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§ 17 NPersVG - Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(2) Jede Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand nach näherer Maßgabe der Wahlordnung als gültig zuzulassen, wenn die Abweichung schriftlich begründet wird. Die Begründung ist mit dem Wahlvorschlag zu veröffentlichen.

(3) Die Angehörigen jeder Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen zur Wahl vorschlagen. Im Falle der Wahl gelten die Gewählten insoweit als Angehörige der Gruppe, von deren Angehörigen sie vorgeschlagen worden sind.

(4) Die von den Beschäftigten eingereichten Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch 30 wahlberechtigte Gruppenangehörige.

(5) Bei gemeinsamer Wahl gilt Absatz 4 entsprechend.