Amtsgericht Verden
Beschl. v. 23.10.2009, Az.: 11 II 40/09
Bibliographie
- Gericht
- AG Verden
- Datum
- 23.10.2009
- Aktenzeichen
- 11 II 40/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 1 BeratHiG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ablehnung von Beratungshilfe bei Forderung der GEZ gegen den Antragsteller.
Der Antragsteller ist Analphabet. Er kann keine Behördenschreiben "lesen und verstehen" laut Gutachten.
Tenor:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 17.02.09 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 03.02.09 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung vom 17.02.09 richtet sich gegen die Entscheidung vom 03.02.09, durch welche die Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt wurde.
Beratungshilfe wurde beantragt für eine Forderung der GEZ gegen den Antragsteller.
Der zuständige Rechtspfleger führt zur Begründung der Ablehnung aus:
Wenn jemand einen Rechtsanwalt für eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung beauftragen möchte, bewegt er sich im Regelfall außerhalb des Bereichs von im Wege der Beratungshilfe zu klärenden Rechtsfragen, da es insoweit nicht um die Durchsetzung eines vermeintlichen Rechtsanspruches oder um die Verbesserung einer schützenswerten Rechtsposition geht (AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 09.08.2006, Az: 70a II 1272/06, Punkt II; siehe auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rn. 960 m.w.N.).
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist lediglich die Klärung, Darlegung und ggf. Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, AG Dortmund, Beschluss vom 31.01.2006 , Az: 111 II 2901/05.
Dieses Begehren stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Beratungshilfegesetzes dar, wonach Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird.
Dass der Antragsteller sich in den Augen seines Vertreters nicht hinreichend artikulieren kann, spielt für die Bewilligung der Beratungshilfe ebenfalls keine Rolle. Nach § 1 Abs. 1 BerHG ist Beratungshilfe ist nur dann zu gewähren, wenn ein Rechtsuchender eine konkrete Rechtsauskunft und/oder eine entsprechende Rechtsverfolgung begehrt und ihm hierzu keine andere zumutbare Möglichkeit der Hillestellung zur Verfügung steht. Beratungshilfe ist insbesondere dann nicht zu gewähren, um dem Antragsteller selbst lästige Verhandlungen mit Gläubigern oder gar Behördengänge zu ersparen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.06.2007 (1 BvR 1014/07 - veröffentlicht in JURIS Online) ausgeführt: Schließlich durfte das Amtsgericht auch das vorgetragene Analphabetentum des Beschwerdeführers unberücksichtigt lassen, da die Beratungshilfe kein Instrument der allgemeinen Lebenshilfe wie Schreib- oder Lesehilfe ist (vgl. AG Koblenz, Rpfleger 1997, S. 220 f. [OLG Stuttgart 14.01.1997 - 8 WF 23/96]; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 937; Schoreit/Dehn, a.a.O., § 1 BerHG Rn. 11).