Abschnitt 85 RiStBV - 85 Telekommunikation
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
Der Richter, unter den Voraussetzungen des § 100h Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 100b Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO auch die Staatsanwaltschaft, kann nach § 100g StPO von Telekommunikationsunternehmen Auskunft über abgeschlossene und zukünftige Telekommunikationsverbindungen verlangen. Soweit danach keine Auskunft verlangt werden kann (z.B. Auskunft über die Standortkennung eines Mobiltelefons, wenn kein Fall einer Telekommunikationsverbindung besteht) sind Maßnahmen nach §§ 100a, 100b StPO zu prüfen.
(2) Das Auskunftsverlangen muss Gespräche und Telegramme so genau bezeichnen, dass kein Zweifel über den Gegenstand der Auskunft bestehen kann. Auf ein fernmündliches Verlangen bereitet das Telekommunikationsunternehmen die Auskunft vor; es erteilt sie, wenn das Auskunftsverlangen schriftlich bestätigt worden ist.
(3) Behörden und Beamte des Polizeidienstes, auch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, dürfen Auskünfte nur entgegennehmen, wenn sie eine Ermächtigung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft vorlegen.
(4) Für künftige Telegramme bedarf es der Postbeschlagnahme nach §§ 99, 100 StPO.
(5) Bei der Überwachung und Aufnahme der Telekommunikation (§§ 100a, 100b StPO) sind die hierfür bestehenden Richtlinien zu beachten.