Abschnitt 5 RL MR H BS GÖ WOB-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg (Richtlinie Metropolregion H BS GÖ WOB)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MR H BS GÖ WOB-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Das Projektvolumen soll 60 000 EUR nicht unterschreiten. Es ist eine Projektlaufzeit von maximal drei Jahren zulässig.
5.3 Die Zuwendungsempfänger haben einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen.
5.4 Eine Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln ist möglich, sofern die genutzten Förderprogramme dies ebenfalls zulassen und andere Vorschriften, insbesondere EU-Beihilfevorschriften, dem nicht entgegenstehen.
5.5 Die Zuwendungsempfänger haben vorrangig alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Die Zuwendung darf nicht zu einer Kürzung möglicher Zuwendungen von anderer Seite führen.
5.6 Zuwendungsfähig sind Sach-, Personal- und Investitionsausgaben.
5.7 Zuwendungsfähige Personalausgaben - für zusätzliches Personal - werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze, die das Land Niedersachsen bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, anerkannt.
5.8 Für die Abrechnung von Dienstreisen gelten die Vorschriften der NRKVO vom 10. 1. 2017 (Nds. GVBl. S. 2) in der jeweils aktuellen Fassung.
5.9 Für alle Projekte nach Nummer 2.3 werden Ausgaben für die Durchführung von Veranstaltungen (Tagungen, Kongressen, Seminaren, Workshops usw.) wie Bewirtung, Veranstaltungsraum, Technik, Honorare und Aufwandsentschädigungen für externe Fachreferentinnen/Fachreferenten in angemessener Höhe als zuwendungsfähig anerkannt.
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 7. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 560)