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Anlage 2 VerKultRdErl

Bibliographie

Titel
Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz
Redaktionelle Abkürzung
VerKultRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018250002

Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i. d. F. vom 3.12.2010)

1. Ziel und Organisationsformen der Berufsoberschule(1)

Die Berufsoberschule führt in zweijährigem Vollzeitunterricht zur Fachgebundenen und mit einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife. Das erste Jahr der Berufsoberschule kann durch andere zur Fachhochschulreife führende, abgeschlossene Bildungswege ersetzt werden. Die Berufsoberschule kann auch in Teilzeitform mit entsprechend längerer Dauer geführt werden.

2. Aufnahmebestimmungen

Die Aufnahme in die Berufsoberschule setzt

  1. a)

    den Mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und

  2. b)

    eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seemannsgesetz oder nach dem jeweiligen Recht des Bundes und der Länder oder eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus.

Die Länder können vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler, die im verkürzten gymnasialen Bildungsgang in die Klasse 10 versetzt worden waren und über die o. a. berufliche Qualifikation verfügen, in den jeweiligen Bildungsgang eintreten. Sie erwerben am Ende der Eingangsklasse den Mittleren Schulabschluss, wenn sie in die nächste Jahrgangsstufe versetzt sind bzw. die Eingangsklasse erfolgreich absolviert haben. Mit Fachhochschulreife und der o. g. beruflichen Qualifikation ist der Eintritt in die Abschlussklasse der einschlägigen Ausbildungsrichtung der Berufsoberschule möglich. Die Länder können bestimmte Notenqualifikationen vorsehen.

3. Ausbildungsrichtungen

Die Berufsoberschule wird

  1. a)

    Technik,

  2. b)

    Wirtschaft und Verwaltung(2),

  3. c)

    Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,

  4. d)

    Ernährung und Hauswirtschaft (3),

  5. e)

    Gesundheit und Soziales (4) ,

  6. f)

    Gestaltung

geführt.

Untergliederungen der Ausbildungsrichtungen sowie weitere Ausbildungsrichtungen können eingerichtet werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen; die darauf jeweils beruhenden fachgebundenen Studienberechtigungen nach Ziffer 7 bedürfen der Zustimmung durch die Kultusministerkonferenz. Die Zuordnung zu einer Ausbildungsrichtung richtet sich nach der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit.

4. Stundentafel

An der Berufsoberschule werden mindestens 2.400 Stunden und mit zweiter Fremdsprache zusätzlich mindestens 320 Stunden Unterricht nach Anlage 1 erteilt.

5. Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler

Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, die Pflichtfremdsprache und ein spezifisches Fach der jeweiligen Ausbildungsrichtung. Mündliche Prüfungen können in allen Fächern stattfinden. Die Leistungen der Abschlussprüfung gehen mit mindestens einem Drittel in die Noten der jeweiligen Fächer im Abschlusszeugnis ein.

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

  • in allen Endnoten mindestens ausreichende Leistungen erreicht sind, wobei die Länder bei nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern besondere Regelungen treffen können, und
  • in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt wurden und kein Fach mit ungenügend bewertet wurde.

6. Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Die Zulassung zur Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler setzt den Nachweis der beruflichen Aufnahmevoraussetzungen gem. Ziffer 2 voraus. Für die schriftliche Prüfung gilt Ziffer 5 Satz 1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfremdsprache und vier weitere nicht bereits schriftlich geprüfte Fächer. Die Feststellung des Prüfungsergebnisses richtet sich nach Ziffer 5 Satz 4. Die Festlegung der Studienberechtigungen richtet sich nach Ziffer 7 und Ziffer 8.

7. Studienberechtigungen bei Fachgebundener Hochschulreife

Die an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife berechtigen zum Studium, insbesondere zu den in Anlage 2 aufgelisteten Studiengängen an Hochschulen. Die Fachgebundene Hochschulreife berechtigt auch zum Studium der in Anlage 2 nicht explizit aufgeführten, aber zu den genannten Studiengängen affinen Studiengängen oder aus den genannten Studiengängen abgeleiteten Studiengängen. Die Zeugnisse schließen die Fachhochschulreife ein. Die Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk: 'Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an Hochschulen: ...' (Auflistung siehe Anlage 2). Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

8. Voraussetzungen zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule

Mit dem Abschluss der Berufsoberschule wird die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, sofern Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Diese können erbracht werden:

  1. a)
    durch einen mindestens vierjährigen versetzungserheblichen Unterricht vor dem Erwerb des Mittleren Schulabschlusses entsprechend der Vereinbarung zur gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, Ziffer 7.3 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.7.1972 in der jeweils geltenden Fassung),
  2. b)
    durch Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Berufsoberschule im Umfang von 320 Stunden und mindestens der Note 'ausreichend' in der Abschlussklasse,
  3. c)
    durch eine mindestens mit der Note 'ausreichend' abgelegte Ergänzungsprüfung (5) , die dem Niveau nach Buchstabe a entspricht, oder
  4. d)
    durch den Erwerb eines KMK-Fremdsprachenzertifikats auf Niveaustufe II im Rahmen der beruflichen Bildung (Zertifikat entsprechend den Anforderungen der Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20.11.1998 in der jeweils geltenden Fassung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung).

Die Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk: 'Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen.' Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

9. Durchschnittsnote

In den Zeugnissen wird die Durchschnittsnote nach dem gemäß Artikel 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5.6.2008 von den Ländern übereinstimmend festgelegten Regelungen ausgewiesen.

10. Anerkennung

Die Kultusminister und -senatoren der Länder kommen überein, die nach Maßgabe dieser Vereinbarung an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen und der Allgemeinen Hochschulreife und entsprechende Bescheinigungen gegenseitig anzuerkennen.

11. Schlussbestimmungen

Die Länder verpflichten sich, Prüfungsarbeiten zur Sicherung der Transparenz und Vergleichbarkeit auszutauschen. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Standards in den Fächern Deutsch, fortgeführte Pflichtfremdsprache und Mathematik (Beschluss der KMK vom 26.6.1998) Die vorliegende Rahmenvereinbarung ersetzt die 'Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule' (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i. d. F. vom 1.2.2007).

Anlage 1

Rahmenstundentafel zu Ziffer 4

Fächergruppen/LernbereicheStunden
Deutsch und Pflichtfremdsprache720 -800
Gesellschaftslehre mit Geschichte, Politik, ggf. mit (fachrichtungsbezogener) Wirtschaftslehre160 -320
Mathematik400 -560
Profilfächer und Naturwissenschaften (einschließlich Informatik)800 -1.040
Gesamtstunden2.400
Zweite Fremdsprache als Zusatzangebot zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife320

Anlage 2

Einschlägige Studiengänge gemäß Ziffer 7(6)sind:

  1. 1.

    Ausbildungsrichtung Technik

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge

      • Architektur und Innenarchitektur

      • Chemie und Lebensmittelchemie

      • Geowissenschaften (ohne Geographie)

      • Informatik und Wirtschaftsinformatik

      • Lebensmitteltechnologie

      • Mathematik und Wirtschaftsmathematik

      • Physik

      • Statistik

      • Wirtschaftsingenieurwesen

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Technologische Fächer

      jeweils als berufliche Fachrichtungen

    3. c)

      Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen und allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in den nach Bestimmungen der einzelnen Länder zugelassenen Fächerverbindungen mit:

      • Chemie

      • Informatik

      • Mathematik

      • Physik

  2. 2.

    Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung (7)

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik

      • Statistik

      • Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Studiengänge

      • Verwaltung und Rechtspflege

      • Öffentliche Verwaltung

      • Wirtschaftsrecht

      • Medienrecht

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Wirtschafts- und sozial wissenschaftliche Fächer

        jeweils als berufliche Fachrichtungen

  3. 3.

    Ausbildungsrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz

      • Biochemie

      • Biologie

      • Biotechnologie

      • Chemie und Lebensmittelchemie

      • Lebensmitteltechnologie

      • Umweltschutztechnik

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Landwirtschaftliche Fächer

        jeweils als berufliche Fachrichtungen

  4. 4.

    Ausbildungsrichtung Ernährung und Hauswirtschaft(8)

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Biochemie

      • Biologie

      • Brauwesen und Getränketechnologie

      • Chemie und Lebensmittelchemie

      • Lebensmitteltechnologie

      • Ökotrophologie

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

        jeweils als berufliche Fachrichtung

    3. c)

      Lehramt für allgemein bildende Schulen oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I:

      Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als Fach

  5. 5.

    Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales(9)

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik

      • Psychologie

      • Biologie

      • Biochemie

      • Pflegewissenschaften

      • Gesundheitswissenschaften

      • Sozialwissenschaften

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Sozialpädagogik

      • Pflegewissenschaften

      • Gesundheitswissenschaften

        jeweils als berufliche Fachrichtungen

    3. c)

      Sonderpädagogisches Lehramt

    4. d)

      Lehramt für allgemein bildende Schulen der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I

  6. 6.

    Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege(10)

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Biochemie

      • Biologie

      • Chemie und Lebensmittelchemie

      • Lebensmitteltechnologie

      • Ökotrophologie

      • Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik

      • Pflegewissenschaften

      • Gesundheitswissenschaften

      • Sozialwissenschaften

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

      • Sozialpädagogik

        jeweils als berufliche Fachrichtungen

  7. 7.

    Ausbildungsrichtung Gestaltung

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Gestaltung/Design

      • Architektur

      • Innenarchitektur

      • Bildende Kunst

      • Theaterwissenschaften

      • Medien(-wissenschaften)

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Gestalterische Fächer

        jeweils als berufliche Fachrichtungen

(1) Amtl. Anm.:

In Nordrhein-Westfalen entspricht die Klasse 13 der Fachoberschule dem 2. Jahr der Berufsoberschule.

(2) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft (Baden-Württemberg) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung.

(3) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 ausgelaufenen Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.

(4) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Sozialwesen (Baden-Württemberg, Bayern) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales.

(5) Amtl. Anm.:

Die Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob der Nachweis über das Bestehen einer zertifizierten Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen die Ergänzungsprüfung ersetzt. Über die Entscheidungen der Länder und die anerkannten Zertifikate wird im Sekretariat der Kultusministerkonferenz eine Übersicht geführt. Diese kann im Internet unter www.kmk.org eingesehen werden.

(6) Amtl. Anm.:

Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus.

(7) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft (Baden-Württemberg) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung.

(8) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 ausgelaufenen Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.

(9) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Sozialwesen (Baden-Württemberg, Bayern) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales.

(10) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 ausgelaufenen Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.