§ 19 NKWO - Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, stellt sicher, dass das Wählerverzeichnis mindestens in der Gemeinde eingesehen werden kann. 2Die Samtgemeinde stellt sicher, dass das Wählerverzeichnis in der jeweiligen Mitgliedsgemeinde oder am Sitz der Samtgemeinde eingesehen werden kann.
(2) 1Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, so genügt es, die Einsichtnahme an einem Datensichtgerät zu ermöglichen. 2Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. 3Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeinde (Absatz 1 Satz 1) oder der Samtgemeinde (Absatz 1 Satz 2) bedient werden.
(3) 1Nach Beginn der Einsichtnahmefrist teilt die kreisangehörige Gemeinde (Absatz 1 Satz 1) oder die Samtgemeinde (Absatz 1 Satz 2) der Kreiswahlleitung unverzüglich die Zahl der für die Kreiswahl oder für die Wahl der Landrätin oder des Landrats eingetragenen Wahlberechtigten mit. 2Satz 1 gilt für die regionsangehörige Gemeinde entsprechend.