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§ 15 NRettDG - Beteiligung der Kostenträger

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Der Träger des Rettungsdienstes vereinbart mit den Kostenträgern privatrechtliche Entgelte für seine Leistungen des Rettungsdienstes. Innerhalb des Rettungsdienstbereichs sind für die Leistungen gleiche Entgelte zu vereinbaren. Die Summe der Entgelte muss die vom Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern einvernehmlich festgestellten Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken. Maßstab der Feststellung sind die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes.

(2) Den Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, an den Verhandlungen über die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen teilzunehmen. Entscheidungen, die zu einer nicht nur unwesentlichen Abweichung von den bei der Vereinbarung vorausgesetzten Plankosten führen, bedürfen der Zustimmung der Kostenträger. Der Träger des Rettungsdienstes kann mit ihnen im Voraus vereinbaren, dass bei bestimmten Kostenarten oder unterhalb bestimmter Kostengrenzen eine Zustimmung nicht erforderlich ist.