VerKultRdErl,NI - Vereinbarungen Kultusministerkonferenz RdErl

Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz

Bibliographie

Titel
Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz
Redaktionelle Abkürzung
VerKultRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018250002

RdErl. d. MK v. 13.6.2001 - 404-80006/5/1-1/01 -

Vom 13. Juni 2001 (Nds. MBl. S. 610)(1)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Juni 2011 (Nds. MBl. S. 523)

-VORIS 22410 01 82 50 002-

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 445

Abschnitt 1 VerKultRdErl

Bibliographie

Titel
Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz
Redaktionelle Abkürzung
VerKultRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018250002

Folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz werden für Niedersachsen für unmittelbar verbindlich erklärt:

  1. 1.

    Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001) - Anlage 1 -.

  2. 2.

    Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (Beschluss vom 25.11.1976 i. d. F. vom 3.12.2010) - Anlage 2 -.

  3. 3.

    Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung (Beschluss vom 20.11.1998 i. d. F. vom 27.6.2008) - Anlage 3 -.

  4. 4.

    Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschl. vom 7.11.2002 i. d. F. vom 3.3.2010) - Anlage 4 -.

An die
Bezirksregierungen

Anlage 1 VerKultRdErl - Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen

Bibliographie

Titel
Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz
Redaktionelle Abkürzung
VerKultRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018250002

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001)

I. Vorbemerkung

Die Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen geht davon aus, dass berufliche Bildungsgänge in Abhängigkeit von den jeweiligen Bildungszielen, -inhalten sowie ihrer Dauer Studierfähigkeit bewirken können.

Berufliche Bildungsgänge fördern fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse sowie Leistungsbereitschaft, Selbständigkeit, Kooperationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und kreatives Problemlösungsverhalten. Dabei werden auch die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Lern- und Arbeitstechniken vermittelt.

II. Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife nach dieser Vereinbarung

Die Fachhochschulreife nach dieser Vereinbarung kann erworben werden i.V.m. dem

  • Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Recht des Bundes oder der Länder (1); die Mindestdauer für doppeltqualifizierende Bildungsgänge beträgt drei Jahre
  • Abschluss eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden schulischen Bildungsgangs (2), bei zweijähriger Dauer i.V.m. einem einschlägigen halbjährigen Praktikum bzw. einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit
  • Abschluss einer Fachschule/Fachakademie.

Der Erwerb der Fachhochschulreife über einen beruflichen Bildungsgang setzt in diesem Bildungsgang den mittleren Bildungsabschluss voraus. Der Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses muss vor der Fachschulabschlussprüfung erbracht werden.

Die Fachhochschulreife wird ausgesprochen, wenn in den einzelnen originären beruflichen Bildungsgängen die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten werden. Außerdem muss die Erfüllung der in dieser Vereinbarung festgelegten inhaltlichen Standards über eine Prüfung (vgl. Ziff. V.) nachgewiesen werden. Diese kann entweder in die originäre Abschlussprüfung integriert oder eine Zusatzprüfung sein.

Die Möglichkeit, über den Besuch der Fachoberschule die Fachhochschulreife zu erwerben, wird durch die "Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6.2.1969 i.d.F. vom 26.2.1982) und die "Rahmenordnung für die Abschlussprüfung der Fachoberschule" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.11.1971) geregelt.

III. Rahmenvorgaben

Folgende zeitliche Rahmenvorgaben müssen erfüllt werden:

1.Sprachlicher Bereich240 Stunden
Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und auf eine Fremdsprache entfallen.
2.Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich240 Stunden
3.Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte)mindestens
80 Stunden

Diese Stunden können jeweils auch im berufsbezogenen Bereich erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind. Die Schulaufsichtsbehörde legt für jeden Bildungsgang fest, wo die für die einzelnen Bereiche geforderten Leistungen zu erbringen sind.

IV. Standards

1. Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch

Der Lernbereich "Mündlicher Sprachgebrauch" vermittelt und festigt wesentliche Techniken situationsgerechten, erfolgreichen Kommunizierens in Alltag, Studium und Beruf. Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeiten erwerben,

  • unterschiedliche Rede- und Gesprächsformen zu analysieren, sachgerechte und manipulierende Elemente der Rhetorik zu erkennen,
  • den eigenen Standpunkt in verschiedenen mündlichen Kommunikationssituationen zu vertreten,
  • Referate zu halten, dabei Techniken der Präsentation anzuwenden und sich einer anschließenden Diskussion zu stellen.

Im Lernbereich "Schriftlicher Sprachgebrauch" stehen vor allem die Techniken der präzisen Informationswiedergabe und der schlüssigen Argumentation - auch im Zusammenhang mit beruflichen Erfordernissen und Anforderungen des Studiums - im Mittelpunkt.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,

  • komplexe Sachtexte über politische, kulturelle, wirtschaftliche, soziale und berufsbezogene Themen zu analysieren (geraffte Wiedergabe des Inhalts, Analyse der Struktur und wesentlicher sprachlicher Mittel, Erkennen und Bewertung der Wirkungsabsicht, Erläuterung von Einzelaussagen, Stellungnahme) und
  • Kommentare, Interpretationen, Stellungnahmen oder Problemerörterungen - ausgehend von Texten oder vorgegebenen Situationen - zu verfassen (sachlich richtige und schlüssige Argumentation, folgerichtiger Aufbau, sprachliche Angemessenheit, Adressaten- und Situationsbezug) oder
  • literarische Texte mit eingegrenzter Aufgabenstellung zu interpretieren (Analyse von inhaltlichen Motiven und Aspekten der Thematik, der Raum- und Zeitstruktur, ggf. der Erzählsituation, wichtiger sprachlicher und ggf. weiterer Gestaltungselemente).

2. Fremdsprache

Das Hauptziel des Unterrichts in der fortgeführten Fremdsprache ist eine im Vergleich zum Mittleren Schulabschluss gehobene Kommunikationsfähigkeit in der Fremdsprache für Alltag, Studium und Beruf. Dazu ist es erforderlich, den allgemeinsprachlichen Wortschatz zu festigen und zu erweitern, einen spezifischen Fachwortschatz zu erwerben sowie komplexe grammatikalische Strukturen gebrauchen zu lernen.

Verstehen (Rezeption)

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,

  • anspruchsvollere allgemeinsprachliche und fachsprachliche Äußerungen und unterschiedliche Textsorten (insbesondere Gebrauchs- und Sachtexte) - ggf. unter Verwendung von fremdsprachigen Hilfsmitteln - im Ganzen zu verstehen und im Einzelnen auszuwerten.

Sprechen und Schreiben (Produktion)

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,

  • Gesprächssituationen des Alltags sowie in berufsbezogenen Zusammenhängen in der Fremdsprache sicher zu bewältigen und dabei auch die Gesprächsinitiative zu ergreifen,
  • auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situationsgerecht und mit angemessenem Ausdrucksvermögen in der Fremdsprache zu reagieren,
  • komplexe fremdsprachige Sachverhalte und Problemstellungen unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiederzugeben und entsprechende in Deutsch dargestellte Inhalte in der Fremdsprache zu umschreiben.

3. Mathematisch-naturwissenschanlich-technischer Bereich

Die Schülerinnen und Schüler sollen ausgehend von fachrichtungsbezogenen Problemstellungen grundlegende Fach- und Methodenkompetenzen in der Mathematik und in Naturwissenschaften bzw. Technik erwerben.

Dazu sollen sie

  • Einblick in grundlegende Arbeits- und Denkweisen der Mathematik und mindestens einer Naturwissenschaft bzw. Technik gewinnen,

  • erkennen, dass die Entwicklung klarer Begriffe, eine folgerichtige Gedankenführung und systematisches, induktives und deduktives, gelegentlich auch heuristisches Vorgehen Kennzeichen mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Arbeitens sind,

  • Vertrautheit mit der mathematischen und naturwissenschaftlich-technischen Fachsprache und Symbolik erwerben und erkennen, dass Eindeutigkeit, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit beim Verbalisieren von mathematischen bzw. naturwissenschaftlich-technischen Sachverhalten vor allem in Anwendungsbereichen für deren gedankliche Durchdringung unerlässlich sind,

  • befähigt werden, fachrichtungsbezogene bzw. naturwissenschaftlich-technische Aufgaben mit Hilfe geeigneter Methoden zu lösen,

  • mathematische Methoden anwenden können sowie Kenntnisse und Fähigkeiten zur Auswahl geeigneter Verfahren und Methoden mindestens aus einem der weiteren Bereiche besitzen:

    • Analysis (Differential- und Integralrechnung),

    • Beschreibung und Berechnung von Zufallsexperiment, einfacher Wahrscheinlichkeit, Häufigkeitsverteilung sowie einfache Anwendungen aus der beurteilenden Statistik,

    • Lineare Gleichungssysteme und Matrizenrechnung,

  • reale Sachverhalte modellieren können (Realität-Modell-Lösung-Realität),

  • grundlegende physikalische, chemische, biologische oder technische Gesetzmäßigkeiten kennen, auf fachrichtungsspezifische Aufgabenfelder übertragen und zur Problemlösung anwenden können,

  • selbständig einfache naturwissenschaftliche bzw. technische Experimente nach vorgegebener Aufgabenstellung planen und durchführen,

  • Ergebnisse ihrer Tätigkeit begründen, präsentieren, interpretieren und bewerten können.

V. Prüfung

1. Allgemeine Grundsätze

Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife ist jeweils eine schriftliche Prüfung in den drei Bereichen - muttersprachliche Kommunikation/Deutsch, Fremdsprache, mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich - abzulegen, in der die in dieser Vereinbarung festgelegten Standards nachzuweisen sind. Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife für Absolventinnen und Absolventen der mindestens zweijährigen Fachschulen kann der Nachweis der geforderten Standards in zwei der drei Bereiche auch durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden. Soweit die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben dieser Vereinbarung durch die Stundentafeln und Lehrpläne der genannten beruflichen Bildungsgänge abgedeckt und durch die Abschlussprüfung des jeweiligen Bildungsgangs oder eine Zusatzprüfung nachgewiesen werden, gelten die Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung als erfüllt.

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht sind. Ein Notenausgleich für nicht ausreichende Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Länder.

Die schriftliche Prüfung kann in einem Bereich durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.

2. Festlegungen für die einzelnen Bereiche

  1. a)

    Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch

    In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden ist eine der folgenden Aufgabenarten zu berücksichtigen:

    • (Textgestützte) Problemerörterung,

    • Analyse nichtliterarischer Texte mit Erläuterung oder Stellungnahme,

    • Interpretation literarischer Texte.

  2. b)

    Fremdsprachlicher Bereich

    In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 1 1/2 Stunden, der ein oder mehrere Texte, ggf. auch andere Materialien, zugrunde gelegt werden, sind Sach- und Problemfragen zu beantworten und persönliche Stellungnahmen zu verfassen. Zusätzlich können Übertragungen in die Muttersprache oder in die Fremdsprache verlangt werden.

  3. c)

    Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich

    In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden soll nachgewiesen werden, dass die Schülerinnen und Schüler in der Lage sind, komplexe Aufgabenstellungen selbständig zu strukturieren, zu lösen und zu bewerten, die dabei erforderlichen mathematischen oder naturwissenschaftlich-technischen Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.

VI. Schlussbestimmungen

Die Schulaufsichtsbehörde jedes Landes in der Bundesrepublik Deutschland steht in der Verpflichtung und der Verantwortung, die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über berufliche Bildungswege zu gewährleisten.

Die Länder verpflichten sich, Prüfungsarbeiten für verschiedene Fachrichtungen in den Bereichen Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch, Fremdsprache und Mathematik/Naturwissenschaft/Technik zur Sicherung der Transparenz und Vergleichbarkeit auszutauschen.

Ein gemäß dieser Vereinbarung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Zeugnis enthält folgenden Hinweis:

"Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

Dieser Sachverhalt wird bei bereits erteilten Zeugnissen auf Antrag nach folgendem Muster bescheinigt:

"Frau/Herr..................................................................................
geboren am ...................... in .....................................................
hat am .....................................................................................
an der (Schule) ..........................................................................
die Abschlussprüfung in dem Bildungsgang
................................................................................................

bestanden.

Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

Bildungsgänge, die dieser Vereinbarung entsprechen, werden von den Ländern dem Sekretariat angezeigt und in einem Verzeichnis, das vom Sekretariat geführt wird, zusammengefasst.

Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft. Die "Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.9.1981 i.d.F. vom 14.7.1995) wird mit Wirkung vom 1.8.2001 aufgehoben(3).

(1) Amtl. Anm.:

Einschließlich besonderer zur Fachhochschulreife führender Bildungsgänge nach Abschluss einer Berufsausbildung (u.a. Telekolleg II).

(2) Amtl. Anm.:

Einschließlich besonderer zur Fachhochschulreife führender Bildungsgänge nach Abschluss einer Berufsausbildung (u.a. Telekolleg II).

(3) Amtl. Anm.:

Für das Land Berlin werden Zeugnisse der Fachhochschulreife auf der Grundlage der "Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege" noch bis zum 1.8.2005 ausgestellt und gegenseitig anerkannt.

Anlage 2 VerKultRdErl

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Titel
Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018250002

Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i. d. F. vom 3.12.2010)

1. Ziel und Organisationsformen der Berufsoberschule(1)

Die Berufsoberschule führt in zweijährigem Vollzeitunterricht zur Fachgebundenen und mit einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife. Das erste Jahr der Berufsoberschule kann durch andere zur Fachhochschulreife führende, abgeschlossene Bildungswege ersetzt werden. Die Berufsoberschule kann auch in Teilzeitform mit entsprechend längerer Dauer geführt werden.

2. Aufnahmebestimmungen

Die Aufnahme in die Berufsoberschule setzt

  1. a)

    den Mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und

  2. b)

    eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seemannsgesetz oder nach dem jeweiligen Recht des Bundes und der Länder oder eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus.

Die Länder können vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler, die im verkürzten gymnasialen Bildungsgang in die Klasse 10 versetzt worden waren und über die o. a. berufliche Qualifikation verfügen, in den jeweiligen Bildungsgang eintreten. Sie erwerben am Ende der Eingangsklasse den Mittleren Schulabschluss, wenn sie in die nächste Jahrgangsstufe versetzt sind bzw. die Eingangsklasse erfolgreich absolviert haben. Mit Fachhochschulreife und der o. g. beruflichen Qualifikation ist der Eintritt in die Abschlussklasse der einschlägigen Ausbildungsrichtung der Berufsoberschule möglich. Die Länder können bestimmte Notenqualifikationen vorsehen.

3. Ausbildungsrichtungen

Die Berufsoberschule wird

  1. a)

    Technik,

  2. b)

    Wirtschaft und Verwaltung(2),

  3. c)

    Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,

  4. d)

    Ernährung und Hauswirtschaft (3),

  5. e)

    Gesundheit und Soziales (4) ,

  6. f)

    Gestaltung

geführt.

Untergliederungen der Ausbildungsrichtungen sowie weitere Ausbildungsrichtungen können eingerichtet werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen; die darauf jeweils beruhenden fachgebundenen Studienberechtigungen nach Ziffer 7 bedürfen der Zustimmung durch die Kultusministerkonferenz. Die Zuordnung zu einer Ausbildungsrichtung richtet sich nach der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit.

4. Stundentafel

An der Berufsoberschule werden mindestens 2.400 Stunden und mit zweiter Fremdsprache zusätzlich mindestens 320 Stunden Unterricht nach Anlage 1 erteilt.

5. Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler

Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, die Pflichtfremdsprache und ein spezifisches Fach der jeweiligen Ausbildungsrichtung. Mündliche Prüfungen können in allen Fächern stattfinden. Die Leistungen der Abschlussprüfung gehen mit mindestens einem Drittel in die Noten der jeweiligen Fächer im Abschlusszeugnis ein.

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

  • in allen Endnoten mindestens ausreichende Leistungen erreicht sind, wobei die Länder bei nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern besondere Regelungen treffen können, und
  • in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt wurden und kein Fach mit ungenügend bewertet wurde.

6. Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Die Zulassung zur Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler setzt den Nachweis der beruflichen Aufnahmevoraussetzungen gem. Ziffer 2 voraus. Für die schriftliche Prüfung gilt Ziffer 5 Satz 1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfremdsprache und vier weitere nicht bereits schriftlich geprüfte Fächer. Die Feststellung des Prüfungsergebnisses richtet sich nach Ziffer 5 Satz 4. Die Festlegung der Studienberechtigungen richtet sich nach Ziffer 7 und Ziffer 8.

7. Studienberechtigungen bei Fachgebundener Hochschulreife

Die an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife berechtigen zum Studium, insbesondere zu den in Anlage 2 aufgelisteten Studiengängen an Hochschulen. Die Fachgebundene Hochschulreife berechtigt auch zum Studium der in Anlage 2 nicht explizit aufgeführten, aber zu den genannten Studiengängen affinen Studiengängen oder aus den genannten Studiengängen abgeleiteten Studiengängen. Die Zeugnisse schließen die Fachhochschulreife ein. Die Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk: 'Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an Hochschulen: ...' (Auflistung siehe Anlage 2). Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

8. Voraussetzungen zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule

Mit dem Abschluss der Berufsoberschule wird die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, sofern Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Diese können erbracht werden:

  1. a)
    durch einen mindestens vierjährigen versetzungserheblichen Unterricht vor dem Erwerb des Mittleren Schulabschlusses entsprechend der Vereinbarung zur gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, Ziffer 7.3 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.7.1972 in der jeweils geltenden Fassung),
  2. b)
    durch Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Berufsoberschule im Umfang von 320 Stunden und mindestens der Note 'ausreichend' in der Abschlussklasse,
  3. c)
    durch eine mindestens mit der Note 'ausreichend' abgelegte Ergänzungsprüfung (5) , die dem Niveau nach Buchstabe a entspricht, oder
  4. d)
    durch den Erwerb eines KMK-Fremdsprachenzertifikats auf Niveaustufe II im Rahmen der beruflichen Bildung (Zertifikat entsprechend den Anforderungen der Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20.11.1998 in der jeweils geltenden Fassung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung).

Die Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk: 'Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen.' Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

9. Durchschnittsnote

In den Zeugnissen wird die Durchschnittsnote nach dem gemäß Artikel 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5.6.2008 von den Ländern übereinstimmend festgelegten Regelungen ausgewiesen.

10. Anerkennung

Die Kultusminister und -senatoren der Länder kommen überein, die nach Maßgabe dieser Vereinbarung an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen und der Allgemeinen Hochschulreife und entsprechende Bescheinigungen gegenseitig anzuerkennen.

11. Schlussbestimmungen

Die Länder verpflichten sich, Prüfungsarbeiten zur Sicherung der Transparenz und Vergleichbarkeit auszutauschen. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Standards in den Fächern Deutsch, fortgeführte Pflichtfremdsprache und Mathematik (Beschluss der KMK vom 26.6.1998) Die vorliegende Rahmenvereinbarung ersetzt die 'Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule' (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i. d. F. vom 1.2.2007).

Anlage 1

Rahmenstundentafel zu Ziffer 4

Fächergruppen/LernbereicheStunden
Deutsch und Pflichtfremdsprache720 -800
Gesellschaftslehre mit Geschichte, Politik, ggf. mit (fachrichtungsbezogener) Wirtschaftslehre160 -320
Mathematik400 -560
Profilfächer und Naturwissenschaften (einschließlich Informatik)800 -1.040
Gesamtstunden2.400
Zweite Fremdsprache als Zusatzangebot zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife320

Anlage 2

Einschlägige Studiengänge gemäß Ziffer 7(6)sind:

  1. 1.

    Ausbildungsrichtung Technik

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge

      • Architektur und Innenarchitektur

      • Chemie und Lebensmittelchemie

      • Geowissenschaften (ohne Geographie)

      • Informatik und Wirtschaftsinformatik

      • Lebensmitteltechnologie

      • Mathematik und Wirtschaftsmathematik

      • Physik

      • Statistik

      • Wirtschaftsingenieurwesen

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Technologische Fächer

      jeweils als berufliche Fachrichtungen

    3. c)

      Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen und allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in den nach Bestimmungen der einzelnen Länder zugelassenen Fächerverbindungen mit:

      • Chemie

      • Informatik

      • Mathematik

      • Physik

  2. 2.

    Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung (7)

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik

      • Statistik

      • Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Studiengänge

      • Verwaltung und Rechtspflege

      • Öffentliche Verwaltung

      • Wirtschaftsrecht

      • Medienrecht

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Wirtschafts- und sozial wissenschaftliche Fächer

        jeweils als berufliche Fachrichtungen

  3. 3.

    Ausbildungsrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz

      • Biochemie

      • Biologie

      • Biotechnologie

      • Chemie und Lebensmittelchemie

      • Lebensmitteltechnologie

      • Umweltschutztechnik

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Landwirtschaftliche Fächer

        jeweils als berufliche Fachrichtungen

  4. 4.

    Ausbildungsrichtung Ernährung und Hauswirtschaft(8)

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Biochemie

      • Biologie

      • Brauwesen und Getränketechnologie

      • Chemie und Lebensmittelchemie

      • Lebensmitteltechnologie

      • Ökotrophologie

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

        jeweils als berufliche Fachrichtung

    3. c)

      Lehramt für allgemein bildende Schulen oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I:

      Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als Fach

  5. 5.

    Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales(9)

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik

      • Psychologie

      • Biologie

      • Biochemie

      • Pflegewissenschaften

      • Gesundheitswissenschaften

      • Sozialwissenschaften

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Sozialpädagogik

      • Pflegewissenschaften

      • Gesundheitswissenschaften

        jeweils als berufliche Fachrichtungen

    3. c)

      Sonderpädagogisches Lehramt

    4. d)

      Lehramt für allgemein bildende Schulen der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I

  6. 6.

    Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege(10)

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Biochemie

      • Biologie

      • Chemie und Lebensmittelchemie

      • Lebensmitteltechnologie

      • Ökotrophologie

      • Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik

      • Pflegewissenschaften

      • Gesundheitswissenschaften

      • Sozialwissenschaften

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

      • Sozialpädagogik

        jeweils als berufliche Fachrichtungen

  7. 7.

    Ausbildungsrichtung Gestaltung

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

      • Gestaltung/Design

      • Architektur

      • Innenarchitektur

      • Bildende Kunst

      • Theaterwissenschaften

      • Medien(-wissenschaften)

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Gestalterische Fächer

        jeweils als berufliche Fachrichtungen

(1) Amtl. Anm.:

In Nordrhein-Westfalen entspricht die Klasse 13 der Fachoberschule dem 2. Jahr der Berufsoberschule.

(2) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft (Baden-Württemberg) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung.

(3) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 ausgelaufenen Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.

(4) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Sozialwesen (Baden-Württemberg, Bayern) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales.

(5) Amtl. Anm.:

Die Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob der Nachweis über das Bestehen einer zertifizierten Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen die Ergänzungsprüfung ersetzt. Über die Entscheidungen der Länder und die anerkannten Zertifikate wird im Sekretariat der Kultusministerkonferenz eine Übersicht geführt. Diese kann im Internet unter www.kmk.org eingesehen werden.

(6) Amtl. Anm.:

Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus.

(7) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft (Baden-Württemberg) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung.

(8) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 ausgelaufenen Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.

(9) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Sozialwesen (Baden-Württemberg, Bayern) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales.

(10) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 ausgelaufenen Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.

Anlage 3 VerKultRdErl - Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung

Bibliographie

Titel
Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz
Redaktionelle Abkürzung
VerKultRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018250002

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.11.1998 i. d. F. vom 27.6.2008)

1. Grundsatz

Berufliche Schulen können auf freiwilliger Basis - unabhängig von einer Benotung im Zeugnis - eine Prüfung anbieten, in der sich Schülerinnen und Schüler ihre Fremdsprachenkenntnisse zertifizieren lassen können.

2. Prüfungsniveaus und Berufsbezug

Die Prüfung wird jeweils in einer der vier Stufen I, II, III oder IV durchgeführt. Diese Stufen orientieren sich an den Gemeinsamen Referenzniveaus A2, B1, B2 und C1, die im "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen" des Europarates beschrieben werden. Kompetenzbeschreibungen der Stufen I, II, III und IV sind in der Anlage 1 ausgewiesen. Je Stufe soll die Prüfung differenziert nach den Erfordernissen der verschiedenen Bereiche, wie zum Beispiel

  • kaufmännisch-verwaltende Berufe
  • gewerblich-technische Berufe
  • gastgewerbliche Berufe
  • sozialpflegerische, sozialpädagogische und Gesundheitsberufe

durchgeführt werden. Innerhalb der jeweiligen Bereiche können weitere berufsbezogene Konkretisierungen vorgenommen werden.

3. Prüfungsteile

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es werden die folgenden Kompetenzbereiche zugrunde gelegt:

  • Rezeption (Fähigkeit, gesprochene und geschriebene fremdsprachliche Mitteilungen zu verstehen)
  • Produktion (Fähigkeit, sich schriftlich in der Fremdsprache zu äußern)
  • Mediation (Fähigkeit, durch Übersetzung oder Umschreibung schriftlich zwischen Kommunikationspartnern zu vermitteln).
  • Interaktion (Fähigkeit, Gespräche zu führen)

4. Prüfungsdurchführung und Gewichtung der einzelnen Teile

Die Länder treffen geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Vergleichsarbeiten oder überregionale Prüfungen), um eine Gewährleistung der Prüfungsstandards sicherzustellen. Die Prüfungen werden an beruflichen Schulen durchgeführt und unter Beachtung der Anforderungen der jeweiligen Stufe auf der Basis des folgenden Punkte-Schlüssels bewertet:

  • schriftliche Prüfung maximal 100 Punkte
  • mündliche Prüfung maximal 30 Punkte.

Im Rahmen der schriftlichen Prüfung sollen die Aufgabenanteile für die drei Kompetenzbereiche wie folgt gewichtet werden:

  • Rezeption 40 %
  • Produktion 30 %
  • Mediation 30 %.

Eine Abweichung von jeweils bis zu 10 Prozent-Punkten ist möglich.

In der mündlichen Prüfung wird der Kompetenzbereich Interaktion geprüft. Die in den Teilen der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils erreichbare Punktzahl ist im Zertifikat anzugeben. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind bestanden, wenn jeweils mindestens die Hälfte der ausgewiesenen Punktzahl erreicht wird, ein Ausgleich ist nicht möglich.

Für die schriftliche Prüfung in den einzelnen Stufen gelten die folgenden Zeiten:

  • Stufe I 60 Minuten
  • Stufe II 90 Minuten
  • Stufe III 120 Minuten
  • Stufe IV 150 Minuten.

Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Für die mündliche Prüfung gelten die folgenden Zeitrichtwerte:

  • Stufe I 15 Minuten pro Gruppenprüfung
  • Stufe II 20 Minuten pro Gruppenprüfung
  • Stufe III 25 Minuten pro Gruppenprüfung
  • Stufe IV 30 Minuten pro Gruppenprüfung.

Die Zeitrichtwerte beziehen sich auf eine Prüfung mit zwei Prüflingen. Bei mehr als zwei Prüflingen kann der Zeitrichtwert entsprechend angepasst werden. Für die mündliche Prüfung kann eine angemessene Zeit zur Vorbereitung gegeben werden.

5. Zertifikat

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zertifikat nach beiliegendem Muster (Anlage 2). Das Zertifikat weist die Sprache und den Bereich, in dem geprüft wird, aus. Die Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils werden durch die Zuordnung der jeweiligen Sprachaktivitäten ausgewiesen und durch die Kompetenzbeschreibungen der geprüften Stufe verdeutlicht. Es ist den Ländern überlassen, auf Seite 3 des Zertifikats kontrastiv Kompetenzbeschreibungen weiterer Stufen auszuweisen. Die Beschreibung der Stufe und Kompetenzbereiche ist Bestandteil des Zertifikats.

Anlage 1

Kompetenzbereiche der Niveaustufen

Stufe I:

Rezeption:

Der Prüfling kann sehr geläufige und einfach strukturierte berufstypische Texte auf konkrete, klar erkennbare Einzelinformationen hin auswerten. Es stehen ihm dazu Hilfsmittel (wie z. B. Wörterbücher und visuelle Darstellungen) zur Verfügung. Den Informationsgehalt klar und langsam gesprochener kurzer Mitteilungen aus dem beruflichen Alltag kann er nach wiederholtem Hören verstehen.

Produktion:

Der Prüfling kann Eintragungen in Formulare des beruflichen Alltags vornehmen und kurze Sätze bilden. Längere Darstellungen gelingen, wenn als Hilfsmittel Wörterbücher und/oder ein Repertoire an Textbausteinen zur Verfügung stehen und die Textproduktion stark gelenkt ist. Der Prüfling verfügt über die nötigen sprachlichen Mittel, um die im Berufsleben geläufigsten Sachinformationen (wenn auch nicht immer sprachlich korrekt) zu übermitteln.

Mediation:

Der Prüfling kann einen einfachen fremdsprachlich dargestellten beruflichen Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen einfachen in Deutsch dargestellten Sachverhalt mit eigenen Worten in der Fremdsprache umschreiben.

Interaktion:

Der Prüfling kann einfache und rein informative berufsrelevante Gesprächssituationen unter Mithilfe des Gesprächspartners in der Fremdsprache bewältigen. Er ist sich dabei landestypischer Unterschiede bewusst. Er kann auf sehr geläufige Mitteilungen mit einfachen sprachlichen Mitteln reagieren. Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch können noch stark von der Muttersprache geprägt sein.

Stufe II:

Rezeption:

Der Prüfling kann gängige berufstypische Texte unter Einsatz von Hilfsmitteln (wie z. B. Wörterbüchern und visuellen Darstellungen) zügig auf Detailinformationen hin auswerten. Er kann klar und in angemessenem, natürlichem Tempo gesprochene Mitteilungen nach wiederholtem Hören im Wesentlichen verstehen, wenn die Informationen nicht zu dicht aufeinander folgen.

Produktion:

Der Prüfling kann berufstypische Standardschriftstücke unter Berücksichtigung von Vorgaben und Verwendung von Hilfsmitteln weitgehend korrekt in der Fremdsprache verfassen bzw. formulieren. Berufsbezogene Sachinformationen werden bei eingeschränktem Wortschatz verständlich in der Fremdsprache wiedergegeben.

Mediation:

Der Prüfling kann einen fremdsprachlich dargestellten beruflichen Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen in Deutsch dargestellten Sachverhalt in die Fremdsprache übertragen. Es kommt dabei nicht auf sprachliche und stilistische, sondern auf inhaltliche Übereinstimmung an.

Interaktion:

Der Prüfling kann gängige berufsrelevante Gesprächssituationen unter Einbeziehung des Gesprächspartners in der Fremdsprache bewältigen und auf Mitteilungen reagieren. Dabei kann er kurz eigene Meinungen und Pläne erklären und begründen. Er ist dabei fähig, wesentliche landestypische Unterschiede zu berücksichtigen. Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch können noch von der Muttersprache geprägt sein.

Stufe III:

Rezeption:

Der Prüfling kann komplexere berufstypische Texte ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln über ihren Informationsgehalt hinaus auswerten. Er kann in natürlichem Tempo gesprochenen Mitteilungen folgen und Hauptgedanken erkennen und festhalten, auch wenn leicht regionale Akzentfärbungen zu hören sind.

Produktion:

Der Prüfling kann berufstypische Schriftstücke auch ohne Zuhilfenahme von Textbausteinen insgesamt stil- und formgerecht strukturieren und sprachlich korrekt verfassen bzw. formulieren.

Mediation:

Der Prüfling kann einen komplexeren fremdsprachlich dargestellten berufsrelevanten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen komplexeren in Deutsch dargestellten Sachverhalt stilistisch angemessen in die Fremdsprache übertragen.

Interaktion:

Der Prüfling kann berufsrelevante Gesprächssituationen sicher in der Fremdsprache bewältigen. Er kann dabei auch die Gesprächsinitiative ergreifen und auf den Gesprächspartner gezielt eingehen. Er kann auf Mitteilungen komplexer Art situationsadäquat reagieren. Er kann mündlich Sachverhalte ausführlich erläutern und Standpunkte verteidigen. Seine interkulturelle Kompetenz befähigt ihn, landestypische Unterschiede in der jeweiligen Berufs- und Arbeitswelt angemessen zu berücksichtigen. In Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch ist die Muttersprache ggf. noch erkennbar. Er verfügt jedoch über ein angemessenes idiomatisches Ausdrucksvermögen.

Stufe IV:

Rezeption:

Der Prüfling kann komplexe, authentische, berufstypische Texte verstehen und ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln über ihren Informationsgehalt hinaus auswerten. Er kann in natürlichem Tempo gesprochenen Mitteilungen folgen, Global- und Detailinformationen entnehmen, auch wenn regionale Akzentfärbungen zu hören sind. Stilistische Besonderheiten werden wahrgenommen.

Produktion:

Der Prüfling kann berufstypische Schriftstücke entsprechend der Textsorte stil- und formgerecht strukturieren, in der erforderlichen Kürze oder Ausführlichkeit sprachlich korrekt und zielgruppenspezifisch formulieren. Die fremdsprachliche und die interkulturelle Kompetenz sind soweit ausgeprägt, dass höchst selten Einschränkungen in der Verwirklichung von Mitteilungsabsichten auftreten.

Mediation:

Der Prüfling kann einen komplexen, fremdsprachlich dargestellten berufsrelevanten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln inhaltlich und stilistisch korrekt auf Deutsch wiedergeben. Ebenso gelingt ihm die zielgruppen- und situationsgerechte Wiedergabe eines in deutscher Sprache dargestellten Sachverhalts in der Fremdsprache.

Interaktion:

Der Prüfling kann spontan, klar und fließend in der Fremdsprache kommunizieren, sich aktiv und kompetent an Gesprächen beteiligen und ggf. die Gesprächsführung übernehmen. Er verfügt über ein umfangreiches lexikalisches und idiomatisches Repertoire, um die Fremdsprache im beruflichen und gesellschaftlichen Leben wirksam und flexibel einzusetzen. Seine fremdsprachliche und interkulturelle Kompetenz erlaubt es ihm, Sachverhalte präzise, differenziert und zielgruppengerecht mündlich darzustellen, schlüssig zu argumentieren und soziokulturelle Unterschiede zu berücksichtigen.

Anlage 2:

Das Zertifikat (Muster)

Seite 1
KMK-Fremdsprachenzertifikat
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland
zu Fremdsprachen in der beruflichen Bildung
Zertifikat auf der Grundlage der Initiative des Europarates:
Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen:
lernen, lehren, beurteilen
SPRACHE [Z. B. ENGLISCH]
FÜR [BERUFSBEREICH]
Hier (falls vorhanden) Logo der Schule
und Adresse, Tel.-Nr. usw. einfügen.
Länderlogo
Seite 2
KMK-FREMDSPRACHENZERTIFIKAT
Frau/Herr...........................................................geb. am ......................................................................................
geb. in..........................................................................................
hat am .......................................................................................erfolgreich die Prüfung für
mit der Stufe (vergleiche Seite 3) abgelegt und dabei folgende Ergebnisse erzielt:
SCHRIFTLICHE PRÜFUNGErreichbare PunkteErreichte Punkte
1.REZEPTION (Texten und gesprochen Mitteilungen Informationen entnehmen)..............................
2.PRODUKTION (Schriftstücke erstellen)..............................
3.MEDIATION (Vermitteln in zweisprachigen Situationen/Texte wiedergeben)..............................
insgesamt100...............
MÜNDLICHE PRÜFUNG
4.INTERAKTION (Gespräche führen)30
Das Zertifikat entspricht den Anforderungen der Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20.11.1998 (in der jeweils gültigen Fassung) über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung.
  _____________________________________________
(Ort, Datum)                  (Unterschrift/Dienstsiegel)
Das Zertifikat entspricht den Anforderungen der Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20.11.1998 über die Zertifizierung von Fremdsprachen in der beruflichen Bildung.

Kompetenzbeschreibung der Stufe I gemäß KMK-Rahmenvereinbarung

Rezeption

Der Prüfling kann sehr geläufige und einfach strukturierte berufstypische Texte auf konkrete, klar erkennbare Einzelinformationen hin auswerten. Es stehen ihm dazu Hilfsmittel (wie z. B. Wörterbücher und visuelle Darstellungen) zur Verfügung. Den Informationsgehalt klar und langsam gesprochener kurzer Mitteilungen aus dem beruflichen Alltag kann er nach wiederholtem Hören verstehen.

Produktion

Der Prüfling kann Eintragungen in Formulare des beruflichen Alltags vornehmen und kurze Sätze bilden. Längere Darstellungen gelingen, wenn als Hilfsmittel Wörterbücher und/oder ein Repertoire an Textbausteinen zur Verfügung stehen und die Textproduktion stark gelenkt ist. Der Prüfling verfügt über die nötigen sprachlichen Mittel, um die im Berufsleben geläufigsten Sachinformationen (wenn auch nicht immer sprachlich korrekt) zu übermitteln.

Mediation

Der Prüfling kann einen einfachen fremdsprachlich dargestellten beruflichen Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen einfachen in Deutsch dargestellten Sachverhalt mit eigenen Worten in der Fremdsprache umschreiben.

Interaktion

Der Prüfling kann einfache und rein informative berufsrelevante Gesprächssituationen unter Mithilfe des Gesprächspartners in der Fremdsprache bewältigen. Er ist sich dabei landestypischer Unterschiede bewusst. Er kann auf sehr geläufige Mitteilungen mit einfachen sprachlichen Mitteln reagieren. Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch können noch stark von der Muttersprache geprägt sein.

Die vier Stufen des KMK-Fremdsprachenzertifikats orientieren sich an den Gemeinsamen Referenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens wie folgt:

ABC
Elementare SprachverwendungSelbständige SprachverwendungKompetente Sprachverwendung
A1A2B1B2C1C2
Stufe IStufe IIStufe IIIStufe IV

Kompetenzbeschreibung der Stufe II gemäß KMK-Rahmenvereinbarung

Rezeption

Der Prüfling kann gängige berufstypische Texte unter Einsatz von Hilfsmitteln (wie z. B. Wörterbüchern und visuellen Darstellungen) zügig auf Detailinformationen hin auswerten. Er kann klar und in angemessenem, natürlichem Tempo gesprochene Mitteilungen nach wiederholtem Hören im Wesentlichen verstehen, wenn die Informationen nicht zu dicht aufeinander folgen.

Produktion

Der Prüfling kann berufstypische Standardschriftstücke unter Berücksichtigung von Vorgaben und Verwendung von Hilfsmitteln weitgehend korrekt in der Fremdsprache verfassen bzw. formulieren. Berufsbezogene Sachinformationen werden bei eingeschränktem Wortschatz verständlich in der Fremdsprache wiedergegeben.

Mediation

Der Prüfling kann einen fremdsprachlich dargestellten beruflichen Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen in Deutsch dargestellten Sachverhalt in die Fremdsprache übertragen. Es kommt dabei nicht auf sprachliche und stilistische, sondern auf inhaltliche Übereinstimmung an.

Interaktion

Der Prüfling kann gängige berufsrelevante Gesprächssituationen unter Einbeziehung des Gesprächspartners in der Fremdsprache bewältigen und auf Mitteilungen reagieren. Dabei kann er kurz eigene Meinungen und Pläne erklären und begründen. Er ist dabei fähig, wesentliche landestypische Unterschiede zu berücksichtigen. Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch können noch von der Muttersprache geprägt sein.

Die vier Stufen des KMK-Fremdsprachenzertifikats orientieren sich an den Gemeinsamen Referenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens wie folgt:

ABC
Elementare SprachverwendungSelbständige SprachverwendungKompetente Sprachverwendung
A1A2B1B2C1C2
Stufe IStufe IIStufe IIIStufe IV

Kompetenzbeschreibung der Stufe III gemäß KMK-Rahmenvereinbarung

Rezeption

Der Prüfling kann komplexere berufstypische Texte ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln über ihren Informationsgehalt hinaus auswerten. Er kann in natürlichem Tempo gesprochenen Mitteilungen folgen und Hauptgedanken erkennen und festhalten, auch wenn leicht regionale Akzentfärbungen zu hören sind. Produktion Der Prüfling kann berufstypische Schriftstücke auch ohne Zuhilfenahme von Textbausteinen insgesamt stil- und formgerecht strukturieren und sprachlich korrekt verfassen bzw. formulieren.

Mediation

Der Prüfling kann einen komplexeren fremdsprachlich dargestellten berufsrelevanten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen komplexeren in Deutsch dargestellten Sachverhalt stilistisch angemessen in die Fremdsprache übertragen.

Interaktion

Der Prüfling kann berufsrelevante Gesprächssituationen sicher in der Fremdsprache bewältigen. Er kann dabei auch die Gesprächsinitiative ergreifen und auf den Gesprächspartner gezielt eingehen. Er kann auf Mitteilungen komplexer Art situationsadäquat reagieren. Er kann mündlich Sachverhalte ausführlich erläutern und Standpunkte verteidigen. Seine interkulturelle Kompetenz befähigt ihn, landestypische Unterschiede in der jeweiligen Berufs- und Arbeitswelt angemessen zu berücksichtigen. In Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch ist die Muttersprache ggf. noch erkennbar. Er verfügt jedoch über ein angemessenes idiomatisches Ausdrucksvermögen.

Die vier Stufen des KMK-Fremdsprachenzertifikats orientieren sich an den Gemeinsamen Referenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens wie folgt:

ABC
Elementare SprachverwendungSelbständige SprachverwendungKompetente Sprachverwendung
A1A2B1B2C1C2
Stufe IStufe IIStufe IIIStufe IV

Kompetenzbeschreibung der Stufe IV gemäß KMK-Rahmenvereinbarung

Rezeption

Der Prüfling kann komplexe, authentische, berufstypische Texte verstehen und ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln über ihren Informationsgehalt hinaus auswerten. Er kann in natürlichem Tempo gesprochenen Mitteilungen folgen, Global- und Detailinformationen entnehmen, auch wenn regionale Akzentfärbungen zu hören sind. Stilistische Besonderheiten werden wahrgenommen.

Produktion

Der Prüfling kann berufstypische Schriftstücke entsprechend der Textsorte stil- und formgerecht strukturieren, in der erforderlichen Kürze oder Ausführlichkeit sprachlich korrekt und zielgruppenspezifisch formulieren. Die fremdsprachliche und die interkulturelle Kompetenz sind soweit ausgeprägt, dass höchst selten Einschränkungen in der Verwirklichung von Mitteilungsabsichten auftreten.

Mediation

Der Prüfling kann einen komplexen, fremdsprachlich dargestellten berufsrelevanten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln inhaltlich und stilistisch korrekt auf Deutsch wiedergeben. Ebenso gelingt ihm die zielgruppen- und situationsgerechte Wiedergabe eines in deutscher Sprache dargestellten Sachverhalts in der Fremdsprache.

Interaktion

Der Prüfling kann spontan, klar und fließend in der Fremdsprache kommunizieren, sich aktiv und kompetent an Gesprächen beteiligen und ggf. die Gesprächsführung übernehmen. Er verfügt über ein umfangreiches lexikalisches und idiomatisches Repertoire, um die Fremdsprache im beruflichen und gesellschaftlichen Leben wirksam und flexibel einzusetzen. Seine fremdsprachliche und interkulturelle Kompetenz erlaubt es ihm, Sachverhalte präzise, differenziert und zielgruppengerecht mündlich darzustellen, schlüssig zu argumentieren und soziokulturelle Unterschiede zu berücksichtigen.

Die vier Stufen des KMK-Fremdsprachenzertifikats orientieren sich an den Gemeinsamen Referenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens wie folgt:

ABC
Elementare SprachverwendungSelbständige SprachverwendungKompetente Sprachverwendung
A1A2B1B2C1C2
Stufe IStufe IIStufe IIIStufe IV