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Anlage 2 VerKultRdErl

Bibliographie

Titel
Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz
Redaktionelle Abkürzung
VerKultRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018250002

Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 5.6.1998)

1. Ziel und Organisationsformen der Berufsoberschule(1)

Die Berufsoberschule führt in zweijährigem Vollzeitunterricht zur Fachgebundenen und mit einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife.

Das erste Jahr der Berufsoberschule kann durch andere zur Fachhochschulreife führende, abgeschlossene Bildungswege ersetzt werden. Die Berufsoberschule kann auch in Teilzeitform mit entsprechend längerer Dauer geführt werden.

2. Aufnahmebestimmungen

Die Aufnahme in die Berufsoberschule setzt

  • den Mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und

  • eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung

    • nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seemannsgesetz oder

    • nach dem jeweiligen Recht des Bundes und der Länder oder

    • eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit

voraus.

Mit Fachhochschulreife und der oben genannten beruflichen Qualifikation ist der Eintritt in die Abschlussklasse der einschlägigen Ausbildungsrichtung der Berufsoberschule möglich.

Die Länder können bestimmte Notenqualifikationen vorsehen.

3. Ausbildungsrichtungen

Die Berufsoberschule wird in den Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft, Agrarwirtschaft, Ernährung und Hauswirtschaft (2), Sozialwesen sowie Gestaltung geführt. Untergliederungen der Ausbildungseinrichtungen sowie weitere Ausbildungsrichtungen können eingerichtet werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen; die darauf jeweils beruhenden fachgebundenen Studienberechtigungen nach Ziffer 7 bedürfen der Zustimmung durch die Kultusministerkonferenz.

Die Zuordnung zu einer Ausbildungsrichtung richtet sich nach der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit.

4. Stundentafel

An der Berufsoberschule werden mindestens 2 400 Stunden und mit zweiter Fremdsprache zusätzlich mindestens 320 Stunden Unterricht nach Anlage 1 erteilt.

5. Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler

Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik und ein spezifisches Fach der jeweiligen Ausbildungsrichtung.

Mündliche Prüfungen können in allen Fächern stattfinden.

Die Leistungen der Abschlussprüfung gehen mit mindestens einem Drittel in die Noten der jeweiligen Fächer im Abschlusszeugnis ein.

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

  • in allen Endnoten mindestens ausreichende Leistungen erreicht sind, wobei die Länder bei nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern besondere Regelungen treffen können, und
  • in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt wurden und kein Fach mit ungenügend bewertet wurde.

6. Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Die Zulassung zur Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler setzt den Nachweis der beruflichen Aufnahmevoraussetzungen gemäß Ziffer 2 voraus.

Für die schriftliche Prüfung gilt Ziffer 5 Satz 1.

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfremdsprache und vier weitere nicht bereits schriftlich geprüfte Fächer.

Die Feststellung des Prüfungsergebnisses richtet sich nach Ziffer 5 Satz 4.

Die Festlegung der Studienberechtigungen richtet sich nach Ziffer 7 und Ziffer 8.

7. Studienberechtigungen bei Fachgebundener Hochschulreife

Die an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife berechtigen zu den in Anlage 2 aufgelisteten Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen.

Die Zeugnisse schließen die Fachhochschulreife ein.

Die Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk:

"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. 5.6.1998 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen: ........................................." (Auflistung siehe Anlage 2.)

Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

8. Voraussetzungen zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule

Mit dem Abschluss der Berufsoberschule wird die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, sofern Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Diese können erbracht werden:

  1. a)
    gemäß Hamburger Abkommen durch versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der allgemein bildenden Schulen oder durch den Erwerb eines schulischen Zertifikats auf gleichem Niveau im Rahmen der beruflichen Bildung,
  2. b)
    durch Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Berufsoberschule im Umfang von 320 Stunden und mindestens der Note "ausreichend" in der Abschlussklasse oder
  3. c)
    durch eine mindestens mit der Note "ausreichend" abgelegte Ergänzungsprüfung, deren Anforderungen denen nach Buchstabe a oder b entsprechen müssen.

Die Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk:

"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. 5.6.1998 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen."

Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

9. Durchschnittsnote

In den Zeugnissen wird die Durchschnittsnote nach dem gemäß Artikel 16 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12.3.1992 von den Ländern übereinstimmend festgelegten Regelungen ausgewiesen.

10. Anerkennung

Die Kultusminister und -senatoren der Länder kommen überein, die nach Maßgabe dieser Vereinbarung an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen und der Allgemeinen Hochschulreife und entsprechende Bescheinigungen gegenseitig anzuerkennen.

11. Schlussbestimmungen

Die Länder verpflichten sich, Prüfungsarbeiten zur Sicherung der Transparenz und Vergleichbarkeit auszutauschen. Hieraus sind Standards zu entwickeln.

Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die "Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Berufsoberschulen erworbenen Zeugnisse" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976).

Anlage 1

Rahmenstundentafel zu Ziffer 4

Fächergruppen/LernbereicheStunden
Deutsch und Pflichtfremdsprache720 -800
Gesellschaftslehre mit Geschichte, Politik, ggf. mit (fachrichtungsbezogener) Wirtschaftslehre160 -320
Mathematik400 -560
Profilfächer und Naturwissenschaften (einschließlich Informatik)800 -1.040
Gesamtstunden2.400
Zweite Fremdsprache als Zusatzangebot zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife320

Anlage 2

Einschlägige Studiengänge gemäß Ziffer 7(3)sind insbesondere:

  1. 1.

    Ausbildungsrichtung Technik

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge:

      • Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge

      • Architektur und Innenarchitektur

      • Chemie und Lebensmittelchemie

      • Geowissenschaften (ohne Geographie)

      • Informatik und Wirtschaftsinformatik

      • Lebensmitteltechnologie

      • Mathematik und Wirtschaftsmathematik

      • Physik

      • Statistik

      • Wirtschaftsingenieurwesen

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Technologische Fächer

      jeweils als berufliche Fachrichtungen

  2. 2.

    Ausbildungsrichtung Wirtschaft

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge:

      • Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik

      • Statistik

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Wirtschafts- und sozial wissenschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen

  3. 3.

    Ausbildungsrichtung Agrarwirtschaft

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge:

      • Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz

      • Biochemie

      • Biologie

      • Chemie und Lebensmittelchemie

      • Lebensmitteltechnologie

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Landwirtschaftliche Fächer

      jeweils als berufliche Fachrichtungen

  4. 4.

    Ausbildungsrichtung Ernährung und Hauswirtschaft(4)

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge:

      • Biochemie

      • Biologie

      • Brauwesen und Getränketechnologie

      • Chemie und Lebensmittelchemie

      • Lebensmitteltechnologie

      • Ökotrophologie

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

      jeweils als berufliche Fachrichtung

  5. 5.

    Ausbildungsrichtung Sozialwesen

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge:

      • Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik

      • Psychologie

      • Biologie

      • Biochemie

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Sozialpädagogik

      • Pflege

      • Gesundheit

      jeweils als berufliche Fachrichtungen

  6. 6.

    Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege(5)

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge:

      • Biochemie

      • Biologie

      • Chemie und Lebensmittelchemie

      • Lebensmitteltechnologie

      • Ökotrophologie

      • Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

      • Sozialpädagogik

      jeweils als berufliche Fachrichtungen

  7. 7.

    Ausbildungsrichtung Gestaltung

    1. a)

      Diplom- und Magisterstudiengänge:

      • Gestaltung/Design

      • Architektur

      • Innenarchitektur

      • Bildende Kunst

      • Theaterwissenschaften

      • Medien(-wissenschaften)

    2. b)

      Lehramt an beruflichen Schulen:

      • Gestalterische Fächer

      jeweils als berufliche Fachrichtungen

(1) Amtl. Anm.:

In Nordrhein-Westfalen entspricht die Klasse 13 der Fachoberschule dem 2. Jahr der Berufsoberschule.

(2) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 auslaufenden Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.

(3) Amtl. Anm.:

Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus.

(4) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 auslaufenden Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.

(5) Amtl. Anm.:

Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 auslaufenden Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.