Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.11.2003, Az.: 13 K 121/98

Steuerliche Abzugsfähigkeit einer Zahlung an einen Golf-Club; Gemeinnützigkeit eines Golfclubs; Vertrauensschutzbestätigung bei der Ausstellung einer Gemeinnützigkeitsbescheinigung; Vorliegen einer unrichtigen Spendenbestätigung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
11.11.2003
Aktenzeichen
13 K 121/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 15822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2003:1111.13K121.98.0A

Fundstellen

  • BBV 2004, 5
  • EFG 2004, 887-888

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Erteilt eine Gemeinde eine Bestätigung nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV a.F., so kann sich der Stpfl. auf eine formell ordnungsgemäße Bestätigung über die Spende berufen. Die Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist daher grds. anwendbar.

  2. 2.

    Die Richtigkeitsgewähr einer Spendenbestätigung umfasst auch die rechtliche Qualifikation des ausgewiesenen Betrags als "Spende".

  3. 3.

    Weist die Bestätigung Beträge aus, die keine Spenden sind, ist die Bestätigung unrichtig. Das allein führt nicht zur Versagung des Spendenabzugs, denn der Spender kann sich nur dann nicht auf den Vertrauenstatbestand des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG berufen, wenn er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Abzugsfähigkeit einer Zahlung an einen Golf-Club.

2

Der Kläger beantragte im Jahr 1995 die Mitgliedschaft in dem Golf-Club P e.V. Dem Antrag war eine als "vertraulich" bezeichnete Erklärung beigefügt, wonach sich der Kläger bereit erklärte, einen Betrag in Höhe von DM 6.000 für die Errichtung eines Golfplatzes im Landkreis P zu spenden. Die Hälfte des Betrags sollte am 30. November 1995 und die andere Hälfte am 30. März 1996 gezahlt werden. Die Spende sollte an die Gemeinde E überwiesen werden, mit dem Vermerk: "Spende für den Golf-Club P e.V.".

3

Die Gemeinde erteilte eine Spendenbestätigung, wonach im Jahr 1995 ein Betrag von DM 3.000 geleistet worden ist, der zu sportlichen Zwecken im Sinne der Anlage 7 der Einkommensteuerrichtlinien 1993 verwendet wurde. Die Gemeinde bestätigte außerdem die Weiterleitung an den Golf-Club und die Gemeinnützigkeit des Golf-Clubs. Im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 2. Juli 1996 wurde der gezahlte Betrag antragsgemäß als Spende berücksichtigt.

4

Im Rahmen steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder des Golf-Clubs wurden vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen umfangreiche Feststellungen getroffen, die wie folgt zusammengefasst werden können:

  • Die Spenden seien jeweils in einem als "vertraulich" bezeichneten Schreiben zugesagt worden.
  • Erst nach Vorliegen der verbindlichen Zusage einer Spende habe der Vorstand über die Aufnahme des Neumitglieds entschieden.
  • Die Neumitglieder hätten ihre Spendenbereitschaft immer in identischer Höhe und immer zum gleichen Zeitpunkt - zu Beginn der Mitgliedschaft - erklärt.
  • Es hätten Zahlungsfristen für die Begleichung der zugesagten Spende bestanden. Teilweise habe der Golf-Club Ratenzahlung zugestimmt.
  • Nur bei Jugendmitgliedschaften, Probemitgliedschaften und Gründungsmitgliedern seien Sonderkonditionen eingeräumt worden.
  • Bei Austritt aus dem Verein und späterem Wiedereintritt innerhalb von drei Jahren sei auf eine erneute Spende verzichtet worden.
  • Säumige Spender seien gemahnt worden, hätten keine Platzfreigabe erhalten und seien über einen Aushang bekannt gemacht worden.
  • Die Spenden seien in den Finanzplanungen des Golf-Clubs enthalten gewesen.

Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen nahm an, dass es sich bei den Spenden um zusätzliche Aufnahmegebühren handelte. Daraufhin änderte der Beklagte am 14. Mai 1997 den Einkommensteuerbescheid 1995 und ließ den Betrag von DM 3.000 nicht mehr zum Abzug zu.

5

Hiergegen wandte sich der Kläger mit am 11. Juni 1997 eingegangenem Einspruch, der damit begründet wurde, dass einerseits die Voraussetzungen des § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gegeben seien und andererseits die Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 EStG eingreife.

6

Mit Einspruchsbescheid vom 23. Februar 1998 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach dem Gesamtbild der vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen getroffenen Feststellungen sei die Zahlung nicht als Spende zu qualifizieren. Der Aufnahmeantrag sei nicht bearbeitet worden, bevor eine Spendenerklärung durch den Beitrittswilligen unterzeichnet worden sei. Deshalb liege keine Freiwilligkeit vor. Außerdem liege das Merkmal der Unentgeltlichkeit nicht vor. Die geleistete Zahlung würde in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in dem Golf-Club stehen. Neben der Tatsache, dass der Aufnahmeantrag ohne eine Spendenzusage nicht bearbeitet worden sei, seien Mitglieder, die einen zu geringen Betrag zugesagt hätten, über den "korrekten" Betrag informiert worden. Bei Nichtleistung der Spende seien die Mitglieder per Aushang bekannt gemacht worden und hätten eine Platzsperre erhalten. Typisch für ein Austauschverhältnis sei auch, dass die Neumitglieder Zahlungszeitpunkte für die Spende genannt hätten. Dies führe zu dem Schluss, dass die Zahlung eine verdeckte Aufnahmegebühr darstelle. Ohne die "Spenden" habe der Club seinen Finanzierungsbedarf nicht decken können. Nur Sondergruppen hätten keine Spende leisten müssen. Die Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 EStG greife nicht ein, weil die Angaben des Klägers bezüglich der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit unzutreffend gewesen seien.

7

Mit am 23. März 1998 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte habe pauschal bei allen Mitgliedern des Golf-Clubs die Spendenqualität verneint. Er unterstelle, dass jeder Steuerpflichtige habe erkennen können, dass es sich um keine freiwillige Spende gehandelt habe. Dem Kläger sei in keiner Weise bekannt gewesen, dass der Golf-Club die Spende als eine Art verbindliches Eintrittsgeld angesehen habe. Er habe zwar neben dem offiziellen Antragsformular ein weiteres als "vertraulich" gekennzeichnetes Schriftstück unterschrieben, in dem die Leistung einer Spende verbindlich zugesagt worden sei. Der Vertraulichkeitsvermerk sei von dem Kläger aber dahingehend verstanden worden, dass die Höhe der Spende nicht in dem Verein bekanntgegeben werden sollte, um keinen Neid zu erzeugen.

8

Anders als viele Neumitglieder habe der Kläger vor der Spende ein sog. Schnupperjahr absolviert, in dem er für einen geringen Jahresbeitrag von DM 700 probeweise habe spielen dürfen. Den Schnuppervertrag habe der Kläger im März 1995 für ein Jahr abgeschlossen. Im Oktober 1995 habe er sein Interesse an einer Vollmitgliedschaft bekundet. Ihm sei es als Alleinstehendem um die Knüpfung sozialer Kontakte gegangen. Die Spende sei für ihn gewissermaßen der "Einstand" gewesen. Eine Verknüpfung der Aufnahmebereitschaft des Vereins mit der Spende sei dem Kläger in keiner Weise bewusst gewesen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt zum inneren Kreis des Golf-Clubs gehört. Der Beklagte müsse individuell dem Kläger seine Kenntnis oder sein Kennenmüssen der internen Vorgänge im Golf-Club nachweisen.

9

Zudem werde bestritten, dass der Club-Vorstand unkorrekt gehandelt habe. Das "Spendenformular" solle bei ca. 10 % der Mitglieder nicht zur Anwendung gekommen sein. Zudem sei die Verwendung des Vordrucks völlig unschädlich. Die Spende sei als "erwartete" Spende deklariert und behandelt worden. Dies sei nicht unzulässig.

10

Der Vorstand habe nicht erst über die Aufnahme neuer Mitglieder entschieden, wenn die betreffende Person eine Spende geleistet habe. Vielmehr hätten die neuen Mitglieder unabhängig von einer Spende bereits nach Erhalt eines Bestätigungsschreibens des stellvertretenden Vorsitzenden spielen können.

11

Cirka 25 Mitglieder hätten keine Spende geleistet. Aus dieser Feststellung lasse sich ableiten, dass die Aufnahme in dem Club unabhängig von der Bereitschaft zur Spende möglich gewesen sei. Bei den Mitgliedern, die keine Spende geleistet hätten, handele es sich nicht nur um Jugendliche oder um Gründungsmitglieder.

12

Das Angebot, die Spende nicht in einem Betrag, sondern in Raten zu zahlen, widerspreche ebenfalls nicht der Freiwilligkeit. Insoweit sei lediglich individuellen Wünschen Rechnung getragen worden.

13

Es sei unerheblich, dass einzelne Mitglieder zur Zahlung einer Spende gemahnt worden seien. Denn nach Abgabe der Spendenerklärung habe eine Pflicht zur Zahlung bestanden. Dass die Nichtleistung der eingegangenen Verpflichtung Konsequenzen gehabt habe, widerspreche der Abzugsfähigkeit nicht, weil die Verpflichtung zur Leistung freiwillig abgegeben worden sei. Außerdem sei ein Großteil der in den Protokollen dokumentierten Überlegungen nicht realisiert worden. Eine Platzsperre sei nie, bzw. nicht als generelle Maßnahme verhängt worden. Bestritten werde auch, dass für diejenigen, die eine schriftliche Spendenzusage nicht abgegeben hätten, ein persönliches Gespräch vorgesehen gewesen sei.

14

In den Finanzplanungen hätten die eingeplanten Spenden bloße Annahmegrößen dargestellt. Dies sei als Beleg für die finanzierende Bank notwendig gewesen. Dass die Spenden zwingend zu leisten gewesen seien, ergebe sich daraus nicht.

15

Der Kläger habe auf die Spendenbescheinigung der Gemeinde E vertrauen dürfen. Es sei nicht zutreffend, dass der Vertrauensschutz nicht gelte, wenn objektiv keine Spende vorliege. Der Kläger habe sich ohne weiteres auf die erteilte Bestätigung der Gemeinde verlassen dürfen. Die Verantwortlichen des Vereins hätten in engem Kontakt zu der Gemeindeverwaltung und dem Finanzamt gestanden. Die Betreuung des Clubs sei durch einen Steuerberater erfolgt. Auch deshalb habe der Kläger auf die Ordnungsgemäßheit der Spende vertraut. Es sei Sache der Gemeinde und des Finanzamts gewesen, die Durchlaufspende zu kontrollieren. Es sei nicht richtig, dass die Spendenbescheinigung der Gemeinde auf Grund von falschen Voraussetzungen erteilt worden sei.

16

In den strafrechtlichen Verfahren habe kein Zeuge die Behauptungen des Beklagten bestätigt. Die Zeugen hätten im Gegenteil ausgesagt, dass die Spenden freiwillig gewesen seien.

17

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 14. Mai 1997 und den Einspruchsbescheid vom 23. Februar 1998 des Beklagten ersatzlos aufzuheben

  2. 2.

    für den Fall des Unterliegens des Klägers die Revision zuzulassen.

18

Der Beklagte beantragt,

  1. 1.

    die Klage abzuweisen

  2. 2.

    für den Fall des Unterliegens des Beklagten die Revision zuzulassen.

19

Der Beklagte verweist auf den Einspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass es ohne Bedeutung sei, ob der Kläger von den internen Vorgängen im Golf-Club Kenntnis gehabt habe. Da die Sonderzahlung objektiv gesehen eine Aufnahmegebühr darstelle, sei ein Abzug als Spende nicht möglich.

20

Auch sei es den neuen Mitgliedern bekannt gewesen, dass die Mitgliedschaft von der Zahlung einer Spende abhängig gewesen sei. Neben dem Aufnahmeantrag hätten die Eintrittswilligen ein als "vertraulich" bezeichnetes Schriftstück zu unterzeichnen gehabt, in dem eine Spende verbindlich zugesagt worden sei. Diese "Spende" sei betragsmäßig genau beziffert worden und anhand von Zahlungskonditionen festgelegt gewesen.

21

Im Falle der nicht fristgerechten Zahlung seien die säumigen Zahler erinnert worden. Für diejenigen, die eine schriftliche Spendenzusage nicht abgegeben hätten, sei ein persönliches Gespräch vorgesehen gewesen. Erst nach der Zahlung des Betrages sei in dem Vorstand über die Aufnahme entschieden worden. Dies ergebe sich aus den Protokollen der Vorstandssitzungen. Die Platzsperre für säumige Zahler sei über einen Aushang bekanntgegeben worden.

22

Nur ausnahmsweise sei die Mitgliedschaft ohne Spende angeboten worden. Bei ruhenden Mitgliedschaften sei bei einem Wiedereintritt nach mehr als drei Jahren eine erneute Spende verlangt worden. Eintrittswillige, die in dem Spendenformular eine geringere Summe eingetragen hätten, seien telefonisch über den zu zahlenden höheren Betrag informiert worden.

23

Jugendliche in der Ausbildung und Gründungsmitglieder seien von der Spendenverpflichtung befreit gewesen. Deshalb hätten ca. 10 % der Mitglieder keine Zahlung erbracht. Für alle anderen Mitglieder hätte aber gegolten, dass sie sich weder das "ob" noch die Höhe der "Spende" hätten aussuchen können. Daher mangele es sowohl an der Freiwilligkeit als auch an der fehlenden Gegenleistung.

24

In der Finanzplanung des Vereins seien die zu erwartenden Spendeneinnahmen berücksichtigt worden. Zur Vorfinanzierung dieses Betrages habe der Verein einen Kredit der Kreissparkasse P erhalten. Dies wäre nicht geschehen, wenn die Spenden tatsächlich freiwillig gewesen wären, da sie dann völlig ungewiss gewesen wären.

25

Auf einen Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da die Spendenbescheinigung der Gemeinde auf Grund falscher Voraussetzungen erteilt worden sei. Die Feststellung des wahren Sachverhalts sei erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung möglich geworden, so dass auch der Vorwurf mangelnder Prüfung entfalle.

26

In dem strafrechtlichen Verfahren habe sich nicht ergeben, dass die Spenden freiwillig geleistet worden seien. Das Verfahren sei nach § 153 a Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden.

27

Das Gericht hat auf Antrag der Beteiligten die Strafakten xx Cs xx Js xxxxx/xx einschließlich zweier Leitzordner beigezogen. Ebenfalls beigezogen wurden die Gerichtsakten des Niedersächsischen Finanzgerichts mit den Az. VIII xxx/98 V; VIII xx/98; IX xxx/97; IX xxx/97; IX xxx/98; XV xxx/97. Dem Gericht stand zudem die Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen, eine "Leitermittlungsakte" und ein Leitzordner "Golf-Club P" zur Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgenannten Unterlagen, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Einkommensteuerakte unter der Steuernummer xx/xxx/xxxxx und auf die Niederschrift vom 11. November 2003 verwiesen.

Gründe

28

Die Klage hat Erfolg.

29

I.

Der angefochtene Einkommensteuer-Bescheid 1995 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Betrag von DM 3.000 ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1995 als Spende abzuziehen. Der Kläger kann sich auf die Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG berufen.

30

1.

Nach § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 von Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 von Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Dabei darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war (§ 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG).

31

2.

Die Gemeinde E hat dem Kläger eine Bestätigung nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV a.F. erteilt, wonach sie Empfängerin der Zuwendung war und der zugewendete Betrag zu besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken (§ 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchf.-Verordnung (EStDV) a.F. in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 3 der Einkommensteuerrichtlinien 1993) verwendet werden würde. Zudem wurde bestätigt, dass der Betrag an den Golf-Club weitergeleitet werden würde und dass der Golf-Club P als gemeinnützig anerkannt worden sei. Der Kläger kann sich daher auf eine formell ordnungsgemäße Bestätigung über die Spende berufen. Der Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt. Die Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG ist grundsätzlich anwendbar.

32

3.

Die Richtigkeitsgewähr der Spendenbestätigung umfasst auch die rechtliche Qualifikation des ausgewiesenen Betrags "als Spende". In der Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag zu bestimmten spendenbegünstigten Zwecken verwendet wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass der zugewendete Betrag "als Spende" empfangen worden ist. Daher nehmen Leistungen, die "als Spenden" ausgewiesen werden, an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 EStG teil (Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BStBl II 2000, 65; BFH-Urteil vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029; vgl. auch Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 28. März 2001 II 883/97, EFG 2001, 815).

33

Weist die Bestätigung bestimmte Beträge aus, die keine Spenden sind, ist die Bestätigung unrichtig (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BStBl II 2000, 65; Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 28. März 2001 II 883/97, EFG 2001, 815). Dies führt aber noch nicht zur Versagung des Spendenabzugs. Denn der Vertrauenstatbestand des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG bezweckt die Schaffung von Rechtssicherheit für den Spender, die nur entfällt, wenn der Steuerpflichtige die Bestätigung durch unlautere Mittel, oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war (§ 10 b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Dementsprechend hat das Wohnsitz-Finanzamt bei Vorliegen einer Spendenbestätigung die Abzugsvoraussetzungen der "Unentgeltlichkeit" und "Freiwilligkeit" nicht zu prüfen, wenn der durch die Spendenbestätigung vermittelte Vertrauensschutz eingreift (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BStBl II 2000, 65; BFH-Urteil vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029; vgl. auch Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 28. März 2001 II 883/97, EFG 2001, 815).

34

4.

Im vorliegenden Fall durfte der Kläger auf die Richtigkeit der Spendenbestätigung vertrauen. Die Ausnahmetatbestände des § 10 b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG greifen nicht ein.

35

a)

Der Kläger hat die Spendenbestätigung nicht durch unlautere Mittel erwirkt. Für ein Erwirken der Bestätigung durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder ein ähnliches Verhalten bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. Heinicke in: Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10 b Rz. 49).

36

b)

Der Kläger hat die Spendenbestätigung auch nicht durch falsche Angaben erwirkt. Falsche Angaben liegen vor, wenn der Spender Tatsachen, die für die Bestätigung entscheidungserheblich sind, in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig dargestellt hat (Brandt in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 10 b Rz. 171).

37

aa)

Nach dem Akteninhalt hat der Kläger den Betrag von DM 3.000 auf ein Konto der Gemeinde mit dem Vermerk "Spende für den Golf-Club P e.V." überwiesen. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger weitere Angaben gegenüber der Gemeinde gemacht hat. Die bloße Verwendung des Begriffs "Spende" durch den Kläger stellt keine "falsche Angabe" im Sinne des § 10 b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG dar. Denn bei der Bezeichnung "Spende" handelt es sich im Wesentlichen um eine rechtliche Würdigung in der Laiensphäre des Klägers und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Den tatsächlichen Vorgang - eine Leistung zu Gunsten des Golf-Clubs P - hat der Kläger nicht verfälschend dargestellt.

38

bb)

Selbst wenn die Bezeichnung der Leistung als "Spende" nicht als rechtliche Würdigung anzusehen wäre, sondern als eine Tatsachenbehauptung über eine unentgeltliche und freiwillige Leistung an den Golf-Club, liegt keine "falsche Angabe" im Sinne des § 10 b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vor (zu den Merkmalen "Unentgeltlichkeit" und "Freiwilligkeit" einer Spende vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1990 X R 40/86, BStBl II 1991, 234; BFH-Beschluss vom 22. März 1995 X B 285/94, BFH/NV 1995, 963).

39

Dabei kann es der Senat letztlich offen lassen, ob die Spende aus Sicht des Vorstands des Golf-Clubs eine freiwillige Leistung darstellte, die unabhängig von der Aufnahme in den Club gewährt wurde. Insoweit könnten Bedenken bestehen. Denn aus dem Aktenvermerk von Herrn I im Rahmen der Aufnahme von Herrn A sowie aus diversen Protokollen der Vorstandssitzungen ergibt sich, dass der Vorstand mit einer Spende von DM 6.000 im Zeitpunkt des Beitritts eines Mitglieds fest rechnete und wohl auch nicht bereit war, ohne eine solche Leistung den Aufnahmeantrag zu bearbeiten. Dies deutet darauf hin, dass aus Sicht des Vorstands ein faktischer Zahlungszwang bestand und die Leistung in Erwartung der zukünftigen Aufnahme in den Golf-Club zu erbringen war. Indes kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist allein, ob der Kläger erkannt hat oder erkennen konnte, dass es sich bei der Leistung um keine freiwillige und unentgeltliche Zahlung handelte.

40

Zwar wird in der Literatur ohne nähere Begründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zu § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO vertreten, dass es unmaßgeblich sei, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit der Angabe gekannt hat und die Erteilung auf diese Weise erreichen wollte (so Heinicke in: Schmidt, a.a.O. Rz. 49; Schneider/Krammer in: Littmann/ Bitz/Pust, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10 b Rz. 271; Gierlich, Finanz-Rundschau 1991, S. 518 (519)). Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Zunächst einmal entspricht der Wortlaut des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG nicht dem Wortlaut des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO. Dies ist bereits ein erstes Indiz für die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Auslegung. Noch wichtiger ist, dass § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG einem ganz anderen Zweck dient als § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO. Während § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ermöglichen soll, wird dem gutgläubigen Steuerpflichtigen durch § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG Vertrauensschutz gewährt. Diese Zweckrichtung beinhaltet, dass dem Steuerpflichtigen keine Tatsachen entgegen gehalten werden können, die seinem Wahrnehmungshorizont entzogen sind. Dies wird verdeutlicht, wenn man sich vergegenwärtigt, welchen Anwendungsbereich die Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG hätte, wenn man der erwähnten Literaturauffassung folgen würde. Die Vertrauensschutzregelung greift grundsätzlich erst ein, wenn objektiv keine Spende im Sinne des § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt. Würde das Merkmal der "falsche Angaben" dahingehend ausgelegt werden, dass jede objektive Unrichtigkeit ausreicht, um die Vertrauensschutzregelung wieder entfallen zu lassen, würde die Regelung weitgehend leerlaufen. Dies gilt jedenfalls für den hier interessierenden Bereich der Durchlaufspende. Denn schon die Anzeige gegenüber der juristischen Person des öffentlichen Rechts, dass eine Spende geleistet worden ist, würde nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entsprechen und damit zum Entfallen des Vertrauensschutzes führen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Vertrauensschutzregelung in das Gesetz eingefügt hat, die über den Ausnahmetatbestand der "falschen Angaben" weitgehend unwirksam wird. Hiervon geht auch der BFH aus. Denn die Rechtsprechung des BFH, dass die Richtigkeitsgewähr der Spendenbestätigung auch die rechtlichen Qualifikation der Leistung "als Spende" umfasst (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BStBl II 2000, 65; BFH-Urteil vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029), macht nur Sinn, wenn nicht bereits die Anzeige des Steuerpflichtigen gegenüber der juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Spende geleistet zu haben, den Vertrauensschutz entfallen lässt. Ansonsten könnte die Spendenbestätigung insoweit nie einen Vertrauenstatbestand aufbauen, weil die Ausnahme der "falschen Angaben" immer eingreifen würde.

41

Diese Erwägungen gebieten, das Merkmal der "falschen Angaben" dahingehend auszulegen, dass nur solche "falschen Angaben" maßgeblich sind, die in dem Wahrnehmungshorizont des Steuerpflichtigen als falsch erkannt werden oder deren Unrichtigkeit für den Steuerpflichtigen zumindest erkennbar sind. Denn für den gutgläubigen Steuerpflichtigen soll der Spendenabzug erhalten bleiben und nur der bösgläubige Steuerpflichtige soll die vermeintlichen Spenden nicht abziehen können. Für eine solche Auslegung spricht auch, dass die weiteren Ausnahmen der Vertrauensschutzregelung, nach denen der Abzug versagt werden kann, ebenfalls auf das Kriterium der Kenntnis und des Kennenmüssen abstellen.

42

Der Kläger kann sich danach nur dann nicht auf die Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG berufen, wenn er wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass die Leistung nicht freiwillig oder nicht unentgeltlich erfolgt ist. Die Auffassung des Vereinsvorstands über den Charakter der Leistungen ist unbeachtlich.

43

Dabei ist nach der Rechtsprechung des BFH die nicht abzugsfähige sog. "Beitrittsspende" von der abzugsfähigen "erwarteten" Spende abzugrenzen. Die nur "erwartete" Spende liegt vor, wenn weder eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Spende, z.B. auf Grund der Beitragsordnung oder entsprechender Klauseln in den Aufnahmeanträgen gegeben ist, noch ein faktischer Zahlungszwang existiert, weil dem Bewerber ohne eine Spende die Mitgliedschaft vorenthalten wird. Allein die Tatsache, dass ein Verein seine Mitglieder wiederholt und nachdrücklich zur Leistung von Spenden auffordert, macht die Spende nicht zum Pflichtbeitrag (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1978 I R 64/77, BStBl II 1979, 488; BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 19/96, BStBl II 1997, 794; vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 13. August 1998 11 K 6161/97 E, EFG 1999, 115; Urteil des FG Hamburg vom 17. Dezember 2001 II 657/99, EFG 2002, 545). Auch dass die beabsichtigten Spenden in den Aufnahmevordrucken angegeben werden und ihre Zahlung überwacht wird, macht die hingegebenen Beträge nicht zu Eintrittsgeldern. Die Freiwilligkeit wird durch Maßnahmen des Spendenempfängers, mit denen er die Spender zu Zahlungen zu veranlassen sucht, ebensowenig ausgeschlossen, wie durch einen irgendwie ausgeübten moralischen Druck. Erst wenn der Verein die Beträge von neu aufzunehmenden Mitgliedern verlangt und die Aufnahme des künftigen Vereinsmitglieds von der Zahlung abhängig macht, ist ein nicht als Spende abzugsfähiges Eintrittsgeld anzunehmen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1978 I R 64/77, BStBl II 1979, 488; BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 19/96, BStBl II 1997, 794, vgl. auch Urteil des FG Hamburg vom 17. Dezember 2001 II 657/99, EFG 2002, 545).

44

Weder aus den Steuerakten noch aus den beigezogenen Akten ist ein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass es dem Kläger bewusst war, dass die Spende nicht nur "erwartet" war, sondern unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme in den Golf-Club gewesen ist. Dies ergibt sich weder aus dem Aufnahmeantrag vom 2. August 1995 noch aus der "vertraulichen" Spendenzusage vom selben Tag. Aus dem Wort "vertraulich" kann nicht abgeleitet werden, dass sich der Kläger bewusst war, dass ein faktischer Zahlungszwang bestand und die Spende unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme war. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er seiner Erinnerung nach den Vermerk "vertraulich" gar nicht wahrgenommen habe. In den Schriftsätzen ist vorgetragen worden, dass durch den Vermerk als "vertraulich" verhindert werden sollte, dass die Höhe der Spendenleistung im Verein publik gemacht werden würde. Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, dass den damaligen Beteiligten klar war, dass es sich bei der Leistung nicht um eine Spende im Rechtssinne handelte sondern um ein Eintrittsgeld. Gegen eine solche Deutung spricht schon der weitere Wortlaut des Schriftstücks, wonach eine "freiwillige Spende" geleistet werden sollte.

45

Auch hält es der Senat für nicht maßgeblich, dass die zugesagte Spende in Höhe von DM 6.000 auf zwei Jahre verteilt worden ist. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erläutert, dass er im Rahmen seiner Aufnahme den "üblichen" Betrag habe spenden wollen. Die Aufteilung sei dann auf seinen Wunsch wegen weiterer finanzieller Belastungen erfolgt. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sich die Leistung für den Kläger als zwingendes Eintrittsgeld dargestellt hat. Die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung deuten vielmehr darauf hin, dass der Kläger einem gewissen Erwartungsdruck seitens des Golf-Club nachgegeben und sich zur Leistung einer Spende in Höhe von DM 6.000 bereit erklärt hat.

46

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu dem damaligen Spendenvorgang befragt worden. Er hat dargelegt, dass ihm zwar bewusst gewesen sei, dass der Golf-Club Geld brauchte, dass ihm aber keine mit einem Beitritt verbundene Verpflichtung zur Spendenleistung bekannt gewesen sei. Er hat weiter dargelegt, dass der Spendenbetrag von DM 6.000 auf Nachfrage bei anderen Vereinsmitgliedern zustande gekommen ist. Der Senat hält die Angaben des Klägers für glaubhaft. Sie sind in sich stimmig. Der Kläger hat auch bereitwillig Details erläutert, die als nachteilig hätten bewertet werden können. So hat der Kläger eingeräumt, dass der Betrag in Höhe von DM 6.000 in der "vertraulichen" Spendenverpflichtung von einer anderen Person eingetragen worden ist. Indes hält der Senat dieses Detail für nicht ausschlaggebend. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine gewisse Übung bestand, einen Betrag von DM 6.000 zur Verfügung zu stellen, dass diese Leistung aber seines Wissens nicht verpflichtend war. Der Senat hat keinen Anlass an dieser Darstellung zu zweifeln. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich in dem Strafverfahren und den anderen finanzgerichtlichen Verfahren die Zeugen B, W, A, H, Dr. H, C, K, H, I und S ähnlich geäußert haben, was ebenfalls ein Indiz für die Glaubwürdigkeit des Klägers ist.

47

Aus Sicht des Klägers gab es danach keine Veranlassung an der Spendenqualität seiner Leistung zu zweifeln. Ihm war seitens des Golf-Clubs erklärt worden, dass die Spende steuerlich abzugsfähig sei. Er hat sich daraufhin den Bescheid über die Gemeinnützigkeit des Golf-Clubs zeigen lassen. Aus seiner Sicht teilte er der Gemeinde keine "falschen Angaben" im Sinne des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG mit, als er seine Leistung als "Spende" für den Golf-Club bezeichnete. Er konnte nach den Gesamtumständen nur davon ausgehen, dass die steuerlichen Voraussetzungen für den Abzug als Spende gegeben waren. Daher lag auch keine grob fahrlässige Unkenntnis über eine "Pflichtspende" vor (im Ergebnis ebenso für einen vergleichbaren Fall: Urteil des FG Hamburg vom 17. Dezember 2001 II 657/99, EFG 2002, 545).

48

cc)

Es bestand auch keine Verpflichtung des Klägers, der Gemeinde weitere Einzelheiten über den Zuwendungsvorgang mitzuteilen. Zwar werden auch in wesentlichen Teilen unvollständige Angaben als falsche Angaben angesehen (Heinicke in: Schmidt, a.a.O. § 10 b Rz. 49; Schneider/Krammer in: Littmann/Bitz/Pust, a.a.O. Rz. 271; Brandt in: Herrmann/Heuer/ Raupach, a.a.O., Rz. 171). Eine Pflicht des Klägers zur Mitteilung der weiteren Umstände kann aber nur dann angenommen werden, wenn er aus seinem Wahrnehmungshorizont heraus hätte erkennen können, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung der Zuwendung als "Spende" zweifelhaft war. Das ist nicht der Fall.

49

c)

Schließlich war dem Kläger die Unrichtigkeit der Bestätigung weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt (§ 10 b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Dies ergibt sich aus den festgestellten Umständen im Zeitpunkt der Überweisung der Spende an die Gemeinde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in dem Zeitraum zwischen der Leistung der Spende und der Erteilung der Spendenbestätigung neue Tatsachen erfuhr, die zu einer Neubewertung der Kenntnisse des Klägers führen könnten.

50

5.

Da der Vertrauensschutz nicht entfallen ist, greift § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG ein. Der Kläger war berechtigt, die Leistung als Spende abzuziehen. Der Änderungsbescheid vom 14. Mai 1997 und der Einspruchsbescheid vom 23. Februar 1998 waren aufzuheben.

51

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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III.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).