Landgericht Hannover
Beschl. v. 13.05.2024, Az.: 21 O 105/24

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Zutrittsgewährung zur Unterbrechung eines Gasanschlusses

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
13.05.2024
Aktenzeichen
21 O 105/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 16247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2024:0513.21O105.24.00

In dem Rechtsstreit
- Antragstellerin -
gegen
- Antragsgegner -
hat das Landgericht Hannover - 1. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht .... am 13.05.2024 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.04.2024 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Streitwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin trägt vor, sie sei Betreiberin des Gasnetzes am Wohnort des Antragsgegners. Sie beabsichtige in diesem Versorgungsbereich zum 28.05.2024 die Umstellung der Gasversorgung von "L Gas" auf "H Gas". Unter der im Antrag genannten Adresse befinde sich ein Gasanschluss. Nachdem im Rahmen der Geräteerfassung in der streitgegenständlichen Wohnung am 15.03.2022 seitens der Antragstellerin festgestellt worden sei, dass die dort betriebenen Anlagen Umlaufwasserheizer Typ X und Herd Typ: Y ohne obligatorisch seitens des Netzbetreibers durchzuführende Umrüstung nicht betriebssicher mit der geänderten Gas-Qualität nach der für den 28.05.2024 geplanten Umstellung im Schaltbezirk betrieben werden können, habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.01.2024 dem Antragsgegner einen Termin für die Umstellung der betriebenen Gasgeräte für den 15.02.24 angekündigt, mit Schreiben vom 02.02.2024 noch einmal an den Termin erinnert und auf die Möglichkeit der Verlegung des Termins hingewiesen. Außerdem habe die Antragstellerin am 09.02.2024 noch eine weitere Karte zur Erinnerung an den Termin an den Antragsgegner versandt. Postrückläufer habe es nach Aktenlage der Antragstellerin nicht gegeben. Am 15.02.2024 um 08:22 Uhr habe der Antragsgegner von dem von der Antragstellerin beauftragten Techniker nicht vor Ort angetroffen werden können bzw. diesem sei kein Einlass gewährt worden. Nachdem eine Rückmeldung seitens des Antragsgegners nicht erfolgt sei, sei dem Antragsgegner - allerdings nunmehr, so die Formulierung des Schreibens, für seinen Mieter - ein neuer Termin für die Anpassung der Gasgeräte mit Einschreiben vom 05.03.2024 für den 02.04.2024 in der Zeit von 11:45 - 13:45 Uhr angekündigt worden. Am 13.03.2024 um 12:26 Uhr habe der Antragsgegner vom beauftragten Monteur wiederum nicht angetroffen werden können.

Die vorgenannten Gasverbrauchsgeräte in der Wohnung des Antragsgegners seien daher derzeit noch nicht umgerüstet auf H-Gas.

Die Antragsstellerin verlangt nunmehr mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Sperrung des Gasanschlusses.

Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner sei Anschlussnutzer des in der im Antrag genannten Wohnung betriebenen Gasanschlusses.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass aufgrund der Umstände, dass mehrmals Termine zur Anpassung der Gasgeräte gesetzt worden sind, welche nicht eingehalten worden sind, nicht davon auszugehen sei, dass der Antragsgegner eine Unterbrechung der Gasversorgung ohne vollstreckbaren Titel dulden würde.

Die Anpassung der Gasgeräte habe aus Gründen nicht erfolgen können, welche der Antragsgegner zu vertreten hat, weil dieser die Durchführung der Anpassung der Geräte nicht ermöglicht habe.

Mithin habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterbrechung der Versorgung gem. § 19a Abs. 4 S. 7 ff. EnWG.

Eine besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass der Schalttermin für die im Schaltbezirk liegende Verbrauchsstelle des Antragsgegners der 28.05.2024 sei und über diesen Termin hinaus eine Betriebssicherheit der - hier raumluftabhängig betriebenen - Gasgeräte nicht gegeben sei und eine Gefahr für Leib und Leben oder Sachen von bedeutendem Wert nicht ausgeschlossen werden könne, weil die Geräte ohne Umrüstung nicht für den Betrieb mit H-Gas geeignet seien.

Sie beantragt:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Antragstellerin Zutritt zu seinen Räumlichkeiten im Hause A-str. in B-Stadt zu gewähren und den dortigen Ausbau des Gaszählers Nr. 123 zu dulden.

Das Gericht musste dem Antragsgegner kein rechtliches Gehör gewähren, weil eine Zurückweisung des Antrags erfolgt, die ihn nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.

II.

1. Die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover folgt aus § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 8 Abs. 1 ZustVO-Justiz i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 1 EnWG, die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen aus § 102 Abs. 2 EnWG, §§ 93 ff. GVG.

Die Alleinentscheidungszuständigkeit des Vorsitzenden ergibt sich hier abweichend von § 349 Abs. 3 ZPO gemäß § 349 Abs. 2 ZPO und der darin nicht abschließenden Aufzählung in Verbindung mit § 944 ZPO aufgrund der besonderen prozessualen Dringlichkeit für die Antragstellerin. Dringlichkeit im Sinne des § 944 ZPO liegt vor, wenn das Zusammentreten des Kollegialgerichts zu einer erheblichen Verzögerung führen würde und hierdurch der Zweck des einstweiligen Rechtschutzes gefährdet wäre. Das ist hier der Fall, weil die 1. Kammer für Handelssachen, die erst am ... wieder tagt, nicht schnell genug zusammentreten könnte und die Handelsrichter vorher nicht mehr schnell genug erreicht werden können. Der allein entscheidende Vorsitzende kann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht nur positiv, sondern auch negativ bescheiden. Bei einer Abweisung kommt die Antragstellerin zwar nicht in den Genuss eines schnellen Titels, doch das steht nach Auffassung des Gerichts einer erhöhten Dringlichkeit im Sinne von § 944 ZPO nicht entgegen. Denn das prozessuale Interesse der Antragstellerin, auch eine Zurückweisung seines Gesuchs ohne jeden Zeitverlust zu erhalten, um möglichst schnell sofortige Beschwerde einlegen zu können, macht - im Interesse einer Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes - auch die Zurückweisung"dringlich"im Sinne von § 944 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - I-26 W 5/22 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.).

Hier kann schon deshalb nichts Anderes gelten, weil die Antragstellerin selbst im Rahmen ihres Verfügungsantrags eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden beantragt hat.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO hat keinen Erfolg.

a. Ein Verfügungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung des Antragsgegners zwecks Unterbrechung des Gasanschlusses durch Ausbau des Gaszählers nicht aus § 19a Abs. 4 S. 7 EnWG herleiten.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die gesetzliche Vorschrift des § 19a EnWG sich für die Umstellung von L-Gas auf H-Gas als eine den Anwendungsbereich der in der Normenhierarchie darunter stehenden bloßen Verordnungsvorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NDAV ausschließende Spezialregelung darstellt (deren Anwendungsvoraussetzungen hier - falls es sich überhaupt um einen Niederdruckanschluss handeln sollte - mangels Glaubhaftmachung einer Verantwortlichkeit des Antragsgegners für die Ordnungsgemäßheit der Gasanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 NDAV ebenfalls nicht greifen würde.)

Nach § 19a Abs. 1 S. 1 EnWG trifft den Netzbetreiber die Pflicht die mit einer Umstellung von L-Gas auf H-Gas notwendigen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen.

Nach § 19a Abs. 4 S. 1 EnWG haben die Anschlussnehmer oder -nutzer dem Beauftragten oder Mitarbeiter des Netzbetriebs den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit die für die nach Absatz 1 durchzuführenden Handlungen - also zunächst die

Erfassung der Geräte und ihres Anpassungsbedarfs, später die technische Anpassung der Geräte - erforderlich ist. Hierbei handelt es sich grundsätzlich jeweils um einklagbare und ggf. auch im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgbare gesetzliche Ansprüche.

Nach § 19a Abs. 4 S. 7 EnWG ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern, soweit und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst werden können.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen des § 19a Abs. 4 S. 7 EnWG hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

aa. Vorliegend hat die Antragstellerin bereits die Eigenschaft des Antragsgegners als Anschlussnutzer nicht glaubhaft gemacht. Während die Antragstellerin den Antragsgegner in ihren ersten Schreiben vom 19.01.2024 und 02.02.2024 wie einen unmittelbaren Anschlussnutzer angesprochen hat, spricht sie ihn im Schreiben vom 05.03.2024 wie einen Vermieter als Anschlussnehmer an, bei dem es um einen Mieter als Anschlussnutzer geht, ohne dass ersichtlich ist, wer dieser Mieter sein soll. In welcher konkreten Beziehung der Antragsgegner zu dem in der streitgegenständlichen Wohnung betriebenen Gasanschluss und den dortigen Gasgeräten steht, ist nicht konkret dargelegt. Es ist unklar wer Anschlussnehmer und wer Anschlussnutzer ist.

bb. Des Weiteren hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die beiden hier in Rede stehenden Verbrauchsgeräte aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, zum Zeitpunkt der Umstellung nicht angepasst werden können.

Denn der Antragstellerin ist das Anpassungserfordernis hinsichtlich der beiden Gasgeräte hier bereits seit dem 15.03.2022 bekannt. Indes hat sie erst am 19.01.2024 und damit fast zwei Jahre später - im Ergebnis erfolglos - versucht postalisch mit dem Antragsgegner Kontakt aufzunehmen zum Zwecke der Ermöglichung des Zutritts zur Geräteanpassung.

Dass die Antragstellerin überhaupt versucht hätte, ihren gesetzlichen Anpassungsanspruch auch gerichtlich durchzusetzen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Gründe, aus denen sie dies nicht versucht hat, trägt die Antragstellerin nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.

Gründe dafür, dass etwa gemäß den maßgebenden technischen Regelwerken eine Geräteanpassung nur während einer bestimmten Zeitspanne vor dem Schaltermin möglich wäre und wann genau dieser Anpassungszeitpunkt bzw. -zeitraum bezogen auf die Schaltung wäre, ist für keines der beiden Geräte konkret vorgetragen. Selbst wenn solche technischen Erfordernisse vorlägen, wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, eine Anpassung der Geräte lange vor dem Schalttermin gerichtlich durchzusetzen - im Klageantrag dann etwa mit der zeitlichen Maßgabe zu welchem Anpassungszeitpunkt bzw. in welchem Anpassungszeitraum vor dem Schalttermin frühestens bzw. spätestens Vollzug zu erfolgen hat.

Hingegen lässt sich aus der bloßen Vergeblichkeit der erst fast zwei Jahre nach Feststellung des Anpassungserfordernisses am 15.03.2022 und damit zeitlich erst außerordentlich verzögert ab dem 19.01.2024 erfolgten außergerichtlichen Versuche der Antragstellerin einer Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner zum Zwecke der Geräteanpassung keineswegs zwingend ableiten, dass dieser nunmehr die Gründe zu dafür zu vertreten habe, dass die Geräte nicht angepasst werden konnten. Denn immerhin konnte bereits am 15.03.2022 Zutritt zu der Wohnung erlangt und eine Erfassung der Geräte durchgeführt werden. Daraus lässt sich jedenfalls gerade nicht der Schluss einer etwaigen generellen oder dauerhaften Verweigerungshaltung des Antragsgegners gegenüber den nach § 19a EnWG erforderlichen Maßnahmen ziehen. Vielmehr scheint es hier lediglich Schwierigkeiten bei der außergerichtlichen Realisierung eines Termins gegeben zu haben. Insbesondere ist hinsichtlich des Scheiterns der Kontaktversuche zur Geräteanpassung auch ein mangelndes Verschulden des Antragsgegners etwa infolge unverschuldeter Ortabwesenheit o.ä. denkbar; derartiges ist hier aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren insbesondere bezüglich der Geräteerfassungen gerichtsbekannt.

Die Antragsgegnerin hätte daher zunächst erst einmal versuchen müssen, ihren gesetzlichen Geräteanpassungsanspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Bei einer zeitlich entsprechend geplanten Organisation des Umstellungsprozesses wäre ein solches Vorgehen auch gut möglich gewesen. Damit liegt jedenfalls ein erheblicher Grund dafür vor, dass die Antragstellerin ihrerseits zu vertreten hat, dass eine Geräteanpassung noch nicht erfolgt ist.

Denn grundsätzlich erfolgt nach einer Geräteerfassung, die selbständig einklagbar ist und von der Antragstellerin in zahlreichen Verfahren regelmäßig rechtzeitig eingeklagt wird, die ebenfalls selbständig einklagbare oder ggf. auch im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgbare Geräteanpassung, die die Antragstellerin bislang aus nicht nachvollziehbaren Gründen regelmäßig gar nicht erst gerichtlich verfolgt. Der pauschale Hinweis der Antragstellerin darauf, dass ihr eine Durchsetzung des Anspruchs im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens innerhalb der Umstellungsfrist nicht möglich gewesen sei, liegt angesichts des völlig ungenutzt verstrichenen langen Zeitraums seit der Geräteerfassung am 15.03.2022 ersichtlich neben der Sache. In dem Zeitraum nach der Geräteerfassung bis heute wäre die gerichtliche Durchsetzung des Anpassungsanspruchs ohne Weiteres möglich gewesen. Erst wenn die Geräteanpassung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, nicht möglich ist, greift der Unterbrechungsanspruch.

Diese Lesart der Regelung des § 19a EnWG steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 19a Abs. 1 S. 1 EnWG demzufolge der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte vorzunehmen hat. Diesen Schritt kann er nicht überspringen, sondern muss versuchen, ihn gerichtlich durchzusetzen.

Auch eine historische Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für diese Sichtweise. So hat der Gesetzgeber in der BT-Drs. 17/6072 zur Einfügung des § 19a EnWG ausgeführt: "Diese Anpassungen hat der Netzbetreiber, in dessen Netz die Gasqualität geändert wird ... vorzunehmen, soweit die Geräte von Haushaltskunden genutzt werden. ... Der Anspruch der Anschlussnehmer korrespondiert mit der Pflicht von Anschlussnehmer und -nutzer, die notwendigen Anpassungen zu dulden." In der BT-Drs. 18/9950, S. 32, sowie BR-Drs. 435/16, S. 29, wird im Rahmen der Schaffung des § 19a Abs. 4 EnWG ausgeführt, dass zu den durchzuführenden Handlungen nach Absatz 1 "auch" vorbereitende Handlungen zur Geräteerfassung und nachbereitende Handlungen zur Qualitätssicherung zählen. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die vorangehenden und nachgehenden Handlungen nach dem Willen des Gesetzgebers immer der im Endeffekt beabsichtigten Anpassung der Geräte dienen sollte. Demgemäß muss dann auch versucht werden, diese Geräteanpassung gerichtlich durchzusetzen.

Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht weiter die systematische Stellung der unterschiedlichen gesetzlichen Ansprüche in § 19a Abs. 4 S. 1 EnWG und § 19a Abs. 4 S. 7 ff ENWG, die das Erfordernis eines gestuften Vorgehens erkennen lässt und die bei lebensnaher Betrachtung auch der in der Sache gebotenen sinnvollen Reihenfolge eines tatsächlichen Vorgehens im Umstellungsprozess entspricht. Insofern ist die Unterbrechung des Anschlusses im Rahmen der gebotenen Auslegung der Vorschrift erkennbar als ultima-ratio-Maßnahme zur Sicherung der Betriebssicherheit im jeweiligen Versorgungsabschnitt gedacht. Denn dabei handelt es sich um eine erheblich einschneidende Maßnahme, die zudem vor dem Hintergrund einer eigentlich beabsichtigten dauerhaft sicheren Gasversorgung weder dem Netzbetreiber noch dem Anschlussnehmer oder -nutzer dient, und die nur in dem Ausnahmefall, in dem eine Geräteanpassung aus vom Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertretenen Gründen nicht möglich ist, vorübergehenden Sicherungscharakter für die allgemeine Netzsicherheit und die Sicherheit in der zu dem streitgegenständlichen Gasanschluss gehörenden Wohnung haben soll.

Nach dem geschilderten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung darf der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Zutrittsgewährung zur Unterbrechung des Gasanschlusses daher auch nicht etwa kurzerhand als "Druckmittel" verwendet werden, wenn der Netzbetreiber sich zuvor nicht rechtzeitig und in ausreichender Weise um eine gerichtliche Durchsetzung des Geräteanpassungsanspruchs gekümmert hat und nunmehr aufgrund des Erfordernisses einer Sicherstellung der allgemeinen Netzsicherheit und der Sicherheit in der zu dem streitgegenständlichen Gasanschluss gehörenden Wohnung zum Schalttermin entsprechend andere geeignete technische Maßnahmen ergreifen müsste.

Dieses Verständnis der gesetzlichen Vorschrift wird schließlich bestätigt durch eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung des § 19a Abs. 4 S. 1 ENWG, die gemäß § 19a Abs. 4 S. 9 EnWG das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG einschränkt. Denn bei einer gestuften Vorgehensweise werden die unvermeidbaren Eingriffe in dieses Grundrecht zahlenmäßig so gering wie möglich gehalten. Bei der von der Antragstellerin hingegen praktizierten Vorgehensweise muss in der Regel nach einer erfolgten Sperre die Wohnung mindestens noch ein weiteres Mal erneut zum Neuanschluss, ggf. ein weiteres Mal zur vorherigen Geräteanpassung betreten werden.

cc. Schließlich hat die Antragstellerin auch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 19a Abs. 4 S. 7 EnWG "zum Zeitpunkt der Umstellung" weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Denn der Zeitpunkt der Umstellung ist der 28. Mai 2024. Dass bis zu diesem Termin eine Geräteanpassung nicht mehr erfolgen kann bzw. ggf. aus welchen Gründen eine Anpassung sicher nicht mehr erfolgen können soll, ist nicht glaubhaft gemacht. Denkbar ist vielmehr etwa, dass sich der Antragsgegner z.B. nach bislang unverschuldeter Ortsabwesenheit und dem Auffinden der Post der Antragstellerin noch bei dieser meldet und die Geräteanpassung noch ermöglicht oder etwa im Rahmen eines weiteren angekündigten Besuchs oder gar unangekündigten Spontanbesuchs eines ohnehin in der Nähe befindlichen Technikers noch eine Geräteanpassung erfolgen kann; eine sicher positive Prognose, dass (aus Gründen, die der Antragsgegner zu vertreten hat) zum Zeitpunkt der Umstellung die Geräte nicht angepasst sein werden, ist nach der derzeitigen Aktenlage jedenfalls nicht nachvollziehbar.

b. Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin kann insofern nicht durchdringen mit Ihrem Hinweis auf den am 28.05.2024 kurzfristig anstehenden Umschalttermin und die bei nicht rechtzeitiger Nichtanpassung der Geräte drohenden Gefahr für Leib und Leben oder Sachen von bedeutendem Wert.

Insofern liegt jetzt allenfalls für die Antragstellerin eine faktische Dringlichkeit vor, weil die Antragstellerin zu lange zugewartet bzw. die gerichtliche Durchsetzung des Geräteanpassungsanspruchs gar nicht erst versucht hatte.

Eine insofern möglicherweise nicht von der Hand zu weisende Dringlichkeit entfällt jedenfalls wieder im Fall eines zu langen dringlichkeitsschädlichen Zuwartens, für das es keine feste Frist gibt (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 935 ZPO Rn. 12). Hier hatte die Antragstellerin jedenfalls seit dem 15.03.2022 Kenntnis von der Erforderlichkeit der Geräteanpassung und hat sich erstmals mit dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 19.01.2024, also fast zwei Jahre später, überhaupt wieder darum gekümmert. Eine solche Zeitdauer der Untätigkeit ist sicher dringlichkeitsschädlich. Dass in dieser Zeit seitens der Antragstellerin unter Verstoß gegen das gesetzlich vorgesehene gestufte Vorgehen versäumt wurde, den Anpassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen und nun die Zeit bis zum 28.05.2024 dafür nicht mehr ausreicht, rechtfertigt - abgesehen von dem vorstehend bereits geschilderten Fehlen des Verschuldens des Antragsgegners - jedenfalls auch unter Dringlichkeitsgesichtspunkten nicht den Erlass der nunmehr beantragten einstweiligen gerichtlichen Zutrittsanordnung zur Sperrung des Gasanschlusses.

Die allgemeine Netzsicherheit und die Sicherheit in der zu dem streitgegenständlichen Gasanschluss gehörenden Wohnung zum Schalttermin wird die Antragstellerin nunmehr auf andere technische Weise sicherstellen können und müssen.

3. Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, dass eine Umdeutung bzw. Änderung des bislang gestellten Antrags auf Gewährung von Zutritt zum Zweck der Sperre nunmehr auf Gewährung von Zutritt zur Geräteanpassung interessengerecht bzw. sachdienlich sein könnte, weil auch ein solcher Antrag der Antragstellerin angesichts des zu langen dringlichkeitsschädlichen Zuwartens absehbar erfolglos wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert ist unter Berücksichtigung des gemäß § 3 ZPO geschätzten wirtschaftlichen Interesse an der Durchsetzung des Antrags - wie bislang in allen hier im Haus laufenden Verfahren dieser Art - auf 3.000 € festgesetzt worden.