Abschnitt 2 WOEUWBek
Bibliographie
- Titel
- Bildung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz und der Europawahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WOEUWBek,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11230
2. Aufgrund des § 4 EuWG i.V.m. § 9 Abs. 1 BWG und § 5 Abs. 3 Satz 1 EuWG wird bestimmt:
- a)
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden durch das für das Wahlrecht zuständige Ministerium, die Kreis- und Stadtwahlleiterinnen und die Kreis- und Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der BezReg ernannt.
- b)
Die Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände für die Wahlbezirke werden von der Gemeinde ernannt; für die Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands bedarf es nicht des Einvernehmens mit der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher.
- c)
Die Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände für die Briefwahl werden von den Kreis- und Stadtwahlleiterinnen und Kreis- und Stadtwahlleiter, im Falle des § 5 Abs. 2 EuWG von der Gemeinde ernannt; für die Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands bedarf es nicht des Einvernehmens mit der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher.