Anlage 2 VerKultRdErl
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerKultRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410018250002
Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i. d. F. vom 3.12.2010)
1. Ziel und Organisationsformen der Berufsoberschule(1)
Die Berufsoberschule führt in zweijährigem Vollzeitunterricht zur Fachgebundenen und mit einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife. Das erste Jahr der Berufsoberschule kann durch andere zur Fachhochschulreife führende, abgeschlossene Bildungswege ersetzt werden. Die Berufsoberschule kann auch in Teilzeitform mit entsprechend längerer Dauer geführt werden.
2. Aufnahmebestimmungen
Die Aufnahme in die Berufsoberschule setzt
- a)
den Mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
- b)
eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seemannsgesetz oder nach dem jeweiligen Recht des Bundes und der Länder oder eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus.
Die Länder können vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler, die im verkürzten gymnasialen Bildungsgang in die Klasse 10 versetzt worden waren und über die o. a. berufliche Qualifikation verfügen, in den jeweiligen Bildungsgang eintreten. Sie erwerben am Ende der Eingangsklasse den Mittleren Schulabschluss, wenn sie in die nächste Jahrgangsstufe versetzt sind bzw. die Eingangsklasse erfolgreich absolviert haben. Mit Fachhochschulreife und der o. g. beruflichen Qualifikation ist der Eintritt in die Abschlussklasse der einschlägigen Ausbildungsrichtung der Berufsoberschule möglich. Die Länder können bestimmte Notenqualifikationen vorsehen.
3. Ausbildungsrichtungen
Die Berufsoberschule wird
- a)
Technik,
- b)
Wirtschaft und Verwaltung(2),
- c)
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
- d)
Ernährung und Hauswirtschaft (3),
- e)
Gesundheit und Soziales (4) ,
- f)
Gestaltung
geführt.
Untergliederungen der Ausbildungsrichtungen sowie weitere Ausbildungsrichtungen können eingerichtet werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen; die darauf jeweils beruhenden fachgebundenen Studienberechtigungen nach Ziffer 7 bedürfen der Zustimmung durch die Kultusministerkonferenz. Die Zuordnung zu einer Ausbildungsrichtung richtet sich nach der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit.
4. Stundentafel
An der Berufsoberschule werden mindestens 2.400 Stunden und mit zweiter Fremdsprache zusätzlich mindestens 320 Stunden Unterricht nach Anlage 1 erteilt.
5. Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler
Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, die Pflichtfremdsprache und ein spezifisches Fach der jeweiligen Ausbildungsrichtung. Mündliche Prüfungen können in allen Fächern stattfinden. Die Leistungen der Abschlussprüfung gehen mit mindestens einem Drittel in die Noten der jeweiligen Fächer im Abschlusszeugnis ein.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- in allen Endnoten mindestens ausreichende Leistungen erreicht sind, wobei die Länder bei nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern besondere Regelungen treffen können, und
- in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt wurden und kein Fach mit ungenügend bewertet wurde.
6. Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Die Zulassung zur Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler setzt den Nachweis der beruflichen Aufnahmevoraussetzungen gem. Ziffer 2 voraus. Für die schriftliche Prüfung gilt Ziffer 5 Satz 1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfremdsprache und vier weitere nicht bereits schriftlich geprüfte Fächer. Die Feststellung des Prüfungsergebnisses richtet sich nach Ziffer 5 Satz 4. Die Festlegung der Studienberechtigungen richtet sich nach Ziffer 7 und Ziffer 8.
7. Studienberechtigungen bei Fachgebundener Hochschulreife
Die an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife berechtigen zum Studium, insbesondere zu den in Anlage 2 aufgelisteten Studiengängen an Hochschulen. Die Fachgebundene Hochschulreife berechtigt auch zum Studium der in Anlage 2 nicht explizit aufgeführten, aber zu den genannten Studiengängen affinen Studiengängen oder aus den genannten Studiengängen abgeleiteten Studiengängen. Die Zeugnisse schließen die Fachhochschulreife ein. Die Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk: 'Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an Hochschulen: ...' (Auflistung siehe Anlage 2). Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.
8. Voraussetzungen zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule
Mit dem Abschluss der Berufsoberschule wird die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, sofern Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Diese können erbracht werden:
- a)durch einen mindestens vierjährigen versetzungserheblichen Unterricht vor dem Erwerb des Mittleren Schulabschlusses entsprechend der Vereinbarung zur gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, Ziffer 7.3 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.7.1972 in der jeweils geltenden Fassung),
- b)durch Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Berufsoberschule im Umfang von 320 Stunden und mindestens der Note 'ausreichend' in der Abschlussklasse,
- c)durch eine mindestens mit der Note 'ausreichend' abgelegte Ergänzungsprüfung (5) , die dem Niveau nach Buchstabe a entspricht, oder
- d)durch den Erwerb eines KMK-Fremdsprachenzertifikats auf Niveaustufe II im Rahmen der beruflichen Bildung (Zertifikat entsprechend den Anforderungen der Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20.11.1998 in der jeweils geltenden Fassung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung).
Die Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk: 'Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen.' Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.
9. Durchschnittsnote
In den Zeugnissen wird die Durchschnittsnote nach dem gemäß Artikel 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5.6.2008 von den Ländern übereinstimmend festgelegten Regelungen ausgewiesen.
10. Anerkennung
Die Kultusminister und -senatoren der Länder kommen überein, die nach Maßgabe dieser Vereinbarung an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen und der Allgemeinen Hochschulreife und entsprechende Bescheinigungen gegenseitig anzuerkennen.
11. Schlussbestimmungen
Die Länder verpflichten sich, Prüfungsarbeiten zur Sicherung der Transparenz und Vergleichbarkeit auszutauschen. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Standards in den Fächern Deutsch, fortgeführte Pflichtfremdsprache und Mathematik (Beschluss der KMK vom 26.6.1998) Die vorliegende Rahmenvereinbarung ersetzt die 'Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule' (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i. d. F. vom 1.2.2007).
Anlage 1
Rahmenstundentafel zu Ziffer 4
Fächergruppen/Lernbereiche | Stunden | |
---|---|---|
Deutsch und Pflichtfremdsprache | 720 - | 800 |
Gesellschaftslehre mit Geschichte, Politik, ggf. mit (fachrichtungsbezogener) Wirtschaftslehre | 160 - | 320 |
Mathematik | 400 - | 560 |
Profilfächer und Naturwissenschaften (einschließlich Informatik) | 800 - | 1.040 |
Gesamtstunden | 2.400 | |
Zweite Fremdsprache als Zusatzangebot zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife | 320 |
Anlage 2
Einschlägige Studiengänge gemäß Ziffer 7(6)sind:
- 1.
Ausbildungsrichtung Technik
- a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge
Architektur und Innenarchitektur
Chemie und Lebensmittelchemie
Geowissenschaften (ohne Geographie)
Informatik und Wirtschaftsinformatik
Lebensmitteltechnologie
Mathematik und Wirtschaftsmathematik
Physik
Statistik
Wirtschaftsingenieurwesen
- b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Technologische Fächer
jeweils als berufliche Fachrichtungen
- c)
Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen und allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in den nach Bestimmungen der einzelnen Länder zugelassenen Fächerverbindungen mit:
Chemie
Informatik
Mathematik
Physik
- 2.
Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung (7)
- a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik
Statistik
Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Studiengänge
Verwaltung und Rechtspflege
Öffentliche Verwaltung
Wirtschaftsrecht
Medienrecht
- b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Wirtschafts- und sozial wissenschaftliche Fächer
jeweils als berufliche Fachrichtungen
- 3.
Ausbildungsrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie
- a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz
Biochemie
Biologie
Biotechnologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Umweltschutztechnik
- b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Landwirtschaftliche Fächer
jeweils als berufliche Fachrichtungen
- 4.
Ausbildungsrichtung Ernährung und Hauswirtschaft(8)
- a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Biochemie
Biologie
Brauwesen und Getränketechnologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Ökotrophologie
- b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
jeweils als berufliche Fachrichtung
- c)
Lehramt für allgemein bildende Schulen oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als Fach
- 5.
Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales(9)
- a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik
Psychologie
Biologie
Biochemie
Pflegewissenschaften
Gesundheitswissenschaften
Sozialwissenschaften
- b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Sozialpädagogik
Pflegewissenschaften
Gesundheitswissenschaften
jeweils als berufliche Fachrichtungen
- c)
Sonderpädagogisches Lehramt
- d)
Lehramt für allgemein bildende Schulen der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I
- 6.
Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege(10)
- a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Biochemie
Biologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Ökotrophologie
Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik
Pflegewissenschaften
Gesundheitswissenschaften
Sozialwissenschaften
- b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
Sozialpädagogik
jeweils als berufliche Fachrichtungen
- 7.
Ausbildungsrichtung Gestaltung
- a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Gestaltung/Design
Architektur
Innenarchitektur
Bildende Kunst
Theaterwissenschaften
Medien(-wissenschaften)
- b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Gestalterische Fächer
jeweils als berufliche Fachrichtungen