§ 4 NPflegeG - Örtliche Pflegekonferenzen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Für den Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sollen eine Pflegekonferenz (örtliche Pflegekonferenz) oder mehrere solcher Konferenzen gebildet werden, um dort insbesondere Fragen
- 1.
der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung,
- 2.
der notwendigen pflegerischen Versorgungsstruktur,
- 3.
der pflegerischen Beratungsstruktur,
- 4.
der Planung, Schaffung und Weiterentwicklung von altersgerechten Quartieren, insbesondere unter Einbeziehung neuer Wohn- und Pflegeformen,
- 5.
der Koordinierung der praktischen Pflegeausbildung,
- 6.
der Unterstützungsstrukturen,
- 7.
bezüglich der Schnittstellen zwischen der medizinischen und der pflegerischen Versorgung,
- 8.
der Koordinierung von Leistungsangeboten und
- 9.
der Fehl-, Unter- und Überversorgung
zu beraten. Die Bildung gemeinsamer Pflegekonferenzen von zwei oder mehreren angrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Städten ist möglich.
(2) Einer örtlichen Pflegekonferenz sollen mindestens in jeweils gleicher Zahl Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunen, der Pflegeeinrichtungen und der Pflegekassen angehören. Ihr sollen weitere Personen, insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegebedürftigen und des Pflegepersonals, angehören. Auf eine hälftige Besetzung mit Frauen ist hinzuwirken.
(3) Die örtlichen Pflegekonferenzen sollen mindestens alle zwei Jahre tagen. Die Ergebnisse der Beratungen der örtlichen Pflegekonferenzen sind dem für Soziales zuständigen Ministerium innerhalb von drei Monaten nach der Tagung mitzuteilen.