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  • ab 26.05.2010 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 VerKultRdErl,NI - Rahmenvereinbarung über Fachschulen

Bibliographie

Titel
Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz
Redaktionelle Abkürzung
VerKultRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018250002

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.11.2002 i. d. F. vom 3.3.2010)

Einleitung

Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung. Die Bildungsgänge in den Fachbereichen schließen an eine berufliche Erstausbildung und an Berufserfahrungen an. Sie führen in unterschiedlichen Organisationsformen des Unterrichts (Vollzeit- oder Teilzeitform) zu einem staatlichen postsekundaren Berufsabschluss nach Landesrecht. Sie können darüber hinaus Ergänzungs-/Aufbaubildungsgänge sowie Maßnahmen der Anpassungsweiterbildung anbieten.

Fachschulen qualifizieren für die Übernahme von Führungsaufgaben und fördern die Bereitschaft zur beruflichen Selbstständigkeit. Nach Maßgabe der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 in der jeweils gültigen Fassung) kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden.

Teil I

Allgemeine übergreifende Regelungen

1. Geltungsbereich

Die Rahmenvereinbarung erfasst

  • Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden in den Fachbereichen Agrarwirtschaft (1), Gestaltung, Technik und Wirtschaft

  • Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen

  • Fachschulen mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden in der Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen.

2. Errichtung und Betrieb von Fachschulen

2.1
Für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Fachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft gelten die Bestimmungen der Länder.

2.2
Den Unterricht an Fachschulen erteilen

  • in der Regel Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens sowie Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder Kunsthochschule mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung

  • sonstige Fachkräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung.

3. Gliederung der Fachschule

3.1
Fachschulen (2)

gibt es für folgende Fachbereiche:

  • Agrarwirtschaft

  • Gestaltung - Technik

  • Wirtschaft (3)

  • Sozialwesen.

Besondere Regelungen zu den Fachbereichen sind in Teil II enthalten.

3.2
Die Fachbereiche gliedern sich in die Fachrichtungen gemäß A n l a g e.

3.3
Die Aufnahme weiterer Fachrichtungen in die Liste der Fachrichtungen bedarf der Beschlussfassung durch die Kultusministerkonferenz.

3.4
Die Länder können zur Berücksichtigung spezieller Erfordernisse Fachrichtungen in Schwerpunkte untergliedern, die im Rahmen gemeinsamer Ziele Differenzierungen ermöglichen.

4. Ziele der Fachschulen

4.1
Die Fachschulen führen zu qualifizierten Abschlüssen der beruflichen Weiterbildung und haben zum Ziel, Fachkräfte mit in der Regel beruflicher Erfahrung zu befähigen,

  • Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen zu übernehmen und/oder

  • selbstständig verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuführen.

Die Fachschulen leisten einen Beitrag zur Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit.

4.2
An Fachschulen können darüber hinaus weitere nicht durch diese Rahmenvereinbarung erfasste Abschlüsse und Zertifikate erworben werden.

4.3
Der Besuch der Fachschule kann auch die Vorbereitung auf die Meisterprüfung einschließen.

5. Organisationsform, Gliederung und Umfang der Ausbildung

5.1
Die Ausbildung kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform erfolgen. Übergänge von der Vollzeit- zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Die Ausbildung ist auch in gestufter Form möglich.

5.2
Die Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich nach Ziffer 1 und einen Wahlbereich. Die Regelung des Wahlbereichs bleibt den Ländern vorbehalten. Von den Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs nach Ziffer 1 können bis zu 20 v. H., jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden. Sie müssen in der Stundentafel ausgewiesen werden.

5.3
Ein Fachschulabschluss kann auf die Ausbildung in einer zweiten Fachrichtung des Fachbereichs mit bis zu einem Jahr angerechnet werden.

5.4
Ergänzungsbildungsangebote, die auf einen Fachschulabschluss nach dieser Vereinbarung aufbauen und die der Erweiterung der Qualifikation dienen, dauern mindestens 600 Unterrichtsstunden.

6. Aufnahmevoraussetzungen

6.1
Die Aufnahmevoraussetzungen sind in Teil II geregelt.

6.2
Den Ländern bleibt es darüber hinaus überlassen, in Grenzfällen Ausnahmeregelungen zu treffen.

7. Lernbereiche im Pflichtbereich

Der Unterricht im Pflichtbereich umfasst den fachrichtungsübergreifenden und den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie im Fachbereich Sozialwesen eine Praxis in Tätigkeitsfeldern gemäß Teil II. Die Lernbereiche und die Praxis sind aufeinander bezogen und ergänzen sich. Sie tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei.

8. Ausbildungsanforderungen

8.1
Der Unterricht im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich dient vorrangig der Erweiterung der berufsübergreifenden Kompetenzen. Durch die fachrichtungsübergreifenden Lernziele und -inhalte ist er besonders geeignet, die Methodenkompetenz, die Personal- und Sozialkompetenz sowie die Lernkompetenz zu fördern. Durch die Einbeziehung des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs in komplexe Aufgabenstellungen mit fachlichen Bezügen wird die Verzahnung mit dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich sichergestellt. Der Unterricht im fachrichtungsbezogenen Lernbereich dient dem Erwerb erweiterter beruflicher Handlungskompetenz. Hierbei erhalten komplexe Aufgabenstellungen, die aus dem zukünftigen beruflichen Einsatzbereich entwickelt werden und damit in besonderer Weise neben der Entwicklung der oben genannten Kompetenzen der Entwicklung der Fachkompetenz dienen, einen besonderen Stellenwert.

8.2
Unterricht und Ausbildung erfolgen darüber hinaus auf der Grundlage der in Teil II aufgeführten Rahmenvorgaben für Stundentafeln und Ausbildungsanforderungen nach den Bestimmungen der Länder.

9. Abschlussprüfung

9.1
Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird.

9.2
Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Mündliche und praktische Prüfungen werden nach den Regelungen im Teil II und den Bestimmungen der Länder durchgeführt.

9.3
In der schriftlichen Prüfung werden mindestens drei Arbeiten, in den Fachbereichen Sozialwesen und Agrarwirtschaft mindestens zwei Arbeiten, aus dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich angefertigt. Die Prüfungsdauer beträgt dafür insgesamt mindestens neun Zeitstunden, in den Fachbereichen Sozialwesen und Agrarwirtschaft mindestens sechs Zeitstunden.

9.4
Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.

10. Ergebnis der Abschlussprüfung

10.1
Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".

10.2
Die Ausbildung ist insgesamt erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Noten des Abschlusszeugnisses mindestens ausreichend sind. Abweichend davon richtet sich ein Notenausgleich für nicht ausreichende Einzelnoten nach den Bestimmungen der Länder.

11. Abschlusszeugnis und Berufsbezeichnung

11.1
Wer die Prüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter .../Staatlich geprüfte ..." bzw. "Staatlich anerkannter .../Staatlich anerkannte ..." nach Maßgabe der in Teil II genannten Regelungen zu führen.

11.2
Die Länder können vorsehen, dass die Berufsbezeichnung in Verbindung mit der Fachrichtung geführt wird.

Bestehende abweichende Berufsbezeichnungen nach den Bestimmungen der Länder sind möglich; die Gleichstellung mit den Berufsbezeichnungen nach dieser Rahmenvereinbarung kann im Zeugnis vermerkt werden.

12. Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses

Die Länder können mit der Versetzung in das zweite Jahr eines Vollzeitbildungsganges einen Mittleren Schulabschluss erteilen. Bei vom Vollzeitbildungsgang abweichenden Organisationsformen kann entsprechend verfahren werden. Auf die "Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3.12.1993 i. d. F. vom 27.9.1996) einschließlich des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.5.2001 zu Ziffer 3.2 der vorgenannten Vereinbarung sowie auf die "Standards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.5.1995) wird verwiesen.

13. Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen

13.1
Eine Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen kann vorgesehen werden.

13.2
Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule erfüllt. Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden.

13.3
Die Prüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei einem Fachschulbesuch möglich gewesen wäre.

13.4
Die Prüfung soll sich auf den gesamten Inhalt der Ausbildung beziehen. Umfang und Anforderungen dürfen nicht hinter jenen der Abschlussprüfung für Schüler zurückstehen und müssen denen der Fachschule entsprechen.

13.5
Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen abgelegt wurde.

13.6
Die Empfehlungen zur Gestaltung von Nichtschülerprüfungen zum Nachholen schulischer Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.4.1996 in der jeweils geltenden Fassung) gelten entsprechend.

14. Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmer/Fernlehrgangsteilnehmerinnen

Die Vorbereitung durch Fernlehrgänge, die von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen oder als geeignet anerkannt sind, soll bei der Prüfung gemäß Artikel 13 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16.2.1978, geändert durch Staatsvertrag vom 4.12.1991, berücksichtigt werden.

15. Gegenseitige Anerkennung

Die Länder erkennen die nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten Abschlusszeugnisse gegenseitig an.

Ein gemäß dieser Rahmenvereinbarung in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Zeugnis enthält folgenden Hinweis:

  1. "Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ... in der jeweils gültigen Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt."

16. Schlussbestimmungen

Die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer" vom 12.6.1992 i. d. F. vom 22.10.1999, die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer - Fachbereich Agrarwirtschaft" vom 9.12.1985, die "Rahmenvereinbarung über die Höheren Landbauschulen" vom 18.3.1970, die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachrichtung Hauswirtschaft" vom 27.5.1988 i. d. F. vom 2.7.1992, die "Rahmenvereinbarung über die Fachschulen und Höheren Fachschulen für Hauswirtschaft" vom 3.10.1968, die "Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen" vom 28.1.2000, die "Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung von Heilerziehungspflegern/Heilerziehungspflegerinnen" vom 1.2.2001 und die "Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik" vom 12.9.1986 werden aufgehoben.

Die Länder verpflichten sich, diese Rahmenvereinbarung spätestens bis zum Schuljahr 2004/2005, beginnend mit dem 1. Jahr der Ausbildung, umzusetzen. Bis dahin können die in Absatz 1 genannten Rahmenvereinbarungen weiterhin angewandt werden.

Teil II

Regelungen zu den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik, Wirtschaft, Sozialwesen

Fachbereich Agrarwirtschaft

1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich

Ziel der Ausbildung im Fachbereich Agrarwirtschaft ist es, Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung vorrangig zur Leitung eigener Unternehmen, aber auch für Arbeiten und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene in der Agrarverwaltung und in den der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten landwirtschaftsnahen Dienstleistungsunternehmen zu qualifizieren.

Die Absolventen/Absolventinnen müssen u. a. in der Lage sein, selbstständig Probleme ihres Berufsbereiches bzw. Unternehmens zu erkennen, zu analysieren, zu strukturieren, zu beurteilen und Wege zur Lösung dieser Probleme zu finden. Weiterhin müssen sie zu unternehmerischem Denken und verantwortlichem Handeln befähigt sein. Das schließt auch die Fähigkeit ein, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (insbesondere Auszubildende) anzuleiten, zu führen, zu motivieren und zu beurteilen. Dabei gewinnt auch die Fähigkeit zur Teamarbeit an Bedeutung. Darüber hinaus verlangen die zunehmende Bedeutung fremdsprachiger Informationen sowie die auch in der Agrarwirtschaft zunehmenden internationalen Verflechtungen fremdsprachliche Kenntnisse.

Auf die erforderliche Spezialisierung reagiert der Fachbereich Agrarwirtschaft durch zunehmende Profilierung und durch Differenzierungsangebote innerhalb des fachrichtungsbezogenen Bereichs bzw. der Ergänzungskurse.

Die betrieblichen Einsatzmöglichkeiten umfassen die Leitung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. von Betriebsteilen größerer landwirtschaftlicher Unternehmen sowie Tätigkeiten in den Bereichen: Betriebsorganisation, Beratung, Marketing, Service, Kundendienst und im Management landwirtschaftsbezogener Unternehmen und Verwaltungen.

Die Ausbildung in den Fachschulen für Agrarwirtschaft mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden (Stufe I) erfolgt in den in der Anlage genannten Fachrichtungen. Darauf aufbauend kann eine zweite Stufe einer Fachschule mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden angeboten werden. Die gestuften Bildungsgänge bauen inhaltlich aufeinander auf.

Die Fachschule für Agrarwirtschaft wird auch als Bildungsgang mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden sowie als Fachrichtung in den Fachbereichen Technik und Wirtschaft angeboten. Der Besuch des ersten Jahres der Fachschule für Agrarwirtschaft kann auch der Vorbereitung auf die Meisterprüfung dienen.

2. Aufnahmevoraussetzungen

2.1
Die Aufnahme in eine Fachschule für Agrarwirtschaft erfordert mindestens

  • den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend. oder

  • den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.

2.2
Die Länder können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.

3. Rahmenstundentafeln für die Fachschule für Agrarwirtschaft

3.1
Rahmenstundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden

Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich1.800 - 2.000
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt2.400

3.2 Rahmenstundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden (Stufe I und Stufe II)

Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich200 - 300
Fachrichtungsbezogener Lernbereich900 - 1.000
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt1.200

4. Abschlussprüfung

Die Prüfung für die Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden (Stufe I) erfolgt unter folgenden Bedingungen:

  1. 4.1

    Die schriftliche Prüfung soll in mindestens zwei Fächern durchgeführt werden.

  2. 4.2

    Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens 6 Zeitstunden betragen.

  3. 4.3

    Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer erstrecken.

  4. 4.4

    Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung.

5. Berufsbezeichnung und Berechtigungen

Mit dem Abschlusszeugnis für die Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden (Stufe I) ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin" unter Angabe der Fachrichtung zu führen. Der erfolgreiche Abschluss berechtigt zum Eintritt in das zweite Jahr des entsprechenden Fachschulbildungsganges oder in eine als Aufbauform geführte einjährige Fachschule, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit dem Abschlusszeugnis der Fachschule mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden bzw. der Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden (Stufe II) ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt/Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin" zu führen.

Fachbereich Gestaltung

1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich

Ziel der Ausbildung im Fachbereich Gestaltung ist es, Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung zu produkt- bzw. handwerksgerechter Gestaltung, für Aufgaben im mittleren Führungsbereich von Unternehmen und zur unternehmerischen Selbstständigkeit zu befähigen.

Die Absolventen/Absolventinnen müssen in der Lage sein, Entwurfs- und Fertigungsaufgaben produkt- und marktbezogen selbstständig zu bearbeiten und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu lösen. Die Fähigkeiten der künstlerischen, modischen Gestaltung und der handwerklich, technischen Realisierung bedingen einander und sind in vielfältiger Weise miteinander verbunden und aufeinander bezogen.

Der Fachbereich Gestaltung hat einen hohen Differenzierungsgrad; je nach Tätigkeitsbereich steht das Entwerfen, das Gestalten oder die werktechnische Realisierung im Vordergrund.

Die Ausbildung berücksichtigt künstlerische sowie fertigungstechnische und gegebenenfalls modische Aspekte.

2. Aufnahmevoraussetzungen

2.1
Die Aufnahme in eine Fachschule für Gestaltung erfordert mindestens

  • den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend. oder

  • den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.

2.2
Die Länder können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.

3. Rahmenstundentafel für die Fachschule für Gestaltung mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden

Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich1.800 - 2.000
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt2.400

4. Abschlussprüfung

Abweichend von Ziffer 9.4 (Teil I) kann anstelle der schriftlichen Facharbeit mit anschließender Präsentation eine praktische Prüfung durchgeführt werden.

5. Berufsbezeichnung

Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin" zu führen.

Fachbereich Technik

1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich

Ziel der Ausbildung im Fachbereich Technik ist es, Fachkräfte mit einschlägiger Berufsausbildung und Berufserfahrung für die Lösung technisch-naturwissenschaftlicher Problemstellungen für Führungsaufgaben im betrieblichen Management auf der mittleren Führungsebene sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit zu qualifizieren.

Die Ausbildung orientiert sich an den Erfordernissen der beruflichen Praxis und befähigt die Absolventen/Absolventinnen, den technologischen Wandel zu bewältigen und die sich daraus ergebenden Entwicklungen der Wirtschaft mitzugestalten.

Der Umsetzung neuer Technologien - verbunden mit der Fähigkeit kostenbewusst zu handeln und Fremdsprachenkenntnisse anzuwenden - wird deshalb auf der Basis des fachrichtungsspezifischen Vertiefungswissens in der Ausbildung besonderer Wert beigemessen. Der Fähigkeit, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen anzuleiten, zu führen, zu motivieren und zu beurteilen sowie der Fähigkeit zur Teamarbeit kommen im Zusammenhang mit den speziellen fachlichen Kompetenzen große Bedeutung zu.

Die Absolventen/Absolventinnen müssen vor diesem Hintergrund in der Lage sein, im Team und selbstständig Probleme des entsprechenden Aufgabenbereiches zu erkennen, zu analysieren, zu strukturieren, zu beurteilen und Wege zur Lösung dieser Probleme in wechselnden Situationen zu finden.

2. Aufnahmevoraussetzungen

2.1
Die Aufnahme in die Fachschule für Technik erfordert mindestens

  • den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend. oder

  • den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.

2.2
Für den Zugang zu den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik finden abweichend von Ziffer 2.1 die Bestimmungen der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

2.3
Die Länder können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.

3. Rahmenstundentafel für die Fachschule für Technik mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden

Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich1.800 - 2.000
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt2.400

4. Berufsbezeichnungen

Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin" zu führen.

Fachbereich Wirtschaft

1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich

Ziel der Ausbildung im Fachbereich Wirtschaft ist es, Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung für betriebswirtschaftliche branchen-/funktionsbezogene Tätigkeiten und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene in größeren Unternehmen sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit zu qualifizieren.

Der Tätigkeitsbereich der Absolventen/Absolventinnen umfasst die Schnittstelle von betriebspolitischen, planerisch-gestaltenden Entscheidungsvorgaben einerseits und für ihre Umsetzung erforderlichen ausführenden Maßnahmen und Tätigkeiten andererseits. Bei der Einführung neuer betrieblicher Organisationsstrukturen, neuer Technologien oder der Festlegung neuer, marktabhängiger Ziele obliegt ihm/ihr die Aufgabe einer möglichst reibungslosen Realisierung im eigenen Zuständigkeitsbereich.

Die Absolventen/Absolventinnen müssen in der Lage sein, mit der übergeordneten Entscheidungsebene und Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen im Team produktiv zusammenzuarbeiten und die im Rahmen seines/ihres betrieblichen Verantwortungsbereichs erforderlichen außerbetrieblichen Kontakte zu pflegen und zu nutzen. Dies setzt eine umfassende Kommunikationsfähigkeit voraus, die auch die Fähigkeit der Problemdarstellung, zum Berichten, zur Beschreibung eigener Vorstellungen und Ideen einschließt. Die Fähigkeit, Fremdsprachenkenntnisse in Erfüllung betrieblicher Aufgaben gezielt anzuwenden, gewinnt angesichts der zunehmenden internationalen Verflechtung immer mehr an Bedeutung.

Der Fachbereich Wirtschaft kann branchenspezifisch, funktionsspezifisch oder allgemein-betriebswirtschaftlich ausgerichtet sein.

2. Aufnahmevoraussetzungen

2.1
Die Aufnahme in eine Fachschule für Wirtschaft erfordert mindestens

  • den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend. oder

  • den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.

2.2
Die Länder können festlegen, welche Berufe für die jeweiligen Fachrichtungen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.

2.3
In der Fachrichtung Hauswirtschaft wird abweichend von den vorgenannten Bedingungen zugelassen, wer

  • einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss

und

  • entweder eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von 3 Jahren

  • oder den Abschluss einer Berufsfachschule einschlägiger Fachrichtung und eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder ein mindestens einjähriges Praktikum in hauswirtschaftlichen Mittel- oder Großbetrieben

nachweist.

An die Stelle der Berufsausbildung nach Satz 1 kann eine einschlägige für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren treten. Hierauf kann die selbstständige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes mit bis zu 2 Jahren angerechnet werden.

3. Rahmenstundentafel für die Fachschule für Wirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden

Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich1.800 - 2.000
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt2.400

4. Berufsbezeichnung

Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin" bzw. in der Fachrichtung Hauswirtschaft die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin" zu führen.

Fachbereich Sozialwesen

Fachrichtung Sozialpädagogik und Fachrichtung Heilerziehungspflege

1. Ausbildungsziel und Qualifikationsprofil der Fachrichtung Sozialpädagogik

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher oder Erzieherin selbstständig und eigenverantwortlich tätig zu sein.

Kinder und Jugendliche zu erziehen, zu bilden und zu betreuen, erfordert Fachkräfte (4)

  • die das Kind und den Jugendlichen in seiner Personalität und Subjektstellung sehen;

  • die Kompetenzen, Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen in den verschiedenen Altersgruppen erkennen und entsprechende pädagogische Angebote planen, durchführen, dokumentieren und auswerten können;

  • die als Personen über ein hohes pädagogisches Ethos, menschliche Integrität sowie gute soziale und persönliche Kompetenzen und Handlungsstrategien zur Gestaltung der Gruppensituation verfügen;

  • die im Team kooperationsfähig sind;

  • die aufgrund didaktisch-methodischer Fähigkeiten die Chancen von ganzheitlichem und an den Lebensrealitäten der Kinder und Jugendlichen orientiertem Lernen erkennen und nutzen können;

  • die in der Lage sind, sich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen wie auch mit Erwachsenen einzufühlen, sich selbst zu behaupten und Vermittlungs- und Aushandlungsprozesse zu organisieren;

  • die als Rüstzeug für die Erfüllung der familienergänzenden und -unterstützenden Funktion über entsprechende Kommunikationsfähigkeit verfügen;

  • die aufgrund ihrer Kenntnisse von sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhängen die Lage von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern erfassen und die Unterstützung in Konfliktsituationen leisten können;

  • die Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen entwickeln und aufrechterhalten können;

  • die in der Lage sind, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen sowie den Anforderungen einer zunehmenden Wettbewerbssituation der Einrichtungen und Dienste und einer stärkeren Dienstleistungsorientierung zu entsprechen;

  • die über didaktische Kompetenzen verfügen, um bereits bei Kindern im Kindergarten/Vorschulalter Interesse an mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischen Sachverhalten zu wecken;

  • die in der Lage sind, die körperliche und motorische Leistungsfähigkeit im vorschulischen Bereich zu fördern.

2. Ausbildungsziel und Qualifikationsprofil der Fachrichtung Heilerziehungspflege

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, selbstständig und eigenverantwortlich Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist, zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen und deren Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation zu fördern.

Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist (im Folgenden Adressaten genannt), erfordern zur Beratung, Begleitung, Pflege und Bildung Fachkräfte,

  • die heilerziehungspflegerischen Aufgaben nach wissenschaftlichen Erkenntnissen fachlich kompetent und bedarfsgerecht erfüllen;

  • die als Personen über ein hohes berufliches Ethos, menschliche Integrität sowie die erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen und Handlungsstrategien zur Gestaltung der heilerziehungspflegerischen Arbeit sowohl mit Gruppen als auch mit Einzelnen verfügen; - die professionell die Chancen ganzheitlichen und an den Lebensrealitäten der Adressaten orientierten Handelns erkennen und insbesondere für aktivierende Pflege nutzen;

  • die die Erhaltung oder Wiedergewinnung einer möglichst selbstständigen Lebensführung unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und der Biografie des Adressaten unterstützen;

  • die Kompetenzen, Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Adressaten erkennen und entsprechende heilerziehungspflegerische Angebote planen, durchführen, dokumentieren und auswerten;

  • die aufgrund ihrer Kenntnisse von sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhängen die Lage der Adressaten und ihrer Umgebung erfassen und Unterstützung in Konfliktsituationen leisten;

  • die für die Erfüllung der heilerziehungspflegerischen Aufgaben über eine entsprechende Kommunikationsfähigkeit verfügen;

  • die im Team kooperationsfähig sind und partnerschaftlich zusammenarbeiten;

  • die Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen entwickeln und aufrechterhalten;

  • die in der Lage sind, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen sowie den Anforderungen einer zunehmenden Wettbewerbssituation der Einrichtungen und Dienste und einer stärkeren Dienstleistungsorientierung zu entsprechen.

3. Aufnahmevoraussetzungen

Zur Ausbildung wird zugelassen, wer

  • einen mittleren Schulabschluss (5) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist und

  • über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine in Abhängigkeit von der Dauer der Ausbildung nach den Bestimmungen der Länder als gleichwertig anerkannte Qualifizierung verfügt.

4. Ausbildungsdauer und Ausbildungsstätten

Der gesamte Ausbildungsweg dauert unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung in der Regel fünf Jahre, mindestens jedoch vier Jahre. Er enthält eine in der Regel dreijährige, mindestens jedoch zweijährige Ausbildung an einer Fachschule (6). Eine Teilzeitausbildung dauert entsprechend länger. Die praktische Ausbildung findet in unterschiedlichen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern statt.

5. Inhalt der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und mindestens 1.200 Stunden Praxis in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern. Bis zu 600 Stunden des praktischen Anteils können für die Fachrichtung für Sozialpädagogik aus einer zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Vorbildung und für die Fachrichtung für Heilerziehungspflege aus einer einjährigen einschlägigen Vorbildung in die Ausbildung eingebracht werden. An der Fachschule für Heilerziehungspflege können weitere 500 Stunden gelenkte Fachpraxis auf die 2.400 Unterrichtsstunden angerechnet werden.

6. Didaktisch-methodische Grundsätze

Die Qualifizierung erfordert eine prozesshafte Ausbildung in enger Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte.

Zur vertiefenden Auseinandersetzung mit eigenen und fremden Erwartungen an die Tätigkeit in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern ist im Verlauf der Ausbildung ein Konzept der Berufsrolle zu entwickeln.

Durch Analyse und Überprüfung der eigenen Reaktionsmuster und Einschätzungsmöglichkeiten sind

  • Konzepte zu entwickeln, die die angehenden Erzieher und Erzieherinnen befähigen, ihr sozialpädagogisches Handeln auf der Grundlage eines reflektierenden Fremdverstehens zu begründen bzw.

  • Konzepte für heilerziehungspflegerisches Handeln sowie die Fähigkeiten zu entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert adressatenbezogene Betreuungs- und Pflege-sowie Bildungs- und Erziehungsprozesse zu gestalten und zu begründen.

In der Fachschule für Sozialpädagogik ist im Verlauf der Ausbildung die Fähigkeit zu entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert bei Kindern und Jugendlichen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsprozesse zu gestalten.

Zur Professionalisierung des eigenen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Handelns bedarf es der Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit als Prozess, in dem es darauf ankommt, Strategien für ein selbstständiges und eigenverantwortliches Handeln zu entwickeln, sie zu dokumentieren und zu überprüfen und dabei gleichzeitig die wechselnden Anforderungen der Praxis zu berücksichtigen.

7. Abschlussprüfung

Zusätzlich ist durch ein geeignetes Verfahren festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin die in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen in der praktischen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Arbeit umsetzen kann.

8. Berufsbezeichnung

Wer die Abschlussprüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis ist eine Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" bzw. "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin". Verfahrensregelungen hierzu treffen die Länder.

9. Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sozialpädagogik und die Fachrichtung Heilerziehungspflege mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis

Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereichmindestens 360 (7)
Fachrichtungsbezogener Lernbereichmindestens 1.800 (7)
Praxis in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern mindestens 1.200
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt3.600

Die Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

- Fachrichtung Sozialpädagogik

  • Kommunikation und Gesellschaft

  • Sozialpädagogische Theorie und Praxis

  • Musisch-kreative Gestaltung

  • Ökologie und Gesundheit

  • Organisation, Recht und Verwaltung

  • Religion/Ethik nach dem Recht der Länder.

- Fachrichtung Heilerziehungspflege

  • Kommunikation und Gesellschaft

  • Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis

  • Musisch-kreative Gestaltung

  • Pflege

  • Organisation, Recht und Verwaltung

  • Religion/Ethik nach dem Recht der Länder.

Fachbereich Sozialwesen

Fachrichtung Heilpädagogik

1. Ausbildungsziel und Inhalte

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, als Heilpädagoge/ Heilpädagogin beeinträchtigten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen heilpädagogische Hilfen zu geben.

Die Inhalte der Ausbildung müssen den wesentlichen Anforderungen heilpädagogischer Tätigkeitsbereiche entsprechen. Die Ausbildung umfasst zu gleichen Teilen die folgenden Bereiche:

  • Theoretische Grundlagen aus Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Medizin und Recht,

  • Allgemeine und spezielle Methoden heilpädagogischen Handelns,

  • Angeleitete Anwendung in der heilpädagogischen Praxis.

2. Aufnahmevoraussetzungen

Zur Ausbildung wird zugelassen, wer als "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" oder mit einer im Land als gleichwertig anerkannten Qualifikation eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen ausgeübt hat.

3. Rahmenstundentafel für die Fachrichtung für Heilpädagogik mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden

Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich300 - 450
Fachrichtungsbezogener Lernbereich1.350 - 1.500
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt1.800

4. Abschlussprüfung

Zusätzlich zur Abschlussprüfung gemäß Ziffer 9 (Teil I) ist ein Kolloquium im didaktisch-methodischen Anwendungsbereich durchzuführen.

5. Berufsbezeichnung

Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen.

A n l a g e
— Stand: 3.3.2010 —
(zur Rahmenvereinbarung über Fachschulen)

Liste der Fachrichtungen

____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich AgrarwirtschaftBerufsbezeichnung:
mit mindestens
2.400 Unterrichtsstunden
Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt/Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin
in Verbindung
mit der Fachrichtung
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
Dorfhilfe und soziales ManagementLandbau (9)
ForstwirtschaftLandwirtschaft
GartenbauMilch- und Molkereiwirtschaft
HauswirtschaftWeinbau und Önologie (9)
Ländliche Hauswirtschaft (8)
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich AgrarwirtschaftBerufsbezeichnung:
mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden in der Stufe IStaatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin
in Verbindung mit der Fachrichtung
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
AgrarwirtschaftLändliche Hauswirtschaft
FloristikLandbau
ForstwirtschaftLandwirtschaft
GartenbauMilch- und Molkereiwirtschaft
Garten- und LandschaftsbauWeinbau- und Kellerwirtschaft
HauswirtschaftWeinbau und Önologie
Hauswirtschaft/
Ländliche Hauswirtschaft
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich AgrarwirtschaftBerufsbezeichnung:
mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden in der Stufe IIStaatlich geprüfter Agrarbetriebswirt/Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin
in Verbindung mit der Fachrichtung
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
Hauswirtschaft/ Ländliche HauswirtschaftLandwirtschaft
Landbau (9)Weinbau und Önologie (9)
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich GestaltungBerufsbezeichnung:
mit mindestens 2.400 UnterrichtsstundenStaatlich geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin
in Verbindung mit der Fachrichtung
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
Blumenkunst/Floristik (10)Metallgestaltung
Design und visuelle KommunikationMode (11)
Edelmetallgestaltung (12)Modellistik
Edelstein- und SchmuckgestaltungMöbel- und Innenraumgestaltung
Farbe, Gestaltung, WerbungProduktdesign
GewandmeisterRaumgestaltung und Innenausbau
Farbtechnik und RaumgestaltungSchmuck und Gerät
GlasgestaltungSpielzeuggestaltung
Handwerkliches GestaltenSteingestaltung
HolzgestaltungWerbe- und Mediengestaltung
KeramikgestaltungWerbegestaltung
Kommunikationsdesign
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich TechnikBerufsbezeichnung:
mit mindestens 2.400 UnterrichtsstundenStaatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
in Verbindung mit der Fachrichtung
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
AbfalltechnikFahrzeugtechnik
AbwassertechnikKunststofftechnik
AgrartechnikKunststoff- und Kautschuktechnik
Augenoptik (13)Landbau
AutomatisierungstechnikLandwirtschaft
Automatisierungstechnik/ MechatronikLebensmitteltechnik
Baudenkmalpflege und AltbauerneuerungLebensmittelverarbeitungstechnik
BautechnikLedertechnik
BekleidungstechnikLeiterplattentechnik
BergbautechnikLuftfahrttechnik
BiotechnikMaschinentechnik/ Maschinenbautechnik
BiogentechnikMechatronik
Bohr-, Förder- und RohrleitungstechnikMedien
BohrtechnikMedien und Informationssysteme
Brauwesen und Getränketechnik (14)Medizintechnik
ChemietechnikMetalltechnik/ Metallbautechnik
Druck- und MedientechnikMilchwirtschaft und Molkereitechnik
ElektrotechnikMühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik
Farb- und Lack(ier)technikMuseums- und Ausstellungstechnik
FeinwerktechnikNautik
FleischereitechnikPapiertechnik
FototechnikPhysiktechnik
GartenbauReinigungs- und Hygienetechnik
Gartenbau — Produktion und VermarktungSanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Garten- und LandschaftsbauSanitärtechnik
GalvanotechnikSchiffbautechnik
GebäudesystemtechnikSchiffsbetriebstechnik
GeologietechnikSchuhtechnik
GießereitechnikSpreng- und Sicherheitstechnik
GlasbautechnikSteintechnik
GlashüttentechnikTechnische Gebäudeausrüstung
GlastechnikTechnische Informatik
Hauswirtschaft und ErnährungTextiltechnik
Heizungs-, Lüftungs- und KlimatechnikTextilveredelung
HolztechnikUmweltschutztechnik
HüttentechnikVerfahrenstechnik
Informatik (15)Verkehrstechnik
InformatiktechnikVermessungstechnik
InformationstechnikVersorgungstechnik
KältetechnikWaldwirtschaft
KälteanlagentechnikWasser- und Abfallwirtschaft
Karosserie- und FahrzeugtechnikWasserversorgungstechnik
Karosserie- und FahrzeugbautechnikWeinbau und Kellerwirtschaft
KeramiktechnikWerkstofftechnik
KorrosionsschutztechnikWindenergietechnik
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich WirtschaftBerufsbezeichnung:
mit mindestens 2.400 UnterrichtsstundenStaatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin bzw. Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/ Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin
in Verbindung mit der Fachrichtung
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
AgrarwirtschaftInformatik (17)
AußenhandelInformationsverarbeitung und Informationsmanagement
BetriebswirtschaftInternationale Wirtschaft
Betriebswirtschaft und UnternehmensmanagementLogistik(18)
Catering/ SystemverpflegungMarketing
Datenverarbeitung/ Organisation (16)Möbelhandel
FremdenverkehrswirtschaftTourismus
GroßhaushaltTextilbetriebswirtschaft
HauswirtschaftVerkehrswirtschaft/Logistik
Hauswirtschaft/ Ländliche HauswirtschaftWirtschaft
HolzbetriebswirtschaftWirtschaftsinformatik
Hotel- und GaststättengewerbeWohnungswirtschaft (und Realkredit)
Hotelbetriebswirtschaft und Hotelmanagement
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich SozialwesenBerufsbezeichnung:
mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden PraxisStaatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
SozialpädagogikHeilerziehungspflege (19)
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich SozialwesenBerufsbezeichnung:
mit mindestens 1.800 UnterrichtsstundenStaatlich anerkannter Heilpädagoge/
Staatlich anerkannte Heilpädagogin
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtung
Heilpädagogik

(1) Amtl. Anm.:

In einzelnen Ländern wird eine einjährige Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden geführt.

(2) Amtl. Anm.:

In Bayern erfolgt die Ausbildung teilweise an Fachakademien.

(3) Amtl. Anm.:

In einzelnen Ländern wird die Fachrichtung Hauswirtschaft als eigenständiger Fachbereich geführt.

(4) Amtl. Anm.:

Vergleiche Beschluss der Jugendministerkonferenz vom 25./26.6.1998.

(5) Amtl. Anm.:

In Einzelfällen kann zur Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege bei besonderer Eignung und entsprechender Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit von dieser Voraussetzung abgewichen werden.

(6) Amtl. Anm.:

Die Erzieherausbildung erfolgt in Nordrhein-Westfalen auch an Berufskollegs in Bildungsgängen, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen.

(7) Amtl. Anm.:

Die Differenz zum Mindestgesamtumfang ist länderspezifisch auszugleichen.

(7) Amtl. Anm.:

Die Differenz zum Mindestgesamtumfang ist länderspezifisch auszugleichen.

(9) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Rheinland-Pfalz:
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin.

(9) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Rheinland-Pfalz:
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin.

(8) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Schleswig-Holstein:
Staatlich geprüfter ländlich-hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/Staatlich geprüfte ländlich-hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.

(9) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Rheinland-Pfalz:
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin.

(9) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Rheinland-Pfalz:
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin.

(10) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern:
Staatlich geprüfter Florist/Staatlich geprüfte Floristin.

(11) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Nordrhein-Westfalen:
Staatlich geprüfter Modedesigner/Staatlich geprüfte Modedesignerin.

(12) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Hessen:
Staatlich geprüfter Designer/Staatlich geprüfte Designerin.

(13) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen:
Staatlich geprüfter Augenoptiker/Staatlich geprüfte Augenoptikerin.

(14) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern:
Staatlich geprüfter Produktionsleiter/Staatlich geprüfte Produktionsleiterin für Brauwesen und Getränketechnik.

(15) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Nordrhein-Westfalen und Thüringen:
Staatlich geprüfter Informatiker/Staatlich geprüfte Informatikerin.

(17) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Nordrhein-Westfalen:
Staatlich geprüfter Informatiker/Staatlich geprüfte Informatikerin;
abweichende Berufsbezeichnung in Thüringen:
Staatlich geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Staatlich geprüfte Wirtschaftsinformatikerin.

(18) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Thüringen:
Staatlich geprüfter Logistiker/Staatlich geprüfte Logistikerin.

(16) Amtl. Anm.:

Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern:
Staatlich geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Staatlich geprüfte Wirtschaftsinformatikerin.

(19) Amtl. Anm.:

Abweichende Bezeichnung der Fachrichtung in Schleswig-Holstein:
Sonderpädagogik.