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Pflichtfeld

§ 17 NPflegeG - Mitgliedschaft in der Pflegesatzkommission

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

Mitglied der Pflegesatzkommission nach § 86 Abs. 1 SGB XI ist die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Träger der Sozialhilfe. An ihre Stelle tritt der überörtliche Träger der Sozialhilfe, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die in seine Zuständigkeit fallen.