Abschnitt 85 RiStBV - Telekommunikation
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
(1) Auskunft über abgeschlossene Telekommunikationsvorgänge nach § 12 FAG erteilen die betroffenen Telekommunikationsunternehmen. Die Auskunft erstreckt sich auch auf Telegramme, die nicht mehr im Gewahrsam des Telekommunikationsunternehmens sind. In dem Auskunftsersuchen ist die Rechtsgrundlage anzugeben.
(2) Das Auskunftsverlangen muss Gespräche und Telegramme so genau bezeichnen, dass kein Zweifel über den Gegenstand der Auskunft bestehen kann. Auf ein fernmündliches Verlangen bereitet das Telekommunikationsunternehmen die Auskunft vor; es erteilt sie, wenn das Auskunftsverlangen schriftlich bestätigt worden ist.
(3) Behörden und Beamte des Polizeidienstes, auch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, dürfen Auskünfte nur entgegennehmen, wenn sie eine Ermächtigung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft vorlegen.
(4) Für künftige Telegramme bedarf es der Postbeschlagnahme nach §§ 99, 100 StPO.
(5) Bei der Überwachung und Aufnahme der Telekommunikation (§§ 100a, 100b StPO) sind die hierfür bestehenden Richtlinien zu beachten.