Abschnitt 1 EuWGWOrgBeschl
Bibliographie
- Titel
- Bildung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz und der Europawahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- EuWGWOrgBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11230
1. Die Anordnung gemäß § 5 Abs. 2 EuWG, dass zur Feststellung des Briefwahlergebnisses Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Landkreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden eingesetzt werden, trifft die Kreis- oder Stadtwahlleiterin oder der Kreis- oder Stadtwahlleiter im Einvernehmen mit der Gemeinde, für die die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie die Wahlvorstände eingesetzt werden sollen. Die Anordnung gemäß § 7 Nr. 2 EuWO zu entscheiden, wie viel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach Satz 1 zu bilden sind, um das Ergebnis noch am Wahltag feststellen zu können, trifft die Gemeinde in Absprache mit der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter.