachten folgen, würde der Erbbaugeber trotz steigender Preise und steigender Einkommen gehindert sein, den Erbbauzins zu erhöhen. Dass dies unzutreffend ist, liegt auf der Hand. Daher kommt die vom Landgericht vorgenommene Berechnung sehr wohl zu zutreffenden Ergebnissen. Gleiches gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für den vom Bundesgerichtshof unter dem 18. 05. 1979 (BGHZ 75, 279) entschiedenen Fall. Dort sollte der Erbbauzins um 262,5 % erhöht werden, während die Lebenshaltungskosten um 75,6 % und der Bruttomonatsverdienst um 259,62 % gestiegen war.

cc.

Soweit die Beklagten meinen, dass auf Realnettolöhne abzustellen sei (so S. 24 d. Berufungsbegründung), ist zu berücksichtigen, dass der Kaufkraftschwund bereits Teil der Billigkeitskontrolle ist und es daher einer doppelten Berücksichtigung nicht bedarf. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf das Nettoeinkommen aller Bürger einschließlich derjenigen abstellen wollen, die Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Vermögen sowie Transferleistungen aus Renten, Pensionen, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe usw. beziehen, kann dem nicht gefolgt werden. So ist z.B. zu berücksichtigen, dass bei Selbständigen aus dem Nettoeinkommen noch die Altersvorsorge zu bestreiten ist, während bei Arbeitnehmern die Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zahlungen an die betriebliche Altersvorsorge vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind.

Weiter ist die Anknüpfung an die Bruttoverdienste bestimmter Gruppen auch deshalb sachgerecht, weil die dort genannten Personen gerade im Wesentlichen diejenigen sind, die Erbbaurechtsverträge abschließen. Das Erbbaurecht, dessen Ziel insbesondere die Förderung des Wohnungsbaus beinhaltet, soll gerade die verbesserte Möglichkeit eröffnen, ohne Zahlung des Grundstückspreises Wohnraum zu schaffen (vgl. Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl., Einl. Rz. 28). Der Bauherr braucht "nur" die Kosten für die Erstellung des Hauses aufzubringen, während er den Kaufpreis für Grund und Boden "lediglich" auf "Rentenbasis" entrichtet. Dies ermöglicht ihm, ein Haus zu erstellen, ohne gleichzeitig noch ein Darlehen für die Bezahlung des Grundstückspreises aufnehmen zu müssen. Stellt man dagegen auf Personen ab, die von Sozialleistungen leben, so sind diese notwendigerweise vermögenslos und damit auch nicht in der Lage, ein Darlehen für die Errichtung eines Hauses aufnehmen zu können.

Weiter ist das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit deshalb ein zutreffender Index, weil es die Mehrzahl der Bevölkerung betrifft. So stammten im Jahr 2008 55,5 % des Durchschnittseinkommens der privaten Haushalte aus unselbständiger Arbeit, wobei dieser Anteil noch im Jahre 2003 bei 52,3 % lag (Tabelle 1 der vorgelegten Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 des Statistischen Bundesamtes - Anlage BK 7 sowie des Statements des Vizepräsidenten Peter Weigel vom 08. 12. 2010 - Anlage BK 6). Ferner ist zu bedenken, dass zwar die Höhe des Realeinkommens aus der vorgelegten volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung des Statistischen Bundesamtes (Anlage BK 5) zu entnehmen ist, diese Berechnung aber aus einer Zusammensetzung einer Vielzahl anderer Statistiken herrührt und sich diese auf Einkommens- und Verbraucherstichproben stützen, die im Abstand von fünf Jahren erhoben werden (so Seite 7 - Bl. 359 d.A., ebenso Statement des Vizepräsidenten Weigel vom 08. 12. 2010 Seite 2 der Anlage BK 6, Bl. 381 d.A.). Dagegen beruhen die hier vorgelegten Verdienstindizes auf lückenlos erfassten Daten, die auch für einen breiten Teil der Bevölkerung maßgebend sind. Daher hält der Senat an der grundsätzlichen Berechnung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, fest.

c.

Allerdings hat das Landgericht bei der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung den zeitlichen Ansatzpunkt unzutreffend gewählt. Bei der Prüfung ist nach § 9 a Abs. 1 S. 2 ErbbauRG auf den Vertragsschluss abzustellen. "Vertragsschluss" in diesem Sinne ist diejenige Vereinbarung, die die Anpassungsklausel enthält (vgl. BGH, Urteil vom 23. 09. 1983 Tz. 29 - V ZR 147/82 - WM 1983,1360). Spätere der vereinbarten Anpassungsklausel folgende Vereinbarungen können nur dann zum zeitlich maßgebenden Bezugspunkt werden, wenn die Anpassungsklausel eine grundlegende, nicht nur Nebenpunkte betreffende Änderung erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. 05. 1981 Tz. 22 - V ZR 29/80 - NJW 1981, 2567 [BGH 27.05.1981 - V ZR 20/80]). Der Erbbauzins wird nicht dadurch auf eine neue Basis gestellt, dass im Rahmen bestehender Anpassungsverpflichtungen eine Änderung des Erbbauzinses vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. 05. 1981 Tz. 23; BGH, Urteil vom 23. 09. 1983 Tz. 30). Dies führt hier dazu, dass bei den Beklagten zu 1. und 2., 5. und 6., 9. -18., 20.- 25. auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns im Jahr 1976 abzustellen ist. Es kommt entgegen der Auffassung des Landgerichts als Billigkeitsmaßstab daher nicht auf den Zeitraum seit der letzten Erhöhung an. Nach Hinweis des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.09.2011 die Billigkeitsprüfung erneut vorgenommen. Dagegen haben die Beklagten keine Einwendungen erhoben. So gilt z.B. für die bereits 1976 geschlossenen Erbbaurechtsverträge (also für alle Beklagten mit Ausnahme der Beklagten zu 3. und 4., 7. und 8. sowie 19.), dass Erbbauzinserhöhungen von 1976 bis 2006 bei 101,77 gelegen haben, während die Verbraucherpreise im gleichen Zeitraum um 105,25% und die Bruttolöhne um 179,21% gestiegen sind. Im Ergebnis Gleiches gilt für die anderen Beklagten.

II.

Aus den Ausführungen zu I. folgt, dass der Kläger, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch gegen die jeweiligen Beklagten einen Anspruch auf Eintragung des erhöhten Erbbauzinses in das Grundbuch hat. Dies haben die Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.

III.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Freistellung (§ 257 BGB) von seinen außergerichtlichen Kosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 280 Abs. 1, 2 BGB.

Der Gläubiger kann als Verzugsschaden auch Ersatz der Kosten verlangen, die ihm bei Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstanden sind. Zu den Kosten der Rechtsverfolgung, die vom Schuldner zu erstatten sind, gehören die Kosten für alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung, seinen Anspruch vorprozessual oder prozessual zu verfolgen, als sachdienlich zur Rechtsverfolgung anzusehen sind (vgl. MK-Ernst, 5 Aufl., § 286 Rz. 154; vgl. Senat, Urt. v. 14.10.2010 - 8 U 88/10 - n.v.). Der Kläger hatte selbst die jeweiligen Beklagten mit Schreiben von 28.08.2008 gemahnt, so dass sich diese zum Zeitpunkt der Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten bereits mit den abzugebenden Willenserklärungen in Verzug befunden haben.

Dem Kläger kann auch nicht der Einwand des Mitverschuldens mit der Begründung entgegengehalten werden, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts kein geeignetes Mittel gewesen sei, die Beklagten zur begehrten Zustimmung zur Änderung der Erbbaurechtsverträge zu veranlassen, weil diese bereits zuvor ausdrücklich die Erhöhung des Erbbauzinses abgelehnt hätten. Einen diesbezüglichen Vortrag haben die Beklagten nicht gehalten. Soweit sie auf die Entscheidung des Amtsgerichts G. vom 07.10.2011 - Az: 27 C 151/10 - verweisen, sind die dortigen Umstände nicht mit denen des hiesigen Verfahrens zu vergleichen. Zwar hatten sich die Beklagten ausweislich des Betreffs des Aufforderungsschreibens vom 03.02.2009 bereits zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen, es ist aber weder ersichtlich noch von den Beklagten dargetan worden, dass deren Mitglieder zu diesem Zeitpunkt bereits jegliches Erhöhungsverlangen endgültig abgelehnt hätten, so dass eine Beauftragung eines Rechtsanwalts zu einer außergerichtlichen Mahnung überflüssig gewesen wäre. In der von den Beklagten herangezogenen Entscheidung ist dagegen das Aufforderungsschreiben an ein weiteres Mitglied der Interessengemeinschaft sehr viel später, nämlich erst im Juni 2010 erfolgt.

C.

I.

Die Beklagten zu 1)- 25) haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen, §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO.

II.

Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit bzgl. der Beklagten zu 26) für erledigt erklärt haben, war insoweit über die anteiligen Kosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden. Dies führt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dazu, dass die Beklagte zu 26) anteilig die Kosten in Bezug auf die Klage und ihre Widerklage zu tragen hat, weil sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre.

1.

Das von dem Kläger geltend gemachte Erhöhungsbegehren ist begründet gewesen.

Zunächst gelten hier die gleichen Ausführungen wie die zu den Beklagten zu 1) bis 25). Ebenso wie in den anderen Fällen hat der Kläger einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses nach § 3 Abs. 2 des zweiten Nachtragsvertrages gehabt, weil sich der Lebenshaltungskostenindex verändert hat. Die Beklagte zu 26) kann sich nicht darauf berufen, dass bei Erbbauzinsanpassungen im sozialen Wohnungsbau die wirtschaftliche Gesamtsituation des Erbbauberechtigten zu berücksichtigen sei. Anders als bei dem von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. 01. 2001 (V ZR 217/00 - NJW 2001, 1930 [BGH 19.01.2001 - V ZR 217/00]) ist im hiesigen Verfahren die Änderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht Voraussetzung für die Anpassung des Erbbauzinses, sondern vielmehr nur Maßstab im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 9 a ErbbauRG. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die grundsätzlich aus der Vermietung des von dem Erbbauberechtigten errichteten Gebäudes erzielbaren Mieten bei der Neufestsetzung des Erbbauzinses aufgrund einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Berücksichtigung finden, weil diese schon Bestandteil der Lebenshaltungskosten sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. 01. 2001 Tz. 16). Nur ausnahmsweise sind im Rahmen der Billigkeitskontrolle dann die wirtschaftlichen Interessen des Erbbauberechtigten zu berücksichtigen, wenn aufgrund der Gestaltung der Erbbaurechtsverträge und ihrem Zweck das Risiko der wirtschaftlichen Nutzung beiden Parteien bekannt gewesen ist. Dies nimmt der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausnahmsweise nur dann an, wenn beiden Parteien ausweislich der vertraglichen Vereinbarung bewusst war, dass der Erbbauberechtigte Miethäuser zum sozialen Wohnungsbau errichtet und eine Erhöhung des Erbbauzinses nicht durch die Erhöhung des Mietzinses an die Mieter weitergeben kann (vgl. BGH a. a. O., Tz. 18). Die Erfüllung beider Voraussetzungen hat die Beklagte zu 26) nicht dargetan. In dem Erbbauvertrag wird lediglich ausgeführt, dass die Beklagte zu 26) berechtigt ist, ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Aus den vertraglichen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein Gebäude im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus handelt. Ferner steht unwidersprochen fest, dass die öffentliche Förderung der im Bestand der Beklagten zu 26) liegenden Wohnungen inzwischen geendet hat. Grundsätzlich ist sie daher in der Lage, Erhöhungen des Erbbauzinses auch durch Erhöhungen des Mietzinses weiter zu geben. Soweit die Beklagte zu 26) hierzu ausführt, dass aufgrund des Umstandes, dass die Räumlichkeiten weitgehend von Hartz IV-Empfängern bewohnt werden und diesen Sozialleistungen nur für Mietzahlungen in einer Größenordnung zwischen 4,20 € bis 4,77 € pro m2 zugebilligt werden, handelt es sich um das übliche, auch alle anderen Vermieter treffende Risiko der Vermietbarkeit. Dies betrifft die allgemeine Lage auf dem Wohnungsmarkt sowie spezielle Umstände, die allein der Vermieter beeinflussen kann, wie den Zustand der Wohnungen. Beide Risiken liegen allein in der Sphäre der Beklagten zu 26). Im Übrigen hat die Beklagte zu 26) auch im Berufungsverfahren nicht nachvollziehbar dargetan, dass etwaige Mieterhöhungsverlangen nicht durchsetzbar seien. Hierzu hätte es einer umfänglichen und ins Einzelne gehenden Darstellung der Kalkulation der Mieten für das Mehrfamilienhaus bedurft. Daran fehlt es aber.

2.

Auch hinsichtlich der Widerklage wäre die Beklagte zu 26) voraussichtlich unterlegen gewesen. Mit ihrem auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gestützten Verlangen wäre sie voraussichtlich nicht durchgedrungen.

Die Beklagte zu 26) hat für das Flurstück 239/33 mit einer Gesamtfläche von 3424 m2 eine Ermäßigung des Erbbauzinses für eine Teilfläche von 1833 m2 von zur Zeit 0,96 €/m2 auf 0,25 €/m2 sowie hinsichtlich des Flurstücks 239/25 mit einer Gesamtfläche von 2118 m2 und einem Erbbauzins von 0,59 €/m2 für eine Teilfläche von 1097 m2 eine Reduzierung des Erbbauzinses auf ebenfalls 0,25 €/m2 begehrt. Bei dem Flurstück mit einer Gesamtfläche von 3424 m2 handelt es sich um die Zusammenlegung des vormaligen Flurstücks 239/31 in einer Größe von 1054 m2, für das der Erbbauvertrag einschließlich des zweiten Nachtrages zunächst einen Erbbauzins von 0,70 DM/m2 und später ab dem Jahr 1978 ein Entgelt von 1,07 DM/m2 vorsah (Bl. 31, 35 d.A.), sowie des zunächst angepachteten Flurstücks mit einer Fläche von 2370 m2. Die beiden Flurstücke und ergeben zusammen die Fläche von 3424 m2 und bilden das Flurstück 239/33, das zuletzt mit Erbbauzinsen in Höhe von 0,96 €/m2 belastet war.

Soweit die Beklagte zu 26) nun der Auffassung ist, dass der Erbbauzins zu ermäßigen gewesen sei, weil sie Teile der Flächen nur als Brachflächen oder als Kleingartenland nutzen könne und hierdurch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Frage der wirtschaftlichen Verwendung ist allein Sache des Erbbauberechtigten. Die Beklagte zu 26) hat keine Gründe vorgetragen, die in die Sphäre des Klägers fallen. Die Beklagte zu 26) hatte, nachdem sie bereits das Grundstück als Erbbauberechtigte erhalten hatte und dort eine Bebauung durchführen wollte, das weitere Grundstück auch als Erbbaurecht begehrt. Dabei hat die Beklagte zu 26) bei der anschließenden Berechnung des Erbbauzinses den gegenüber dem vorangegangenen Pachtzins als Gartenland erhöhten Erbbauzins mit dem Kläger vereinbart. Wenn die Beklagte zu 26) nun entsprechend ihrem Schreiben vom 20. 08. 2008 (Anlage B 7, Bl. 50 d.A.) davon Abstand genommen hat, die Bebauung zu realisieren, weil ein Einbruch der Wohnungsnachfrage in der Stadt N. und Umgebung vorliege, so realisiert sich darin ein Risiko, das allein in die Sphäre der Beklagten zu 26) fällt.

III.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1.

Eine Sache hat dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschl. v. 28.04.2004 - IV ZR 144/03 = VersR 2005, 140f.; Beschl. v. 27.03.2003 - V ZR 291/02 = NJW 2003, 1943, 1944; Beschl. v. 01.10.2002 - XI ZR 71/02 = NJW 2003, 65, 67).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder ersichtlich noch dargetan. Vorliegend handelt es sich bei der Billigkeitskontrolle weder um eine in der Rechtsprechung umstrittene Frage noch um eine Frage von allgemeiner Bedeutung, die über den zur Entscheidung stehenden Einzelfall hinausgeht. Vielmehr handelt es sich, wie die Beklagten zutreffend selbst ausführen, um eine tatrichterliche Wertung der angeführten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1979 Tz. 36 - V ZR 237/77 - BGH Z 75,279). Dies gilt auch für die Auswahl der maßgeblichen Indexzahlen (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2008 Tz.8 - V ZR 71/08 - NJW 2009, 679 [BGH 31.10.2008 - V ZR 71/08]). Allein dadurch, dass der Kläger auch von vielen anderen Erbbauberechtigten Erhöhungen des Erbbauzinses begehrt und sich die Auswirkung der Entscheidung auf gleichgelagerte, aber letztlich bestimmte Einzelfälle beschränkt, rechtfertigt dieser Umstand nicht, von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen (vgl. BGH, Beschluss v. 01.10.2002 Tz. 29 - XI ZR 71/02 - NJW 2003,65 [BGH 01.10.2002 - XI ZR 71/2])

2.

Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, was weiter erfordert, dass es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss v. 27.03.2003 Tz. 9 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1945 [BGH 27.03.2003 - V ZR 291/02]). Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen zur Frage der Billigkeitsprüfung Stellung genommen.