Amtsgericht Verden
Beschl. v. 23.10.2009, Az.: 11 II 157/09
Bibliographie
- Gericht
- AG Verden
- Datum
- 23.10.2009
- Aktenzeichen
- 11 II 157/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 1 Nr 3 BeratHiG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ablehnung von Beratungshilfe bei Trennungsunterhalt, wenn vorher bereits eine Beratungshilfe für Trennungsfolgen gewährt worden ist.
Tenor:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 09.03.09 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 26.02.09 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung vom 09.03.09 richtet sich gegen die Entscheidung vom 26.02.09, durch welche die Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt wurde.
Beratungshilfe wurde beantragt für Weiterzahlung/Höhe von Trennungsunterhalt.
Der zuständige Rechtspfleger führt zur Begründung der Ablehnung aus:
Die Antragstellerin hat aber bereits mit Datum vom 16.07.08 Beratungshilfe für Trennungsfolgen bekommen (11 II 624/08). Aus den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen der Rechtsanwältin geht hervor, dass die Unterhaltszahlungen des Ehemannes ein tragendes Thema des Auftrages waren.
Es handelt sich bei dem nunmehr gestellten Antrag um eine Angelegenheit in Verbindung mit der bereits bewilligten Beratungshilfe.
Da die Abrechnung von Vergütungen insoweit nicht an Fristen gebunden ist und auf der einen Seite vom Gericht erwartet wird, dass z.B. eine mehrere Wochen oder Monate nach Abrechnung durch den Anwalt entstandene Einigungsgebühr noch vergütet wird, kann es dem Anwalt ebenso zugemutet werden, im Rahmen der übernommenen Beratungshilfe den säumigen Antragsgegner mit einer anwaltlichen Drohgebärde zur Zahlung anzuhalten.
Der Antrag war gemäß § 6 Abs 2 BerHG zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 3 BerHG nicht vorliegen. Die nochmalige Antragstellung ist mutwillig.
Die Ablehnungsgründe sind nicht zu beanstanden, so dass die Erinnerung gegen den ablehnenden Beschluss zurückzuweisen war.