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Abschnitt 2 EuWGWOrgBeschl

Bibliographie

Titel
Bildung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz und der Europawahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
EuWGWOrgBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11230

2. Aufgrund des § 4 EuWG i.V.m. § 9 Abs. 1 BWG und § 5 Abs. 3 Satz 1 EuWG wird bestimmt:

  1. a)

    Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden durch das für das Wahlrecht zuständige Ministerium, die Kreis- und Stadtwahlleiterinnen und die Kreis- und Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ernannt.

  2. b)

    Die Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände für die Wahlbezirke werden von der Gemeinde ernannt; für die Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands bedarf es nicht des Einvernehmens mit der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher.

  3. c)

    Die Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände für die Briefwahl werden von den Kreis- und Stadtwahlleiterinnen und Kreis- und Stadtwahlleiter, im Falle des § 5 Abs. 2 EuWG von der Gemeinde ernannt; für die Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands bedarf es nicht des Einvernehmens mit der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher.