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Abschnitt 1 EuWGWOrgBeschl

Bibliographie

Titel
Bildung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz und der Europawahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
EuWGWOrgBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11230

1. Die Anordnung gemäß § 5 Abs. 2 EuWG, dass zur Feststellung des Briefwahlergebnisses Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Landkreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden eingesetzt werden, trifft die Kreis- oder Stadtwahlleiterin oder der Kreis- oder Stadtwahlleiter im Einvernehmen mit der Gemeinde, für die die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie die Wahlvorstände eingesetzt werden sollen. Die Anordnung gemäß § 7 Nr. 2 EuWO zu entscheiden, wie viel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach Satz 1 zu bilden sind, um das Ergebnis noch am Wahltag feststellen zu können, trifft die Gemeinde in Absprache mit der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter.