Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.09.2005, Az.: 1 Ws 351/05 (StrVollz)

Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer; Entscheidung über die Kosten bei der Rücknahme eines Antrags

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.09.2005
Aktenzeichen
1 Ws 351/05 (StrVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 23640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0927.1WS351.05STRVOLLZ.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 22.08.2005 - AZ: 23 StVK 275/05

Fundstellen

  • NStZ-RR 2006, 30 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ-RR 2005, V Heft 12 (amtl. Leitsatz)
  • ZfStrVo 2005, 378

Verfahrensgegenstand

Benutzung eines Fernsehdecoders ("premiere")

Amtlicher Leitsatz

Besteht Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, so hat hierüber nicht das Oberlandesgericht, sondern die Strafvollstreckungskammer zu entscheiden.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf das Rechtsmittel des Antragstellers vom 2. September 2005
gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 22. August 2005
nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######,
die Richterin am Oberlandesgericht ####### und
den Richter am Oberlandesgericht #######
am 27. September 2005
beschlossen:

Tenor:

Der Senat ist zu einer Entscheidung nicht berufen.

Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zur weiteren Sachbehandlung zurückgegeben.

Gründe

1

1.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit dem ihm nach § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen auferlegt wurden. Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf ein Schreiben des Gefangenen vom 8. August 2005 mit dem Inhalt, er nehme seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller und trägt vor, er sei sich über Inhalt und Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen, zumal er bei Unterschreiben derselben seine Brille nicht aufgehabt habe.

2

2.

Der Senat ist zu einer Entscheidung über dieses Rechtsmittel nicht berufen.

3

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Rechtsmittel nicht gegen den Inhalt der vom Landgericht nach Antragsrücknahme getroffenen Kostenentscheidung als solcher. Ein solches Rechtsmittel wäre schon nicht statthaft (vgl. etwa OLG Düsseldorf NStZRR 2000, 31). Überdies wäre der Beschwerdewert im Sinne der §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 304 Abs. 3 StPO nicht erreicht.

4

Der Antragsteller wendet sich erkennbar vielmehr gegen die der Kostenentscheidung zugrunde liegende Annahme der Rücknahme seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Offenkundig begehrt der Antragsteller eine Fortsetzung des Verfahrens. Ob demgegenüber die zur Beendigung des Verfahrens führende Rücknahmeerklärung in wirksamer Weise erfolgt ist, hat der Senat nicht zu beurteilen. Denn anderenfalls müsste der Senat über eine Sachentscheidungsvoraussetzung einer Kostenentscheidung befinden, obwohl ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung selbst nicht zulässig ist.

5

Vielmehr ist das Rechtsmittel als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bzw. auf Feststellung der Wirksamkeit der Antragsrücknahme zu behandeln (vgl. zur vergleichbaren Sachlage bei Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme im Verwaltungsprozess Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 92 Rn. 28 f). Hierzu war das Verfahren ohne Sachentscheidung durch den Senat an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben.

6

3.

Eine Kostenentscheidung war insoweit nicht veranlasst.