Amtsgericht Verden
Beschl. v. 23.10.2009, Az.: 11 II 232/09
Bibliographie
- Gericht
- AG Verden
- Datum
- 23.10.2009
- Aktenzeichen
- 11 II 232/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50633
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- BeratHiG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ablehnung von Beratungshilfe bei ablehnendem Bescheid bzgl. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Tenor:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 21.04.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 02.04.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung vom 21.04.2009 richtet sich gegen die Entscheidung vom 02.04.2009, durch welche die Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt wurde.
Beratungshilfe wurde beantragt für einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und einen damit zusammenhängenden Widerspruch.
Der zuständige Rechtspfleger führt zur Begründung der Ablehnung aus:
Wie bereits treffend von der GEZ zu § 80 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz schon mitgeteilt - der Schriftverkehr dem Antrag auf Beratungshilfe ebenfalls beigefügt gewesen - handelt es sich nicht um einen Sachverhalt der der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bedurft hätte:
Der Betreuerin von Frau N… war es zuzumuten, selbst auf die Bereinigung der Angelegenheit hinzuwirken. Der Verfahrensgegenstand war aus der Sicht einer rechtsunkundigen Person weder in rechtlich noch in tatsächlicher Hinsicht derart schwierig, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich gehalten werden durfte.
Diese Zeilen sind ebenfalls auf das BerHG anzuwenden.
Durch die gerichtliche Bestellung eines Betreuers ist dieser im Rahmen des Aufgabenkreises zu einer rechtlichen Vertretung des Fürsorgeberechtigten befugt; es ist somit gerade in diesen Fällen eine anderweitige Hilfsmöglichkeit im Sinne des § 1 Nr. 2 BerHG gegeben (AG Leipzig, Beschluss vom 20.11.2008, 499 UII 8845 u.a./06 veröffentlicht in RPfleger 2009, Heft 4-5, S. 247 ff.).
Die Ablehnungsgründe sind nicht zu beanstanden, so dass die Ablehnung gegen den ablehnenden Beschluss zurückzuweisen war.